Beschäftigte haben vier Rechte auf Freistellung für die Pflege eines nahen Angehörigen: bis zu zehn Arbeitstage bei einem akuten Pflegefall mit Pflegeunterstützungsgeld von 90 Prozent des Nettolohns, Pflegezeit bis zu sechs Monate, Familienpflegezeit bis zu 24 Monate in Teilzeit und bis zu drei Monate zur Sterbebegleitung. Ein zinsloses Darlehen gleicht Lohnausfall teilweise aus. Stand: 18.10.2026.
Ein Sturz, ein Schlaganfall, eine Diagnose: Oft muss die Pflege von heute auf morgen organisiert werden, während der Job weiterläuft. Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz geben Beschäftigten dafür klare Rechte, vom kurzen Notfall bis zur langen Teilzeit. Dieser Ratgeber zeigt, welche Freistellung wann passt, was Sie dafür tun müssen und wie Sie finanziell abgesichert sind. Alle weiteren Rechte als Pflegeperson stehen auf der Seite Pflegende Angehörige.
Welche Freistellungen gibt es?
Es gibt vier Freistellungen. Sie unterscheiden sich in Dauer, Betriebsgröße und Geld.
| Freistellung | Dauer | Betriebsgröße | Ankündigung | Geld | Gesetz |
|---|---|---|---|---|---|
| Kurzzeitige Arbeitsverhinderung | bis 10 Arbeitstage | jeder Betrieb | unverzüglich, mit voraussichtlicher Dauer | Pflegeunterstützungsgeld, 10 Arbeitstage je Kalenderjahr | § 2 PflegeZG, § 44a Abs. 3 SGB XI |
| Pflegezeit | bis 6 Monate, ganz oder teilweise | mehr als 15 Beschäftigte | 10 Arbeitstage vorher, in Textform | zinsloses Darlehen | §§ 3, 4 PflegeZG |
| Familienpflegezeit | bis 24 Monate, mindestens 15 Wochenstunden | mehr als 25 Beschäftigte | 8 Wochen vorher, in Textform | zinsloses Darlehen | §§ 2, 2a FPfZG |
| Begleitung in der letzten Lebensphase | bis 3 Monate, ganz oder teilweise | mehr als 15 Beschäftigte | 10 Arbeitstage vorher, in Textform | zinsloses Darlehen | § 3 Abs. 6, § 4 Abs. 3 PflegeZG |
Quelle: §§ 2 bis 5 PflegeZG; §§ 2, 2a, 3 FPfZG; § 44a SGB XI. Stand: 18.10.2026.
Pflegezeit, Familienpflegezeit und die Begleitung in der letzten Lebensphase dürfen zusammen 24 Monate je gepflegter Person nicht überschreiten. Für die Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen gelten dieselben Freistellungen, auch wenn das Kind außerhalb der Wohnung betreut wird, etwa im Krankenhaus.
Was gilt bei einem plötzlichen Pflegefall?
Bei einem akuten Pflegefall dürfen Sie bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren oder selbst sicherzustellen (§ 2 PflegeZG). Das gilt in jedem Betrieb, unabhängig von der Größe. Sie müssen dem Arbeitgeber die Verhinderung und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Auf Verlangen legen Sie eine ärztliche Bescheinigung oder die Bescheinigung einer Pflegefachperson vor.
Einen Pflegegrad braucht es dafür noch nicht. Es genügt, dass die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich vorliegt.
Lohn zahlt der Arbeitgeber in dieser Zeit nur, wenn ein Tarifvertrag, der Arbeitsvertrag oder ein anderes Gesetz das vorsieht. Sonst zahlt die Pflegekasse der gepflegten Person Pflegeunterstützungsgeld von 90 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr (§ 44a Abs. 3 SGB XI). Den Antrag stellen Sie unverzüglich bei dieser Pflegekasse.
Höhe, Höchstbetrag und Antrag erklärt der Ratgeber Pflegeunterstützungsgeld. Was in den ersten Tagen sonst zu tun ist, steht im Ratgeber Plötzlich Pflegefall: erste Schritte.
Wie funktioniert die Pflegezeit?
Die Pflegezeit ist eine Freistellung von bis zu sechs Monaten, ganz oder teilweise, um einen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen (§ 3 PflegeZG). Den Anspruch haben Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.
Sie kündigen die Pflegezeit spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform an, mit Zeitraum, Umfang und bei Teilzeit der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit. Die Pflegebedürftigkeit weisen Sie mit einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nach.
Alle Fristen, Absicherung und ein Darlehens-Rechenbeispiel stehen im Ratgeber Pflegezeitgesetz.
Musterbrief und Fristen für die Ankündigung finden Sie im Ratgeber Pflegezeit dem Arbeitgeber mitteilen.
Was ist die Familienpflegezeit?
Die Familienpflegezeit ist eine Teilzeit von bis zu 24 Monaten mit mindestens 15 Wochenstunden, um einen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen (§ 2 FPfZG). Den Anspruch haben Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten, Auszubildende nicht mitgezählt.
Sie kündigen sie spätestens acht Wochen vor Beginn in Textform an und vereinbaren Umfang und Verteilung der Arbeitszeit schriftlich. Pflegezeit und Familienpflegezeit lassen sich kombinieren, müssen aber nahtlos aneinander anschließen. Folgt die Familienpflegezeit auf eine Pflegezeit, müssen Sie sie spätestens drei Monate vor ihrem Beginn ankündigen (§ 2a Abs. 1 FPfZG).
Ablauf, Unterschied zur Pflegezeit und Rechenbeispiel zum Darlehen erklärt der Ratgeber Familienpflegezeit.
Was gilt für die Begleitung in der letzten Lebensphase?
Für die Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase können Sie sich bis zu drei Monate ganz oder teilweise freistellen lassen (§ 3 Abs. 6 PflegeZG). Anders als bei der Pflegezeit muss der Angehörige nicht zu Hause versorgt werden; die Begleitung ist auch im Hospiz oder im Krankenhaus möglich.
Voraussetzung ist ein ärztliches Zeugnis über eine fortgeschrittene, nicht heilbare Erkrankung, die palliativ behandelt werden muss. Das Gesetz verlangt dafür außerdem eine Erkrankung, die "lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt" (§ 3 Abs. 6 Satz 1 PflegeZG); diese Einschätzung trifft allein die behandelnde Ärztin oder der Arzt. Ankündigung, Betriebsgröße und Darlehen richten sich nach den Regeln der Pflegezeit. Wie Hospize und Sterbebegleitung arbeiten, beschreibt der Ratgeber Hospiz und Sterbebegleitung.
Wer gilt als naher Angehöriger?
Nahe Angehörige im Sinne des Pflegezeitgesetzes sind (§ 7 Abs. 3 PflegeZG):
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern und Stiefeltern,
- Ehe- und Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister sowie Ehe- und Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Partner,
- Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, auch die des Partners, sowie Schwiegerkinder und Enkel.
Onkel, Tanten, Nichten, Neffen und Freunde gehören nicht dazu. Beschäftigte im Sinne des Gesetzes sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen.
Bekomme ich in der Pflegezeit Geld?
Lohn gibt es in Pflegezeit und Familienpflegezeit nur für die Stunden, die Sie weiter arbeiten. Den Ausfall können Sie mit einem zinslosen Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben teilweise ausgleichen (§ 3 FPfZG). Die Monatsrate beträgt die Hälfte der Differenz zwischen Ihrem pauschalierten Nettolohn vorher und während der Freistellung. Bei Pflegezeit ist die Rate auf den Betrag begrenzt, der bei 15 Wochenstunden zustünde; Sie können auch eine kleinere Rate wählen, mindestens 50 Euro.
Zurückzahlen müssen Sie innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung; in Härtefällen stundet das Bundesamt zinsfrei. Wie hoch die Rate bei Ihrem Gehalt wäre, zeigt der Familienpflegezeit-Rechner.
Auch Ihre Absicherung läuft weiter. Bei vollständiger Pflegezeit zahlt die Pflegekasse auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn keine Familienversicherung möglich ist. Pflegen Sie jemanden ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen und arbeiten Sie daneben nicht mehr als 30 Stunden, zahlt die Pflegekasse außerdem Rentenbeiträge (§ 3 Satz 1 Nr. 1a und Satz 3 SGB VI); Einzelheiten im Ratgeber Rentenpunkte durch Pflege.
Wie bin ich vor Kündigung geschützt?
Ab der Ankündigung, frühestens zwölf Wochen vor dem Beginn, bis zum Ende der Freistellung darf der Arbeitgeber nicht kündigen (§ 5 PflegeZG). Das gilt für alle vier Freistellungen. Nur in besonderen Fällen kann die zuständige Landesbehörde eine Kündigung ausnahmsweise zulassen. Von diesen Regeln darf auch der Arbeitsvertrag nicht zu Ihrem Nachteil abweichen.
In kleinen Betrieben ohne Rechtsanspruch können Sie eine Vereinbarung über Pflegezeit oder Familienpflegezeit beantragen. Der Arbeitgeber muss innerhalb von vier Wochen antworten und eine Ablehnung begründen (§ 3 Abs. 6a PflegeZG, § 2a Abs. 5a FPfZG). Wird eine Freistellung vereinbart, beginnt der Kündigungsschutz erst mit ihrem Beginn.
Ein Beispiel: vom Notfall zur Teilzeit
Eine Frau arbeitet Vollzeit in einem Betrieb mit 200 Beschäftigten. Ihr Vater erleidet einen Schlaganfall und soll nach dem Krankenhaus zu Hause leben. Sie meldet sich sofort beim Arbeitgeber ab und nimmt die kurzzeitige Arbeitsverhinderung. In acht Arbeitstagen beantragt sie den Pflegegrad für ihren Vater, organisiert einen Pflegedienst und bestellt ein Pflegebett; die Pflegekasse des Vaters zahlt ihr dafür Pflegeunterstützungsgeld.
Sie kündigt beim Arbeitgeber drei Monate Pflegezeit mit halber Stundenzahl an und teilt das der Pflegekasse mit. Deshalb muss der Medizinische Dienst den Vater im Krankenhaus spätestens am fünften Arbeitstag nach dem Antrag begutachten, zu Hause innerhalb von zehn Arbeitstagen (§ 18a Abs. 5 und 6 SGB XI). Mit dem Bescheid weist sie die Pflegebedürftigkeit nach und beantragt das Darlehen.
Weil absehbar ist, dass die Pflege länger dauert, kündigt sie gleich zu Beginn der Pflegezeit an, dass sie nahtlos 21 Monate Familienpflegezeit mit 25 Wochenstunden anschließt; dafür gilt eine Frist von drei Monaten vor Beginn (§ 2a Abs. 1 FPfZG). Zusammen sind das 24 Monate, die Höchstdauer. Wie das Eilverfahren beim Pflegegrad funktioniert, steht im Ratgeber Pflegegrad-Eilantrag.
Wann die Regeln nicht greifen
- Selbstständige: Das Pflegezeitgesetz gilt für Beschäftigte, nicht für Selbstständige. Für landwirtschaftliche Unternehmer gibt es statt Pflegeunterstützungsgeld bis zu zehn Tage Betriebshilfe.
- Beamtinnen und Beamte: Für sie gelten eigene Regeln im Beamtenrecht von Bund und Ländern.
- Pflege nicht zu Hause: Pflegezeit und Familienpflegezeit setzen häusliche Pflege voraus. Ausnahmen gelten nur für minderjährige Angehörige und die Begleitung in der letzten Lebensphase.
- Kleinbetriebe: Bis 15 Beschäftigte gibt es keinen Anspruch auf Pflegezeit, bis 25 keinen auf Familienpflegezeit, nur auf eine Vereinbarung. Die zehn Tage bei akutem Pflegefall gelten aber überall.
- Zweite Pflegezeit: Die sechs Monate gelten je Angehörigem einmal. Haben Sie weniger genommen, können Sie nur mit Zustimmung des Arbeitgebers verlängern, außer ein geplanter Wechsel der Pflegeperson scheitert aus wichtigem Grund (§ 4 Abs. 1 PflegeZG).
Was sich 2027 ändern soll
Nach dem Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026 bleiben Pflegezeit, Familienpflegezeit und die zehn Tage Pflegeunterstützungsgeld unverändert: § 44a SGB XI wird nicht geändert, Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz sind im Entwurf nicht enthalten. Ändern sollen sich vor allem die Leistungen für die gepflegte Person.
Für Ihre Rente ist eine Änderung geplant: Wer schon eine Altersrente bezieht, soll Rentenbeiträge aus der Pflege nur noch bis zum Ende des Monats bekommen, in dem er die Regelaltersgrenze erreicht (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XI-E). Im Übrigen sollen die Rentenbeiträge für Pflegepersonen unverändert bleiben. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen. Nach dem AOK-Fachportal soll der Bundestag am 11.12.2026 abstimmen und der Bundesrat am 18.12.2026 im zweiten Durchgang beraten (geplant); die Bundesregierung hat den Entwurf als Gesetz eingebracht, dem der Bundesrat nicht zustimmen muss. Einzelheiten auf der Seite Pflegereform 2027.
Häufige Fragen
Gibt es Sonderurlaub für die Pflege von Angehörigen?
Ja, bis zu zehn Arbeitstage bei einem akuten Pflegefall, in jedem Betrieb. Statt Lohn zahlt meist die Pflegekasse Pflegeunterstützungsgeld von 90 Prozent des ausgefallenen Nettolohns.
Muss mein Arbeitgeber die Pflegezeit genehmigen?
Nein, in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten haben Sie einen Rechtsanspruch. Sie müssen sie nur rechtzeitig in Textform ankündigen und die Pflegebedürftigkeit nachweisen.
Brauche ich für die Pflegezeit schon einen Pflegegrad?
Sie brauchen eine Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit von Pflegekasse oder Medizinischem Dienst. Ist die Pflegezeit angekündigt, muss die Begutachtung besonders schnell erfolgen. Für die zehn Tage bei akutem Pflegefall genügt eine ärztliche Bescheinigung.
Kann ich Pflegezeit für meine Schwiegermutter nehmen?
Ja. Schwiegereltern zählen zu den nahen Angehörigen im Sinne des Pflegezeitgesetzes.
Muss ich das Darlehen nehmen?
Nein, es ist freiwillig. Sie beantragen es nur, wenn Sie den Lohnausfall abfedern möchten, und können eine kleinere Rate wählen.
Zusammenfassung
Für die Pflege eines nahen Angehörigen haben Beschäftigte vier Freistellungsrechte: zehn Arbeitstage im Notfall mit Pflegeunterstützungsgeld, sechs Monate Pflegezeit, 24 Monate Familienpflegezeit und drei Monate Begleitung in der letzten Lebensphase. Zusammen sind höchstens 24 Monate je Angehörigem möglich. Ein zinsloses Darlehen gleicht die Hälfte des Lohnausfalls aus, der Kündigungsschutz beginnt mit der Ankündigung. Wer früh plant und die Fristen kennt, kann Beruf und Pflege besser verbinden. Weitere Rechte und Entlastungen finden Sie auf der Seite Pflegende Angehörige.
Quellen
- Pflegezeitgesetz (PflegeZG) §§ 2 bis 8, Stand 22.12.2025, abgerufen am 18.10.2026
- Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) § 2, abgerufen am 18.10.2026
- Familienpflegezeitgesetz § 2a, Inanspruchnahme, abgerufen am 18.10.2026
- Familienpflegezeitgesetz § 3, Darlehen, abgerufen am 18.10.2026
- Familienpflegezeitgesetz §§ 6, 7, Rückzahlung und Härtefall, abgerufen am 18.10.2026
- § 44a SGB XI, Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung, abgerufen am 18.10.2026
- § 45 SGB V, Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (Abs. 2 Satz 3 bis 5, Höhe), abgerufen am 18.10.2026
- § 18a SGB XI, Begutachtungsfristen (Abs. 5 und 6), abgerufen am 18.10.2026
- § 3 SGB VI, Versicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen, abgerufen am 18.10.2026
- § 19 SGB XI, Begriff der Pflegeperson, abgerufen am 18.10.2026
- Regierungsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), BR-Drs. 587/26(neu) vom 09.10.2026, Kabinettsfassung 30.09.2026, abgerufen am 18.10.2026
- AOK-Bundesverband, Fachportal: Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung, Beratungsfolge (geplante Termine), abgerufen am 18.10.2026






