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Ratgeber Verhin­de­rungs­pflege

Verhin­de­rungs­pflege 2027: Was die Pflege­reform an ihre Stelle setzt

Von der Pflege­kompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 18.10.2026

Die Verhinderungspflege soll zum 01.01.2027 als eigene Leistung entfallen (§ 39 SGB XI-E, § 42a gestrichen). Ersatzpflege zu Hause sollen Sie dann aus dem höheren Pflegegeld oder dem Sachleistungsbudget bezahlen, Kurzzeitpflege aus einem Überbrückungsbudget von 2.285 Euro im Jahr. Bis 31.12.2026 gilt der Jahresbetrag von 3.539 Euro. Stand: nach dem Regierungsentwurf vom 30.09.2026, noch nicht beschlossen.

Viele Familien fragen, was aus der Verhinderungspflege wird, wenn die Pflegereform kommt. Dieser Ratgeber erklärt den Übergang vom heutigen Recht zu den Plänen des Entwurfs. Er gehört zum Thema Pflegereform 2027; wie die Verhinderungspflege heute funktioniert, steht im Bereich Verhinderungspflege.

Was gilt bei der Verhinderungspflege bis 31.12.2026?

Bis Ende 2026 gilt das heutige Recht unverändert. Ist die Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer Ersatzpflege für bis zu acht Wochen im Jahr (§ 39 Abs. 1 SGB XI). Voraussetzung ist mindestens Pflegegrad 2 und Pflege zu Hause.

Seit dem 01.07.2025 teilen sich Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro (§ 42a SGB XI). Sie können ihn frei auf beide Leistungen verteilen. Eine Vorpflegezeit gibt es nicht mehr.

Springen nahe Angehörige nicht erwerbsmäßig ein, zahlt die Kasse in der Regel bis zum Zweifachen des monatlichen Pflegegeldes, dazu nachgewiesene Kosten wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall, insgesamt höchstens 3.539 Euro (§ 39 Abs. 3 SGB XI). Während der Verhinderungspflege läuft die Hälfte des Pflegegeldes bis zu acht Wochen weiter (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Den Antrag auf Erstattung können Sie heute bis zum Ende des Folgejahres stellen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Mehr dazu im Ratgeber Verhinderungspflege 2026.

Wird die Verhinderungspflege 2027 abgeschafft?

Ja, nach dem Entwurf soll sie als eigenständige Leistung wegfallen. Der heutige § 39 wird durch das neue Überbrückungsbudget ersetzt, der gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a wird gestrichen (Art. 1 Nr. 32 und 38 des Entwurfs). In der Begründung heißt es, eine gesonderte Abrechnung der Verhinderungspflege sei "nicht mehr notwendig" (Begründung zu § 39, S. 204).

Ersatzpflege selbst bleibt möglich. Sie soll nur anders bezahlt werden: nicht mehr aus einem eigenen Topf gegen Beleg, sondern aus den monatlichen Leistungen, die dafür erhöht werden sollen. Noch ist das kein Gesetz. Der Bundestag muss es noch beschließen, der Bundesrat kann nach Einordnung der Bundesregierung nur Einspruch einlegen; nach bisheriger, nicht amtlich bestätigter Planung soll das im Dezember 2026 geschehen.

Was ersetzt die Verhinderungspflege ab 2027?

Es gibt nach dem Entwurf keinen einzelnen Nachfolger, sondern drei bis vier Wege, je nach Situation:

SituationHeute (bis 31.12.2026)Geplant ab 01.01.2027Paragraph
Geplante Ersatzpflege zu Hause durch Angehörige, Nachbarn oder BekannteVerhinderungspflege aus dem Jahresbetrag 3.539 Euroaus dem Pflegegeld im Umfang eines Entlastungsbudgets (380 bis 1.080 Euro im Monat)§ 39 SGB XI / § 37 Abs. 1 SGB XI-E
Geplante Ersatzpflege zu Hause durch einen PflegedienstVerhinderungspflege aus dem Jahresbetragaus dem Sachleistungsbudget (890 bis 2.530 Euro im Monat)§ 39 SGB XI / § 36 Abs. 3 SGB XI-E
Stundenweise Betreuung durch ein anerkanntes AlltagsangebotVerhinderungspflege oder Entlastungsbetragaus dem Sozialraumbudget (bis 175 Euro im Monat)§ 45b SGB XI-E
Kurzzeitpflege im Heim, etwa im Urlaubaus dem Jahresbetrag 3.539 Euroaus dem Überbrückungsbudget 2.285 Euro im Jahr§ 42 Abs. 2, § 39 Abs. 1 SGB XI-E
Plötzlicher Ausfall der PflegepersonVerhinderungspflege2027 zugelassener Pflegedienst aus dem Überbrückungsbudget, ab 2028 Notdienst§ 39 Abs. 6, § 39a SGB XI-E
Halbes Pflegegeld weiterbei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, bis 8 Wochennur bei Kurzzeitpflege und, ab 2028, Notdienst, bis 8 Wochen§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI-E

Quelle: SGB XI in der geltenden Fassung (§§ 37, 39, 42, 42a, 45b) mit Bekanntmachung der Leistungsbeträge ab 01.01.2025; Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Pflegeneuordnungsgesetz, Kabinettsfassung vom 30.09.2026, BR-Drs. 587/26(neu), Art. 1 Nr. 29 bis 32, 37, 38, 41 mit Begründung S. 202 bis 206. Stand: 18.10.2026.

Das Pflegegeld soll dafür von 347 bis 990 Euro auf 380 bis 1.080 Euro im Monat steigen, im Umfang eines Entlastungsbudgets, die Sachleistung als Sachleistungsbudget von 796 bis 2.299 Euro auf 890 bis 2.530 Euro (§§ 36, 37 SGB XI-E). Laut Begründung soll der höhere Betrag "insbesondere" für die geplante Abwesenheit einer Pflegeperson eingesetzt werden (Begründung zu § 37, S. 203). Das Überbrückungsbudget soll nach § 39 Abs. 3 und 6 SGB XI-E nur Kurzzeitpflege, 2027 übergangsweise ambulante Dienste in Akutsituationen und ab 2028 einen Notdienst bezahlen. Eine Ersatzpflege zu Hause durch Nachbarn oder Verwandte gehört nicht dazu.

Wie viel Geld bleibt für Ersatzpflege? Zwei Rechenbeispiele

Die folgenden Beispiele beruhen auf Annahmen zu den Kosten. Sie zeigen, wie sich die Rechnung verschiebt, nicht was Ihre Kasse zahlt.

Beispiel 1: Pflegegeld und eine Nachbarin als Vertretung. Eine Frau mit Pflegegrad 3 wird von ihrer Tochter gepflegt. Die Tochter fährt drei Wochen in Urlaub, eine Nachbarin übernimmt und erhält dafür 1.200 Euro (Annahme).

  • 2026: Die Pflegekasse erstattet die 1.200 Euro aus dem Jahresbetrag. Dazu kommt das Pflegegeld von 599 Euro im Monat, im Jahr 7.188 Euro. Zusammen erhält die Familie bis zu 8.388 Euro.
  • 2027 nach dem Entwurf: Eine Erstattung gibt es nicht mehr. Das Pflegegeld beträgt 630 Euro im Monat, im Jahr 7.560 Euro. Die Nachbarin wird daraus bezahlt.
  • Unterschied: bis zu 828 Euro weniger im Jahr. Weil 2026 während der Ersatzpflege nur das halbe Pflegegeld läuft, ist der Abstand in der Praxis etwas kleiner.

Beispiel 2: Pflegedienst im Urlaubsmonat. Ein Mann mit Pflegegrad 2 bekommt regelmäßig Leistungen eines Pflegedienstes für 700 Euro im Monat (Annahme). Im Urlaubsmonat seiner Frau braucht er zusätzlich Einsätze für 600 Euro.

  • 2026: Die 700 Euro deckt die Sachleistung von 796 Euro. Die zusätzlichen 600 Euro rechnet der Pflegedienst als Verhinderungspflege ab. Eigenanteil: 0 Euro.
  • 2027 nach dem Entwurf: Das Sachleistungsbudget beträgt 890 Euro im Monat. Im Urlaubsmonat fallen 1.300 Euro an, 410 Euro muss die Familie selbst tragen. Das Budget gilt je Kalendermonat (§ 36 Abs. 3 SGB XI-E); was in anderen Monaten übrig bleibt, hilft im Urlaubsmonat nicht.

Wer den Urlaub der Pflegeperson stattdessen mit einer Kurzzeitpflege im Heim überbrückt, könnte dafür nach dem Entwurf das Überbrückungsbudget nutzen. Die Kasse soll dann die pflegebedingten Kosten bis 2.285 Euro im Jahr zahlen, das halbe Pflegegeld soll weiterlaufen (§ 42 Abs. 2, § 37 Abs. 2 SGB XI-E). Wie sich beide Leistungen heute unterscheiden, erklärt der Ratgeber Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege. Was das neue Pflegegeld im Einzelnen bringt, steht im Ratgeber Pflegegeld 2027.

Was sollten Sie 2026 noch tun?

Bis zum 31.12.2026 können Sie die Verhinderungspflege wie gewohnt nutzen. Diese Schritte helfen, ohne dass Sie etwas überstürzen müssen:

  1. Jahresbetrag prüfen: Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach, wie viel vom Jahresbetrag 2026 schon verbraucht ist. Was übrig ist, können Sie bis Jahresende für Ersatzpflege oder Kurzzeitpflege einsetzen.
  2. Ersatzpflege 2026 planen: Wenn Sie ohnehin eine Auszeit brauchen, kann sie noch in diesem Jahr unter das heutige Recht fallen. Auch stundenweise Vertretung ist heute Verhinderungspflege.
  3. Belege sammeln: Lassen Sie sich Rechnungen, Quittungen oder eine Bestätigung der Ersatzpflegeperson mit Datum und Stunden geben. Bei Angehörigen gehören Fahrtkosten oder ein Verdienstausfall mit Nachweis dazu.
  4. Erstattung noch 2026 beantragen: Reichen Sie den Antrag für Ersatzpflege aus 2026 möglichst noch 2026 ein. Wie das geht, beschreibt der Ratgeber Verhinderungspflege beantragen.
  5. Vertretung für 2027 klären: Legen Sie fest, wer einspringt, wenn Sie ausfallen. Eine Vorlage bietet der Ratgeber Notfallplan für pflegende Angehörige.

Kann ich Ersatzpflege aus 2026 noch 2027 abrechnen?

Das ist offen. Nach heutigem Recht haben Sie für Ersatzpflege aus 2026 bis zum 31.12.2027 Zeit, die Erstattung zu beantragen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Der Entwurf ersetzt § 39 zum 01.01.2027 vollständig und enthält keine Übergangsregel für solche Anträge.

Ob die Pflegekassen Belege aus 2026 im Jahr 2027 noch erstatten, lässt sich deshalb heute nicht sicher sagen. Der sichere Weg ist, den Antrag noch 2026 zu stellen. Das ist ein Rat zur Vorsicht, keine Aussage darüber, wie die Rechtslage ausgehen wird. Wir ergänzen diesen Abschnitt, sobald der Bundestag entschieden hat oder sich die Pflegekassen äußern.

Wann gilt das nicht?

Bei Pflegegrad 1 gibt es schon heute keine Verhinderungspflege und nach dem Entwurf auch künftig kein Überbrückungsbudget (§ 39 Abs. 1 SGB XI-E). Was sich dort sonst ändern soll, erklärt der Ratgeber Pflegegrad 1 ab 2027. Wer im Pflegeheim lebt, ist von den Änderungen nicht betroffen, denn Verhinderungspflege gilt nur in häuslicher Pflege.

Auch Tages- und Nachtpflege sollen eine eigene Leistung mit unveränderten Beträgen bleiben und nicht auf das Überbrückungsbudget angerechnet werden (§ 41 Abs. 3 SGB XI-E). Und für ungeplante Notfälle soll 2027 eine eigene Übergangsregel gelten: Ein zugelassener Pflegedienst darf dann über das Überbrückungsbudget abrechnen, ab dem vierten Tag mit Zustimmung der Pflegekasse (§ 39 Abs. 6 SGB XI-E).

Was noch offen ist

  • Anträge für 2026: keine Übergangsregel für Erstattungsanträge, die heute bis 31.12.2027 möglich wären.
  • Halbes Pflegegeld 2027: § 37 Abs. 2 SGB XI-E nennt den Notdienst nach § 39a, der erst 2028 startet. Ob das halbe Pflegegeld weiterläuft, wenn 2027 ein Pflegedienst nach der Übergangsregel einspringt, ist nicht ausdrücklich geregelt.
  • Angehörige als Ersatzpflege: Wie Angehörige künftig aus dem Pflegegeld bezahlt werden, regelt der Entwurf nicht eigens; das Pflegegeld steht der pflegebedürftigen Person zu.
  • Beschluss: Im Gesetzgebungsverfahren können sich Beträge und Regeln noch ändern; der Bundestag muss das Gesetz noch beschließen, der Bundesrat kann nach Einordnung der Bundesregierung nur Einspruch einlegen. Die Abstimmungen sind nach bisheriger, nicht amtlich bestätigter Planung für den 11.12. (Bundestag) und 18.12.2026 (Bundesrat) vorgesehen.

Häufige Fragen

Gibt es 2027 noch Verhinderungspflege?
Nach dem Regierungsentwurf nein. Ersatzpflege zu Hause soll aus dem Pflegegeld, dem Sachleistungsbudget oder dem Sozialraumbudget bezahlt werden; was aus dem Entlastungsbetrag wird, erklärt der Ratgeber Entlastungsbetrag 2027.

Was ersetzt die Verhinderungspflege?
Nach dem Entwurf kein einzelner Topf. Für Ersatzpflege zu Hause sind Pflegegeld und Sachleistungsbudget gedacht, für Kurzzeitpflege und Notfälle das Überbrückungsbudget von 2.285 Euro im Jahr (§ 39 SGB XI-E).

Verfällt mein Jahresbetrag 2026?
Der Jahresbetrag gilt je Kalenderjahr und kann nicht in das nächste Jahr übertragen werden, das gilt schon heute. Nutzen Sie ihn deshalb bis 31.12.2026, wenn Sie Ersatzpflege oder Kurzzeitpflege brauchen.

Bekommen pflegende Angehörige künftig weniger?
Das hängt von der Nutzung ab. Wer heute Verhinderungspflege in Anspruch nimmt, erhält nach dem Entwurf in Pflegegrad 2 und 3 meist weniger, weil das Pflegegeld nur um 33 oder 31 Euro im Monat steigt.

Muss ich für 2027 etwas beantragen?
Für das höhere Pflegegeld verlangt der Entwurf keinen neuen Antrag; er übernimmt die heutige Formulierung von § 37 Abs. 1 und enthält keine Übergangsregel dazu. Bewilligtes Pflegegeld dürfte daher in der neuen Höhe weiterlaufen; ausdrücklich geregelt ist das nicht. Kurzzeitpflege beantragen Sie wie heute bei der Pflegekasse, Leistungen gibt es nur auf Antrag (§ 33 Abs. 1 SGB XI).

Zusammenfassung

Die Verhinderungspflege soll nach dem Regierungsentwurf zum 01.01.2027 entfallen, zusammen mit dem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro. Ersatzpflege zu Hause soll dann aus dem höheren Pflegegeld oder dem Sachleistungsbudget bezahlt werden, Kurzzeitpflege und Notfälle aus dem Überbrückungsbudget von 2.285 Euro. Für Familien, die Verhinderungspflege heute nutzen, steht unter dem Strich oft weniger zur Verfügung. Ersatzpflege aus 2026 rechnen Sie am besten noch 2026 ab. Den Überblick über alle Änderungen finden Sie unter Pflegereform 2027, das heutige Recht im Bereich Verhinderungspflege.

Quellen

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