Zum Hauptinhalt springen
Thema

Kurzzeit­pflege: wie lange, wer zahlt und wie Sie sie bean­tragen

Von der Pflege­kompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 18.10.2026

Kurzzeitpflege ist ein vorübergehender Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung, etwa nach dem Krankenhaus oder während des Urlaubs pflegender Angehöriger. Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse bis zu acht Wochen im Jahr, 2026 zusammen mit der Verhinderungspflege bis 3.539 Euro (§ 42a SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst.

Manchmal geht es zu Hause für eine Weile einfach nicht: Die Mutter kommt nach einem Oberschenkelhalsbruch aus der Klinik, kann aber noch nicht allein in die Wohnung zurück. Oder die Tochter, die seit Jahren pflegt, braucht dringend eine Pause. Für solche Zeiten gibt es die Kurzzeitpflege. Diese Seite erklärt, wie lange sie dauert, was sie kostet und wie Sie einen Platz bekommen.

Kurzzeitpflege 2026 auf einen Blick

FrageAntwort 2026Rechtsgrundlage
Wer hat Anspruch?Pflegegrad 2 bis 5, Pflege sonst zu Hause§ 42 SGB XI
Wie lange?bis zu acht Wochen im Kalenderjahr§ 42 Abs. 2 SGB XI
Wie viel zahlt die Pflegekasse?bis 3.539 € im Jahr, gemeinsam mit der Verhinderungspflege§ 42a SGB XI
Was zahlt die Kasse?Pflege, Betreuung, medizinische Behandlungspflege§ 42 Abs. 2 SGB XI
Was zahlen Sie selbst?Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten§ 42 SGB XI
Pflegegeld während der Kurzzeitpflegedie Hälfte, bis zu acht Wochen§ 37 Abs. 2 SGB XI
Hilfe beim EigenanteilEntlastungsbetrag, 131 € im Monat, ansparbar§ 45b SGB XI
Pflegegrad 1 oder ohne PflegegradEntlastungsbetrag; ohne Pflegegrad 2 nach Krankheit die Krankenkasse§ 45b SGB XI, § 39c SGB V

Quelle: §§ 37, 42, 42a, 45b SGB XI; § 39c SGB V. Stand: 18.10.2026.

Was ist Kurzzeitpflege und wann kommt sie infrage?

Kurzzeitpflege ist Pflege rund um die Uhr in einer zugelassenen Einrichtung für eine begrenzte Zeit. Sie kommt infrage, wenn die Pflege zu Hause zeitweise nicht oder nicht ausreichend möglich ist und auch eine Tagespflege nicht genügt.

Das Gesetz nennt zwei Situationen:

  1. Übergang nach einer stationären Behandlung, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer Operation, bis die Versorgung zu Hause wieder steht.
  2. Krisen und andere Situationen, in denen die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist, etwa wenn die Pflegeperson selbst krank wird, eine Kur macht oder in den Urlaub fährt, oder wenn die Wohnung umgebaut wird.

Kurzzeitpflege gibt es in eigenen Kurzzeitpflege-Einrichtungen und in Pflegeheimen, die einzelne Plätze dafür vorhalten. In begründeten Einzelfällen ist sie auch in Einrichtungen der Behindertenhilfe möglich, wenn eine Pflege in einer zugelassenen Einrichtung nicht zumutbar ist. Dann gelten pauschal 60 Prozent des Entgelts als zuschussfähig, wenn die Einrichtung Unterkunft und Verpflegung nicht gesondert ausweist.

Für viele Familien ist die Kurzzeitpflege auch ein Testlauf: Der Angehörige lernt ein Haus kennen, das später für einen dauerhaften Umzug infrage kommt.

Einen Überblick mit allen Beträgen bietet der Ratgeber Kurzzeitpflege 2026.

Wie lange gibt es Kurzzeitpflege und kann man sie verlängern?

Die Pflegekasse zahlt Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Zugleich ist der Betrag begrenzt: Ist der Jahresbetrag von 3.539 Euro verbraucht, endet die Leistung, auch wenn acht Wochen noch nicht erreicht sind.

Die acht Wochen müssen nicht am Stück genommen werden. Sie können die Kurzzeitpflege auf mehrere Aufenthalte im Jahr verteilen, zum Beispiel zwei Wochen im Frühjahr und drei Wochen im Herbst. Mit jedem neuen Kalenderjahr stehen Dauer und Betrag wieder voll zur Verfügung; nicht verbrauchte Beträge aus dem Vorjahr verfallen.

Eine Verlängerung über acht Wochen oder über den Jahresbetrag hinaus zahlt die Pflegekasse nicht. Reicht die Zeit nicht, gibt es drei Wege:

  • Selbst zahlen: Die Einrichtung rechnet dann den vollen Tagessatz ab.
  • Sozialamt: Wer die Kosten nicht tragen kann, kann Hilfe zur Pflege beantragen.
  • Dauerhafter Heimplatz: Wird klar, dass die Rückkehr nach Hause nicht gelingt, ist der Wechsel in die vollstationäre Pflege der nächste Schritt.

Wenn die Kurzzeitpflege direkt an einen Krankenhausaufenthalt anschließt, lohnt es sich, früh mit dem Sozialdienst der Klinik zu sprechen. So lässt sich die Zeit danach planen, bevor die acht Wochen ablaufen.

Wie der Übergang aus der Klinik gelingt, zeigt der Ratgeber Kurzzeitpflege nach dem Krankenhaus.

Wer zahlt die Kurzzeitpflege und was bleibt als Eigenanteil?

Die Pflegekasse zahlt die pflegebedingten Kosten, die Betreuung und die medizinische Behandlungspflege bis zum Jahresbetrag. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten tragen Sie selbst, wie in einem Pflegeheim.

Was 28 Tage Kurzzeitpflege kosten, zeigt ein Rechenbeispiel. Die Tagessätze darin sind Annahmen, keine Marktpreise; jede Einrichtung legt ihre eigenen fest. Eine Frau mit Pflegegrad 2 verbringt 28 Tage in der Kurzzeitpflege und hat in diesem Jahr noch keine Verhinderungspflege genutzt. Angenommen sind täglich 100 Euro Pflegesatz für Pflege und Betreuung, 45 Euro für Unterkunft und Verpflegung und 20 Euro Investitionskosten.

Posten für 28 Tage (Tagessätze angenommen)BetragWer zahlt
Pflegesatz (28 × 100 €)2.800 €Pflegekasse, aus dem Jahresbetrag von 3.539 €
Unterkunft und Verpflegung (28 × 45 €)1.260 €selbst, Entlastungsbetrag möglich
Investitionskosten (28 × 20 €)560 €selbst, Entlastungsbetrag möglich
Eigenanteil1.820 €
Rest des Jahresbetrags739 €für weitere Kurzzeit- oder Verhinderungspflege im selben Jahr

Quelle: § 42, § 42a und § 45b SGB XI, eigene Beispielrechnung mit angenommenen Tagessätzen; echte Preise unterscheiden sich je Einrichtung und oft auch je Pflegegrad. Stand: 18.10.2026.

Den Eigenanteil können Sie mit dem Entlastungsbetrag senken: Wer ihn ein halbes Jahr lang nicht genutzt hat, hat 786 Euro angespart; im Beispiel blieben dann 1.034 Euro. Für die Tage der Kurzzeitpflege zahlt die Pflegekasse außerdem die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes weiter; bei Pflegegrad 2 entspricht das 173,50 Euro, auf einen vollen Monat gerechnet.

Wie viel vom Jahresbetrag noch übrig ist, zeigt der Verhinderungspflege-Rechner. Echte Kostenbeispiele stehen im Ratgeber Kurzzeitpflege-Kosten 2026.

Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege: was ist der Unterschied?

Kurzzeitpflege findet in einer Einrichtung statt, Verhinderungspflege meist zu Hause. Seit dem 01.07.2025 teilen sich beide den gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro.

Bei der Verhinderungspflege übernimmt eine Ersatzperson die Pflege, wenn die gewohnte Pflegeperson verhindert ist: ein Pflegedienst, Bekannte oder Verwandte. Sie ist auch stundenweise möglich. Für nahe Verwandte und Menschen im selben Haushalt, die nicht beruflich pflegen, ist der Betrag in der Regel auf das Doppelte des monatlichen Pflegegeldes begrenzt, dazu können nachgewiesene Kosten wie Fahrtkosten kommen.

KurzzeitpflegeVerhinderungspflege
Ortzugelassene Einrichtungmeist zu Hause
Dauerbis acht Wochen im Jahrbis acht Wochen im Jahr
Betraggemeinsam bis 3.539 € im Jahrgemeinsam bis 3.539 € im Jahr
Pflegegelddie Hälfte wird weitergezahltdie Hälfte wird weitergezahlt
Antragvor BeginnErstattung bis Ende des Folgejahres

Quelle: §§ 37, 39, 42, 42a SGB XI. Stand: 18.10.2026.

Weil beide Leistungen aus demselben Topf kommen, lohnt sich eine Planung über das ganze Jahr. Wer im Sommer drei Wochen Kurzzeitpflege nutzt, hat für den Rest des Jahres entsprechend weniger für eine Vertretung zu Hause.

Mehr zur Vertretung zu Hause steht auf der Seite Verhinderungspflege. Einen direkten Vergleich bietet der Ratgeber Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege.

Wie beantrage und finde ich Kurzzeitpflege?

Den Antrag stellen Sie bei der Pflegekasse, möglichst bevor die Kurzzeitpflege beginnt, denn Leistungen der Pflegeversicherung gibt es auf Antrag und ab Antragstellung (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Ein formloses Schreiben genügt; viele Kassen haben auch ein Formular.

So gehen Sie vor:

  1. Platz suchen: Fragen Sie früh bei mehreren Einrichtungen an. Kurzzeitpflege-Plätze sind in vielen Regionen knapp, vor allem in den Ferien. Hilfe bekommen Sie beim Pflegestützpunkt, bei der Pflegeberatung der Pflegekasse und, nach einem Krankenhausaufenthalt, beim Sozialdienst der Klinik.
  2. Antrag stellen: mit Name der Einrichtung, geplantem Zeitraum und Grund.
  3. Kosten klären: Lassen Sie sich die Tagessätze getrennt nach Pflege, Unterkunft und Verpflegung und Investitionskosten nennen.
  4. Abrechnung: Die Einrichtung rechnet den Anteil der Pflegekasse direkt mit ihr ab. Sie muss Ihnen danach unverzüglich eine schriftliche Übersicht geben, welcher Betrag über den Jahresbetrag abgerechnet wird (§ 42a Abs. 3 SGB XI).
  5. Entlastungsbetrag nutzen: Reichen Sie die Rechnung über Ihren Eigenanteil bei der Pflegekasse zur Erstattung aus dem Entlastungsbetrag ein.

In dringenden Fällen, etwa wenn die Pflegeperson plötzlich ausfällt, kann der Antrag auch kurzfristig gestellt werden. Rufen Sie die Pflegekasse an und lassen Sie sich das Gespräch schriftlich bestätigen.

Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung bietet der Ratgeber Kurzzeitpflege beantragen. Wo die nächste Beratungsstelle ist, zeigt der Ratgeber Pflegestützpunkte finden.

Welche Nachteile und Grenzen hat die Kurzzeitpflege?

Die wichtigsten Nachteile sind knappe Plätze, ein Eigenanteil trotz Kassenleistung und die Umstellung auf eine fremde Umgebung. Wer sie kennt, kann vieles vorab klären.

  • Plätze sind oft knapp: Ein freier Platz ist vielerorts schwer zu finden, vor allem kurzfristig und in der Ferienzeit. Viele Pflegeheime halten nur einzelne Plätze für Kurzzeitpflege vor.
  • Der Jahresbetrag reicht oft nicht für acht Wochen: Je nach Pflegesatz ist der Betrag von 3.539 Euro deutlich früher verbraucht; darauf weist auch die Verbraucherzentrale hin. Was danach anfällt, zahlen Sie selbst.
  • Eigenanteil: Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten tragen Sie immer selbst, im Rechenbeispiel oben 1.820 Euro für vier Wochen.
  • Weniger für die Vertretung zu Hause: Was die Kurzzeitpflege verbraucht, fehlt im selben Jahr für die Verhinderungspflege.
  • Eingewöhnung: Neue Räume, fremde Menschen und andere Tagesabläufe sind für viele Pflegebedürftige eine Umstellung, manchmal auch für die Angehörigen.

Was helfen kann: ein Besuch in der Einrichtung vor dem Einzug, vertraute Gegenstände wie Kissen oder Fotos und eine kurze schriftliche Übersicht über Gewohnheiten, Medikamente und Ansprechpartner. Lebt Ihr Angehöriger mit Demenz, fragen Sie gezielt, ob die Einrichtung darauf eingestellt ist. Planen Sie außerdem einen Besuch in den ersten Tagen ein.

Wie Sie die Medikamente übersichtlich aufschreiben, erklärt der Ratgeber Medikamentenplan erstellen.

Gibt es Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 1 oder ohne Pflegegrad?

Bei Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse keine Kurzzeitpflege aus dem Jahresbetrag, aber Sie können den Entlastungsbetrag dafür einsetzen. Ohne Pflegegrad 2 bis 5 kann nach einer schweren Krankheit die Krankenkasse zahlen.

Pflegegrad 1: Der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat lässt sich für Leistungen der Kurzzeitpflege verwenden. Wer ihn über Monate angespart hat, kann damit einen kurzen Aufenthalt teilweise finanzieren.

Ohne Pflegegrad 2 bis 5: Reicht nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder bei akuter Verschlimmerung einer Krankheit die häusliche Krankenpflege nicht aus, zahlt die Krankenkasse eine Kurzzeitpflege für eine Übergangszeit (§ 39c SGB V). Für Dauer und Höhe gelten dieselben Grenzen wie bei der Kurzzeitpflege der Pflegekasse. Den Antrag stellt meist das Krankenhaus im Rahmen des Entlassmanagements, sonst Sie selbst bei der Krankenkasse.

Für beide Fälle gilt: Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Ist absehbar, dass der Hilfebedarf länger bleibt, sollten Sie gleichzeitig einen Pflegegrad beantragen oder eine Höherstufung, mehr auf der Seite Pflegegrad.

Wie das Entlassmanagement der Klinik die Versorgung danach organisiert, erklärt der Ratgeber Krankenhaus-Entlassmanagement.

Was passiert, wenn nach der Kurzzeitpflege ein Heimplatz nötig ist?

Dann wechseln Sie von der Kurzzeitpflege in die vollstationäre Pflege, oft in derselben Einrichtung. Dafür stellen Sie bei der Pflegekasse einen Antrag auf vollstationäre Pflege.

Mit dem Wechsel ändern sich die Leistungen. Statt aus dem Jahresbetrag zahlt die Pflegekasse dann den monatlichen Leistungsbetrag für das Pflegeheim, 805 bis 2.096 Euro je nach Pflegegrad, und den Leistungszuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil. Der Zuschlag beträgt im ersten Jahr 15 Prozent und steigt mit der Dauer bis auf 75 Prozent. Pflegegeld gibt es im Heim nicht mehr.

Prüfen Sie vor der Entscheidung, ob eine Rückkehr nach Hause doch möglich ist, etwa mit Pflegedienst, Tagespflege und Umbau der Wohnung. Manchmal klärt auch eine Rehabilitation, ob sich der Zustand noch bessert. Ist das Heim die richtige Lösung, gehören zur Planung die Finanzierung, gegebenenfalls ein Antrag auf Hilfe zur Pflege, und der Heimvertrag. Alles dazu steht auf der Seite Pflegeheim.

Ob zuerst eine Reha sinnvoll ist, erklärt der Ratgeber Reha oder Pflege? Anschlussheilbehandlung verstehen.

Was sich 2027 ändern soll

Bis 31.12.2026 gilt alles, was auf dieser Seite steht: bis zu acht Wochen, gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro, Entlastungsbetrag für den Eigenanteil. Die Bundesregierung hat am 30.09.2026 den Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen; er soll überwiegend am 01.01.2027 in Kraft treten. Beschlossen ist das Gesetz noch nicht. Geplant sind laut AOK-Fachportal die abschließende Lesung im Bundestag am 11.12.2026 und der zweite Durchgang im Bundesrat am 18.12.2026; amtlich festgelegt sind diese Termine nicht. Für die Kurzzeitpflege sieht der Entwurf vor:

  • Überbrückungsbudget statt Jahresbetrag: Der gemeinsame Jahresbetrag soll gestrichen werden (§ 42a SGB XI-E). Kurzzeitpflege soll bei Pflegegrad 2 bis 5 in häuslicher Pflege aus einem Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro im Kalenderjahr bezahlt werden (§ 39 Abs. 1 und § 42 Abs. 2 SGB XI-E).
  • Verhinderungspflege entfällt als eigene Leistung: Ersatzpflege zu Hause soll aus dem Sachleistungsbudget, aus dem Pflegegeld oder aus dem Sozialraumbudget bezahlt werden (§ 39 SGB XI-E, Neufassung). Das Pflegegeld heißt weiter Pflegegeld und soll im Umfang eines Entlastungsbudgets gezahlt werden, also mit 380, 630, 890 und 1.080 Euro in den Pflegegraden 2 bis 5 (§ 37 Abs. 1 SGB XI-E). Was das für die Vertretung zu Hause bedeutet, erklärt der Ratgeber Verhinderungspflege 2027.
  • Gleich bleiben sollen: bis zu acht Wochen im Jahr, Anspruch ab Pflegegrad 2, die Hälfte des Pflegegeldes läuft bis zu acht Wochen weiter (§ 42 Abs. 2, § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI-E).
  • Akutsituationen: Das Überbrückungsbudget soll auch bei unerwartetem Ausfall der Pflegeperson helfen, 2027 übergangsweise auch für zugelassene ambulante Dienste (§ 39 Abs. 6 SGB XI-E). Ab 01.01.2028 sind ein Notdienst in der ambulanten Pflege (§ 39a SGB XI-E) und eine Akut-Kurzzeitpflege (§ 42 Abs. 4 SGB XI-E) geplant, beide aus demselben Budget.
  • Eigenanteil: Der Entlastungsbetrag soll durch ein Sozialraumbudget für Pflegegrad 2 bis 5 ersetzt werden, bis 175 Euro im Monat ab 25 Jahren, das nur noch für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag gilt (§ 45b Abs. 1 SGB XI-E). Unterkunft und Verpflegung in der Kurzzeitpflege ließen sich damit nicht mehr bezahlen. Bei Pflegegrad 1 soll der Entlastungsbetrag ohne Nachfolger entfallen.
  • Übergang: Für angesparte Entlastungsbeträge aus 2026 und für Erstattungsanträge zur Verhinderungspflege aus 2026 enthält der Entwurf keine Übergangsregel. Wer kann, reicht Belege für 2026 noch im Jahr 2026 ein.

Alle geplanten Beträge stehen auf der Seite Pflegereform 2027.

Ihr Weg zur Kurzzeitpflege

  1. Pflegegrad prüfen: Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse, sonst Entlastungsbetrag oder Krankenkasse.
  2. Jahresbetrag im Blick behalten: Was ist für Verhinderungspflege schon verbraucht?
  3. Platz anfragen: bei mehreren Einrichtungen, früh im Jahr für die Ferienzeit.
  4. Antrag stellen: bei der Pflegekasse, vor Beginn.
  5. Eigenanteil einplanen: Entlastungsbetrag einsetzen, Rechnungen einreichen.
  6. Danach entscheiden: Rückkehr nach Hause mit Tagespflege und Pflegedienst oder Wechsel ins Heim.

Häufige Fragen

Wie lange darf Kurzzeitpflege dauern, und kann man sie verlängern?
Bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, solange der Jahresbetrag von 3.539 Euro nicht verbraucht ist. Darüber hinaus zahlt die Pflegekasse nicht; danach zahlen Sie selbst, das Sozialamt hilft bei Bedarf, oder es folgt ein dauerhafter Heimplatz.

Wer zahlt die Kurzzeitpflege?
Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 die Pflege, Betreuung und Behandlungspflege bis zum Jahresbetrag. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst, dafür können Sie den Entlastungsbetrag einsetzen.

Bekomme ich während der Kurzzeitpflege Pflegegeld?
Ja, die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes, für bis zu acht Wochen im Jahr.

Zahlt die Krankenkasse Kurzzeitpflege?
Ja, wenn kein Pflegegrad 2 bis 5 besteht und nach schwerer Krankheit oder einem Krankenhausaufenthalt die Versorgung zu Hause nicht ausreicht (§ 39c SGB V).

Ist Kurzzeitpflege dasselbe wie Pflegezeit?
Nein. Kurzzeitpflege ist eine Leistung der Pflegekasse für den pflegebedürftigen Menschen, Pflegezeit ist eine Freistellung von der Arbeit für Angehörige. Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten können sich bis zu sechs Monate ganz oder teilweise freistellen lassen, um einen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen (§§ 3, 4 PflegeZG). Wie Sie die Pflegezeit ankündigen, zeigt der Ratgeber Pflegezeit dem Arbeitgeber mitteilen; weitere Freistellungen erklärt der Ratgeber Freistellung für pflegende Angehörige, den Überblick gibt die Seite Pflegende Angehörige.

Zusammenfassung

Kurzzeitpflege überbrückt Zeiten, in denen die Pflege zu Hause nicht gelingt, für bis zu acht Wochen im Jahr. Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse 2026 die pflegebedingten Kosten aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro, den Sie mit der Verhinderungspflege teilen. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten tragen Sie selbst, der Entlastungsbetrag hilft dabei. Nach dem Regierungsentwurf, der noch nicht beschlossen ist, soll ab 2027 ein Überbrückungsbudget von 2.285 Euro an die Stelle des Jahresbetrags treten.

Quellen

Ratgeber zum Thema

Beitrag teilen

Fragen am Telefon

0345 5646 3043

Jede Woche das Wichtigste für Ihren Pflege­alltag

Neue Ratgeber und Änderungen bei den Leistungen. Ohne Werbung von Dritten, jederzeit abbestellbar.

Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in der Datenschutzerklärung.