Der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat soll zum 01.01.2027 durch ein Sozialraumbudget ersetzt werden: bis 175 Euro, unter 25 Jahren bis 300 Euro, nur bei Pflegegrad 2 bis 5 und nur für anerkannte Alltagshilfen (§ 45b SGB XI-E). Bei Pflegegrad 1 soll er entfallen. Stand: nach dem Regierungsentwurf vom 30.09.2026, noch nicht beschlossen.
Wer heute den Entlastungsbetrag nutzt, fragt sich, ob er 2027 abgeschafft wird und was dann gilt. Dieser Ratgeber erklärt den Übergang. Er gehört zum Thema Pflegereform 2027; wie Sie den Entlastungsbetrag heute einsetzen, steht im Bereich Entlastungsbetrag.
Was gilt beim Entlastungsbetrag bis 31.12.2026?
Bis Ende 2026 gilt das heutige Recht. Alle Pflegebedürftigen, die zu Hause gepflegt werden, haben ab Pflegegrad 1 Anspruch auf bis zu 131 Euro im Monat (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Einen Antrag vorab braucht es nicht; die Pflegekasse erstattet gegen Rechnung.
Sie können den Betrag heute für vier Arten von Leistungen einsetzen: Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, einen ambulanten Pflegedienst und nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Bei Pflegegrad 2 bis 5 zahlt er beim Pflegedienst keine Hilfe bei der Selbstversorgung, also etwa beim Waschen; bei Pflegegrad 1 schon.
Was Sie in einem Jahr nicht verbrauchen, können Sie bis zum 30.06. des Folgejahres nutzen (§ 45b Abs. 1 Satz 5 SGB XI). Ab Pflegegrad 2 lassen sich außerdem bis zu 40 Prozent der Sachleistung für Alltagshilfen umwandeln (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Einzelheiten stehen im Ratgeber Entlastungsbetrag 2026.
Wird der Entlastungsbetrag 2027 abgeschafft?
Unter diesem Namen ja, nach dem Entwurf soll es ihn ab 01.01.2027 nicht mehr geben. In der Begründung heißt es: "Der bisherige Entlastungsbetrag wird durch ein Sozialraumbudget ersetzt" (Begründung zu § 45b, S. 213). Für Pflegegrad 2 bis 5 gäbe es also einen Nachfolger mit mehr Geld, aber engerem Zweck.
Bei Pflegegrad 1 soll die Leistung nach dem Entwurf ersatzlos entfallen. Der neue Leistungskatalog für Pflegegrad 1 in § 28a SGB XI-E nennt den Entlastungsbetrag nicht mehr, und das Sozialraumbudget soll erst ab Pflegegrad 2 gelten (§ 45b Abs. 1 SGB XI-E).
Was ändert sich 2027 im Einzelnen?
| Punkt | Heute (bis 31.12.2026) | Geplant ab 01.01.2027 | Paragraph |
|---|---|---|---|
| Name | Entlastungsbetrag | Sozialraumbudget | § 45b SGB XI / § 45b SGB XI-E |
| Pflegegrad 1 | bis 131 Euro im Monat | nichts | § 28a, § 45b Abs. 1 SGB XI-E |
| Pflegegrad 2 bis 5, ab 25 Jahren | bis 131 Euro im Monat | bis 175 Euro im Monat | § 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI-E |
| Pflegegrad 2 bis 5, unter 25 Jahren | bis 131 Euro im Monat | bis 300 Euro im Monat | § 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI-E |
| Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege | erstattungsfähig | nicht mehr erstattungsfähig | § 45b Abs. 1 Satz 2 SGB XI-E |
| Ambulanter Pflegedienst | erstattungsfähig | nicht mehr; Abrechnung über das Sachleistungsbudget | § 45b Abs. 1 Satz 2, § 36 SGB XI-E |
| Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag | erstattungsfähig | einzige erlaubte Verwendung | § 45b Abs. 1 Satz 2 SGB XI-E |
| Nicht verbrauchte Beträge | bis 30.06. des Folgejahres nutzbar | monatlich, Ansparen laut Begründung nicht vorgesehen | Begründung S. 213 |
| Umwandlung von bis zu 40 Prozent der Sachleistung | möglich | entfällt | § 45a SGB XI-E |
| Antrag | nicht nötig, Erstattung gegen Beleg | unverändert | § 45b Abs. 2 SGB XI-E |
Quelle: SGB XI in der geltenden Fassung (§§ 28a, 45a, 45b); Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Pflegeneuordnungsgesetz, Kabinettsfassung vom 30.09.2026, BR-Drs. 587/26(neu), Art. 1 Nr. 24 und 41 mit Begründung S. 212 bis 214. Stand: 18.10.2026.
Angebote zur Unterstützung im Alltag sind zum Beispiel Betreuungsgruppen, Helferkreise, Alltagsbegleiter oder Hilfen im Haushalt mit Anerkennung des Landes. Nachbarschaftshilfe durch Einzelpersonen soll künftig die Pflegekasse anerkennen statt die Landesbehörde (§ 45a Abs. 4 SGB XI-E). Welche Angebote es gibt, beschreibt der Bereich Alltagshilfe.
Was bedeutet das bei Pflegegrad 1?
Bei Pflegegrad 1 fallen nach dem Entwurf bis zu 1.572 Euro im Jahr weg. Den Pflegegrad selbst behalten Sie: Er bleibt nach § 142b Abs. 2 SGB XI-E bestehen und geht nicht allein wegen der neuen Schwellenwerte verloren. Dieser Schutz gilt aber nur für den Grad, nicht für den Entlastungsbetrag. Einen Besitzstand für den Entlastungsbetrag zu Hause sieht der Entwurf nicht vor.
Erhalten bleiben sollen bei Pflegegrad 1 nach dem Entwurf unter anderem (§ 28a SGB XI-E):
- Pflegeberatung durch die Pflegekasse, bis 31.12.2028 in der heutigen Form (§ 144 Abs. 4 SGB XI-E)
- Beratung zu Hause halbjährlich, nach dem ersten Pflegegrad zusätzlich bis zu zwei Beratungen in den ersten drei Monaten (§ 37 Abs. 3 Satz 2 SGB XI-E)
- technische Pflegehilfsmittel und bis zu 4.180 Euro je Maßnahme für den Umbau der Wohnung (§ 40 SGB XI-E)
- Pflegekurse und ab 01.01.2029 die geplante Pflegebegleitung (§ 7c SGB XI-E)
Wie die heutigen Leistungen bei Pflegegrad 1 aussehen, steht im Ratgeber Pflegegrad 1: Leistungen 2026, alle geplanten Änderungen im Ratgeber Pflegegrad 1 ab 2027.
Drei Rechenbeispiele
Die Kosten in den Beispielen sind Annahmen. Sie zeigen, wie sich die Rechnung verschiebt.
Pflegegrad 1 mit Haushaltshilfe. Eine Frau mit Pflegegrad 1 lässt sich von einem anerkannten Alltagsangebot im Haushalt helfen und bezahlt dafür 131 Euro im Monat. Heute erstattet die Pflegekasse den vollen Betrag. Ab 2027 müsste sie die Hilfe nach dem Entwurf selbst bezahlen, das sind 1.572 Euro im Jahr.
Pflegegrad 2 mit Pflegedienst im Haushalt. Ein Mann mit Pflegegrad 2 bezieht Pflegegeld. Ein Pflegedienst hilft ihm im Haushalt für 131 Euro im Monat, bezahlt über den Entlastungsbetrag. Ab 2027 ginge das nach dem Entwurf nicht mehr über das Sozialraumbudget. Der Pflegedienst könnte über das Sachleistungsbudget von 890 Euro abrechnen; das sind knapp 15 Prozent davon. Um diesen Anteil sänke dann das Pflegegeld, von 380 auf rund 324 Euro (§ 38 SGB XI-E). Das Sozialraumbudget könnte er zusätzlich nur für ein anerkanntes Alltagsangebot nutzen.
Pflegegrad 3 mit Alltagsbegleitung. Eine Frau mit Pflegegrad 3 nutzt eine anerkannte Alltagsbegleitung für 175 Euro im Monat. Heute zahlt die Kasse davon 131 Euro, 44 Euro trägt sie selbst. Ab 2027 würde das Sozialraumbudget den vollen Betrag decken, ein Plus von 528 Euro im Jahr.
Was passiert mit Restbeträgen aus 2026?
Das ist im Entwurf nicht geregelt. Nach heutigem Recht könnten Sie nicht verbrauchte Beträge aus 2026 bis zum 30.06.2027 einsetzen. Der Entwurf ersetzt § 45b zum 01.01.2027 vollständig und enthält keine Übergangsregel für diese Restbeträge.
Ob die Pflegekassen Restbeträge aus 2026 im ersten Halbjahr 2027 noch erstatten und für welche Leistungen, lässt sich deshalb heute nicht sagen. Wir schreiben bewusst weder "verfällt" noch "bleibt". Wer sichergehen will, setzt Guthaben aus 2026 noch in diesem Jahr ein. Restbeträge aus 2025 konnten nach heutigem Recht nur bis zum 30.06.2026 genutzt werden.
Was können Sie jetzt tun?
Bis zum 31.12.2026 gilt das heutige Recht unverändert. Diese Schritte helfen:
- Guthaben erfragen: Lassen Sie sich von der Pflegekasse sagen, wie viel vom Entlastungsbetrag 2026 noch offen ist.
- Restbetrag 2026 einsetzen: Planen Sie Leistungen für die verbleibenden Wochen, etwa Kurzzeitpflege, Tagespflege-Eigenanteile oder eine Haushaltshilfe, und reichen Sie die Rechnungen zeitnah ein. Wie das geht, steht im Ratgeber Entlastungsbetrag einsetzen.
- Anbieter einordnen: Fragen Sie, ob Ihr Anbieter ein nach Landesrecht anerkanntes Alltagsangebot ist oder ein Pflegedienst. Nur Ersteres bleibt nach dem Entwurf über das Sozialraumbudget erstattungsfähig.
- Pflegegrad prüfen: Hat sich der Hilfebedarf bei Pflegegrad 1 deutlich erhöht, kann ein Antrag auf Höherstufung sinnvoll sein. Nach dem Entwurf soll das Recht am Tag des Antrags gelten (§ 142b Abs. 1 SGB XI-E); der Wortlaut unterscheidet nicht zwischen Erstantrag und Höherstufung, ausdrücklich geregelt ist die Höherstufung aber nicht. Mehr im Ratgeber Höherstufung des Pflegegrads.
- Beschluss abwarten: Kündigen Sie Verträge nicht allein wegen des Entwurfs.
Wann gilt das nicht?
Wer im Pflegeheim lebt, hat schon heute keinen Entlastungsbetrag; er gilt nur in häuslicher Pflege. Bei Pflegegrad 1 im Heim gibt es heute einen eigenen Zuschuss von 131 Euro (§ 43 Abs. 3 SGB XI). Er soll für neue Fälle entfallen, wer ihn 2026 bezogen hat, behält ihn (§ 144 Abs. 7 SGB XI-E). Wer Hilfe zur Pflege vom Sozialamt erhält, soll sich das Sozialraumbudget nach dem Entwurf grundsätzlich nicht anrechnen lassen müssen (§ 45b Abs. 3 SGB XI-E).
Wo erfahre ich mehr?
Diese Seite erklärt den Übergang vom Entlastungsbetrag zum neuen Recht. Wie das Sozialraumbudget im Detail funktionieren soll, erklärt der Ratgeber Sozialraumbudget. Wie Sie den Entlastungsbetrag heute einsetzen, abrechnen und wann er verfällt, steht im Bereich Entlastungsbetrag. Die Änderungen beim Pflegegeld beschreibt der Ratgeber Pflegegeld 2027.
Was noch offen ist
- Restbeträge 2026: keine Übergangsregel im Entwurf.
- Eigenanteile Tages- und Kurzzeitpflege: bisher oft über den Entlastungsbetrag bezahlt; der Entwurf nennt keinen Ersatz.
- Pflegegrad 1: kein Besitzstand für den Entlastungsbetrag zu Hause; ob Bundestag oder Bundesrat hier nachbessern, ist offen.
- Anerkennung von Nachbarschaftshilfe: Die Richtlinien der Pflegekassen sollen erst bis 01.01.2028 vorliegen; bis dahin gilt die Anerkennung nach Landesrecht (§ 45a Abs. 4 SGB XI-E).
- Beschluss: Bundestag und Bundesrat können Beträge und Regeln noch ändern. Die Abstimmungen sind nach bisheriger, nicht amtlich bestätigter Planung für den 11.12. und 18.12.2026 vorgesehen.
Häufige Fragen
Wird der Entlastungsbetrag 2027 abgeschafft?
Nach dem Entwurf ja, er soll ab 01.01.2027 durch das Sozialraumbudget ersetzt werden. Bei Pflegegrad 2 bis 5 gäbe es dann bis 175 Euro im Monat, bei Pflegegrad 1 nichts mehr.
Bekomme ich mit Pflegegrad 1 ab 2027 noch 131 Euro?
Nach dem Entwurf nein. Der Betrag entfällt bei Pflegegrad 1, auch für Menschen, die ihn heute schon erhalten.
Gilt der Bestandsschutz auch für den Entlastungsbetrag?
Nein. Der Bestandsschutz nach § 142b Abs. 2 SGB XI-E sichert nur den Pflegegrad, nicht einzelne Leistungen.
Kann ich Restbeträge aus 2026 im Jahr 2027 nutzen?
Das ist offen. Heute wäre das bis 30.06.2027 möglich, der Entwurf enthält dazu keine Übergangsregel.
Kann ich ab 2027 die Tagespflege mit dem neuen Budget bezahlen?
Nach dem Entwurf nein. Das Sozialraumbudget soll nur für anerkannte Alltagsangebote gelten. Die Tagespflege selbst zahlt die Pflegekasse weiter über den eigenen Tagespflege-Betrag (§ 41 SGB XI-E).
Zusammenfassung
Der Entlastungsbetrag soll nach dem Regierungsentwurf zum 01.01.2027 durch ein Sozialraumbudget ersetzt werden. Ab Pflegegrad 2 soll es mehr Geld geben, bis 175 oder 300 Euro im Monat, aber nur für anerkannte Alltagshilfen und ohne Ansparen. Bei Pflegegrad 1 soll die Leistung ganz entfallen. Für Restbeträge aus 2026 fehlt eine Übergangsregel, deshalb lohnt es sich, Guthaben noch 2026 einzusetzen. Den Überblick über alle Änderungen finden Sie unter Pflegereform 2027, das heutige Recht im Bereich Entlastungsbetrag.
Quellen
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Kabinettsfassung 30.09.2026, Art. 1 Nr. 24, 30, 41, 86, 87 (§§ 28a, 37, 45a, 45b, 142b, 144 SGB XI-E) und Begründung S. 199, 212 bis 214, 236 bis 238, abgerufen am 18.10.2026
- Bundesrat, Drucksache 587/26(neu), Gesetzentwurf der Bundesregierung PNOG, 09.10.2026, abgerufen am 18.10.2026
- § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag (geltende Fassung), abgerufen am 18.10.2026
- § 45a SGB XI, Angebote zur Unterstützung im Alltag (geltende Fassung), abgerufen am 18.10.2026
- § 28a SGB XI, Leistungen bei Pflegegrad 1 (geltende Fassung), abgerufen am 18.10.2026
- § 38 SGB XI, Kombinationsleistung (geltende Fassung), abgerufen am 18.10.2026






