Das Überbrückungsbudget soll ab 01.01.2027 den gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro ablösen. Bei Pflegegrad 2 bis 5 zu Hause soll es bis 2.285 Euro im Jahr geben, für Kurzzeitpflege, 2027 übergangsweise für ambulante Dienste in Akutsituationen und ab 2028 für einen Notdienst (§ 39 SGB XI-E). Die Verhinderungspflege soll entfallen. Stand: nach dem Regierungsentwurf vom 30.09.2026, noch nicht beschlossen.
Für viele Familien ist das die spürbarste Änderung der Reform, denn die Verhinderungspflege ist eine der meistgenutzten Entlastungen. Dieser Ratgeber gehört zum Thema Pflegereform 2027; was bis Ende 2026 gilt, steht in den Bereichen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege.
Was ist das Überbrückungsbudget?
Das Überbrückungsbudget ist ein geplanter Jahresbetrag der Pflegekasse für Zeiten, in denen die Pflege zu Hause vorübergehend nicht klappt. Anspruch sollen nach dem Entwurf Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 haben, die zu Hause gepflegt werden, und zwar "in pflegerischen Akutsituationen sowie in sonstigen Überbrückungssituationen" (§ 39 Abs. 1 SGB XI-E). Der Betrag soll bei bis zu 2.285 Euro je Kalenderjahr liegen.
Bezahlt werden sollen damit zwei Leistungen (§ 39 Abs. 3 SGB XI-E), 2027 zusätzlich übergangsweise ambulante Dienste in Akutsituationen (§ 39 Abs. 6 SGB XI-E):
- Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim nach § 42 SGB XI-E, geplant oder ungeplant.
- Pflegesachleistungen in pflegerischen Akutsituationen durch einen Notdienst in der ambulanten Pflege nach § 39a SGB XI-E, ab 01.01.2028.
Eine pflegerische Akutsituation liegt nach dem Entwurf vor, wenn wegen eines unvorhersehbaren Ereignisses sofort Hilfe nötig ist, etwa weil die Pflegeperson ungeplant ausfällt und sonst ein Gesundheitsschaden oder eine Krankenhauseinweisung droht. Dazu zählen auch Krisen, in denen die Pflegeperson akut überfordert ist (§ 39 Abs. 2 SGB XI-E). Eine Überbrückungssituation ist zum Beispiel der Urlaub der Hauptpflegeperson (Begründung S. 204).
Was ändert sich gegenüber heute?
| Punkt | Heute (bis 31.12.2026) | Geplant ab 01.01.2027 | Paragraph |
|---|---|---|---|
| Jahresbetrag | gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege | Überbrückungsbudget 2.285 Euro | § 42a SGB XI / § 39 Abs. 1 SGB XI-E |
| Verhinderungspflege | Ersatzpflege zu Hause bis 8 Wochen im Jahr | entfällt als eigene Leistung | § 39 SGB XI / § 39 SGB XI-E, § 42a gestrichen |
| Kurzzeitpflege | bis 8 Wochen, aus dem gemeinsamen Jahresbetrag | bis 8 Wochen, aus dem Überbrückungsbudget | § 42 Abs. 2 SGB XI-E |
| Notdienst zu Hause in Akutsituationen | gibt es nicht | ab 2028, aus dem Überbrückungsbudget | § 39a SGB XI-E |
| Übergang 2027 | entfällt | zugelassene ambulante Dienste in Akutsituationen, ab dem 4. Tag mit Zustimmung der Pflegekasse | § 39 Abs. 6 SGB XI-E |
| Akut-Kurzzeitpflege | gibt es nicht | ab 2028 in Akutsituationen, solange das Budget nicht ausgeschöpft ist | § 42 Abs. 4 SGB XI-E |
| Halbes Pflegegeld weiter | bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege, je bis 8 Wochen | bei Kurzzeitpflege und, ab 2028, Notdienst, je bis 8 Wochen | § 37 Abs. 2 SGB XI-E |
| Tagespflege | zusätzlich, ohne Anrechnung | zusätzlich, auch neben dem Überbrückungsbudget | § 41 Abs. 3 SGB XI-E |
Quelle: SGB XI in der geltenden Fassung (§§ 37, 39, 41, 42, 42a); Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Pflegeneuordnungsgesetz, Kabinettsfassung vom 30.09.2026, BR-Drs. 587/26(neu), Art. 1 Nr. 30, 32, 36 bis 38. Stand: 18.10.2026.
Was wird aus der Verhinderungspflege?
Die Verhinderungspflege soll als eigene Leistung wegfallen. Laut Begründung können Familien Ersatzpflege künftig über das Sachleistungsbudget, das Pflegegeld im Umfang des Entlastungsbudgets oder das Sozialraumbudget bezahlen; eine gesonderte Abrechnung sei "nicht mehr notwendig" (Begründung zu § 39, S. 204). Dafür sollen Pflegegeld und Sachleistung steigen. Was das für Familien heißt, die heute Verhinderungspflege nutzen, erklärt der Ratgeber Verhinderungspflege 2027.
Heute können Sie mit der Verhinderungspflege zum Beispiel Nachbarn, entfernte Verwandte oder einen Pflegedienst bezahlen, wenn Sie als Pflegeperson verhindert sind, auch stundenweise. Diesen Topf gibt es nach dem Entwurf nicht mehr. Der gemeinsame Rahmen für Kurzzeitpflege soll zugleich von 3.539 auf 2.285 Euro im Jahr sinken, also um 1.254 Euro. Wie beide Leistungen heute zusammenspielen, erklärt der Ratgeber Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege.
Wie funktioniert die Kurzzeitpflege ab 2027?
Nach dem Entwurf bleibt Kurzzeitpflege die Pflege in einem Heim für bis zu acht Wochen im Jahr. Sie gilt nach einer Krankenhausbehandlung sowie in Akut- und Überbrückungssituationen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht reicht (§ 42 Abs. 1 SGB XI-E). Die Pflegekasse zahlt Pflege, Betreuung und Behandlungspflege bis zur Höhe des Überbrückungsbudgets (§ 42 Abs. 2 SGB XI-E); Unterkunft und Verpflegung gehören nicht dazu. Während der Kurzzeitpflege läuft die Hälfte des Pflegegeldes bis zu acht Wochen weiter.
Ab 01.01.2028 soll es zusätzlich die Akut-Kurzzeitpflege geben: einen Heimplatz in einer Akutsituation, wenn eine stationäre Versorgung fachlich nötig ist. Das soll ab 2029 die Pflegebegleitung einschätzen, im Jahr 2028 der Notdienst. Voraussetzung ist, dass das Überbrückungsbudget noch nicht aufgebraucht ist (§ 42 Abs. 4 SGB XI-E). Freie Plätze soll der GKV-Spitzenverband im Internet zeigen (§ 39 Abs. 5 SGB XI-E). Die heutigen Regeln stehen im Ratgeber Kurzzeitpflege 2026.
Wer hilft in einem Notfall zu Hause?
Ab 2028 soll ein Notdienst in der ambulanten Pflege einspringen, wenn die Pflege plötzlich nicht mehr gesichert ist. Das sind zugelassene Pflege- oder Betreuungsdienste mit einem zusätzlichen Vertrag für Akutversorgung. Sie helfen bei der Körperpflege, beim Aufstehen, Anziehen und Essen und betreuen, laut Begründung auch nachts und am Wochenende (Begründung zu § 39a, S. 206). Dauert der Einsatz länger als drei Tage, muss der Notdienst ab 2029 eine Einschätzung der Pflegebegleitung einholen, 2028 die Zustimmung der Pflegekasse (§ 39a Abs. 3 SGB XI-E).
Im Jahr 2027 soll es den Notdienst noch nicht geben. Übergangsweise soll das Überbrückungsbudget in Akutsituationen für zugelassene ambulante Pflege- und Betreuungsdienste genutzt werden dürfen; ab dem vierten Tag braucht der Dienst die Zustimmung der Pflegekasse (§ 39 Abs. 6 SGB XI-E). Zusätzlich sollen Modellvorhaben für ein Pflegenottelefon erprobt werden (§ 11 Abs. 2 SGB XI-E).
Ein Beispiel: Urlaub und Unfall im selben Jahr
Eine Frau mit Pflegegrad 3 wird von ihrer Tochter gepflegt. Im Frühjahr 2027 fährt die Tochter zwei Wochen in Urlaub, im Herbst bricht sie sich das Bein.
- Urlaub: Das ist eine geplante Überbrückungssituation. Nach dem Entwurf zahlt das Überbrückungsbudget dafür nur eine Kurzzeitpflege im Heim. Soll die Mutter zu Hause bleiben, muss die Ersatzpflege aus dem Pflegegeld von 630 Euro oder über den Pflegedienst aus dem Sachleistungsbudget bezahlt werden.
- Unfall: Das ist eine Akutsituation. Nach dem Entwurf kann 2027 ein zugelassener Pflegedienst einspringen und über das Überbrückungsbudget abrechnen, ab dem vierten Tag mit Zustimmung der Pflegekasse.
Beides ginge vom selben Jahresbetrag von 2.285 Euro ab. Ist er nach einer längeren Kurzzeitpflege im Frühjahr verbraucht, bleibt für den Herbst nichts übrig.
Was können Familien jetzt tun?
- Verhinderungspflege 2026 abrechnen: Reichen Sie Belege für Ersatzpflege aus 2026 noch 2026 ein. Heute haben Sie bis Ende 2027 Zeit, der Entwurf regelt den Übergang aber nicht. Wie das geht, steht im Ratgeber Verhinderungspflege 2026.
- Notfallplan anlegen: Halten Sie fest, wer einspringt, wenn Sie ausfallen. Eine Vorlage bietet der Ratgeber Notfallplan für pflegende Angehörige.
- Kurzzeitpflegeplätze erfragen: Plätze sind oft knapp. Fragen Sie früh in Heimen in der Nähe nach.
- Beratung nutzen: Die Pflegeberatung der Pflegekasse hilft, Urlaub und Vertretung für 2027 zu planen; die Kosten trägt die Pflegekasse (§ 7a SGB XI).
Wann gilt das Überbrückungsbudget nicht?
Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Überbrückungsbudget; schon heute besteht dort kein Anspruch auf Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege nach §§ 39 und 42 SGB XI. Wer im Pflegeheim lebt, braucht es nicht; es gilt nur in häuslicher Pflege. Und für eine geplante Ersatzpflege zu Hause, etwa durch Nachbarn oder Verwandte, darf das Budget nach dem Entwurf nicht eingesetzt werden.
Was noch offen ist
- Verhinderungspflege aus 2026: keine Übergangsregel für Erstattungsanträge, die heute bis 31.12.2027 möglich wären.
- Halbes Pflegegeld 2027: § 37 Abs. 2 SGB XI-E nennt den Notdienst nach § 39a, der erst 2028 startet. Ob das halbe Pflegegeld bei der Übergangsregel 2027 weiterläuft, ist nicht ausdrücklich geregelt.
- Notdienst und Akut-Kurzzeitpflege: Pflegekassen und Anbieter müssen Verträge und Plätze erst vereinbaren. Wie dicht das Angebot 2028 ist, ist offen. Richtlinien zur Einschätzung nach § 39a sollen bis 30.06.2028 vorliegen.
- Beschluss: Im Gesetzgebungsverfahren können sich Beträge und Regeln noch ändern; der Bundestag muss das Gesetz noch beschließen, der Bundesrat kann nach Einordnung der Bundesregierung nur Einspruch einlegen.
Häufige Fragen
Gibt es 2027 noch Verhinderungspflege?
Nach dem Entwurf nein. Ersatzpflege zu Hause soll aus Pflegegeld, Sachleistungsbudget oder Sozialraumbudget bezahlt werden.
Wie hoch soll das Überbrückungsbudget sein?
Nach dem Regierungsentwurf bis zu 2.285 Euro je Kalenderjahr für Pflegegrad 2 bis 5. Im Referentenentwurf vom Juni 2026 waren für Pflegegrad 2 und 3 noch 1.855 Euro vorgesehen; die Kabinettsfassung nennt einen Betrag für alle.
Soll das Überbrückungsbudget auch für eine Kurzzeitpflege im Urlaub gelten?
Nach dem Entwurf ja. Der Urlaub der Pflegeperson ist eine Überbrückungssituation, Kurzzeitpflege im Heim soll aus dem Budget bezahlt werden.
Wer entscheidet, ob eine Akutsituation vorliegt?
Der Entwurf definiert sie in § 39 Abs. 2 SGB XI-E. Ab dem vierten Tag eines Einsatzes braucht es 2027 und 2028 die Zustimmung der Pflegekasse, ab 2029 die Einschätzung der Pflegebegleitung.
Zusammenfassung
Das Überbrückungsbudget soll ab 2027 bis 2.285 Euro im Jahr für Kurzzeitpflege und, ab 2028, für einen Notdienst in Akutsituationen bereitstellen. Die Verhinderungspflege soll entfallen, der Jahresrahmen um 1.254 Euro sinken. Für 2027 ist eine Übergangsregel für ambulante Dienste in Notfällen vorgesehen. Den Überblick über alle Änderungen finden Sie unter Pflegereform 2027, das heutige Recht in den Bereichen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege.
Quellen
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Kabinettsfassung 30.09.2026, Art. 1 Nr. 13, 30, 32, 36 bis 38 (§§ 11, 37, 39, 39a, 41, 42, 42a SGB XI-E) und Begründung S. 77 bis 78, 204 bis 210, abgerufen am 18.10.2026
- Bundesrat, Drucksache 587/26(neu), Gesetzentwurf der Bundesregierung PNOG, 09.10.2026, abgerufen am 18.10.2026
- § 39 SGB XI, Verhinderungspflege (geltende Fassung), abgerufen am 18.10.2026
- § 42 SGB XI, Kurzzeitpflege (geltende Fassung), abgerufen am 18.10.2026
- § 42a SGB XI, Gemeinsamer Jahresbetrag (geltende Fassung), abgerufen am 18.10.2026





