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Ratgeber Beruf und Pflege

Familien­pflegezeit: Teilzeit für die Pflege von Ange­hö­rigen

Von der Pflege­kompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 18.10.2026

Familienpflegezeit ist eine Teilzeit von bis zu 24 Monaten mit mindestens 15 Wochenstunden, um einen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen. Der Anspruch gilt in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten, die Ankündigung muss acht Wochen vorher in Textform erfolgen. Den Lohnausfall gleicht ein zinsloses Darlehen des Bundes zur Hälfte aus. Stand: 18.10.2026.

Wer einen Angehörigen über längere Zeit pflegt, kann den Beruf oft nicht ganz aufgeben, aber auch nicht voll weiterarbeiten. Dafür gibt es die Familienpflegezeit. Dieser Ratgeber erklärt, wer Anspruch hat, wie Sie sie ankündigen, wie das Darlehen funktioniert und wie sie sich von der Pflegezeit unterscheidet. Alle weiteren Hilfen für Pflegepersonen stehen auf der Seite Pflegende Angehörige.

Was ist die Familienpflegezeit?

Die Familienpflegezeit ist ein Anspruch auf teilweise Freistellung von der Arbeit für längstens 24 Monate, wenn Sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (§ 2 Abs. 1 FPfZG). Sie arbeiten in dieser Zeit weiter, mindestens 15 Stunden pro Woche. Schwankt Ihre Arbeitszeit, genügt es, wenn Sie im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr auf 15 Wochenstunden kommen.

Pflegebedürftig ist der Angehörige ab Pflegegrad 1. Nahe Angehörige sind dieselben wie im Pflegezeitgesetz, etwa Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner, Geschwister, Kinder und Enkel. Für die Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen gilt die Familienpflegezeit auch, wenn das Kind außer Haus betreut wird, etwa im Krankenhaus (§ 2 Abs. 5 FPfZG).

Wer hat Anspruch auf Familienpflegezeit?

Anspruch haben Beschäftigte, deren Arbeitgeber in der Regel mehr als 25 Beschäftigte hat; Auszubildende werden dabei nicht mitgezählt (§ 2 Abs. 1 Satz 4 FPfZG). Beschäftigte sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen.

In kleineren Betrieben können Sie eine Vereinbarung über Familienpflegezeit beantragen. Der Arbeitgeber muss innerhalb von vier Wochen antworten und eine Ablehnung begründen (§ 2a Abs. 5a FPfZG). Kommt eine Vereinbarung zustande, können Sie auch dann das zinslose Darlehen bekommen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 FPfZG).

Wie beantrage ich Familienpflegezeit?

Familienpflegezeit kündigen Sie dem Arbeitgeber an; eine Genehmigung brauchen Sie bei Anspruch nicht. So gehen Sie vor:

  1. Ankündigen: spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn in Textform, also per Brief oder E-Mail, mit Zeitraum, Umfang und gewünschter Verteilung der Arbeitszeit (§ 2a Abs. 1 FPfZG).
  2. Vereinbaren: Über Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit schließen Sie eine schriftliche Vereinbarung. Der Arbeitgeber muss Ihren Wünschen folgen, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen (§ 2a Abs. 2).
  3. Nachweisen: Legen Sie eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes über die Pflegebedürftigkeit vor (§ 2a Abs. 4).
  4. Darlehen beantragen: Beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA), schriftlich, mit Entgeltbescheinigungen der letzten zwölf Monate und der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber (§ 8 FPfZG). Stellen Sie den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Beginn, dann wirkt er auf den Beginn zurück; später gilt er erst ab dem Monat der Antragstellung.

Ist in der Ankündigung nicht klar, ob Sie Pflegezeit oder Familienpflegezeit meinen, gilt sie als Pflegezeit. Formulieren Sie deshalb eindeutig. Hinweise zur Formulierung gegenüber dem Arbeitgeber gibt der Ratgeber Pflegezeit dem Arbeitgeber mitteilen.

Was ist der Unterschied zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit?

Pflegezeit ist die kürzere Freistellung bis zu sechs Monaten, auch vollständig; Familienpflegezeit ist die längere Teilzeit bis zu 24 Monaten mit Mindeststunden. Die Unterschiede im Überblick:

PflegezeitFamilienpflegezeit
Gesetz§ 3 PflegeZG§ 2 FPfZG
Dauerbis 6 Monatebis 24 Monate
Umfangvollständig oder teilweisenur teilweise, mindestens 15 Wochenstunden
Betriebsgröße für den Anspruchmehr als 15 Beschäftigtemehr als 25 Beschäftigte, ohne Auszubildende
Ankündigung10 Arbeitstage vorher8 Wochen vorher
DarlehensrateHälfte der Nettodifferenz, höchstens wie bei 15 WochenstundenHälfte der Nettodifferenz
zusammenhöchstens 24 Monate je Angehörigemhöchstens 24 Monate je Angehörigem

Quelle: §§ 3, 4 PflegeZG; §§ 2, 2a, 3 FPfZG. Stand: 18.10.2026.

Beide lassen sich kombinieren, wenn sie nahtlos aneinander anschließen. Wechseln Sie von der Pflegezeit in die Familienpflegezeit, kündigen Sie diese spätestens drei Monate vor Beginn an; im umgekehrten Fall gilt für die Pflegezeit eine Frist von acht Wochen (§ 2a Abs. 1 FPfZG). Für eine akut auftretende Pflegesituation gibt es zusätzlich bis zu zehn Arbeitstage Freistellung mit Pflegeunterstützungsgeld; alle Möglichkeiten vergleicht der Ratgeber Freistellung für pflegende Angehörige.

Wie funktioniert das zinslose Darlehen?

Das BAFzA zahlt Ihnen für die Dauer der Familienpflegezeit monatlich die Hälfte der Differenz zwischen Ihrem pauschalierten Nettoentgelt vor und während der Freistellung (§ 3 Abs. 2 FPfZG). Sie können eine kleinere Rate wählen, mindestens 50 Euro. Wer sonst bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen bräuchte, muss das Darlehen vorrangig in voller Höhe nehmen (§ 3 Abs. 6).

Die Rückzahlung beginnt im Monat nach dem Ende der Förderung. Das Darlehen muss innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung zurückgezahlt sein (§ 6 Abs. 1 FPfZG). In Härtefällen, etwa beim Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe oder nach mehr als 180 Tagen Arbeitsunfähigkeit, stundet das Bundesamt zinsfrei. Dauern Pflege und Teilzeit über die 24 Monate hinaus an und geraten Sie dadurch unverschuldet in Zahlungsschwierigkeiten, werden auf Antrag ein Viertel der fälligen Raten erlassen und der Rest zinsfrei gestundet (§ 7 Abs. 2). Mit dem Tod der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers erlischt die noch nicht fällige Schuld (§ 7 Abs. 3).

Rechenbeispiel: zwei Jahre mit 20 Stunden

Eine Frau arbeitet 38,5 Stunden und reduziert für 24 Monate auf 20 Stunden, um ihren Vater zu pflegen. Angenommen, ihr pauschaliertes Nettoentgelt sinkt von 2.300 Euro auf 1.350 Euro.

PostenBetrag
Nettodifferenz im Monat950 €
Darlehensrate (Hälfte)475 € im Monat
Darlehen über 24 Monate11.400 €
Rückzahlung in den Monaten 25 bis 48475 € im Monat

Quelle: Beispielrechnung der Redaktion mit angenommenen pauschalierten Nettoentgelten; §§ 3, 6 FPfZG. Stand: 18.10.2026.

Die Nettowerte sind angenommen; das BAFzA rechnet mit festen Pauschalen nach § 106 SGB III. Ihre eigene Rate überschlagen Sie mit dem Familienpflegezeit-Rechner.

Wie bin ich während der Familienpflegezeit geschützt?

Von der Ankündigung an, frühestens zwölf Wochen vor Beginn, bis zum Ende der Familienpflegezeit darf der Arbeitgeber nicht kündigen; das Pflegezeitgesetz gilt hier entsprechend (§ 2 Abs. 3 FPfZG mit § 5 PflegeZG). Bei einer vereinbarten Familienpflegezeit im Kleinbetrieb beginnt der Schutz erst mit der Freistellung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG).

Weil Sie weiter arbeiten, bleiben Sie über die Beschäftigung kranken- und sozialversichert. Pflegen Sie jemanden ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen und arbeiten höchstens 30 Stunden, zahlt die Pflegekasse zusätzlich Rentenbeiträge (§ 44 Abs. 1 SGB XI, § 3 Satz 1 Nr. 1a und Satz 3 SGB VI). Was das für die Rente bringt, zeigt der Ratgeber Rentenpunkte durch Pflege.

Wann die Regeln nicht greifen

  • Weniger als 15 Wochenstunden: Dann ist es keine Familienpflegezeit. Eine vollständige Freistellung gibt es nur als Pflegezeit, für höchstens sechs Monate.
  • Kleinbetrieb bis 25 Beschäftigte: Kein Anspruch, nur ein Antrag auf Vereinbarung.
  • Pflege im Heim: Familienpflegezeit setzt Pflege zu Hause voraus, außer bei minderjährigen Angehörigen.
  • Vorzeitiges Ende: Zieht der Angehörige ins Heim oder ist er nicht mehr pflegebedürftig, endet die Familienpflegezeit vier Wochen später (§ 2a Abs. 5 FPfZG). Sonst nur mit Zustimmung des Arbeitgebers.
  • Selbstständige und Beamte: Das Gesetz gilt für sie nicht; für Beamtinnen und Beamte gibt es eigene Regeln.

Ändert die Pflegereform 2027 die Familienpflegezeit?

Nein. Der Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026 enthält keine Änderung des Familienpflegezeitgesetzes. Geplant ist, dass Pflegepersonen, die bereits eine Altersrente beziehen, Rentenbeiträge aus der Pflege nur noch bis zum Ende des Monats bekommen, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XI-E). Das Gesetz ist noch nicht beschlossen; den Stand finden Sie auf der Seite Pflegereform 2027.

Häufige Fragen

Bekomme ich in der Familienpflegezeit Geld vom Staat?
Kein Zuschuss, sondern ein zinsloses Darlehen in Höhe der Hälfte des Nettoausfalls. Lohn zahlt der Arbeitgeber weiter für die Stunden, die Sie arbeiten.

Kann ich die Familienpflegezeit später verlängern?
Bis zur Gesamtdauer von 24 Monaten ja, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Ohne Zustimmung nur, wenn ein geplanter Wechsel der Pflegeperson aus wichtigem Grund scheitert (§ 2a Abs. 3 FPfZG).

Muss ich das Darlehen nehmen?
Nein, das Darlehen ist freiwillig. Eine Ausnahme gilt, wenn Sie sonst bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen beantragen müssten.

Was passiert mit dem Darlehen, wenn ich nach der Familienpflegezeit arbeitslos werde?
Dann können Sie eine zinsfreie Stundung beantragen, weil der Bezug von Arbeitslosengeld als besondere Härte gilt (§ 7 Abs. 1 FPfZG).

Zählt die Familienpflegezeit auf die 24 Monate der Pflegezeit an?
Ja. Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen 24 Monate je Angehörigem nicht überschreiten (§ 2 Abs. 2 FPfZG).

Zusammenfassung

Die Familienpflegezeit erlaubt bis zu 24 Monate Teilzeit mit mindestens 15 Wochenstunden für die Pflege eines nahen Angehörigen zu Hause, mit Rechtsanspruch in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten. Sie kündigen acht Wochen vorher in Textform an und schließen eine schriftliche Vereinbarung. Das BAFzA zahlt auf Antrag ein zinsloses Darlehen über die Hälfte des Nettoausfalls, zurückzuzahlen innerhalb von 48 Monaten nach Beginn. Kündigungsschutz besteht ab der Ankündigung, frühestens zwölf Wochen vor Beginn. Alle weiteren Rechte finden Sie auf der Seite Pflegende Angehörige.

Quellen

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