Zum Hauptinhalt springen
Ratgeber Betreuung zu Hause

Ambu­lanter Pflege­dienst: was er leistet und wie Sie ihn auswählen

Von der Pflege­kompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 18.10.2026

Ein ambulanter Pflegedienst kommt zu Ihnen nach Hause und übernimmt Körperpflege, Betreuung, Hilfe im Haushalt und, auf ärztliche Verordnung, Behandlungspflege. Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse 2026 bis 796, 1.497, 1.859 oder 2.299 Euro im Monat direkt an den Dienst. Den Pflegevertrag können Sie jederzeit ohne Frist kündigen. Stand: 18.10.2026.

Die Suche nach einem Pflegedienst beginnt oft unter Zeitdruck: nach einem Sturz, nach dem Krankenhaus oder wenn die Kraft der Angehörigen nicht mehr reicht. Dann hilft es zu wissen, was ein Dienst übernimmt, wie Sie Angebote vergleichen und worauf Sie im Vertrag achten. Wie Pflegesachleistung, Pflegegeld und Kombinationsleistung zusammenspielen, erklärt die Themenseite Ambulante Pflege.

Was macht ein ambulanter Pflegedienst?

Ein ambulanter Pflegedienst versorgt pflegebedürftige Menschen in ihrer Wohnung, zu festen Einsatzzeiten. Je nach Leistung zahlt die Pflegekasse, die Krankenkasse oder Sie selbst.

LeistungBeispieleWer zahltVoraussetzung
Körperbezogene PflegeWaschen, Duschen, Anziehen, Hilfe beim Essen und beim ToilettengangPflegekasse als SachleistungPflegegrad 2 bis 5
Pflegerische BetreuungTagesstruktur, Gespräche, Orientierung, BegleitungPflegekasse als SachleistungPflegegrad 2 bis 5
Hilfe bei der HaushaltsführungEinkaufen, Kochen, Wäsche, ReinigenPflegekasse als SachleistungPflegegrad 2 bis 5
Pflegefachliche AnleitungZeigen, wie Angehörige sicher helfenPflegekasse als SachleistungPflegegrad 2 bis 5
BehandlungspflegeMedikamente, Injektionen, Verbandswechsel, KompressionsstrümpfeKrankenkasse, mit Zuzahlungärztliche Verordnung
BeratungsbesuchPflichtbesuch bei PflegegeldbezugPflegekassePflegegeld bei Pflegegrad 2 bis 5

Quelle: § 36, § 37 Abs. 3 und 3c SGB XI, § 37 SGB V. Stand: 18.10.2026.

Über die Pflegekasse abrechnen darf nur ein Dienst mit Versorgungsvertrag (§ 72 SGB XI). Neben klassischen Pflegediensten gibt es zugelassene Betreuungsdienste, die Betreuung und Hilfe im Haushalt übernehmen, aber keine Körperpflege (§ 71 Abs. 1a SGB XI). Für die Behandlungspflege braucht der Dienst zusätzlich einen Vertrag mit den Krankenkassen (§ 132a Abs. 4 SGB V); die meisten Pflegedienste bieten beides an.

Wer mit Pflegegrad 2 bis 5 Pflegegeld bezieht, muss einmal im Halbjahr einen Beratungsbesuch abrufen; bei Pflegegrad 4 und 5 ist er auf Wunsch auch vierteljährlich möglich (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Auch diesen Besuch übernehmen zugelassene Pflegedienste; die Kosten trägt die Pflegekasse (§ 37 Abs. 3b und 3c SGB XI). Die Leistungen im Einzelnen stehen im Ratgeber Pflegesachleistungen 2026.

Nach dem Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026 soll die Pflegesachleistung ab 01.01.2027 im Umfang eines Sachleistungsbudgets von 890, 1.590, 2.090 oder 2.530 Euro im Monat gezahlt werden (§ 36 Abs. 1 und 3 SGB XI-E). Das ist noch nicht beschlossen; bis 31.12.2026 gelten die Beträge oben. Mehr dazu auf der Seite Pflegereform 2027.

Was ein Pflegedienst nicht leisten kann

Ein Pflegedienst kommt zu vereinbarten Einsätzen, nicht rund um die Uhr. Zwischen den Besuchen sind Sie oder Ihre Angehörigen für die Sicherheit zuständig.

  • Keine Dauerpräsenz: Wer nachts regelmäßig Hilfe braucht oder nicht allein bleiben kann, braucht zusätzlich Angehörige, Tagespflege oder eine Betreuungskraft im Haushalt, mehr auf der Seite 24-Stunden-Pflege.
  • Nur vereinbarte Leistungen: Was nicht im Vertrag steht, muss der Dienst nicht erledigen. Spontane Zusatzwünsche kosten in der Regel extra.
  • Feste Zeitfenster: Gerade morgens sind die Touren voll. Uhrzeiten auf die Minute kann kaum ein Dienst garantieren.
  • Intensivpflege: Wer beatmet wird oder ständig überwacht werden muss, braucht einen spezialisierten Dienst; dazu der Ratgeber Intensivpflege zu Hause.

Wie finde ich einen ambulanten Pflegedienst?

Der verlässlichste Weg ist die Leistungs- und Preisvergleichsliste der Pflegekasse. Sie müssen sie anfordern; die Kasse schickt sie dann unverzüglich (§ 7 Abs. 3 SGB XI). Die Liste nennt die zugelassenen Dienste und anerkannten Alltagshilfen in Ihrem Einzugsbereich mit Leistungen und vereinbarten Preisen. Die Landesverbände der Pflegekassen veröffentlichen sie auch im Internet, dort zusammen mit den Ergebnissen der Qualitätsprüfungen.

Weitere Wege:

  • Pflegestützpunkt und Pflegeberatung der Kasse: kennen die Dienste vor Ort und wissen oft, wer gerade Kapazität hat. Die Adresse finden Sie im Ratgeber Pflegestützpunkte finden.
  • Sozialdienst der Klinik: organisiert den Pflegedienst nach einem Krankenhausaufenthalt im Rahmen des Entlassmanagements, mehr im Ratgeber Krankenhaus-Entlassmanagement.
  • Hausarztpraxis: weiß, welche Dienste in der Umgebung Behandlungspflege übernehmen.
  • Suchportale der Pflegekassen: zeigen zugelassene Dienste nach Postleitzahl, etwa der AOK-Pflegenavigator, der vdek-Pflegelotse oder der BKK PflegeFinder.

In vielen Regionen sind Pflegedienste ausgelastet. Fragen Sie deshalb bei mehreren Diensten gleichzeitig an und lassen Sie sich auf Wartelisten setzen. Ohne festgestellten Pflegegrad können Sie einen Dienst schon beauftragen, zahlen ihn aber selbst, bis die Pflegekasse entschieden hat; den Antrag beschreibt die Seite Pflegegrad.

Checkliste für das Erstgespräch

Ein guter Dienst nimmt sich für das Erstgespräch Zeit, meist bei Ihnen zu Hause. Diese Fragen helfen beim Vergleich:

  1. Hat der Dienst einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen und einen Vertrag mit den Krankenkassen für Behandlungspflege?
  2. Welche Leistungen braucht es aus seiner Sicht, und welche übernehmen Angehörige weiter selbst?
  3. Zu welchen Uhrzeiten kann er kommen, und wie wird eine Verspätung angekündigt?
  4. Kommen möglichst wenige, feste Pflegekräfte? Wer ist Ansprechperson für Fragen?
  5. Wie ist der Dienst nachts, am Wochenende und an Feiertagen erreichbar?
  6. Hat er Erfahrung mit der Erkrankung Ihres Angehörigen, etwa Demenz oder Diabetes?
  7. Was kostet der geplante Einsatz im Monat, und welcher Teil bleibt bei Ihnen? Lassen Sie sich das schriftlich geben.
  8. Wie läuft eine Vertretung bei Urlaub oder Krankheit der Pflegekräfte?

Ein Fallbeispiel: Ein Mann mit Pflegegrad 3 kommt nach einem Klinikaufenthalt nach Hause. Seine Frau übernimmt Haushalt und Mahlzeiten selbst, schafft aber das Duschen nicht mehr. Im Erstgespräch vereinbaren sie zweimal wöchentlich große Körperpflege über die Sachleistung und, auf ärztliche Verordnung, täglich das Anziehen der Kompressionsstrümpfe über die Krankenkasse. Den ungenutzten Teil der Sachleistung bekommen sie als anteiliges Pflegegeld.

Was muss im Pflegevertrag stehen?

Spätestens mit dem ersten Einsatz schließen Sie mit dem Pflegedienst einen Pflegevertrag (§ 120 Abs. 1 SGB XI). Darin müssen mindestens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen stehen, getrennt für jede Leistung oder jeden Leistungskomplex, jeweils mit der Vergütung, die der Dienst mit den Pflegekassen vereinbart hat (§ 120 Abs. 3 SGB XI).

Drei Regeln schützen Sie besonders:

  • Kosteninformation vorab: Vor Vertragsschluss und bei jeder wesentlichen Änderung muss der Dienst Sie über die voraussichtlichen Kosten informieren, in der Regel schriftlich (§ 120 Abs. 3 Satz 2 SGB XI).
  • Keine höheren Preise: Leistungen der häuslichen Pflegehilfe, die über die Sachleistung hinausgehen, darf der Dienst Ihnen höchstens zur vereinbarten Vergütung berechnen (§ 120 Abs. 4 SGB XI).
  • Kündigung jederzeit: Sie können den Pflegevertrag jederzeit ohne Frist kündigen (§ 120 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Das Gesetz sieht dieses Recht ohne Ausnahme vor; achten Sie trotzdem darauf, dass der Vertrag keine Mindestlaufzeit und keine Kündigungsfrist für Sie enthält.

Prüfen Sie vor der Unterschrift außerdem, ob Zeiten, Vertretung, Schlüsselübergabe und der Umgang mit Ihren Daten geregelt sind. Für Behandlungspflege gilt die ärztliche Verordnung; sie wird im Vertrag oft nur als Anlage geführt.

Wie kontrolliere ich die Abrechnung?

Jeden Monat legt der Dienst einen Leistungsnachweis vor, den Sie oder Ihr Angehöriger abzeichnen. Unterschreiben Sie nur Einsätze, die stattgefunden haben, und vergleichen Sie den Nachweis mit der Rechnung über Ihren Eigenanteil.

Fallen Unstimmigkeiten auf, sprechen Sie zuerst mit der Pflegedienstleitung. Klärt sich nichts, informieren Sie die Pflegekasse; sie kann die Abrechnung prüfen. Wie Sie bei Fehlern vorgehen, beschreibt der Ratgeber Pflegedienst falsch abgerechnet.

Wie viel die Pflegekasse zahlt und was bei Ihnen bleibt, rechnet der Ratgeber Ambulanter Pflegedienst Kosten Schritt für Schritt vor. Wie hoch die Sachleistung je Pflegegrad ist, steht im Ratgeber Pflegesachleistungen 2026. Wie Pflegegeld und Sachleistung sich teilen, zeigt der Ratgeber Kombinationsleistung 2026.

Wann lohnt sich ein Wechsel?

Ein Wechsel lohnt sich, wenn Absprachen wiederholt nicht eingehalten werden, Leistungen fehlen oder das Vertrauen gestört ist. Weil Sie fristlos kündigen können, sind Sie nicht an einen Dienst gebunden.

So gelingt der Wechsel ohne Versorgungslücke:

  1. Neuen Dienst suchen und den Starttermin schriftlich bestätigen lassen.
  2. Erst dann beim bisherigen Dienst schriftlich kündigen, mit Datum.
  3. Pflegekasse und, bei Behandlungspflege, Krankenkasse und Hausarztpraxis informieren. Klären Sie mit Krankenkasse und neuem Dienst, ob die laufende Verordnung weiter genutzt werden kann oder eine neue nötig ist.
  4. Bei der Übergabe Schlüssel und Unterlagen zurückverlangen, die Ihnen gehören, etwa den Medikamentenplan. Eine Kopie der gespeicherten Daten, zu denen auch die Pflegedokumentation gehört, können Sie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO verlangen; als Angehöriger brauchen Sie dafür eine Vollmacht.

Häufige Fragen

Was ist ein ambulanter Pflegedienst?
Ein Dienst, der pflegebedürftige Menschen zu Hause versorgt: mit Körperpflege, Betreuung, Hilfe im Haushalt und, auf ärztliche Verordnung, Behandlungspflege.

Wer bezahlt den Pflegedienst?
Ab Pflegegrad 2 die Pflegekasse bis zum Höchstbetrag der Sachleistung, die Behandlungspflege die Krankenkasse. Was darüber hinausgeht, zahlen Sie selbst.

Brauche ich für einen Pflegedienst einen Pflegegrad?
Nicht für die Beauftragung, aber für die Zahlung durch die Pflegekasse. Ärztlich verordnete Behandlungspflege zahlt die Krankenkasse auch ohne Pflegegrad.

Kann ich den Pflegedienst kündigen?
Ja, jederzeit und ohne Frist (§ 120 Abs. 2 SGB XI). Kündigen Sie schriftlich und sorgen Sie vorher für einen Nachfolger.

Kommt der Pflegedienst auch nachts?
Nur wenn das vereinbart ist und der Dienst Nachteinsätze anbietet. Eine Betreuung rund um die Uhr leistet ein ambulanter Dienst nicht.

Zusammenfassung

Ein ambulanter Pflegedienst übernimmt Pflege, Betreuung und Haushalt zu Hause; Behandlungspflege kommt auf ärztliche Verordnung hinzu. Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse bis zum Höchstbetrag Ihrer Sachleistung, die Krankenkasse die Behandlungspflege. Fordern Sie bei der Pflegekasse die Preisvergleichsliste an, vergleichen Sie mehrere Dienste im Erstgespräch und lassen Sie sich die Kosten schriftlich geben. Den Pflegevertrag können Sie jederzeit fristlos kündigen.

Alles zu Sachleistung, Kombinationsleistung und den Plänen für 2027 steht auf der Themenseite Ambulante Pflege.

Quellen

Beitrag teilen

Fragen am Telefon

0345 5646 3043

Jede Woche das Wichtigste für Ihren Pflege­alltag

Neue Ratgeber und Änderungen bei den Leistungen. Ohne Werbung von Dritten, jederzeit abbestellbar.

Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in der Datenschutzerklärung.