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Ratgeber Pflege­reform

Nach­bar­schafts­hilfe in der Pflege: Was sich ab 2027 ändern soll

Von der Pflege­kompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 18.10.2026

Nachbarschaftshilfe durch Einzelhelfende soll künftig von den Pflegekassen anerkannt werden statt von Landesbehörden (§ 45a Abs. 4 SGB XI-E); die Richtlinien dafür sollen bis 01.01.2028 kommen. Bezahlt werden soll sie ab 2027 aus dem Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro im Monat, ab Pflegegrad 2. Stand: nach dem Regierungsentwurf vom 30.09.2026, noch nicht beschlossen.

Die Nachbarin, die einkauft, oder der Bekannte, der zum Arzt begleitet: Solche Hilfe ist für viele Familien unverzichtbar. Ob die Pflegekasse sie bezahlt, hängt heute vom Land ab, nach der Reform von bundesweiten Regeln. Dieser Ratgeber gehört zum Thema Pflegereform 2027; welche Alltagshilfen es gibt, steht im Bereich Alltagshilfe.

Was ist Nachbarschaftshilfe in der Pflege?

Nachbarschaftshilfe ist Unterstützung im Alltag durch einzelne Personen, die nicht bei einem Dienst angestellt sind, zum Beispiel beim Einkaufen, im Haushalt, bei Begleitung oder Gesellschaft. Der Entwurf nennt sie "Angebote zur Unterstützung im Alltag, die durch Einzelhelfende als Nachbarschaftshilfe organisiert sind" (§ 45a Abs. 4 Satz 1 SGB XI-E).

Damit die Pflegekasse die Kosten erstattet, braucht die Hilfe eine Anerkennung. Heute regelt jedes Land in einer eigenen Verordnung, ob und unter welchen Voraussetzungen Einzelpersonen anerkannt werden (§ 45a Abs. 3 SGB XI). Die Regeln unterscheiden sich deshalb von Land zu Land; einen Vergleich der heutigen Länderregeln bietet der Ratgeber Nachbarschaftshilfe.

Was ändert sich gegenüber heute?

PunktHeute (bis 31.12.2026)Geplant ab 01.01.2027Paragraph
Wer erkennt anLandesbehörde nach LandesverordnungPflegekasse nach bundesweiten Richtlinien§ 45a Abs. 3 SGB XI / § 45a Abs. 4 SGB XI-E
Richtliniengibt es nichtGKV-Spitzenverband bis 01.01.2028, mit Genehmigung des BMG§ 45a Abs. 4 Satz 2 und 5 SGB XI-E
Bis die Richtlinien geltenentfälltAnerkennung weiter durch die Landesbehörde nach bisheriger Verordnung§ 45a Abs. 4 letzter Satz SGB XI-E
BezahlungEntlastungsbetrag bis 131 Euro, ab Pflegegrad 1Sozialraumbudget bis 175 Euro (unter 25 Jahren 300 Euro), ab Pflegegrad 2§ 45b SGB XI / § 45b Abs. 1 SGB XI-E
Umwandlung von Sachleistungbis 40 Prozent für anerkannte Angeboteentfällt§ 45a Abs. 4 SGB XI / § 45a SGB XI-E
Nachbarn über Verhinderungspflege bezahlenmöglich, wenn die Pflegeperson verhindert istentfällt mit der Verhinderungspflege§ 39 SGB XI / § 39 SGB XI-E
Preisgrenzefür Landesangebote per Verordnung möglichgilt auch für Nachbarschaftshilfe§ 45b Abs. 4 SGB XI-E
Abtretung an Helfendeohne Anzeigewirksam erst nach Anzeige bei der Pflegekasse§ 35b SGB XI-E

Quelle: SGB XI in der geltenden Fassung (§§ 39, 45a, 45b); Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Pflegeneuordnungsgesetz, Kabinettsfassung vom 30.09.2026, BR-Drs. 587/26(neu), Art. 1 Nr. 28, 32, 41 mit Begründung S. 211 bis 214. Stand: 18.10.2026.

Wie soll die Anerkennung durch die Pflegekasse laufen?

Die Einzelheiten stehen noch nicht fest. Der GKV-Spitzenverband soll bis 01.01.2028 Richtlinien beschließen, an denen Länder und private Krankenversicherung beteiligt werden (§ 45a Abs. 4 SGB XI-E). Sie sollen insbesondere regeln:

  • ein niedrigschwelliges Verfahren der Anerkennung durch die Pflegekasse,
  • Vorgaben zur Qualitätssicherung,
  • persönliche und fachliche Voraussetzungen für Einzelhelfende,
  • wie abgerechnet wird,
  • wie lange bestehende Anerkennungen der Länder übergangsweise weitergelten.

Laut Begründung soll das Verfahren "bürokratiearm" sein und weitgehend digital laufen; das Gesundheitsministerium soll bei der Genehmigung prüfen, ob es niedrigschwellig genug ist (Begründung S. 212). Bis die Richtlinien gelten, erkennen weiter die Landesbehörden an, auf Grundlage ihrer bisherigen Verordnungen.

Wie wird Nachbarschaftshilfe ab 2027 bezahlt?

Nach dem Entwurf über das Sozialraumbudget. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 zu Hause sollen bis zu 175 Euro im Monat erhalten, unter 25 Jahren bis zu 300 Euro, zweckgebunden für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, ausdrücklich auch solche mit Anerkennung durch die Pflegekassen (§ 45b Abs. 1 SGB XI-E). Die Pflegekasse soll gegen Beleg erstatten; ein Antrag vorab soll nicht nötig sein (§ 45b Abs. 2 SGB XI-E).

Soll die Pflegekasse direkt an die Helferin zahlen, können Sie den Anspruch abtreten. Nach dem Entwurf wird das erst wirksam, wenn Sie die Abtretung der Pflegekasse schriftlich oder elektronisch anzeigen (§ 35b SGB XI-E). Wie viel eine Nachbarschaftshilfe verlangen darf, soll begrenzt sein: nicht mehr als zugelassene Pflegeeinrichtungen für vergleichbare Sachleistungen (§ 45b Abs. 4 SGB XI-E).

Nicht anerkannte Helfer können Sie wie bisher aus eigenem Geld oder dem Pflegegeld bezahlen. Erstattet wird das aber nicht.

Ein Beispiel: die Nachbarin beim Einkauf

Ein Mann mit Pflegegrad 2 lebt allein. Seine Nachbarin kauft zweimal in der Woche für ihn ein und begleitet ihn zum Arzt; seine Tochter pflegt ihn sonst.

  • Heute: Ist die Nachbarin nach Landesrecht anerkannt, erstattet die Pflegekasse bis zu 131 Euro im Monat über den Entlastungsbetrag. Fällt die Tochter aus, etwa im Urlaub, kann die Nachbarin zusätzlich über die Verhinderungspflege bezahlt werden.
  • Nach dem Entwurf ab 2027: Mit Anerkennung erstattet die Pflegekasse bis zu 175 Euro im Monat aus dem Sozialraumbudget. Die Verhinderungspflege gibt es nicht mehr; für Vertretungen bleibt das Pflegegeld, das im Umfang eines Entlastungsbudgets gezahlt werden soll.
  • Mit Pflegegrad 1: Heute wären bis zu 131 Euro möglich, nach dem Entwurf ab 2027 nichts mehr, weil es bei Pflegegrad 1 kein Sozialraumbudget geben soll; mehr im Ratgeber Pflegegrad 1 ab 2027.

Was können Familien jetzt tun?

  1. Anerkennung jetzt klären: Fragen Sie bei der Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt, ob und wie Ihr Land Einzelpersonen als Nachbarschaftshilfe anerkennt. Eine Anerkennung nach heutigem Landesrecht gilt nach dem Entwurf zunächst weiter.
  2. Entlastungsbetrag 2026 nutzen: Reichen Sie Belege zeitnah ein; Hinweise gibt der Ratgeber Entlastungsbetrag einsetzen.
  3. Verhinderungspflege 2026 abrechnen: Wenn Nachbarn 2026 vertreten haben, reichen Sie die Belege noch 2026 ein; siehe Verhinderungspflege 2026.
  4. Absprachen festhalten: Notieren Sie Tätigkeiten, Stunden und Beträge. Das hilft bei jeder Abrechnung.

Wann gilt das nicht?

Bei Pflegegrad 1 und im Pflegeheim gibt es nach dem Entwurf kein Sozialraumbudget und damit keine Erstattung. Professionelle Anbieter fallen nicht unter Nachbarschaftshilfe: Sie werden nach Landesrecht anerkannt oder als ambulanter Betreuungsdienst zugelassen und rechnen dann über das Sachleistungsbudget ab (§ 45a Abs. 1 SGB XI-E). Eine Zulassung schließt die Anerkennung als Nachbarschaftshilfe aus.

Was noch offen ist

  • Voraussetzungen: Welche Schulung, welche Nachweise und welche Stundengrenzen gelten, legen erst die Richtlinien fest.
  • Angehörige als Helfende: Ob nahe Verwandte als Einzelhelfende anerkannt werden können, sagt der Entwurf nicht.
  • Übergang: Wie lange heutige Landesanerkennungen nach Inkrafttreten der Richtlinien weitergelten, regeln die Richtlinien selbst.
  • Restbeträge 2026: Für nicht verbrauchte Entlastungsbeträge aus 2026 fehlt eine Übergangsregel.
  • Beschluss: Bundestag und Bundesrat können die Regeln noch ändern.

Häufige Fragen

Kann die Pflegekasse ab 2027 Nachbarschaftshilfe bezahlen?
Ja, nach dem Entwurf über das Sozialraumbudget, wenn die Hilfe anerkannt ist und Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt.

Wer erkennt Nachbarschaftshilfe künftig an?
Die Pflegekassen, nach Richtlinien, die bis 01.01.2028 vorliegen sollen. Bis dahin sollen die Landesbehörden zuständig bleiben.

Bleibt meine heutige Anerkennung gültig?
Nach dem Entwurf erkennen die Länder bis zu den Richtlinien weiter an. Wie lange bestehende Anerkennungen danach gelten, regeln die Richtlinien.

Kann ich Nachbarn weiter über die Verhinderungspflege bezahlen?
Nach dem Entwurf nicht, denn die Verhinderungspflege entfällt ab 2027.

Zusammenfassung

Nachbarschaftshilfe soll künftig von den Pflegekassen nach bundesweiten Richtlinien anerkannt werden, die bis 01.01.2028 kommen sollen; bis dahin bleibt es bei den Ländern. Bezahlt werden soll sie ab 2027 aus dem Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro im Monat, ab Pflegegrad 2. Der Weg über die Verhinderungspflege und die Erstattung bei Pflegegrad 1 sollen entfallen. Den Überblick über die Reform finden Sie unter Pflegereform 2027, mehr zu Alltagshilfen im Bereich Alltagshilfe und zum heutigen Recht unter Entlastungsbetrag sowie im Ratgeber Entlastungsbetrag 2026.

Quellen

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