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Ratgeber Pflege­grad

Pflegeunterstützungs­geld: Lohn­er­satz für 10 Tage im Pflege­fall

Von der Pflege­kompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 18.10.2026

Pflegeunterstützungsgeld ersetzt den Lohn, wenn Sie in einem akuten Pflegefall bis zu zehn Arbeitstage freinehmen, um die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren. Es beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, 2026 höchstens 135,63 Euro am Tag, für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr. Zahlen muss die Pflegekasse des Angehörigen. Stand: 18.10.2026.

Ein Anruf aus dem Krankenhaus, ein Sturz, eine Diagnose: Plötzlich muss jemand die Pflege organisieren. Für diese ersten Tage gibt Ihnen das Pflegezeitgesetz ein Recht auf Freistellung und die Pflegeversicherung einen Lohnersatz. Diese Seite zeigt, wer Pflegeunterstützungsgeld bekommt, wie hoch es ist und wie der Antrag läuft. Alle weiteren Hilfen für Pflegepersonen stehen auf der Seite Pflegende Angehörige.

Was ist Pflegeunterstützungsgeld?

Pflegeunterstützungsgeld ist eine Entgeltersatzleistung der Pflegeversicherung für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 44a Abs. 3 SGB XI). Es gehört zu einem Recht aus dem Pflegezeitgesetz: Beschäftigte dürfen bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, wenn das nötig ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation die Pflege zu organisieren oder selbst sicherzustellen (§ 2 Abs. 1 PflegeZG).

Die Freistellung gilt in jedem Betrieb, unabhängig von der Größe. Der Arbeitgeber muss in dieser Zeit nur Lohn zahlen, wenn ein Tarifvertrag, der Arbeitsvertrag oder ein anderes Gesetz das vorsieht (§ 2 Abs. 3). Sonst springt die Pflegekasse mit dem Pflegeunterstützungsgeld ein. Von der Ankündigung bis zum Ende der Freistellung besteht Kündigungsschutz (§ 5 PflegeZG). Was in den ersten Tagen sonst zu regeln ist, zeigt der Ratgeber Plötzlich Pflegefall: erste Schritte.

Wer hat Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld?

Anspruch haben Beschäftigte, die einen nahen Angehörigen in einer akuten Pflegesituation unterstützen und für diese Tage keinen Lohn vom Arbeitgeber bekommen (§ 44a Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Dazu gehören Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen (§ 7 Abs. 1 PflegeZG).

Nahe Angehörige sind unter anderem Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Schwiegerkinder und Enkel (§ 7 Abs. 3 PflegeZG). Einen Pflegegrad muss die gepflegte Person noch nicht haben. Es genügt, dass sie voraussichtlich pflegebedürftig ist (§ 7 Abs. 4 Satz 2 PflegeZG). Das Recht gilt bei allen Pflegegraden.

Vorrang hat das Kinderkrankengeld: Ist ein Kind unter zwölf Jahren oder ein Kind mit Behinderung, das auf Hilfe angewiesen ist, krank, zahlt die Krankenkasse Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V; wer das beanspruchen kann, bekommt kein Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a Abs. 3 Satz 1 SGB XI).

Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld?

Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Haben Sie in den zwölf Monaten davor Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bekommen, sind es 100 Prozent. Es darf 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung nicht übersteigen (§ 44a Abs. 3 Satz 4 SGB XI mit § 45 Abs. 2 Satz 3 bis 5 SGB V).

Wert 2026Betrag
Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung5.812,50 € im Monat
kalendertäglicher Wert (Monatsbetrag geteilt durch 30)193,75 €
Höchstbetrag je Tag (70 Prozent)135,63 €
Höchstbetrag für 10 Tage1.356,30 €

Quelle: § 45 Abs. 2 SGB V; GKV-Spitzenverband, Grenzbeträge im Leistungsrecht 2026 (Höchstkinderkrankengeld 135,63 Euro); eigene Berechnung für zehn Tage. Stand: 18.10.2026.

Rechenbeispiele

Eine Frau bleibt fünf Arbeitstage zu Hause, um nach dem Schlaganfall ihres Vaters einen Pflegedienst zu suchen. Ihr fallen 600 Euro Nettolohn aus, Einmalzahlungen hat sie im Vorjahr nicht bekommen. Sie erhält 90 Prozent, also 540 Euro.

Ein Mann mit hohem Gehalt bleibt zehn Arbeitstage zu Hause. Ihm fallen 2.200 Euro netto aus, und er hat Weihnachtsgeld bekommen. Rechnerisch stünden ihm 100 Prozent zu, also 220 Euro am Tag. Gezahlt werden aber höchstens 135,63 Euro je Tag, zusammen 1.356,30 Euro.

Wie viele Tage gibt es und für wen?

Pflegeunterstützungsgeld gibt es für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr (§ 44a Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Seit 2024 gilt das jedes Jahr neu und je pflegebedürftiger Person; früher waren die zehn Tage einmalig je Pflegefall. Wer im Januar fünf Tage für die Mutter genutzt hat, hat im selben Jahr noch fünf Tage übrig, im nächsten Jahr wieder zehn.

Kümmern sich mehrere Beschäftigte um denselben Angehörigen, teilen sie sich die zehn Tage (§ 44a Abs. 3 Satz 2). Zwei Geschwister, die für ihre Mutter freinehmen, haben zusammen also höchstens zehn Arbeitstage im Jahr. Die Tage müssen nicht am Stück genommen werden; maßgeblich ist, dass eine akute Pflegesituation vorliegt und die Freistellung dafür erforderlich ist.

Wie beantrage ich Pflegeunterstützungsgeld?

Den Antrag stellen Sie unverzüglich bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherer der gepflegten Person, nicht bei Ihrer eigenen Kasse (§ 44a Abs. 3 Satz 3 SGB XI). Viele Pflegekassen bieten ein Formular an, ein formloser Antrag genügt.

  1. Arbeitgeber informieren: Teilen Sie ihm sofort mit, dass Sie verhindert sind und wie lange voraussichtlich (§ 2 Abs. 2 PflegeZG).
  2. Bescheinigung holen: Lassen Sie sich von einer Ärztin, einem Arzt oder einer Pflegefachperson bescheinigen, dass der Angehörige voraussichtlich pflegebedürftig ist und die Freistellung erforderlich ist.
  3. Antrag stellen: Schicken Sie Antrag und Bescheinigung an die Pflegekasse des Angehörigen.
  4. Verdienstbescheinigung: Die Pflegekasse fordert beim Arbeitgeber die Angaben zum ausgefallenen Lohn an; fragen Sie dort nach, ob das schon passiert ist.
  5. Bescheid an den Arbeitgeber: Mit der Bewilligung erhalten Sie eine Bescheinigung über Zeitraum und Höhe. Diese legen Sie unverzüglich Ihrem Arbeitgeber vor (§ 44a Abs. 5).

Ein kurzer Antragstext kann so lauten: "Hiermit beantrage ich Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung vom [Datum] bis [Datum] zur Organisation der Pflege meiner Mutter [Name, Versichertennummer]. Die Bescheinigung liegt bei. Mein Arbeitgeber zahlt für diese Zeit keinen Lohn."

Parallel sollten Sie für die gepflegte Person den Pflegegrad beantragen. Liegt sie im Krankenhaus, hilft das Entlassmanagement bei Anschlussversorgung und Hilfsmitteln.

Bin ich während der zehn Tage versichert?

Ja. Wer Pflegeunterstützungsgeld bezieht, ist in der Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, auf den § 44a Abs. 4 SGB XI verweist). Die Beiträge trägt teilweise die Pflegekasse. Privat Krankenversicherte bekommen auf Antrag Zuschüsse zur Krankenversicherung (§ 44a Abs. 4 SGB XI); für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke zahlt die Kasse auf Antrag Beiträge dorthin.

Pflegeunterstützungsgeld ist kein Arbeitslohn, sondern eine Leistung der Pflegeversicherung und damit steuerfrei (§ 3 Nr. 1 Buchst. a EStG). Im Katalog der Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, ist es nicht genannt (§ 32b Abs. 1 EStG). Im Einzelfall hilft Ihr Finanzamt oder eine Steuerberatung.

Wann gibt es kein Pflegeunterstützungsgeld?

  • Lohnfortzahlung: Zahlt der Arbeitgeber den Lohn weiter, etwa nach Tarifvertrag, entfällt der Anspruch.
  • Keine akute Situation: Für eine geplante, länger dauernde Pflege ist die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nicht gedacht. Dafür gibt es Pflegezeit und Familienpflegezeit; den Vergleich zeigt der Ratgeber Freistellung für pflegende Angehörige.
  • Selbstständige: Sie sind keine Beschäftigten im Sinne des Gesetzes. Landwirtschaftliche Unternehmer erhalten stattdessen bis zu zehn Tage Betriebshilfe (§ 44a Abs. 6 SGB XI).
  • Beamtinnen und Beamte: Für sie gilt das Beamtenrecht von Bund und Ländern mit eigenen Regeln.
  • Zehn Tage verbraucht: Haben Sie oder Geschwister die zehn Tage für denselben Angehörigen im laufenden Jahr ausgeschöpft, zahlt die Kasse erst im neuen Kalenderjahr wieder.

Ändert die Pflegereform 2027 das Pflegeunterstützungsgeld?

Nein. Nach dem Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026 bleibt § 44a SGB XI unverändert, und das Pflegezeitgesetz wird nicht geändert. Das Pflegeunterstützungsgeld soll auch bei Pflegegrad 1 erhalten bleiben. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen; den Stand finden Sie auf der Seite Pflegereform 2027.

Häufige Fragen

Brauche ich für das Pflegeunterstützungsgeld schon einen Pflegegrad?
Nein. Es genügt, dass der Angehörige voraussichtlich pflegebedürftig ist. Das bescheinigt eine Ärztin, ein Arzt oder eine Pflegefachperson.

Gibt es die zehn Tage für jeden Angehörigen?
Ja, nach dem Bundesgesundheitsministerium je pflegebedürftiger Person und Kalenderjahr. Pflegen Sie Mutter und Vater, kann für jeden Elternteil ein eigener Anspruch bestehen, wenn jeweils eine akute Pflegesituation vorliegt.

Wer zahlt das Pflegeunterstützungsgeld?
Die Pflegekasse oder der private Pflegeversicherer der gepflegten Person, nicht Ihre eigene Krankenkasse und nicht der Arbeitgeber.

Kann mein Arbeitgeber die zehn Tage verweigern?
Nein. Das Recht auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung gilt in jedem Betrieb. Sie müssen die Verhinderung aber unverzüglich mitteilen und auf Verlangen die Bescheinigung vorlegen.

Bekomme ich Pflegeunterstützungsgeld auch bei einem Minijob?
Grundsätzlich ja, wenn Sie als Beschäftigte ohne Lohnfortzahlung freinehmen. Die Höhe richtet sich nach dem ausgefallenen Nettoentgelt.

Zusammenfassung

Pflegeunterstützungsgeld ist der Lohnersatz für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr, wenn Sie in einem akuten Pflegefall die Versorgung eines nahen Angehörigen organisieren. Es beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, mit Einmalzahlungen 100 Prozent, 2026 höchstens 135,63 Euro am Tag. Den Antrag stellen Sie unverzüglich bei der Pflegekasse des Angehörigen, mit der Bescheinigung einer Ärztin, eines Arztes oder einer Pflegefachperson. Ein Pflegegrad ist dafür noch nicht nötig. Weitere Rechte und Entlastungen finden Sie auf der Seite Pflegende Angehörige.

Quellen

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