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Thema

Pflegende Ange­hö­rige: Ihre Rechte, Ihre Absi­che­rung, Ihre Entlas­tung

Von der Pflege­kompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 18.10.2026

Wer einen Angehörigen ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden pro Woche pflegt, bekommt Rentenbeiträge von der Pflegekasse und ist unfallversichert. Bei einem akuten Pflegefall dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage fehlen und erhalten Pflegeunterstützungsgeld. Pflegezeit dauert bis zu sechs, Familienpflegezeit bis zu 24 Monate. Pflegekurse sind kostenlos. Stand: 18.10.2026.

Rund um die Pflege eines Menschen dreht sich bald der ganze Alltag. Viele Angehörige reduzieren die Arbeit, verzichten auf Urlaub und merken erst spät, wie erschöpft sie sind. Das Gesetz kennt eine Reihe von Rechten für Sie als Pflegeperson, die erstaunlich wenige nutzen. Hier finden Sie sie geordnet, mit Fristen und Beträgen. Die Leistungen für die gepflegte Person selbst stehen auf der Seite Pflegegeld.

Ihre Rechte auf einen Blick

RechtVoraussetzungUmfang 2026Rechtsgrundlage
RentenbeiträgePflege ab PG 2, mind. 10 Std. an mind. 2 Tagen pro Woche, höchstens 30 Std. eigene Arbeit18,9 bis 100 % der Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahme, je nach PG und Leistungsart§ 3 SGB VI, § 166 SGB VI
Arbeitslosenversicherungwie oben, vorher versicherungspflichtig oder ArbeitslosengeldBeiträge zahlt die Pflegekasse§ 26 Abs. 2b SGB III
UnfallversicherungPflege ab PG 2bei pflegerischen Tätigkeiten und Haushaltshilfe§ 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII
Kurzzeitige Arbeitsverhinderungakute Pflegesituation, naher Angehörigerbis 10 Arbeitstage§ 2 PflegeZG
Pflegeunterstützungsgeldwie oben, kein Lohn vom Arbeitgeberbis 10 Arbeitstage je Kalenderjahr, 90 % des ausgefallenen Nettolohns§ 44a Abs. 3 SGB XI, § 45 SGB V
PflegezeitBetrieb mit mehr als 15 Beschäftigtenbis 6 Monate, ganz oder teilweise frei§§ 3, 4 PflegeZG
FamilienpflegezeitBetrieb mit mehr als 25 Beschäftigtenbis 24 Monate, mind. 15 Std. pro Woche Arbeit§ 2 FPfZG
Zinsloses DarlehenPflegezeit oder Familienpflegezeithalbe Differenz der Nettoentgelte, monatlich§ 3 FPfZG
Pflegekursekeinekostenlos, auch zu Hause und online§ 45 SGB XI
Stationäre RehaPflegepersonauch wenn ambulante Reha ausreichen würde; Versorgung der gepflegten Person in derselben Einrichtung möglich§ 40 Abs. 2 und 3a SGB V, § 42b SGB XI

Quelle: § 3 und § 166 SGB VI; § 26 SGB III; § 2 SGB VII; Pflegezeitgesetz; Familienpflegezeitgesetz; §§ 42b, 44a, 45 SGB XI; §§ 40, 45 SGB V. Stand: 18.10.2026.

Bekomme ich für die Pflege Rentenpunkte?

Ja, wenn Sie einen Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 zu Hause pflegen, und zwar wenigstens zehn Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage (§ 3 SGB VI). Die Pflegekasse zahlt dann Beiträge an die Rentenversicherung, ohne dass Sie selbst etwas zahlen. Neben der Pflege dürfen Sie höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten. Sie gelten als nicht erwerbsmäßige Pflegeperson, solange Sie für die Pflege nicht mehr als das Pflegegeld bekommen.

Wie hoch die Beiträge sind, hängt vom Pflegegrad und davon ab, ob die gepflegte Person Pflegegeld, Sachleistung für einen Pflegedienst oder beides bezieht. Grundlage ist ein Prozentsatz der Bezugsgröße, einer jährlich festgelegten Rechengröße der Sozialversicherung.

Pflegegradnur PflegegeldKombinationsleistungnur Sachleistung
227 %22,95 %18,9 %
343 %36,55 %30,1 %
470 %59,5 %49 %
5100 %85 %70 %

Quelle: § 166 Abs. 2 SGB VI. Pflegen mehrere Personen gemeinsam, wird der Wert nach dem Anteil der Pflege aufgeteilt. Stand: 18.10.2026.

Zusätzlich zahlt die Pflegekasse unter denselben Voraussetzungen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, wenn Sie vorher versicherungspflichtig waren oder Arbeitslosengeld bekamen. Beim Pflegen selbst und bei der Hilfe im Haushalt der gepflegten Person sind Sie gesetzlich unfallversichert. Melden Sie sich bei der Pflegekasse als Pflegeperson, meist mit einem Fragebogen; die Meldung an die Rentenversicherung übernimmt dann die Kasse. Was das in Euro bedeutet, zeigt der Rentenpunkte-Rechner, Hintergründe stehen im Ratgeber Rentenpunkte und Pflegegrad.

Wie bekomme ich Sonderurlaub für die Pflege?

Tritt ein Pflegefall plötzlich ein, etwa nach einem Sturz oder Schlaganfall, dürfen Sie bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren (§ 2 PflegeZG). Das gilt in jedem Betrieb, unabhängig von seiner Größe. Sie müssen den Arbeitgeber sofort informieren und auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung oder die Bescheinigung einer Pflegefachperson vorlegen (§ 2 Abs. 2 PflegeZG).

Lohn zahlt der Arbeitgeber in dieser Zeit nur, wenn ein Tarifvertrag oder Ihr Arbeitsvertrag das vorsieht. Sonst bekommen Sie Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse der gepflegten Person (§ 44a Abs. 3 SGB XI). Es beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, 100 Prozent, wenn Sie in den letzten zwölf Monaten beitragspflichtige Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bekamen, und ist auf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.

Seit 2024 gilt der Anspruch für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr. Kümmern sich mehrere Geschwister um denselben Elternteil, teilen sie sich zusammen diese zehn Tage. Den Antrag stellen Sie unverzüglich bei der Pflegekasse, mit der ärztlichen Bescheinigung oder der Bescheinigung einer Pflegefachperson.

Nahe Angehörige im Sinne des Gesetzes sind unter anderem Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Ehe- und Lebenspartner, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Schwiegerkinder und Enkel. Was Sie dem Arbeitgeber wann mitteilen müssen, steht im Ratgeber Pflegezeit dem Arbeitgeber mitteilen.

Pflegezeit oder Familienpflegezeit: was ist der Unterschied?

Die Pflegezeit ist die kürzere Auszeit: bis zu sechs Monate ganz oder teilweise frei, für die Pflege eines nahen Angehörigen zu Hause (§ 3 PflegeZG). Die Familienpflegezeit ist die lange Teilzeit: bis zu 24 Monate mit mindestens 15 Stunden Arbeit pro Woche (§ 2 FPfZG). Beide zusammen dürfen 24 Monate je gepflegter Person nicht überschreiten.

PflegezeitFamilienpflegezeit
Dauerbis 6 Monatebis 24 Monate
Umfangganz oder teilweise freiTeilzeit, mind. 15 Std. pro Woche
Betriebsgrößemehr als 15 Beschäftigtemehr als 25 Beschäftigte
Ankündigung10 Arbeitstage vorher, in Textform8 Wochen vorher, in Textform
NachweisBescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen DienstesBescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes
Kündigungsschutzab Ankündigung, höchstens 12 Wochen vor Beginn, bis zum Endeebenso

Quelle: §§ 3 bis 5 PflegeZG; §§ 2, 2a FPfZG. Stand: 18.10.2026.

Für die Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase gibt es eine eigene Freistellung von bis zu drei Monaten, auch wenn er nicht zu Hause versorgt wird. In beiden Fällen können Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragen. Es gleicht die Hälfte des Lohnausfalls aus und wird später in Raten zurückgezahlt. Wie viel das bei Ihrem Gehalt wäre, zeigt der Familienpflegezeit-Rechner. Einzelheiten erklären die Ratgeber Pflegezeit und Familienpflegezeit, alle Auszeiten im Vergleich der Ratgeber Freistellung für pflegende Angehörige.

Bekomme ich als pflegende Angehörige Geld?

Ein Gehalt für pflegende Angehörige gibt es nicht. Das Pflegegeld von 347 bis 990 Euro im Monat erhält die gepflegte Person; sie kann es an Sie weitergeben. Für Angehörige ist das weitergegebene Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG). Solange Sie nicht mehr als das Pflegegeld erhalten, gilt Ihre Pflege außerdem als nicht erwerbsmäßig, und der Rentenschutz bleibt erhalten.

Zusätzlich entlasten Sie Steuervorteile: Wer pflegt und dafür keine Einnahmen erhält, kann einen Pflege-Pauschbetrag von 600, 1.100 oder 1.800 Euro im Jahr (Pflegegrad 2, 3, 4 und 5) geltend machen (§ 33b Abs. 6 EStG). Weitergegebenes Pflegegeld kann dabei als Einnahme zählen und den Pauschbetrag ausschließen; Einzelheiten im Ratgeber Pflegepauschbetrag und auf der Seite Pflegekosten. Einige Länder zahlen außerdem der pflegebedürftigen Person ein eigenes Landespflegegeld.

Wichtig ist der Blick auf Ihre eigene Absicherung: Wer die Arbeit reduziert, verliert Lohn und spätere Rente. Rentenbeiträge aus der Pflege gleichen das nur teilweise aus. Wie das Pflegegeld unter Angehörigen geregelt werden kann, steht im Ratgeber Pflegegeld für Angehörige, die Frage nach dem Einkommen im Ratgeber Zählt Pflegegeld als Einkommen?.

Welche Entlastung steht mir zu?

Die Pflegeversicherung finanziert mehrere Auszeiten, die Sie als Pflegeperson entlasten, auch wenn die gepflegte Person der Anspruchsinhaber ist.

  • Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: gemeinsam bis zu 3.539 Euro im Jahr, wenn Sie wegen Urlaub oder Krankheit ausfallen oder eine Übergangszeit nötig ist. Mehr auf der Seite Verhinderungspflege.
  • Tages- und Nachtpflege: je nach Pflegegrad 721 bis 2.085 Euro im Monat, zusätzlich zum Pflegegeld. Mehr auf der Seite Tagespflege.
  • Entlastungsbetrag: bis zu 131 Euro im Monat für anerkannte Betreuungs- und Alltagshilfen. Mehr auf der Seite Entlastungsbetrag.
  • Pflegekurse: Die Pflegekassen müssen kostenlose Kurse anbieten, in denen Sie Handgriffe, rückenschonendes Arbeiten und den Umgang mit Belastung lernen (§ 45 SGB XI). Auf Wunsch findet die Schulung bei Ihnen zu Hause statt, viele Kassen bieten auch Online-Kurse an; mehr im Ratgeber Pflegekurse für Angehörige.
  • Pflegeberatung: Jede Pflegekasse muss kostenlos beraten, auf Wunsch zu Hause. Siehe Ratgeber Pflegeberatung für Angehörige.

Fragen Sie bei der Pflegekasse aktiv nach diesen Leistungen; sie werden selten von selbst angeboten. Wie Sie den Entlastungsbetrag konkret einsetzen, zeigt der Ratgeber Entlastungsbetrag einsetzen.

Kann ich als pflegende Angehörige zur Kur?

Ja. Pflegende Angehörige haben Anspruch auf eine stationäre Rehabilitation, auch wenn eine ambulante Reha ausreichen würde (§ 40 Abs. 2 SGB V). Den Antrag stellen Sie mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt bei der Krankenkasse; Schritt für Schritt erklärt das der Ratgeber Kur für pflegende Angehörige. Erwachsene zahlen 10 Euro je Tag, ab 01.01.2027 15 Euro (§ 61 SGB V, GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz).

Die gepflegte Person können Sie mitnehmen: Sie kann in derselben Einrichtung versorgt werden (§ 40 Abs. 3a SGB V, § 42b SGB XI). Die Pflegekasse übernimmt dann Pflege, Unterkunft und Verpflegung. Wünschen Sie die Mitaufnahme, gilt Ihr Reha-Antrag zugleich als Antrag der gepflegten Person, wenn sie zustimmt. Soll die gepflegte Person in einer anderen Einrichtung versorgt werden, koordiniert auf Ihren Wunsch und mit ihrer Einwilligung die Krankenkasse die Versorgung gemeinsam mit der Pflegekasse (§ 40 Abs. 3a SGB V).

Wo die Reha stattfindet, etwa an der Ostsee oder im Allgäu, hängt von der Einrichtung ab, die die Kasse auswählt. Sie haben ein Wunsch- und Wahlrecht; wählen Sie eine andere zertifizierte Klinik, tragen Sie die Mehrkosten zur Hälfte. Wie Sie für den Fall vorsorgen, dass Sie selbst ausfallen, zeigt der Ratgeber Notfallplan für pflegende Angehörige.

Wie sorge ich für mich selbst?

Indem Sie Entlastung früh einplanen, nicht erst, wenn nichts mehr geht. Dauerhafte Pflege kostet Kraft, oft auch Schlaf und Kontakte. Wer sich erschöpft fühlt, hat nicht versagt, sondern braucht Unterstützung.

Hilfreich sind feste freie Zeiten, die nicht verhandelbar sind, etwa ein Nachmittag pro Woche über Tagespflege oder eine Betreuungsgruppe. Sprechen Sie mit Geschwistern und Freunden über eine klare Aufteilung. Gesprächskreise und Selbsthilfegruppen für pflegende Angehörige gibt es in vielen Orten; der Pflegestützpunkt kennt sie. Anonym und vertraulich berät das Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums unter 030 20179131, laut Ministerium montags bis donnerstags von 9 bis 18 Uhr (Familienportal, abgerufen 18.10.2026).

Wenn Erschöpfung, Niedergeschlagenheit oder Gereiztheit über Wochen anhalten, lassen Sie das ärztlich abklären. Anzeichen und Wege aus der Überlastung beschreibt der Ratgeber Pflegende Angehörige: Depression und Burnout; was zu tun ist, wenn plötzlich nichts mehr geht, steht im Ratgeber Pflegende Angehörige zusammengebrochen.

Ihr Weg als pflegende Angehörige: was zuerst, was danach

  1. Pflegegrad beantragen oder überprüfen lassen. Er ist die Voraussetzung für fast alle Rechte; erste Schritte im Ratgeber Plötzlich Pflegefall.
  2. Bei akutem Pflegefall: Arbeitgeber informieren, bis zu zehn Arbeitstage nehmen, Pflegeunterstützungsgeld beantragen.
  3. Kostenlose Pflegeberatung in Anspruch nehmen und einen Plan für die nächsten Monate machen.
  4. Bei der Pflegekasse als Pflegeperson melden, damit Rentenbeiträge fließen.
  5. Entlastung einplanen: Tagespflege, Verhinderungspflege, Entlastungsbetrag, Pflegekurs.
  6. Bei längerer Pflege: Pflegezeit oder Familienpflegezeit rechtzeitig ankündigen.
  7. Einmal im Jahr prüfen: Passt der Pflegegrad noch, sind Sie selbst noch gesund, ist eine Kur fällig?

Was sich 2027 ändern soll

Bis 31.12.2026 gilt alles, was auf dieser Seite steht. Die Bundesregierung hat am 30.09.2026 den Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen; er soll überwiegend am 01.01.2027 in Kraft treten. Beschlossen ist das Gesetz noch nicht. Geplant sind laut AOK-Fachportal die abschließende Lesung im Bundestag am 11.12.2026 und der zweite Durchgang im Bundesrat am 18.12.2026; amtlich festgelegt sind diese Termine nicht. Für pflegende Angehörige sind nach dem Entwurf diese Punkte wichtig.

Das Pflegegeld heißt weiter Pflegegeld. Es soll im Umfang eines Entlastungsbudgets gezahlt werden und damit auf 380, 630, 890 oder 1.080 Euro im Monat steigen (§ 37 Abs. 1 SGB XI-E). Die Verhinderungspflege soll als eigene Leistung entfallen und der gemeinsame Jahresbetrag gestrichen werden; Ersatzpflege bei geplanter Abwesenheit soll aus den höheren Monatsbeträgen bezahlt werden (§ 39 Neufassung, § 42a gestrichen SGB XI-E). Für Kurzzeitpflege und für den Fall, dass Sie als Pflegeperson plötzlich ausfallen, ist ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro im Jahr geplant (§ 39 Abs. 1 SGB XI-E). 2027 soll es übergangsweise auch für zugelassene ambulante Dienste in Akutsituationen gelten, ab 01.01.2028 für einen Notdienst in der ambulanten Pflege (§ 39 Abs. 6, § 39a SGB XI-E).

Wer eine Altersrente bezieht, soll nach Erreichen der Regelaltersgrenze keine Rentenbeiträge aus der Pflege mehr erhalten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XI-E, § 3 SGB VI-E); für Pflegepersonen unter der Regelaltersgrenze ändert sich nichts. Der Entlastungsbetrag soll durch ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro ersetzt werden, nur noch ab Pflegegrad 2 und nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45b SGB XI-E). Ab 01.01.2029 soll eine Pflegebegleitung die Familien zu Hause begleiten; wer Pflegegeld bezieht, soll sie einmal im Jahr abrufen müssen, sonst kann das Pflegegeld gekürzt oder entzogen werden (§ 7c Abs. 6 SGB XI-E). Die Schulung zu Hause soll dann zur Pflegebegleitung gehören statt zu den Pflegekursen (§ 45 SGB XI-E, ab 2029).

Pflegezeit, Familienpflegezeit, Pflegeunterstützungsgeld und Pflegekurse bleiben nach dem Entwurf bestehen. Alle Beträge stehen auf der Seite Pflegereform 2027.

Häufige Fragen

Gibt es Sonderurlaub für pflegende Angehörige?
Ja, bis zu zehn Arbeitstage bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation, in jedem Betrieb. Statt Lohn zahlt die Pflegekasse dann meist Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von 90 Prozent des ausgefallenen Nettolohns.

Bekomme ich Rentenpunkte, wenn ich Vollzeit arbeite?
Nein. Wer regelmäßig mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet, ist als Pflegeperson nicht rentenversicherungspflichtig. Bei bis zu 30 Stunden ist es möglich.

Was passiert, wenn ich als Pflegeperson ins Krankenhaus muss?
Dann kann die Pflegekasse Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege für die gepflegte Person zahlen, 2026 zusammen bis zu 3.539 Euro im Jahr. Bereiten Sie dafür einen Notfallplan mit Kontakten und Medikamentenliste vor.

Sind Pflegekurse wirklich kostenlos?
Ja. Die Pflegekassen müssen sie unentgeltlich anbieten, auf Wunsch auch bei Ihnen zu Hause. Das gilt auch, wenn Sie bei einer anderen Kasse versichert sind als die gepflegte Person.

Ändert die Reform 2027 etwas an der Pflegezeit?
Nach dem Entwurf nicht. Pflegezeit, Familienpflegezeit und die zehn Tage Pflegeunterstützungsgeld sollen bleiben.

Zusammenfassung

Als pflegende Angehörige sind Sie rentenversichert, arbeitslosenversichert und unfallversichert, wenn Sie ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden pro Woche pflegen. Für einen akuten Pflegefall gibt es zehn Arbeitstage mit Pflegeunterstützungsgeld, für längere Pflege Pflegezeit und Familienpflegezeit mit zinslosem Darlehen. Pflegekurse, Pflegeberatung und eine stationäre Reha stehen Ihnen zu, oft ohne dass jemand darauf hinweist. Die Reform soll nach dem noch nicht beschlossenen Regierungsentwurf ab 2027 die Budgets neu ordnen, die Freistellungsrechte aber unverändert lassen. Einen Plan für Ihre Situation entwickeln Sie am besten in der kostenlosen Pflegeberatung für Angehörige.

Quellen

Ratgeber zum Thema

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