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Ratgeber Wider­spruch

Wider­spruch gegen die Kranken­kasse: Vorlage und Muster

Von der Pflege­kompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 18.10.2026

Gegen einen Bescheid der Krankenkasse, etwa zu einem Hilfsmittel, einer Behandlung oder einer Reha, legen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch ein (§ 84 SGG). Ein kurzer Widerspruch wahrt die Frist, die Begründung mit ärztlicher Stellungnahme folgt. Muster und Bausteine stehen hier als Text und als PDF. Stand: 18.10.2026.

Krankenkasse und Pflegekasse sind zwei verschiedene Träger, auch wenn sie unter einem Dach sitzen. Diese Vorlage gilt für Entscheidungen der Krankenkasse. Hilfsmittel wie Rollator, Hörgeräte oder Inkontinenzmaterial bezahlt meist die Krankenkasse; einen Überblick gibt die Themenseite Hilfsmittel.

Krankenkasse oder Pflegekasse: Wer hat entschieden?

Das steht oben im Bescheid. Ist dort die Pflegekasse genannt, gelten dieselben Fristen, aber die Begründung zielt auf Pflegebedarf und Pflegegrad. Ist die Krankenkasse genannt, geht es um medizinische Notwendigkeit, etwa ob ein Hilfsmittel eine Behinderung ausgleicht oder eine Behandlung sichert.

Welche Kasse wofür zuständig ist, zeigt der Ratgeber Pflegekasse und Krankenkasse: Unterschied.

Vorlage 1: Widerspruch zur Fristwahrung

Absender: [Vorname Name], [Straße Hausnummer], [PLZ Ort], Versichertennummer [Nummer]

An: [Name der Krankenkasse], [Anschrift aus der Rechtsbehelfsbelehrung]

[Ort], den [Datum]

Widerspruch gegen den Bescheid vom [Datum des Bescheids], Aktenzeichen [Aktenzeichen]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom [Datum] ein, mit dem Sie meinen Antrag auf [Leistung, z. B. Versorgung mit einem Elektrorollstuhl / Kostenübernahme für Hörgeräte über den Festbetrag / medizinische Rehabilitation] vom [Datum des Antrags] abgelehnt haben.

Die Begründung reiche ich bis zum [Datum] nach. Bitte senden Sie mir das Gutachten oder die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes, auf die Sie Ihre Entscheidung stützen, und gewähren Sie mir Einsicht in die Akte nach § 25 SGB X.

Bitte bestätigen Sie mir den Eingang.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

Vorlage 2: Begründung

Absender, Krankenkasse und Datum wie in Vorlage 1

Begründung zu meinem Widerspruch vom [Datum] gegen den Bescheid vom [Datum], Aktenzeichen [Aktenzeichen]

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihre Ablehnung stützen Sie auf [Grund laut Bescheid, z. B. "nicht medizinisch notwendig" / "ausreichend versorgt mit einem einfacheren Modell"]. Das trifft aus folgenden Gründen nicht zu:

[Baustein A, B, C oder D einsetzen]

Ich beantrage, den Bescheid aufzuheben und [die Leistung] zu bewilligen.

Anlagen: [ärztliche Verordnung vom ...], [ärztliche Stellungnahme vom ...], [Kostenvoranschlag vom ...], [Erprobungsbericht des Hilfsmittelanbieters vom ...]

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

Textbausteine für die Begründung

Baustein A, Hilfsmittel: "Das beantragte [Hilfsmittel] ist erforderlich, um [die Behinderung auszugleichen / den Erfolg der Behandlung zu sichern / einer drohenden Behinderung vorzubeugen]. Ohne das Hilfsmittel kann ich [konkrete Alltagstätigkeit, z. B. die Wohnung nicht allein verlassen / Gesprächen in Gruppen nicht folgen]. Das von Ihnen angebotene [einfachere Modell] reicht nicht, weil [Grund, z. B. ich es wegen der eingeschränkten Handkraft nicht bedienen kann]. Belegt ist das durch die Stellungnahme von [Ärztin] vom [Datum] und den Erprobungsbericht vom [Datum]."

Baustein B, Behandlung oder Therapie: "Meine behandelnde Ärztin hält [Behandlung] für notwendig, weil [medizinischer Grund laut Stellungnahme]. Andere Behandlungen wurden bereits versucht: [welche, wann, mit welchem Ergebnis]."

Baustein C, Rehabilitation: "Die Rehabilitation ist notwendig, weil [Grund laut ärztlicher Stellungnahme, z. B. ohne sie Pflegebedürftigkeit droht]. Ambulante Behandlung allein reicht nicht, weil [Grund]."

Baustein D, Krankenkasse hat zu spät entschieden: "Mein Antrag ging am [Datum] bei Ihnen ein. Sie haben weder innerhalb von drei Wochen noch, bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes, innerhalb von fünf Wochen entschieden und mir auch keinen hinreichenden Grund für die Verzögerung mitgeteilt (§ 13 Abs. 3a SGB V)." Bei Hilfsmitteln, die eine Behinderung ausgleichen, und bei Reha gilt statt dessen: "Sie haben nicht innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang entschieden und mir dies auch nicht begründet mitgeteilt (§ 18 SGB IX)."

Für Hörgeräte gibt es einen eigenen Ratgeber: Hörgeräte: Anspruch und Kosten. Welche Produkte gelistet sind, zeigt am Beispiel einer Kasse der Ratgeber BARMER-Hilfsmittelkatalog 2026.

Welche Besonderheiten gelten bei der Krankenkasse?

Entscheidungsfrist für Anträge: Die Krankenkasse muss über einen Antrag spätestens drei Wochen nach Eingang entscheiden, wenn sie den Medizinischen Dienst einschaltet, innerhalb von fünf Wochen (§ 13 Abs. 3a SGB V). Kann sie die Frist nicht einhalten, muss sie Ihnen das rechtzeitig schriftlich mit Begründung mitteilen. Tut sie das nicht, gilt die Leistung als genehmigt. Beschaffen Sie die Leistung dann selbst, muss die Kasse die Kosten erstatten.

Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gilt diese Regel nicht; dort gelten die Vorschriften des SGB IX (§ 13 Abs. 3a Satz 9 SGB V). Dazu zählen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch Hilfsmittel, die eine Behinderung ausgleichen, etwa Rollstuhl, Rollator oder Hörgerät (Urteil vom 15.03.2018, B 3 KR 18/17 R). Dort entscheidet die Kasse ohne Gutachten innerhalb von drei Wochen, mit Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach dessen Eingang; als genehmigt gilt der Antrag erst, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten entscheidet und das nicht begründet mitteilt (§§ 14, 18 SGB IX). Wer sich auf die fiktive Genehmigung berufen und selbst kaufen will, sollte sich vorher beraten lassen, weil die Voraussetzungen streng sind.

Widerspruchsstelle: Über den Widerspruch entscheidet bei der Krankenkasse eine Stelle, die die Selbstverwaltung bestimmt, oft ein Widerspruchsausschuss (§ 85 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Vorher prüft die Fachabteilung, ob sie dem Widerspruch selbst abhilft.

Online widersprechen: Bei der Krankenkasse ersetzt auch ein Online-Formular die Unterschrift, wenn Sie sich mit elektronischer Gesundheitskarte, digitaler Identität oder Online-Ausweis anmelden (§ 36a Abs. 2a SGB I). Eine einfache E-Mail reicht nicht.

Eilfälle: Brauchen Sie eine Leistung sofort und kann das Widerspruchsverfahren nicht abgewartet werden, können Sie beim Sozialgericht eine einstweilige Anordnung beantragen. Lassen Sie sich dafür beraten.

Wie verschicken Sie den Widerspruch?

  1. Unterschreiben Sie, bei Vertretung mit Vollmacht.
  2. Senden Sie per Fax mit Sendebericht, per Einschreiben oder über einen schriftformersetzenden Online-Weg der Kasse.
  3. Achten Sie auf die Frist: Ein Brief gilt am vierten Tag nach dem Versand als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 SGB X), ab dann läuft ein Monat.
  4. Behalten Sie eine Kopie mit Nachweis.

Wann passt die Vorlage nicht?

  • Privat Krankenversicherte: Dort gibt es kein Widerspruchsverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz. Wenden Sie sich an den Versicherer und bei Streit an die Schlichtungsstelle "Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung", deren Verfahren laut eigener Angabe kostenfrei ist, oder an das Zivilgericht.
  • Krankengeld: Hier hängen Ansprüche oft an lückenlosen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und engen Fristen. Lassen Sie sich früh beraten.
  • Entscheidung der Pflegekasse: Dann passt der Ratgeber Widerspruch bei der Pflegekasse, beim Pflegegrad die Vorlage mit Begründung nach Modulen. Muster für andere Bescheide im Sozialrecht stehen im Ratgeber Widerspruch einlegen: Muster, Frist und Form allgemein im Ratgeber Widerspruch einlegen.

Beratung zu Patientenrechten bietet die Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland, laut eigener Angabe kostenfrei (patientenberatung.de, Stand 18.10.2026). Rechtlich prüfen und vertreten dürfen Sozialverbände wie VdK und SoVD ihre Mitglieder sowie Anwältinnen für Sozial- oder Medizinrecht. Pflegekompass führt keine Widersprüche. Wir helfen bei der Vorbereitung und vermitteln, wo nötig, an einen Partner mit Erlaubnis zur Rechtsberatung (z. B. Rechtsanwältin, Sozialverband).

Häufige Fragen

Was kostet ein Widerspruch gegen die Krankenkasse?
Nichts. Das Widerspruchsverfahren ist kostenfrei. Auch bei einer Klage vor dem Sozialgericht zahlen Versicherte keine Gerichtskosten (§ 183 SGG).

Brauche ich eine neue ärztliche Stellungnahme?
Meist ja. Die Verordnung allein reicht oft nicht. Eine Stellungnahme, die auf die Ablehnungsgründe der Kasse eingeht, ist der wichtigste Beleg.

Was ist, wenn der Medizinische Dienst das Hilfsmittel ablehnt?
Die Kasse folgt meist seiner Einschätzung, entscheidet aber selbst. Fordern Sie das Gutachten an und lassen Sie Ihre Ärztin gezielt zu den Punkten des Gutachtens Stellung nehmen.

Kann ich bei der Aufsicht Beschwerde einlegen?
Ja, das ersetzt aber keinen Widerspruch und hält keine Frist auf. Eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde ist zusätzlich möglich, wenn die Kasse Anträge verschleppt.

Zusammenfassung

Gegen einen Bescheid der Krankenkasse haben Sie einen Monat ab Bekanntgabe Zeit, ein kurzer Widerspruch wahrt die Frist. Die Begründung richtet sich gegen den konkreten Ablehnungsgrund und stützt sich auf eine ärztliche Stellungnahme. Entscheidet die Kasse über einen Antrag nicht innerhalb von drei oder fünf Wochen und teilt keinen Grund mit, gilt die Leistung als genehmigt, bei Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich und Reha erst nach zwei Monaten; vor einem Selbstkauf sollten Sie sich beraten lassen. Der Widerspruch ist kostenfrei, ebenso eine Klage für Versicherte. Mehr zu Hilfsmitteln auf der Themenseite Hilfsmittel.

Quellen

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