Das Sachleistungsbudget ist der Monatsrahmen der Pflegesachleistung, also für einen zugelassenen Pflege- oder Betreuungsdienst. Ab 01.01.2027 soll er bei Pflegegrad 2 bis 5 auf 890, 1.590, 2.090 und 2.530 Euro steigen (§ 36 Abs. 3 SGB XI-E). Stand: nach dem Regierungsentwurf vom 30.09.2026, noch nicht beschlossen.
Mehr Geld für den Pflegedienst klingt gut. Gleichzeitig fallen aber Verhinderungspflege und der Umwandlungsanspruch für Alltagshilfen weg. Dieser Ratgeber gehört zum Thema Pflegereform 2027; wie die Pflege durch einen Dienst heute funktioniert, steht im Bereich Ambulante Pflege.
Was ist das Sachleistungsbudget?
Das Sachleistungsbudget ist der Höchstbetrag, bis zu dem die Pflegekasse im Monat die Einsätze eines zugelassenen Dienstes bezahlt. Nach dem Entwurf haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 zu Hause Anspruch auf körperbezogene Pflege, pflegerische Betreuung und Hilfen im Haushalt als Sachleistung "im Umfang eines Sachleistungsbudgets" (§ 36 Abs. 1 SGB XI-E). Die Überschrift von § 36 bleibt "Pflegesachleistung"; der Name der Leistung ändert sich also nicht.
Erbringen dürfen die Leistung Pflegekräfte der Pflegekasse oder von ambulanten Pflegediensten und ambulanten Betreuungsdiensten, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag hat (§ 36 Abs. 4 Satz 2 SGB XI-E). Der Dienst rechnet mit der Pflegekasse ab. Was über dem Budget liegt, zahlen Sie selbst; nur ein nicht verbrauchter Teil des Budgets kann anteilig als Pflegegeld ausgezahlt werden (§ 38 SGB XI). Wie Sie einen ambulanten Pflegedienst finden und was er leistet, erklärt ein eigener Ratgeber.
Wie hoch ist das Sachleistungsbudget?
Nach dem Entwurf sollen die Beträge um 93 bis 231 Euro im Monat steigen:
| Pflegegrad | Heute (bis 31.12.2026) | Geplant ab 01.01.2027 | Unterschied im Monat | Paragraph |
|---|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 796 Euro | 890 Euro | plus 94 Euro | § 36 Abs. 3 Nr. 1 |
| Pflegegrad 3 | 1.497 Euro | 1.590 Euro | plus 93 Euro | § 36 Abs. 3 Nr. 2 |
| Pflegegrad 4 | 1.859 Euro | 2.090 Euro | plus 231 Euro | § 36 Abs. 3 Nr. 3 |
| Pflegegrad 5 | 2.299 Euro | 2.530 Euro | plus 231 Euro | § 36 Abs. 3 Nr. 4 |
Quelle: § 36 SGB XI mit Bekanntmachung der Leistungsbeträge ab 01.01.2025; Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Pflegeneuordnungsgesetz, Kabinettsfassung vom 30.09.2026, BR-Drs. 587/26(neu), Art. 1 Nr. 29 (§ 36 Abs. 3 SGB XI-E). Stand: 18.10.2026.
Eine weitere Erhöhung ist nach dem Entwurf erst zum 01.01.2029 vorgesehen, danach jährlich (§ 30 Abs. 1 SGB XI-E). Die heutigen Beträge erklärt der Ratgeber Pflegesachleistungen 2026.
Was ändert sich außer dem Betrag?
Rund um die Sachleistung fallen mehrere Wege weg, mit denen Familien heute zusätzliche Hilfe bezahlen:
| Punkt | Heute (bis 31.12.2026) | Geplant ab 01.01.2027 | Paragraph |
|---|---|---|---|
| Umwandlung für Alltagshilfen | bis 40 Prozent der Sachleistung für anerkannte Alltagsangebote | entfällt | § 45a Abs. 4 SGB XI / § 45a SGB XI-E |
| Entlastungsbetrag für den Pflegedienst | 131 Euro, bei Pflegegrad 2 bis 5 nicht für Selbstversorgung | Sozialraumbudget nur für Alltagsangebote, nicht für Pflegedienste | § 45b SGB XI / § 45b SGB XI-E |
| Verhinderungspflege durch den Pflegedienst | aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro | entfällt; geplante Abwesenheit soll aus dem höheren Sachleistungsbudget gedeckt werden | § 39, § 42a SGB XI / Begr. S. 203 |
| Professionelle Alltagsbegleiter | über Entlastungsbetrag oder Umwandlung | Zulassung als ambulante Betreuungseinrichtung, dann Abrechnung über das Sachleistungsbudget | § 45a Abs. 1 Satz 4 SGB XI-E |
| Kombination mit Pflegegeld | möglich | bleibt möglich | § 38 SGB XI-E |
| Tagespflege zusätzlich | ohne Anrechnung | ohne Anrechnung, auch neben dem Überbrückungsbudget | § 41 Abs. 3 SGB XI-E |
Quelle: SGB XI in der geltenden Fassung (§§ 36, 39, 41, 42a, 45a, 45b); Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Pflegeneuordnungsgesetz, Kabinettsfassung vom 30.09.2026, Art. 1 Nr. 29, 31, 32, 36, 38, 41 mit Begründung. Stand: 18.10.2026.
Laut Begründung des Entwurfs sollen die Beträge "ausgabenneutral" steigen: Das Geld, das bisher in Verhinderungspflege und Verbrauchsmittel floss, soll im höheren Budget stecken (Begründung zu § 36 und § 40, S. 203 und 208).
Für wen lohnt sich die Änderung, für wen nicht?
Wer heute nur den Pflegedienst nutzt, hat nach dem Entwurf mehr Spielraum. Wer heute zusätzlich Alltagshilfen über die Umwandlung bezahlt, kann weniger haben. Zwei Konstellationen zeigen den Unterschied.
Ein Mann mit Pflegegrad 4 bekommt jeden Morgen den Pflegedienst, den Rest übernimmt seine Tochter. Heute stehen ihm 1.859 Euro im Monat zu, ab 2027 wären es 2.090 Euro, im Jahr 2.772 Euro mehr. Fährt die Tochter in Urlaub, gäbe es nach dem Entwurf keine Verhinderungspflege mehr; zusätzliche Einsätze des Dienstes sollen dann über das höhere Budget laufen, ein Aufenthalt in der Kurzzeitpflege über das Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro im Jahr (§ 42 Abs. 2 SGB XI-E).
Eine Frau mit Pflegegrad 2 nutzt keinen Pflegedienst, sondern eine nach Landesrecht anerkannte Alltagshilfe. Heute kann sie dafür bis zu 318,40 Euro der Sachleistung umwandeln (40 Prozent von 796 Euro) und zusätzlich den Entlastungsbetrag von 131 Euro einsetzen. Die übrigen 60 Prozent bekommt sie heute als anteiliges Pflegegeld, also 208,20 Euro (§ 38 SGB XI, § 45a Abs. 4 SGB XI). Nach dem Entwurf bliebe ihr ab 2027 für dieses Angebot das Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro, daneben das volle Pflegegeld von 380 Euro im Umfang eines Entlastungsbudgets, das sie frei einsetzen kann. Zusammen wären das 555 Euro statt heute bis zu 657,60 Euro. Über das Sachleistungsbudget abrechnen könnte die Alltagshilfe nur, wenn der Anbieter als ambulanter Betreuungsdienst zugelassen wird.
Was können Familien jetzt tun?
Bis zum 31.12.2026 gilt das heutige Recht. Ohne Eile können Sie Folgendes vorbereiten:
- Leistungsnachweis ansehen: Prüfen Sie, wie viel Ihres Budgets der Pflegedienst heute verbraucht. Bei Fragen zur Abrechnung hilft der Ratgeber Pflegedienst falsch abgerechnet.
- Umwandlung klären: Wenn Sie heute einen Teil der Sachleistung für Alltagshilfen umwandeln, fragen Sie den Anbieter, ob er eine Zulassung als Betreuungsdienst plant.
- Verhinderungspflege 2026 abrechnen: Reichen Sie Belege für 2026 noch 2026 ein; der Entwurf regelt den Übergang nicht.
- Kombination prüfen: Wenn das Budget nicht ausgeschöpft wird, fließt der Rest anteilig als Pflegegeld, siehe Kombinationsleistung.
- Beratung nutzen: Die Pflegeberatung der Pflegekasse rechnet Ihre Lage mit Ihnen durch; die Kosten trägt die Pflegekasse (§ 7a SGB XI).
Wann gilt das Sachleistungsbudget nicht?
Bei Pflegegrad 1 gibt es weiterhin keine Pflegesachleistung. Im Pflegeheim gelten die Beträge für vollstationäre Pflege, die nach dem Entwurf unverändert bleiben (§ 43 SGB XI). Und Hilfen von Personen oder Firmen ohne Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse, etwa eine privat angestellte Haushaltshilfe, lassen sich nicht über das Sachleistungsbudget abrechnen.
Was noch offen ist
- Verbrauchsmittel bei reiner Sachleistung: Die Pauschale von 42 Euro soll entfallen, mehr dazu im Ratgeber Pflegehilfsmittel ab 2027. Die Begründung sagt einerseits, Verbrauchsmittel würden "über das Pflegegeld" bezogen, andererseits, die Ausgaben seien in Sachleistungs- und Entlastungsbudget integriert. Ob ein Pflegedienst Handschuhe oder Desinfektionsmittel über das Sachleistungsbudget abrechnen kann, regelt der Entwurf nicht.
- Laufende Umwandlungen: Eine Übergangsregel für Familien, die heute 40 Prozent umwandeln, enthält der Entwurf nicht.
- Zulassung von Alltagsbegleitern: Wie viele Anbieter sich als ambulante Betreuungseinrichtung zulassen lassen und wann, ist offen.
- Verhinderungspflege 2026: Erstattungsanträge sind heute bis Ende 2027 möglich; der Entwurf streicht § 39 alter Fassung ohne Übergangsregel.
- Beschluss: Im Gesetzgebungsverfahren können sich Beträge und Regeln noch ändern; der Bundestag muss das Gesetz noch beschließen, der Bundesrat kann nach Einordnung der Bundesregierung nur Einspruch einlegen.
Häufige Fragen
Was ist das geplante Sachleistungsbudget?
Der monatliche Rahmen für Einsätze eines zugelassenen Pflege- oder Betreuungsdienstes. Nach dem Entwurf soll er ab 2027 890 bis 2.530 Euro betragen, je nach Pflegegrad.
Heißt die Pflegesachleistung ab 2027 anders?
Nein. Nach dem Regierungsentwurf heißt § 36 SGB XI weiter "Pflegesachleistung". Sachleistungsbudget bezeichnet den geplanten Umfang.
Kann ich das geplante Sachleistungsbudget weiter für Alltagshilfen umwandeln?
Nein. Der Umwandlungsanspruch von bis zu 40 Prozent entfällt nach dem Entwurf. Alltagshilfen sollen über das Sozialraumbudget laufen oder, bei zugelassenen Betreuungsdiensten, direkt über das Sachleistungsbudget.
Soll das Sachleistungsbudget auch den Urlaub der Pflegeperson bezahlen?
Nach der Begründung des Entwurfs ja, für zusätzliche Einsätze zu Hause. Für Kurzzeitpflege im Heim soll es das Überbrückungsbudget geben.
Zusammenfassung
Das Sachleistungsbudget soll die Pflegesachleistung ab 2027 auf 890 bis 2.530 Euro im Monat anheben. Im Gegenzug sollen Verhinderungspflege, Umwandlungsanspruch und die Nutzung des Entlastungsbetrags für den Pflegedienst entfallen. Wer nur den Pflegedienst nutzt, gewinnt; wer heute Alltagshilfen über die Umwandlung bezahlt, sollte nachrechnen. Den Überblick über alle Änderungen finden Sie unter Pflegereform 2027, das heutige Recht im Bereich Ambulante Pflege.
Quellen
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Kabinettsfassung 30.09.2026, Art. 1 Nr. 25, 29, 31, 33, 36, 41 (§§ 30, 36, 38, 40, 41, 45a, 45b SGB XI-E) und Begründung S. 202 bis 203, 208, 211 bis 213, abgerufen am 18.10.2026
- Bundesrat, Drucksache 587/26(neu), Gesetzentwurf der Bundesregierung PNOG, 09.10.2026, abgerufen am 18.10.2026
- § 36 SGB XI, Pflegesachleistung (geltende Fassung), abgerufen am 18.10.2026
- § 45a SGB XI, Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlungsanspruch Abs. 4 (geltende Fassung), abgerufen am 18.10.2026
- Bekanntmachung der ab 01.01.2025 geltenden Leistungsbeträge der Pflegeversicherung vom 14.11.2024, abgerufen am 18.10.2026





