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Ratgeber Betreuung zu Hause

Häusliche Pflege: Welche Leis­tungen es gibt und wer sie bezahlt

Von der Pflege­kompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 18.10.2026

Häusliche Pflege ist jede Pflege in der eigenen Wohnung, durch Angehörige, einen Pflegedienst oder beide. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 Pflegegeld von 347 bis 990 Euro oder Sachleistungen von 796 bis 2.299 Euro im Monat. Ärztlich verordnete häusliche Krankenpflege, etwa Verbandwechsel, zahlt die Krankenkasse, auch ohne Pflegegrad (Stand 18.10.2026).

Die meisten pflegebedürftigen Menschen in Deutschland leben zu Hause, und die meisten werden von Angehörigen versorgt. Damit das gelingt, gibt es Leistungen von zwei Stellen: der Pflegekasse und der Krankenkasse. Dieser Ratgeber gehört zum Bereich Pflegewissen und zeigt, welche Formen der häuslichen Pflege es gibt und wer was bezahlt. Wie Sie einen Pflegedienst auswählen und was er kostet, erklärt die Seite Ambulante Pflege.

Welche Formen der häuslichen Pflege gibt es?

Häusliche Pflege kann ganz unterschiedlich aussehen. Oft wird mehreres kombiniert, und die Mischung ändert sich mit der Zeit.

FormWer pflegtWer zahltGrundlage
Pflege durch AngehörigeFamilie, Freunde, NachbarnPflegekasse zahlt Pflegegeld an die pflegebedürftige Person, ab Pflegegrad 2§ 37 SGB XI
Pflege durch einen Pflegedienstzugelassener ambulanter DienstPflegekasse zahlt Pflegesachleistung direkt an den Dienst, ab Pflegegrad 2§ 36 SGB XI
KombinationAngehörige und PflegedienstSachleistung plus anteiliges Pflegegeld§ 38 SGB XI
Häusliche KrankenpflegePflegedienst auf ärztliche VerordnungKrankenkasse§ 37 SGB V
Tages- und NachtpflegeEinrichtung, tagsüber oder nachtsPflegekasse, ab Pflegegrad 2, zusätzlich§ 41 SGB XI
VerhinderungspflegeErsatzperson, wenn Angehörige ausfallenPflegekasse, ab Pflegegrad 2§§ 39, 42a SGB XI
Betreuung im Haushalt rund um die Uhrmeist Betreuungskraft aus dem AuslandFamilie selbst, Pflegegeld kann eingesetzt werdenkeine eigene Leistung

Quelle: §§ 36 bis 42a SGB XI; § 37 SGB V. Stand: 18.10.2026.

Mehr zur Betreuung rund um die Uhr auf der Seite 24-Stunden-Pflege, zur Ersatzpflege bei Urlaub oder Krankheit auf der Seite Verhinderungspflege.

Was zahlt die Pflegekasse bei häuslicher Pflege?

Was die Pflegekasse zahlt, hängt vom Pflegegrad ab. Den Pflegegrad beantragen Sie formlos bei der Pflegekasse, die bei der Krankenkasse sitzt; Leistungen gibt es ab dem Monat des Antrags. Wie das abläuft, erklärt der Ratgeber Pflegegrad beantragen.

PflegegradPflegegeld im MonatPflegesachleistung im MonatTagespflege im MonatEntlastungsbetrag im Monat
1kein Anspruchkein Anspruchkein Anspruch131 €
2347 €796 €721 €131 €
3599 €1.497 €1.357 €131 €
4800 €1.859 €1.685 €131 €
5990 €2.299 €2.085 €131 €

Quelle: §§ 36, 37, 41, 45b SGB XI. Stand: 18.10.2026.

Dazu kommen Leistungen, die nicht vom Pflegegeld abgehen:

  • Pflegehilfsmittel: etwa ein Pflegebett ab Pflegegrad 1; als Hilfsmittel mit doppelter Funktion gilt dafür die Zuzahlungsregel der Krankenkasse (§ 40 Abs. 5 Satz 7 SGB XI), auch bei Leihe höchstens 10 Euro, wobei einige Kassen bei Leihbetten nichts verlangen; andere technische Pflegehilfsmittel höchstens 25 Euro, bei Leihe keine Zuzahlung; Verbrauchsmaterial wie Handschuhe bis 42 Euro im Monat (§ 40 SGB XI).
  • Umbau der Wohnung: bis 4.180 Euro je Maßnahme ab Pflegegrad 1 (§ 40 Abs. 4 SGB XI).
  • Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: zusammen 3.539 Euro im Jahr ab Pflegegrad 2 (§ 42a SGB XI).
  • Pflegekurse: kostenlos für Angehörige, auf Wunsch zu Hause (§ 45 SGB XI). Nach dem Regierungsentwurf vom 30.09.2026 soll die Schulung zu Hause ab 2029 nicht mehr Teil der Pflegekurse sein, sondern Aufgabe der neuen Pflegebegleitung; die Kurse selbst bleiben (§ 45 Abs. 1 SGB XI-E, noch nicht beschlossen).

Wer Pflegegeld bezieht, ruft regelmäßig einen Beratungsbesuch ab, bei Pflegegrad 2 bis 5 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 auf Wunsch auch vierteljährlich (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Mehr dazu im Ratgeber Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI. Alles zum Pflegegeld auf der Seite Pflegegeld.

Was ist häusliche Krankenpflege?

Häusliche Krankenpflege ist eine Leistung der Krankenkasse für medizinische Pflege zu Hause, die eine Ärztin oder ein Arzt verordnet (§ 37 SGB V). Sie ist unabhängig von der Pflegeversicherung und wird nicht auf die Pflegesachleistung angerechnet. Das Gesetz kennt drei Formen:

  1. Krankenhausvermeidungspflege (Abs. 1): wenn ein Krankenhausaufenthalt nötig wäre, aber nicht möglich ist, oder wenn die Pflege zu Hause ihn vermeidet oder verkürzt. Sie umfasst Grund- und Behandlungspflege und Hilfe im Haushalt, bis zu vier Wochen je Krankheitsfall.
  2. Unterstützungspflege (Abs. 1a): nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder bei akuter Verschlimmerung einer schweren Krankheit, für Grundpflege und Haushalt. Sie gilt nicht für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5.
  3. Behandlungspflege (Abs. 2): wenn sie nötig ist, um das Ziel der ärztlichen Behandlung zu sichern. Diese Form ist im Pflegealltag die häufigste und gilt auch mit Pflegegrad.

Was verordnet werden kann, regelt die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Dazu gehören zum Beispiel das Richten und Verabreichen von Medikamenten, Verbände und die Versorgung chronischer Wunden, die Behandlung eines Druckgeschwürs und das Legen oder Wechseln eines Blasenkatheters. Mehr dazu in den Ratgebern Medikamentenplan, Wundversorgung und Katheter.

Eine Einschränkung ist wichtig: Der Anspruch besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person die Versorgung nicht im nötigen Umfang übernehmen kann (§ 37 Abs. 3 SGB V). Erwachsene zahlen 2026 10 Prozent der Kosten und 10 Euro je Verordnung zu, begrenzt auf die ersten 28 Tage im Kalenderjahr (§ 37 Abs. 5, § 61 SGB V); ab 01.01.2027 sind es 10 Prozent und 15 Euro je Verordnung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, beschlossen).

Wie bekommen Sie häusliche Krankenpflege?

Die Verordnung stellt die behandelnde Arztpraxis aus, nach einem Krankenhausaufenthalt oft schon das Krankenhaus im Rahmen des Entlassmanagements. Der Weg sieht meist so aus:

  1. Bedarf ansprechen: Sagen Sie der Ärztin, welche medizinischen Aufgaben anfallen und was Sie selbst nicht leisten können.
  2. Pflegedienst suchen: Der Dienst muss einen Vertrag mit der Krankenkasse haben. Fragen Sie früh an, viele Dienste sind ausgelastet.
  3. Verordnung einreichen: Meist übernimmt das der Pflegedienst. Die Krankenkasse muss die Verordnung genehmigen.
  4. Leistungen prüfen: Unterschreiben Sie nur Einsätze, die stattgefunden haben.

Wie der Übergang aus der Klinik gelingt, erklärt der Ratgeber Krankenhaus-Entlassmanagement.

Ein Beispiel: Pflegegeld und Verbandwechsel

Eine Frau mit Pflegegrad 3 wird von ihrer Tochter gepflegt und erhält dafür 599 Euro Pflegegeld im Monat. Nach einer Operation braucht sie für einige Wochen täglich einen Verbandwechsel, den die Tochter sich nicht zutraut.

Die Hausärztin verordnet häusliche Krankenpflege, ein Pflegedienst kommt täglich. Die Krankenkasse zahlt den Dienst; die Frau zahlt 10 Prozent der Kosten für die ersten 28 Tage im Jahr und 10 Euro je Verordnung zu, ab 2027 15 Euro je Verordnung. Das Pflegegeld bleibt unverändert, weil der Verbandwechsel keine Leistung der Pflegeversicherung ist.

Übernimmt der Pflegedienst zusätzlich das Duschen, rechnet er das über die Pflegesachleistung ab. Dann sinkt das Pflegegeld anteilig; wie viel, zeigt der Kombinationsleistung-Rechner und der Ratgeber Kombinationsleistung.

Wie sichern Sie sich als pflegende Angehörige ab?

Wer einen Menschen ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden in der Woche an mindestens zwei Tagen pflegt und daneben höchstens 30 Stunden in der Woche arbeitet, wird in der Regel in der Rentenversicherung abgesichert. Die Beiträge zahlt die Pflegekasse (§ 44 SGB XI). Wie viel das in Rentenpunkten bringt, erklärt der Ratgeber Rentenpunkte und Pflegegrad.

Daneben gibt es Freistellungen vom Beruf, eine Unfallversicherung bei der Pflege und Beratung. Planen Sie Entlastung ein, bevor die Kräfte nachlassen: Tagespflege, Verhinderungspflege und der Entlastungsbetrag sind genau dafür da. Mehr auf der Seite Pflegende Angehörige.

Was soll sich 2027 ändern?

Bis 31.12.2026 gelten die Beträge oben. Die Bundesregierung hat am 30.09.2026 den Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen; Bundestag und Bundesrat sollen nach dem AOK-Fachportal am 11.12. und 18.12.2026 entscheiden (geplant), in Kraft treten soll er am 01.01.2027. Die folgenden Punkte sind geplant, noch nicht beschlossen:

  • Das Pflegegeld heißt weiter Pflegegeld und soll im Umfang eines Entlastungsbudgets von 380, 630, 890 und 1.080 Euro für Pflegegrad 2 bis 5 gezahlt werden (§ 37 Abs. 1 SGB XI-E).
  • Die Pflegesachleistung soll im Umfang eines Sachleistungsbudgets von 890, 1.590, 2.090 und 2.530 Euro gezahlt werden (§ 36 SGB XI-E).
  • Die Verhinderungspflege und der gemeinsame Jahresbetrag sollen entfallen; ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro im Jahr soll Kurzzeitpflege und pflegerische Akutsituationen abdecken (§ 39 SGB XI-E, § 42a gestrichen).
  • Der Entlastungsbetrag soll durch ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro ab 25 Jahren ersetzt werden, nur ab Pflegegrad 2 und nur für anerkannte Alltagshilfen (§ 45b SGB XI-E).
  • Die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, derzeit bis 42 Euro im Monat, sollen entfallen (§ 40 Abs. 2 SGB XI-E gestrichen).
  • Für Anträge ab 01.01.2027 sollen höhere Schwellen gelten: Pflegegrad 1 ab 15, Pflegegrad 2 ab 30, Pflegegrad 3 ab 50 Punkten (§ 15 Abs. 3 SGB XI-E). Maßgeblich sein soll das Recht am Tag des Antrags; ein bestehender Pflegegrad soll nicht allein deshalb verloren gehen (§ 142b Abs. 1 und 2 SGB XI-E).

Die häusliche Krankenpflege der Krankenkasse (§ 37 SGB V) ändert der Entwurf nicht. Unabhängig davon steigt die Zuzahlung dafür ab 01.01.2027 auf 10 Prozent plus 15 Euro je Verordnung; das ist mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen (§ 61 SGB V). Den Stand finden Sie auf der Seite Pflegereform 2027.

Wann häusliche Pflege an Grenzen kommt

Häusliche Pflege funktioniert nur, solange genug Menschen und Zeit da sind. Braucht jemand rund um die Uhr Aufsicht, etwa bei fortgeschrittener Demenz, reichen Pflegegeld und einzelne Einsätze oft nicht aus. Die Leistungen der Pflegekasse decken die Kosten nicht vollständig; was darüber hinausgeht, zahlen Sie selbst. Reicht das Einkommen nicht, kann das Sozialamt Hilfe zur Pflege leisten.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen häuslicher Pflege und häuslicher Krankenpflege?
Häusliche Pflege ist der Oberbegriff für Pflege zu Hause und wird vor allem von der Pflegekasse bezahlt. Häusliche Krankenpflege ist medizinische Pflege auf ärztliche Verordnung, die die Krankenkasse zahlt.

Brauche ich für häusliche Krankenpflege einen Pflegegrad?
Nein. Behandlungspflege wie Verbandwechsel oder Medikamentengabe gibt es auf Verordnung unabhängig vom Pflegegrad. Grundpflege nach einem Krankenhausaufenthalt (Unterstützungspflege) gibt es nur ohne Pflegegrad 2 bis 5.

Wird häusliche Krankenpflege auf das Pflegegeld angerechnet?
Nein. Sie ist eine Leistung der Krankenkasse und mindert weder Pflegegeld noch Sachleistung.

Bekommen Angehörige Geld, wenn sie pflegen?
Das Pflegegeld zahlt die Pflegekasse an die pflegebedürftige Person, die es an die Angehörigen weitergeben kann. Zusätzlich kann die Pflegekasse Rentenbeiträge für die Pflegeperson zahlen.

Wer berät mich kostenlos?
Die Pflegekasse mit der Pflegeberatung, die Pflegestützpunkte und der Beratungsbesuch bei Pflegegeld. Die Beratung ist für Sie kostenlos.

Zusammenfassung

Häusliche Pflege umfasst Pflege durch Angehörige, durch einen Pflegedienst oder beides, ergänzt durch Tagespflege und Verhinderungspflege. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 Pflegegeld oder Sachleistungen, ab Pflegegrad 1 Entlastungsbetrag, Hilfsmittel und Umbauzuschüsse. Medizinische Pflege zu Hause zahlt die Krankenkasse als häusliche Krankenpflege, wenn eine Ärztin sie verordnet, und zwar zusätzlich zu den Leistungen der Pflegekasse. Für 2027 sind höhere Budgets und der Wegfall einzelner Leistungen geplant, aber noch nicht beschlossen.

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