Nach dem Pflegezeitgesetz können Beschäftigte sich bis zu sechs Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, um einen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen. Der Anspruch gilt in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten, die Ankündigung muss zehn Arbeitstage vorher in Textform erfolgen. Lohn gibt es nicht, aber ein zinsloses Darlehen. Stand: 18.10.2026.
Die Pflegezeit ist die mittlere der Freistellungen für pflegende Angehörige: länger als die zehn Tage im Notfall, kürzer als die Familienpflegezeit. Dieser Ratgeber erklärt, wer Anspruch hat, wie Sie die Pflegezeit beantragen, wie Sie abgesichert sind und welche Fristen gelten. Weitere Rechte als Pflegeperson stehen auf der Seite Pflegende Angehörige.
Was regelt das Pflegezeitgesetz?
Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) gibt Beschäftigten Rechte gegenüber dem Arbeitgeber, wenn ein naher Angehöriger pflegebedürftig wird. Es enthält drei Freistellungen:
- Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zu zehn Arbeitstage in einer akuten Pflegesituation, in jedem Betrieb (§ 2 PflegeZG). Dafür zahlt die Pflegekasse Pflegeunterstützungsgeld.
- Pflegezeit bis zu sechs Monate, ganz oder teilweise, für die Pflege zu Hause (§§ 3, 4 PflegeZG).
- Begleitung in der letzten Lebensphase bis zu drei Monate (§ 3 Abs. 6 PflegeZG).
Dazu kommen Kündigungsschutz (§ 5) und die Regel, dass Arbeitsverträge davon nicht zu Ihrem Nachteil abweichen dürfen (§ 8). Die längere Teilzeit bis zu 24 Monate steht in einem eigenen Gesetz, dem Familienpflegezeitgesetz; mehr dazu im Ratgeber Familienpflegezeit. Diese Seite behandelt vor allem die Pflegezeit, alle Auszeiten im Vergleich zeigt der Ratgeber Freistellung für pflegende Angehörige.
Wer hat Anspruch auf Pflegezeit?
Anspruch auf Pflegezeit haben Beschäftigte, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Beschäftigte hat (§ 3 Abs. 1 PflegeZG). Beschäftigte sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen (§ 7 Abs. 1).
Nahe Angehörige sind (§ 7 Abs. 3 PflegeZG):
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern und Stiefeltern,
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft, Geschwister, deren Ehe- und Lebenspartner sowie Geschwister des Ehe- oder Lebenspartners,
- Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, auch die des Ehe- oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkel.
Pflegebedürftig ist der Angehörige, wenn er mindestens Pflegegrad 1 hat (§ 7 Abs. 4). Das weisen Sie mit einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nach (§ 3 Abs. 2). Liegt noch kein Bescheid vor, beschleunigt die Ankündigung der Pflegezeit die Begutachtung: Im Krankenhaus muss sie spätestens am fünften Arbeitstag nach dem Antrag erfolgen, zu Hause innerhalb von zehn Arbeitstagen (§ 18a Abs. 5 und 6 SGB XI). Wie das Eilverfahren abläuft, steht im Ratgeber Pflegegrad-Eilantrag.
Wie beantrage ich Pflegezeit beim Arbeitgeber?
Pflegezeit wird nicht genehmigt, sondern angekündigt. Sie teilen dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform mit, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Sie freigestellt werden möchten (§ 3 Abs. 3 PflegeZG). Textform heißt: Brief, E-Mail oder Fax genügen, eine Unterschrift ist nicht nötig.
Bei teilweiser Freistellung nennen Sie auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit. Über Verringerung und Verteilung schließen Sie mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung; er muss Ihren Wünschen folgen, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen (§ 3 Abs. 4). Ob Sie die Pflegezeit ganz oder teilweise nehmen, entscheiden Sie.
Lassen Sie in der Ankündigung offen, ob Sie Pflegezeit oder Familienpflegezeit meinen, gilt sie als Pflegezeit. Einen Musterbrief und typische Fehler bei der Ankündigung finden Sie im Ratgeber Pflegezeit dem Arbeitgeber mitteilen.
Welche Fristen gelten bei der Pflegezeit?
Die Pflegezeit hängt an mehreren Fristen. Die folgende Übersicht fasst sie zusammen.
| Was | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Ankündigung beim Arbeitgeber | spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn, Textform | § 3 Abs. 3 Satz 1 PflegeZG |
| Kündigungsschutz beginnt | mit der Ankündigung, frühestens 12 Wochen vor Beginn | § 5 Abs. 1 PflegeZG |
| Höchstdauer | 6 Monate je pflegebedürftigem Angehörigen | § 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG |
| Gesamtdauer mit Familienpflegezeit | 24 Monate je Angehörigem | § 4 Abs. 1 Satz 4 PflegeZG |
| Wechsel in die Familienpflegezeit | nahtlos, Ankündigung spätestens 3 Monate vorher | § 3 Abs. 3 Satz 5 PflegeZG |
| vorzeitiges Ende bei Heimeinzug, Tod oder Wegfall der Pflegebedürftigkeit | 4 Wochen nach der Änderung | § 4 Abs. 2 PflegeZG |
| Antwort des Kleinbetriebs auf Antrag | 4 Wochen, Ablehnung mit Begründung | § 3 Abs. 6a PflegeZG |
| Darlehensantrag beim BAFzA mit Rückwirkung | innerhalb von 3 Monaten nach Beginn | § 8 Abs. 2 FPfZG |
| Rückzahlung des Darlehens | innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung | § 6 Abs. 1 FPfZG |
Quelle: §§ 3 bis 5 PflegeZG; §§ 6, 8 FPfZG. Stand: 18.10.2026.
Haben Sie weniger als sechs Monate angekündigt, können Sie nur mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur Höchstdauer verlängern. Ohne Zustimmung geht das nur, wenn ein geplanter Wechsel der Pflegeperson aus wichtigem Grund scheitert (§ 4 Abs. 1 Satz 3).
Bekomme ich während der Pflegezeit Geld?
Lohn zahlt der Arbeitgeber nur für die Stunden, die Sie weiter arbeiten. Eine Entgeltersatzleistung wie das Pflegeunterstützungsgeld gibt es für die Pflegezeit nicht. Den Ausfall können Sie mit einem zinslosen Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) abfedern (§ 3 FPfZG).
Die Monatsrate beträgt die Hälfte der Differenz zwischen Ihrem pauschalierten Nettoentgelt vor und während der Freistellung. Bei Pflegezeit ist sie auf den Betrag begrenzt, der bei 15 Wochenstunden zustünde (§ 3 Abs. 4 FPfZG). Sie können auch eine kleinere Rate wählen, mindestens 50 Euro.
Rechenbeispiel: Darlehen bei halber Stundenzahl
Ein Mann arbeitet 40 Stunden und reduziert für vier Monate auf 20 Stunden, um seine Mutter zu pflegen. Angenommen, sein pauschaliertes Nettoentgelt sinkt dadurch von 2.600 Euro auf 1.500 Euro. Die Differenz beträgt 1.100 Euro, die Darlehensrate also bis zu 550 Euro im Monat. Über vier Monate erhält er bis zu 2.200 Euro, die er ab dem Monat nach dem Ende der Förderung in Raten zurückzahlt, insgesamt innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung.
Die Nettowerte sind in diesem Beispiel angenommen; das BAFzA berechnet sie nach festen Pauschalen. Ihre Rate überschlagen Sie mit dem Familienpflegezeit-Rechner. Den Darlehensantrag stellen Sie schriftlich beim BAFzA; innerhalb von drei Monaten nach Beginn wirkt er auf den Beginn zurück, sonst erst ab dem Antragsmonat (§ 8 Abs. 2 FPfZG). In Härtefällen, etwa bei Sozialleistungen oder mehr als 180 Tagen Arbeitsunfähigkeit, stundet das Bundesamt die Rückzahlung zinsfrei (§ 7 FPfZG).
Wie bin ich in der Pflegezeit abgesichert?
Ihre soziale Absicherung läuft weiter, teils über die Pflegekasse der gepflegten Person:
- Kranken- und Pflegeversicherung: Bei vollständiger Freistellung zahlt die Pflegekasse auf Antrag Zuschüsse in Höhe der Mindestbeiträge, wenn keine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist (§ 44a Abs. 1 SGB XI). Das gilt auch, wenn Ihre Beschäftigung durch die Reduzierung zum Minijob wird.
- Rente: Pflegen Sie jemanden ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen und arbeiten höchstens 30 Stunden, zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge (§ 44 Abs. 1 SGB XI). Einzelheiten im Ratgeber Rentenpunkte durch Pflege.
- Arbeitslosen- und Unfallversicherung: Pflegepersonen ab Pflegegrad 2 sind bei der Pflege gesetzlich unfallversichert und unter Voraussetzungen in der Arbeitslosenversicherung versichert (§ 44 Abs. 2a und 2b SGB XI).
Den Erholungsurlaub darf der Arbeitgeber für jeden vollen Monat der vollständigen Freistellung um ein Zwölftel kürzen (§ 4 Abs. 4 PflegeZG). Bei teilweiser Freistellung gilt das nicht.
Wie schützt mich das Gesetz vor Kündigung?
Von der Ankündigung an, frühestens zwölf Wochen vor dem geplanten Beginn, bis zum Ende der Pflegezeit darf der Arbeitgeber nicht kündigen (§ 5 Abs. 1 PflegeZG). Nur in besonderen Fällen kann die für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären (§ 5 Abs. 2).
Wer die Pflegezeit sehr früh ankündigt, ist deshalb nicht länger geschützt: Der Schutz beginnt höchstens zwölf Wochen vor dem Start. In Kleinbetrieben, in denen die Pflegezeit nur vereinbart werden kann, beginnt der Kündigungsschutz erst mit der Freistellung selbst.
Wann die Regeln nicht greifen
- Kleinbetrieb: Bei in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten gibt es keinen Anspruch. Sie können aber eine Vereinbarung beantragen; der Arbeitgeber muss innerhalb von vier Wochen antworten und eine Ablehnung begründen (§ 3 Abs. 6a PflegeZG). Auch dann ist das Darlehen möglich.
- Pflege im Heim: Pflegezeit setzt Pflege zu Hause voraus. Ausnahmen gelten für minderjährige Angehörige, die auch außerhalb betreut werden dürfen, und für die Begleitung in der letzten Lebensphase, etwa im Hospiz (Hospiz und Sterbebegleitung).
- Zweite Pflegezeit für denselben Angehörigen: Die sechs Monate gelten je Angehörigem nur einmal. Für einen anderen Angehörigen entsteht ein neuer Anspruch.
- Selbstständige und Beamte: Für Selbstständige gilt das Gesetz nicht. Für Beamtinnen und Beamte gelten eigene Regeln des Bundes und der Länder.
- Freunde, Nachbarn, Onkel, Tanten: Sie gehören nicht zu den nahen Angehörigen im Sinne des Gesetzes.
Ändert die Pflegereform 2027 die Pflegezeit?
Nein. Nach dem Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026 werden weder das Pflegezeitgesetz noch das Familienpflegezeitgesetz geändert. Geplant ist eine Änderung bei der Rente: Wer schon eine Altersrente bezieht, soll Rentenbeiträge aus der Pflege nur noch bis zum Ende des Monats bekommen, in dem er die Regelaltersgrenze erreicht (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XI-E). Das Gesetz ist noch nicht beschlossen; Einzelheiten auf der Seite Pflegereform 2027.
Häufige Fragen
Kann der Arbeitgeber die Pflegezeit ablehnen?
Nein, nicht in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten, wenn die Voraussetzungen vorliegen und Sie rechtzeitig ankündigen. Er kann nur bei teilweiser Freistellung aus dringenden betrieblichen Gründen eine andere Verteilung der Arbeitszeit verlangen.
Muss ich die Pflegezeit am Stück nehmen?
Ja, die Pflegezeit für denselben Angehörigen nehmen Sie als einen zusammenhängenden Zeitraum bis zu sechs Monaten. Ein Wechsel in die Familienpflegezeit muss sich unmittelbar anschließen.
Was passiert, wenn mein Vater während der Pflegezeit ins Heim zieht?
Die Pflegezeit endet vier Wochen nach dem Umzug. Sie müssen den Arbeitgeber unverzüglich informieren (§ 4 Abs. 2 PflegeZG).
Können Geschwister nacheinander Pflegezeit für dieselbe Mutter nehmen?
Ja. Die sechs Monate gelten je Beschäftigtem und Angehörigem. Jedes Geschwister hat einen eigenen Anspruch gegenüber seinem Arbeitgeber.
Bekomme ich in der Pflegezeit Pflegegeld?
Das Pflegegeld erhält die gepflegte Person von ihrer Pflegekasse, nicht Sie. Viele geben es an die pflegende Person weiter; ein eigener Lohnersatz für die Pflegezeit ist das nicht.
Zusammenfassung
Das Pflegezeitgesetz erlaubt bis zu sechs Monate vollständige oder teilweise Freistellung für die Pflege eines nahen Angehörigen zu Hause, in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Sie kündigen zehn Arbeitstage vorher in Textform an und weisen die Pflegebedürftigkeit nach. Lohn gibt es nur für geleistete Stunden, ein zinsloses Darlehen gleicht die Hälfte des Ausfalls aus. Kündigungsschutz besteht ab der Ankündigung, frühestens zwölf Wochen vor Beginn. Alle weiteren Hilfen finden Sie auf der Seite Pflegende Angehörige.
Quellen
- Pflegezeitgesetz (PflegeZG) § 3, Pflegezeit und sonstige Freistellungen, abgerufen am 18.10.2026
- PflegeZG § 4, Dauer der Pflegezeit, abgerufen am 18.10.2026
- PflegeZG § 5, Kündigungsschutz, abgerufen am 18.10.2026
- PflegeZG § 7, Begriffsbestimmungen, abgerufen am 18.10.2026
- PflegeZG § 8, Unabdingbarkeit, abgerufen am 18.10.2026
- Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) § 3, Zinsloses Darlehen, abgerufen am 18.10.2026
- FPfZG § 6, Rückzahlung des Darlehens, abgerufen am 18.10.2026
- FPfZG § 7, Härtefallregelung, abgerufen am 18.10.2026
- FPfZG § 8, Antrag auf Förderung, abgerufen am 18.10.2026
- § 44a SGB XI, Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Pflegezeit (Abs. 1), abgerufen am 18.10.2026
- § 44 SGB XI, Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen, abgerufen am 18.10.2026
- § 18a SGB XI, Begutachtungsfristen (Abs. 5 und 6), abgerufen am 18.10.2026
- BMG, Gesundheit A bis Z: Reduzierung der Arbeitszeit bzw. Freistellung, abgerufen am 18.10.2026
- BAG, Urteil vom 15.11.2011, 9 AZR 348/10 (Pflegezeit nur einmal je Angehörigem), abgerufen am 18.10.2026
- Regierungsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), BR-Drs. 587/26(neu), Kabinettsfassung 30.09.2026, abgerufen am 18.10.2026





