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Was weniger Arbeitszeit für Ihr Netto heißt.

Wählen Sie Pflege­zeit oder Familien­pflege­zeit und wie stark Sie die Arbeits­zeit verrin­gern. Der Rechner schätzt, wie viel Netto fehlt und wie viel das zinslose Darlehen ausgleicht.

Ohne Anmeldung. Das Ergebnis ist eine Einschätzung, keine Entscheidung der Pflegekasse.

Fachlich geprüft von Tobias Grundmann, Experte für Pflegerecht
Aktu­a­li­siert am 23.09.2026
Welches Modell passt?

Daraus schätzt der Rechner Ihr Netto und den Ausfall.

Um wie viel verringern Sie die Arbeits­zeit?

Es bleiben 20 Stunden pro Woche, gerechnet mit einer Vollzeit von 40 Stunden.

Geschätzte Netto-Einbuße

930 € weniger im Monat

Netto bei voller Arbeits­zeit1.860 €
Netto während der Frei­stellung930 €
Zinsloses Darlehen im Monat465 €
Einbuße über 24 Monate22.320 €
Darlehen über 24 Monate11.160 €

Das zinslose Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) gleicht auf Antrag die Hälfte davon aus. Das ist eine Orientierung, kein Bescheid.

Situation schildern
RückzahlungSie zahlen das Darlehen in Raten zurück, innerhalb von 48 Monaten ab Beginn der Freistellung. Sie müssen es nicht nehmen, es ist ein Angebot.
So wird geschätztDer Rechner nimmt 62 Prozent des Bruttos als Netto an. Steuerklasse, Kirchensteuer und Kinderfreibeträge fließen nicht ein. Genaue Werte liefert der Rechner des BAFzA oder eine Steuerberatung. Keine Rechts- oder Steuerberatung.
Rechtsgrundlage§ 3 Pflegezeitgesetz (PflegeZG), §§ 2 und 3 Familienpflegezeitgesetz (FPfZG), Stand 2026. Über das Darlehen entscheidet das BAFzA.

Pflegen und arbeiten: was möglich ist.

Pflege­zeit und Familien­pflege­zeit: zwei Modelle

Wer arbeitet und einen nahen Angehörigen pflegt, muss den Beruf nicht aufgeben. Das Gesetz kennt zwei Wege, die Arbeitszeit für eine Weile zu verringern. Das sind die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG und die Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG. Beide setzen voraus, dass Ihr Angehöriger einen Pflegegrad hat und zuhause gepflegt wird.

Pflegezeit und Familienpflegezeit zusammen höchstens 24 Monate. Quelle: PflegeZG und FPfZG, Stand 2026
Pflege­zeitFamilien­pflege­zeit
Dauerbis 6 Monatebis 24 Monate
Arbeitszeitauch ganz freimind. 15 Stunden
Betriebs­größemehr als 15mehr als 25
Ankündigung10 Arbeitstage8 Wochen

Das zinslose Darlehen des BAFzA

Weniger Stunden bedeuten weniger Gehalt. Deshalb gibt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) auf Antrag ein zinsloses Darlehen. Es gleicht die Hälfte des Netto-Ausfalls aus. Fehlen rund 900 Euro netto im Monat, beträgt das Darlehen etwa 450 Euro im Monat.

Das BAFzA zahlt das Darlehen monatlich aus. Sie zahlen es in Raten zurück, innerhalb von 48 Monaten ab Beginn der Freistellung. Die Raten beginnen in der Regel nach dem Ende der Pflegephase. Sie müssen das Darlehen nicht nehmen, wenn Sie den Ausfall anders überbrücken können.

Wann Sie einen Rechts­an­spruch haben

Ob Sie die Freistellung verlangen können, hängt von der Größe des Betriebs ab:

  • Pflegezeit: Anspruch in Betrieben mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten.
  • Familienpflegezeit: Anspruch in Betrieben mit in der Regel mehr als 25 Beschäftigten.
  • Kleinere Betriebe: Eine Freistellung geht nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber.

So bean­tragen Sie die Frei­stel­lung

Die Pflegezeit kündigen Sie dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich an. Für die Familienpflegezeit gilt eine Frist von acht Wochen. Nennen Sie in beiden Fällen den Zeitraum und den Umfang. Bei Teilzeit geben Sie auch an, wie die übrigen Stunden verteilt sein sollen.

Das Darlehen beantragen Sie direkt beim BAFzA, nicht beim Arbeitgeber und nicht bei der Pflegekasse. Heben Sie die Gehaltsabrechnungen vor und während der Freistellung auf. Daraus wird der Ausfall berechnet.

Wie Sie das Gespräch mit dem Arbeitgeber vorbereiten, lesen Sie im Ratgeber Pflegezeit dem Arbeitgeber mitteilen. Wenn die Doppelbelastung zu viel wird, hilft der Beitrag Erschöpfung bei pflegenden Angehörigen. Welche Leistungen die Pflegekasse zahlt, zeigt die Pflegegeld-Tabelle.

Häufige Fragen

Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie uns an: 0345 5646 3043

Was ist der Unterschied zwischen Familienpflegezeit und Pflegezeit?
Die Pflegezeit dauert bis zu 6 Monate und erlaubt auch eine volle Freistellung (§ 3 PflegeZG). Die Familienpflegezeit dauert bis zu 24 Monate in Teilzeit, mit mindestens 15 Stunden pro Woche (§ 2 FPfZG). Beide lassen sich verbinden, zusammen höchstens 24 Monate. Welche passt, hängt davon ab, wie lange und wie viel Sie pflegen.
Wie hoch ist das zinslose Darlehen bei Familienpflegezeit?
Es gleicht die Hälfte des Netto-Ausfalls aus. Fehlen Ihnen zum Beispiel 900 Euro netto im Monat, beträgt das Darlehen rund 450 Euro im Monat. Sie beantragen es beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Sie müssen es nicht nehmen, es ist ein Angebot.
Wie wird das BAFzA-Darlehen zurückgezahlt?
In monatlichen Raten, innerhalb von 48 Monaten ab Beginn der Freistellung. Die Raten beginnen in der Regel nach dem Ende der Pflegezeit oder Familienpflegezeit. In Härtefällen kann das BAFzA die Rückzahlung stunden. Melden Sie sich dort am besten, bevor eine Rate ausbleibt.
Ab wie vielen Beschäftigten besteht ein Anspruch?
Auf Pflegezeit haben Sie Anspruch, wenn Ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Menschen beschäftigt. Für die Familienpflegezeit müssen es mehr als 25 Beschäftigte sein. In kleineren Betrieben geht es nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber. Ein offenes Gespräch hilft dort oft weiter.
Wie lange darf die Familienpflegezeit maximal dauern?
Höchstens 24 Monate. Verbinden Sie Pflegezeit und Familienpflegezeit, dürfen beide zusammen ebenfalls nicht länger als 24 Monate dauern. Das gilt je Angehörigem, den Sie pflegen. Planen Sie die Reihenfolge deshalb mit Ihrem Arbeitgeber und kündigen Sie rechtzeitig an.

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