Pflegende Angehörige können bei der Krankenkasse eine stationäre Vorsorge oder Reha von meist drei Wochen beantragen, die Reha auch ohne vorherige ambulante Behandlung (§ 40 Abs. 2 SGB V). Die gepflegte Person kann mitkommen; ihre Versorgung zahlt die Kranken- oder Pflegekasse. Sie zahlen 10 Euro je Tag, ab 01.01.2027 15 Euro; eine neue Kur gibt es meist erst nach vier Jahren. Stand: 18.10.2026.
Wer jahrelang pflegt, braucht irgendwann selbst eine Pause. Viele schieben eine Kur auf, weil sie nicht wissen, wer sich in der Zeit um Mutter oder Partner kümmert; seit dem 01.07.2024 kann die gepflegte Person in derselben Einrichtung versorgt werden. Diese Anleitung zeigt, wie Sie den Antrag stellen und die Versorgung zu Hause regeln. Alle weiteren Rechte als Pflegeperson finden Sie auf der Seite Pflegende Angehörige.
Vorsorge oder Reha: was ist der Unterschied?
"Kur" ist ein Alltagswort; das Gesetz unterscheidet zwei Leistungen der Krankenkasse. Eine Vorsorge soll verhindern, dass eine Krankheit entsteht oder sich verschlimmert, etwa wenn die Belastung durch die Pflege die Gesundheit gefährdet. Eine Rehabilitation soll helfen, wenn bereits eine Erkrankung besteht, die den Alltag einschränkt.
| Stationäre Vorsorge | Stationäre Reha | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 23 Abs. 4 SGB V | § 40 Abs. 2 SGB V |
| Wann | ambulante Maßnahmen reichen nicht aus | für Pflegepersonen auch, wenn ambulante Reha ausreichen würde |
| Dauer | in der Regel höchstens 3 Wochen | in der Regel höchstens 3 Wochen |
| Wiederholung | frühestens nach 4 Jahren, außer medizinisch dringend | frühestens nach 4 Jahren, außer medizinisch dringend |
| Einrichtungen | Vorsorgeeinrichtungen, für Pflegepersonen auch Häuser für Mütter und Väter | zertifizierte Reha-Kliniken, für Pflegepersonen auch Häuser für Mütter und Väter |
| Zuzahlung ab 18 Jahren | 10 € je Kalendertag, ab 01.01.2027 15 € | 10 € je Kalendertag, ab 01.01.2027 15 € |
| Mitaufnahme der gepflegten Person | über die Pflegekasse (§ 42b SGB XI) | über die Krankenkasse (§ 40 Abs. 3a SGB V) oder die Pflegekasse (§ 42b SGB XI) |
Quelle: §§ 23, 40, 61, 111a SGB V; § 42b SGB XI; GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026 (Art. 1 Nr. 23, Art. 8 Abs. 2). Stand: 18.10.2026.
Welche Leistung passt, entscheidet die Krankenkasse auf Grundlage der ärztlichen Einschätzung. Für die Wahl der Einrichtung gilt ein Wunsch- und Wahlrecht, und die Kasse muss die besonderen Belange von Pflegepersonen berücksichtigen.
Wer hat Anspruch auf eine Kur als pflegende Angehörige?
Anspruch haben Pflegepersonen, also Menschen, die einen Angehörigen oder eine andere Person mit Pflegebedarf nicht beruflich in deren häuslicher Umgebung pflegen (§ 19 Satz 1 SGB XI). Eine Mindeststundenzahl verlangt dieser Begriff nicht. Die Voraussetzungen im Überblick:
- Sie pflegen eine pflegebedürftige Person zu Hause, nicht gegen Bezahlung als Beruf.
- Eine Ärztin oder ein Arzt hält eine Vorsorge oder Reha für medizinisch notwendig.
- Bei der Vorsorge reichen ambulante Behandlungen nicht aus. Bei der Reha müssen Pflegepersonen das nicht nachweisen.
- Ihre letzte vergleichbare Maßnahme, die eine Krankenkasse oder ein anderer öffentlicher Träger bezahlt hat, liegt mindestens vier Jahre zurück, oder eine frühere Maßnahme ist medizinisch dringend.
- Sie sind gesetzlich krankenversichert. Privat Versicherte richten sich nach ihrem Tarif.
Sind Sie berufstätig, ist für eine Reha oft die Deutsche Rentenversicherung zuständig und nicht die Krankenkasse. Sie müssen den richtigen Träger nicht selbst herausfinden: Die Stelle, bei der Sie den Antrag stellen, prüft die Zuständigkeit innerhalb von zwei Wochen und leitet ihn sonst weiter (§ 14 SGB IX).
Schritt für Schritt zum Antrag
- Mit der Hausärztin sprechen. Schildern Sie offen, wie sehr die Pflege Sie belastet und welche Beschwerden Sie haben. Die Ärztin entscheidet, ob Vorsorge oder Reha medizinisch angezeigt ist, und stellt die Verordnung oder ärztliche Begründung aus.
- Pflegeperson angeben. Schreiben Sie in den Antrag ausdrücklich, dass Sie pflegende Angehörige sind und wen Sie pflegen. Nur so prüft die Kasse die Sonderregeln für Pflegepersonen.
- Mitaufnahme entscheiden. Klären Sie mit der gepflegten Person, ob sie mitkommen möchte. Sie muss zustimmen.
- Einrichtung wünschen. Nennen Sie eine Klinik, die auch Pflegebedürftige aufnimmt, oder bitten Sie die Kasse, geeignete Einrichtungen vorzuschlagen.
- Antrag stellen. Reichen Sie Verordnung und Antrag bei Ihrer Krankenkasse ein, bei Berufstätigen gegebenenfalls bei der Rentenversicherung. Wünschen Sie die Mitaufnahme, gilt Ihr Antrag zugleich als Antrag der gepflegten Person bei deren Pflegekasse.
- Bescheid abwarten. Bei einer Reha muss der Träger in der Regel innerhalb von zwei Monaten entscheiden oder schriftlich begründen, warum es länger dauert (§ 18 SGB IX). Über eine Vorsorge entscheidet die Krankenkasse innerhalb von drei Wochen, mit Gutachten des Medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen (§ 13 Abs. 3a SGB V).
- Arbeitgeber informieren. Teilen Sie Beginn und Dauer unverzüglich mit und legen Sie die Bewilligung vor. Für eine bewilligte Vorsorge oder Reha zahlt der Arbeitgeber das Gehalt weiter wie bei Krankheit (§ 9 Entgeltfortzahlungsgesetz).
- Versorgung zu Hause regeln. Kommt die gepflegte Person nicht mit, planen Sie Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege rechtzeitig ein.
Kann die gepflegte Person mitkommen?
Ja. Seit dem 01.07.2024 haben Pflegebedürftige Anspruch auf Versorgung in der Vorsorge- oder Reha-Einrichtung, in der ihre Pflegeperson behandelt wird (§ 42b SGB XI). Bei einer Reha haben Pflegepersonen zusätzlich einen eigenen Anspruch gegen die Krankenkasse (§ 40 Abs. 3a SGB V); die Pflegekasse springt ein, wenn dieser nicht besteht.
Die Pflegekasse zahlt der Einrichtung die Pflege und Betreuung, die medizinische Behandlungspflege, Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten. Dazu kommen die Fahrkosten der gepflegten Person und, nach vorherigem Antrag, besondere Beförderungsmittel wie ein Liegendtransport. Die Leistung wird nicht auf den Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege angerechnet. Solange die gepflegte Person in der Einrichtung mitversorgt wird, ruhen allerdings Pflegegeld und die übrigen Leistungen der häuslichen Pflege (§ 42b Abs. 6 SGB XI).
Kann die Einrichtung die Pflege nicht selbst sicherstellen, darf sie einen ambulanten Pflegedienst einsetzen, oder die gepflegte Person wird in einem zugelassenen Pflegeheim versorgt. Soll die gepflegte Person in einer ganz anderen Einrichtung unterkommen, koordinieren Kranken- und Pflegekasse die Versorgung auf Ihren Wunsch und mit Einwilligung der gepflegten Person.
Was kostet die Kur?
Erwachsene zahlen 10 Euro je Kalendertag an die Einrichtung (§ 61 Satz 2 SGB V). Bei drei Wochen sind das 210 Euro. Ab dem 01.01.2027 steigt die Zuzahlung auf 15 Euro je Kalendertag, bei drei Wochen also 315 Euro; das ist bereits beschlossen (§ 61 SGB V in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vom 24.07.2026). Alle gesetzlichen Zuzahlungen eines Jahres sind auf 2 Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt begrenzt, bei schwerwiegend chronisch Kranken auf 1 Prozent (§ 62 SGB V). Wer die Grenze erreicht, kann sich für den Rest des Jahres befreien lassen.
Wählen Sie bei einer Reha eine andere zertifizierte Klinik als die von der Kasse vorgesehene, tragen Sie die Mehrkosten zur Hälfte, außer die Kasse muss Ihren Wunsch nach dem Wunsch- und Wahlrecht ohnehin berücksichtigen. Für die mitgenommene Person fällt keine Zuzahlung zur Kur an; ihre Versorgung zahlt die Kranken- oder Pflegekasse. Bei der Rentenversicherung gelten eigene Regeln zur Zuzahlung.
Muster: Begleitschreiben zum Antrag
Ersetzen Sie die Angaben in eckigen Klammern. Legen Sie die ärztliche Verordnung bei.
[Vorname Nachname]
[Straße Hausnummer]
[PLZ Ort]
Versichertennummer: [Nummer]
An die [Name der Krankenkasse]
[Anschrift]
[Ort], [Datum]
Antrag auf stationäre [Vorsorge nach § 23 Abs. 4 SGB V / Rehabilitation nach § 40 Abs. 2 SGB V] als Pflegeperson mit Versorgung meiner pflegebedürftigen Angehörigen
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich eine stationäre [Vorsorge / Rehabilitation]. Die ärztliche Verordnung von [Name der Ärztin oder des Arztes] vom [Datum] liegt bei.
Ich bin Pflegeperson im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI. Ich pflege [Name, Verhältnis, zum Beispiel: meine Mutter] mit Pflegegrad [Zahl] seit [Monat Jahr] in ihrer häuslichen Umgebung, etwa [Zahl] Stunden pro Woche. Bitte berücksichtigen Sie bei der Auswahl der Einrichtung meine Belange als Pflegeperson (§ 23 Abs. 5 bzw. § 40 Abs. 3 SGB V).
Ich wünsche, dass [Name der gepflegten Person] während der Maßnahme in derselben Einrichtung versorgt wird. Sie ist versichert bei [Name der Pflegekasse], Versichertennummer [Nummer], und stimmt der Mitaufnahme zu (Unterschrift unten). Bitte leiten Sie den Antrag nach § 42b Abs. 4 SGB XI an die Pflegekasse weiter und benennen Sie geeignete Einrichtungen.
[Falls gewünscht:] Als Einrichtung wünsche ich mir [Name der Klinik], weil [Grund, zum Beispiel: sie Pflegebedürftige aufnimmt und gut erreichbar ist].
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift der Pflegeperson]
Einverstanden mit der Mitaufnahme und der Weiterleitung an meine Pflegekasse:
[Unterschrift der gepflegten Person oder der bevollmächtigten Person]
Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Lesen Sie die Begründung genau. Oft fehlt eine ausführliche ärztliche Begründung, oder die Kasse hat übersehen, dass Sie Pflegeperson sind und deshalb für die Reha keine ambulante Behandlung vorschalten müssen. Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch einlegen (§ 84 SGG); fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, gilt ein Jahr.
Legen Sie dem Widerspruch eine zusätzliche Stellungnahme Ihrer Ärztin bei und beschreiben Sie Ihre Pflegesituation. Wir helfen bei der Vorbereitung und vermitteln, wo nötig, an einen Partner mit Erlaubnis zur Rechtsberatung (z. B. Rechtsanwältin, Sozialverband).
Wenn die gepflegte Person nicht mitkommen kann
Möchte oder kann die gepflegte Person nicht mitreisen, braucht sie für die Zeit eine andere Versorgung. Dafür gibt es seit dem 01.07.2025 einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege von bis zu 3.539 Euro (§ 42a SGB XI). Mit ihm lässt sich ein Platz in einer Kurzzeitpflege bezahlen, oder eine Ersatzpflege zu Hause durch andere Angehörige oder einen Dienst.
Kurzzeitpflegeplätze sind oft knapp. Fragen Sie deshalb früh an, am besten sobald der Termin der Kur feststeht. Wie die Buchung läuft, zeigt der Ratgeber Kurzzeitpflege beantragen; die Regeln stehen auf den Seiten Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege. Nach dem Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026, noch nicht beschlossen, soll der gemeinsame Jahresbetrag zum 01.01.2027 entfallen (Streichung von § 42a SGB XI). Kurzzeitpflege soll dann bis zu 2.285 Euro im Jahr aus einem Überbrückungsbudget bekommen (§ 39 Abs. 1, § 42 Abs. 2 SGB XI-E), die Verhinderungspflege als eigene Leistung entfallen. Ersatzpflege zu Hause soll laut Begründung aus dem Pflegegeld, dem Sachleistungsbudget oder dem Sozialraumbudget bezahlt werden. Die Mitaufnahme nach § 42b SGB XI ändert der Entwurf nicht. Mehr auf der Seite Pflegereform 2027.
Wann die Regeln nicht greifen
- Berufliche Pflege: Wer als Pflegekraft gegen Bezahlung pflegt, ist keine Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI.
- Pflege im Heim: Lebt die gepflegte Person im Pflegeheim, sind Sie keine Pflegeperson in häuslicher Umgebung. Eine Vorsorge oder Reha nach den allgemeinen Regeln bleibt möglich.
- Weniger als vier Jahre seit der letzten Maßnahme: Dann braucht es eine dringende medizinische Begründung.
- Ambulante Kur in einem Kurort: Für die ambulante Vorsorge (§ 23 Abs. 2 SGB V) gelten die Sonderregeln zur Mitaufnahme nicht.
Häufige Fragen
Haben pflegende Angehörige Anspruch auf eine Kur?
Ja, wenn sie medizinisch notwendig ist. Für die stationäre Reha müssen Pflegepersonen nicht nachweisen, dass eine ambulante Behandlung nicht reicht (§ 40 Abs. 2 SGB V).
Wer bezahlt die Versorgung meiner Mutter während meiner Kur?
Kommt sie mit in die Einrichtung, zahlen Kranken- oder Pflegekasse Pflege, Unterkunft und Verpflegung; das Pflegegeld ruht in dieser Zeit. Bleibt sie zu Hause oder geht in eine Kurzzeitpflege, nutzen Sie den Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
Wie lange dauert eine Kur für pflegende Angehörige?
In der Regel bis zu drei Wochen. Eine Verlängerung ist möglich, wenn sie aus medizinischen Gründen dringend nötig ist.
Muss ich Urlaub für die Kur nehmen?
Nein. Für eine bewilligte Vorsorge oder Reha zahlt der Arbeitgeber das Gehalt wie bei Krankheit weiter, in der Regel bis zu sechs Wochen.
Wie oft kann ich zur Kur?
Grundsätzlich alle vier Jahre. Früher nur, wenn es medizinisch dringend erforderlich ist.
Zusammenfassung
Pflegende Angehörige können eine stationäre Vorsorge oder Reha bei der Krankenkasse beantragen, die Reha auch ohne vorherige ambulante Behandlung. Die gepflegte Person kann seit Juli 2024 in derselben Einrichtung versorgt werden, bezahlt von Kranken- oder Pflegekasse. Sie selbst zahlen 10 Euro je Tag, ab 2027 15 Euro, höchstens bis zur Belastungsgrenze. Entscheidend sind eine gute ärztliche Begründung und der ausdrückliche Hinweis, dass Sie Pflegeperson sind. Wie Sie sich darüber hinaus entlasten, zeigt die Seite Pflegende Angehörige; für Zeiten der Erschöpfung gibt es den Ratgeber Depression und Burnout bei pflegenden Angehörigen.
Quellen
- § 23 SGB V, Medizinische Vorsorgeleistungen (Abs. 4 bis 6), abgerufen am 18.10.2026
- § 40 SGB V, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Abs. 2, 3, 3a, 5), abgerufen am 18.10.2026
- § 61 SGB V, Zuzahlungen (Satz 2: 10 Euro je Kalendertag), abgerufen am 18.10.2026
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228 (Art. 1 Nr. 23: § 61 SGB V, 15 Euro je Kalendertag ab 01.01.2027), abgerufen am 18.10.2026
- § 62 SGB V, Belastungsgrenze, abgerufen am 18.10.2026
- § 111a SGB V, Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartige Einrichtungen, abgerufen am 18.10.2026
- § 42b SGB XI, Versorgung Pflegebedürftiger bei Vorsorge oder Rehabilitation der Pflegeperson, abgerufen am 18.10.2026
- § 19 SGB XI, Begriff der Pflegeperson, abgerufen am 18.10.2026
- § 42a SGB XI, Gemeinsamer Jahresbetrag Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, abgerufen am 18.10.2026
- § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz, Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation, abgerufen am 18.10.2026
- §§ 14, 18 SGB IX, Zuständigkeit und Entscheidungsfristen bei Rehabilitation, abgerufen am 18.10.2026
- § 84 SGG, Widerspruchsfrist, abgerufen am 18.10.2026
- Bundesrat, Drucksache 587/26(neu): Gesetzentwurf der Bundesregierung, Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), abgerufen am 18.10.2026






