Kurzantwort:Nach dem heute geltenden Recht ändert sich 2027 beim Pflegegeld nichts — die Beträge von 347 € (Pflegegrad 2) bis 990 € (Pflegegrad 5) gelten unverändert weiter. Neu ist, dass das Bundesgesundheitsministerium im Juni 2026 einen Referentenentwurf vorgelegt hat, der das Pflegegeld zum 1. Januar 2027 durch ein „Entlastungsbudget" ersetzen würde. Dieser Entwurf ist aber noch nicht beschlossen.
- Sicher (geltendes Recht):Pflegegeld 2027 unverändert — 347 € bis 990 € je nach Pflegegrad.
- Geplant (nur Entwurf):„Entlastungsbudget" statt Pflegegeld — laut Entwurf 386 € bis 1.079 €.
- Status des Entwurfs: Referentenentwurf, kein Kabinettsbeschluss, Verfahren offen und umstritten.
- Nächste reguläre Anpassung:nach § 30 SGB XI zum 1. Januar 2028 (unabhängig von der Reform).
Sie pflegen einen Angehörigen zu Hause und lesen überall von einer „Pflegereform 2027" und einem neuen „Entlastungsbudget". Gleichzeitig heißt es, das Pflegegeld bleibe gleich. Beides stimmt — je nachdem, ob man auf das geltende Recht oder auf den Gesetzentwurf schaut. Genau diese beiden Ebenen trennt dieser Ratgeber sauber, damit Sie nicht auf Zahlen planen, die noch gar nicht gelten.
Was ändert sich 2027 beim Pflegegeld — und was nicht?
Antwort zuerst: Nach dem heute geltenden Recht ändert sich 2027 nichts. Die zum 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Beträge gelten weiter, weil die nächste reguläre Dynamisierung nach § 30 SGB XI erst zum 1. Januar 2028 vorgesehen ist.
Die Aufregung um „2027" kommt von einer anderen Ebene: Das Bundesgesundheitsministerium hat im Juni 2026 einen Referentenentwurffür ein „Pflegeneuordnungsgesetz" (PNOG) veröffentlicht. Dieser Entwurf sieht vor, das Pflegegeld zum 1. Januar 2027 durch ein „Entlastungsbudget" zu ersetzen. Ein Referentenentwurf ist die früheste Stufe im Gesetzgebungsverfahren — ein Vorschlag des Ministeriums, über den noch nicht abgestimmt wurde. Bis ein Gesetz tatsächlich gilt, muss es durch Kabinett, Bundestag und Bundesrat. Nichts davon ist bislang passiert.
Die zwei Ebenen im Klartext:„Geltendes Recht" ist das, was die Pflegekasse 2027 tatsächlich auszahlt — unverändert 347 € bis 990 €. „Entwurf" ist ein Plan des Ministeriums, der erst Gesetz werden muss. Verlassen Sie sich für Ihre Finanzplanung ausschließlich auf die geltenden Beträge.
Das geplante Entlastungsbudget: Was der Entwurf vorsieht
Direkte Antwort: Laut Referentenentwurf soll das Pflegegeld in ein „Entlastungsbudget" umgewandelt werden — eine Geldleistung, die Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 anstelle des Sachleistungsbudgets wählen können. Der Name „Pflegegeld" würde im Gesetzestext durch „Entlastungsbudget" ersetzt. Alles Folgende gilt nur laut Entwurf und ist nicht beschlossen.
| Pflegegrad | Pflegegeld heute (geltendes Recht) | Entlastungsbudget laut Entwurf |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 0 € | — |
| Pflegegrad 2 | 347 € | 386 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 638 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 889 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 1.079 € |
Die linke Spalte gilt heute. Die Beträge der rechten Spalte stehen wörtlich im Referentenentwurf (§ 37 SGB XI n.F.), sind aber Entwurfsstand — nicht beschlossen und kein garantiertes Zahlungsversprechen.
Auf den ersten Blick wirkt das wie eine deutliche Erhöhung. Bevor Sie damit rechnen, gehören aber vier Punkte aus dem Entwurf dazu, die in der reinen Zahlen-Gegenüberstellung untergehen:
- Es bleibt eine Wahlleistung. Das Entlastungsbudget tritt — wie heute das Pflegegeld — anstelle des Sachleistungsbudgets. Der Entwurf sieht weiterhin eine Kombination aus Geld- und Sachleistung vor. Es ist also eher eine Umbenennung mit neuem Zuschnitt als eine völlig neue Leistung.
- Es soll mehr abdecken. Nach Einschätzung mehrerer Fachportale sollen aus dem neuen Budget künftig auch Pflegehilfsmittel (Verbrauchsmaterial) mitfinanziert werden, die heute separat abgerechnet werden. Das heißt: Der nominale Aufschlag kann real ganz oder teilweise durch neu hinzugezogene Kostenpositionen aufgezehrt werden. Diese Einordnung stammt aus Sekundärquellen, nicht wörtlich aus dem Gesetzestext.
- Kürzung in den ersten drei Monaten. Der Entwurf sieht vor, dass Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 und 3 in den ersten drei Monaten nach erstmaliger Zuordnung eines Pflegegrades nur die Hälfte des Entlastungsbudgets erhalten.
- Entlastungsbetrag entfällt.Laut Entwurfsbegründung soll der bisherige Entlastungsbetrag nach § 45b (aktuell 131 € im Monat) wegfallen. Das ist eine separate Kürzung, die man nicht mit dem Entlastungsbudget verrechnen sollte.
Wichtig: Die höheren Zahlen bedeuten nicht automatisch „mehr Geld in der Tasche". Ob sich unterm Strich ein Vorteil ergibt, hängt vom Einzelfall ab — und davon, ob der Entwurf überhaupt und in dieser Form Gesetz wird.
Wie sicher ist die Reform? Der Verfahrensstand
Direkte Antwort: Sie ist nicht sicher. Stand 13. Juli 2026 ist das PNOG ein Referentenentwurf — die früheste, unverbindlichste Stufe. Konkret fehlt alles, was aus einem Vorschlag geltendes Recht macht:
- kein Kabinettsbeschluss,
- keine Bundestags-Drucksache und keine Lesung,
- keine Zustimmung des Bundesrats,
- keine Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Hinzu kommt: Die Kabinettsbefassung war ursprünglich für das Frühjahr geplant und wurde mehrfach in den Sommer verschoben. Kommunale Spitzenverbände, Sozialverbände und Teile der Koalition kritisieren den Entwurf deutlich — unter anderem die sehr kurzfristig angesetzte Verbändeanhörung und die geplanten Kürzungen. Eine Verabschiedung vor der Sommerpause 2026 gilt in der Fachpresse als unwahrscheinlich. Bei einem Entwurf mit dieser Kritikdichte sind Änderungen an Beträgen und Terminen im weiteren Verfahren keine Seltenheit.
Für Sie heißt das: Das geplante Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 ist ein Zieldatum des Ministeriums, kein festes Datum. Es kann gehalten, verschoben oder verfehlt werden.
Was 2027 sicher gilt: die aktuellen Beträge
Unabhängig vom Entwurf zahlt die Pflegekasse 2027 die seit dem 1. Januar 2025 geltenden Beträge weiter, solange kein neues Gesetz in Kraft tritt. Diese Beträge sind im Juli 2026 unverändert und die verlässliche Grundlage für Ihre Planung.
| Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat (seit 1.1.2025) |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | 0 € (kein Pflegegeld) |
| Pflegegrad 2 | 347 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € |
Diese Beträge gehen auf die letzte Erhöhung zum 1. Januar 2025 zurück (+4,5 %, Teil des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes). Die nächste reguläre Anpassung ist nach § 30 SGB XI für den 1. Januar 2028 vorgesehen — dazu unten mehr. Alle aktuellen Beträge im Überblick auch im Ratgeber Pflegegeld 2026: Höhe und Tabelle.
Was Pflegehaushalte 2027 jetzt tun sollten
Direkte Antwort: Planen Sie mit den geltenden Beträgen, nicht mit den Entwurfszahlen — und schöpfen Sie die bestehenden Leistungen konsequent aus. Diese drei Hebel sind heute verfügbar und völlig unabhängig vom Ausgang der Reform.
Hebel 1 — Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ausschöpfen
Seit dem 1. Juli 2025 gilt der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: 3.539 Euro pro Jahr ab Pflegegrad 2. Viele Pflegehaushalte schöpfen diesen Topf nicht aus, weil sie ihn nicht kennen oder den Antrag scheuen — etwa für stundenweise Ersatzbetreuung, Wochenend-Vertretung oder Urlaub der Hauptpflegeperson. Schritt-für-Schritt-Anleitung im Ratgeber Verhinderungspflege beantragen.
Hebel 2 — Höherstufung des Pflegegrads prüfen
Wenn sich der Hilfebedarf seit der letzten Begutachtung erhöht hat — mehr körperliche Einschränkungen, fortschreitende Demenz, neue Diagnosen — lohnt der Antrag auf Höherstufung. Ein Sprung von Pflegegrad 2 auf 3 bringt 252 Euro mehr Pflegegeld pro Monat (599 € statt 347 €), über ein Jahr gerechnet 3.024 Euro. Wann ein Antrag sinnvoll ist und wie er läuft, erklärt unser Ratgeber zur Höherstufung des Pflegegrads.
Hebel 3 — Pflegehilfsmittel lückenlos abrufen
Ab Pflegegrad 1 stehen monatlich 42 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch zu (Einmal-Handschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel u. a.). Diese Pauschale verfällt am Monatsende, wenn sie nicht genutzt wird. Über ein ganzes Jahr sind das 504 Euro Sachleistung — bei den meisten Kassen über Online-Antrag und feste Abo-Lieferungen abrufbar. Die einfachste Variante über die Pflegehilfsmittel-Pauschale von 42 € monatlich.
Tipp: Wer alle drei Hebel kombiniert, holt 2027 spürbar mehr aus dem Pflegesystem heraus — und zwar unabhängig davon, ob und wann die Reform kommt.
Die reguläre Anpassung 2028 — unabhängig von der Reform
Neben dem Reform-Entwurf gibt es einen zweiten, verlässlicheren Pfad: die reguläre Dynamisierung nach § 30 SGB XI. Nach geltendem Recht greift sie zum 1. Januar 2028, einmalig, in Höhe der kumulierten Kerninflation der Jahre 2025 bis 2027 — gedeckelt durch die Bruttolohnentwicklung im selben Zeitraum.
Diese Anpassung würde auch dann kommen, wenn das PNOG nicht in Kraft tritt. Sollte der Entwurf hingegen Gesetz werden, sieht er vor, aus der einmaligen Anpassung eine jährlicheDynamisierung ab dem 1. Juli 2028 zu machen — auch das ist Entwurfsstand. Wie hoch die Anpassung 2028 ausfallen könnte und wie sich die Werte herleiten, steht im Schwesterartikel Pflegegeld-Erhöhung 2028: Prognose und Spannweite.
Häufige Fragen zum Pflegegeld 2027
Was ändert sich 2027 beim Pflegegeld?
Nach geltendem Recht nichts: Die Beträge (347 € bis 990 € je nach Pflegegrad) gelten unverändert weiter. Neu ist, dass das Bundesgesundheitsministerium im Juni 2026 einen Referentenentwurf (Pflegeneuordnungsgesetz, PNOG) vorgelegt hat, der das Pflegegeld zum 1. Januar 2027 durch ein „Entlastungsbudget" ersetzen würde. Dieser Entwurf ist Stand Juli 2026 aber noch nicht beschlossen — weder vom Kabinett noch vom Bundestag.
Was ist das Entlastungsbudget im PNOG-Entwurf?
Laut Referentenentwurf soll das heutige Pflegegeld in ein Entlastungsbudget umgewandelt werden: eine Geldleistung, die Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 anstelle des Sachleistungsbudgets wählen können. Der Entwurf nennt monatliche Beträge von 386 € (Pflegegrad 2), 638 € (Pflegegrad 3), 889 € (Pflegegrad 4) und 1.079 € (Pflegegrad 5). Diese Zahlen stehen wörtlich im Entwurfstext, sind aber Entwurfsstand und nicht geltendes Recht.
Kommt die Pflegereform 2027 sicher?
Nein. Es handelt sich Stand Juli 2026 um einen Referentenentwurf des Ministeriums — es gibt keinen Kabinettsbeschluss, keine Bundestags-Drucksache und keine Verabschiedung. Die Kabinettsbefassung wurde mehrfach verschoben, und der Entwurf wird von Kommunen, Sozialverbänden und Teilen der Koalition kritisiert. Beträge und Termine können sich im weiteren Verfahren noch ändern.
Wie hoch ist das Pflegegeld 2027?
Solange kein neues Gesetz in Kraft tritt, gelten 2027 die seit dem 1. Januar 2025 bestehenden Beträge: 347 € bei Pflegegrad 2, 599 € bei Pflegegrad 3, 800 € bei Pflegegrad 4 und 990 € bei Pflegegrad 5. Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld. Das ist der sichere, nach geltendem Recht ausgezahlte Stand.
Was sollten Pflegehaushalte 2027 jetzt tun?
Planen Sie mit den heute geltenden Beträgen und nicht mit den Entwurfszahlen. Schöpfen Sie die bestehenden Leistungen voll aus: den gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (3.539 €), eine Höherstufung des Pflegegrads bei gestiegenem Hilfebedarf und die monatliche Pflegehilfsmittel-Pauschale (42 €). Verfolgen Sie das Gesetzgebungsverfahren, treffen Sie aber keine finanziellen Entscheidungen auf Basis des Entwurfs.
Wann kommt die nächste reguläre Pflegegeld-Erhöhung?
Nach geltendem Recht sieht § 30 SGB XI die nächste reguläre Anpassung zum 1. Januar 2028 vor — einmalig, in Höhe der kumulierten Kerninflation der Jahre 2025 bis 2027, gedeckelt durch die Bruttolohnentwicklung. Der PNOG-Entwurf würde daraus eine jährliche Anpassung ab dem 1. Juli 2028 machen — auch das aber nur, falls das Gesetz so verabschiedet wird.
Zusammenfassung
Beim Pflegegeld 2027 muss man zwei Ebenen trennen. Nach geltendem Rechtändert sich nichts: Die Beträge von 347 Euro (Pflegegrad 2) bis 990 Euro (Pflegegrad 5) gelten unverändert weiter, die nächste reguläre Anpassung folgt zum 1. Januar 2028. Auf der Entwurfsebeneplant das Bundesgesundheitsministerium mit dem Pflegeneuordnungsgesetz, das Pflegegeld zum 1. Januar 2027 durch ein Entlastungsbudget (386 € bis 1.079 €) zu ersetzen — verbunden mit Kürzungen wie dem Wegfall des Entlastungsbetrags. Dieser Entwurf ist aber nicht beschlossen und politisch umstritten.
Für Ihre Planung heißt das: mit den geltenden Beträgen rechnen, die drei bestehenden Hebel (Verhinderungs-/Kurzzeitpflege, Höherstufung, monatliche 42 Euro Pflegehilfsmittel) nutzen und das Gesetzgebungsverfahren beobachten — aber keine Entscheidungen auf Basis noch nicht beschlossener Zahlen treffen.
Quellen und Hinweise
- Referentenentwurf „Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz – PNOG)", Bundesministerium für Gesundheit, Stand Juni 2026 — §§ 30/37/38 SGB XI n.F.
- BMG — Verfahrensseite Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) (Status: laufendes Verfahren, Referentenentwurf)
- Der Paritätische — Einordnung zum PNOG-Referentenentwurf
- § 30 SGB XI — Dynamisierung, Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
- § 37 SGB XI — Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (geltende Fassung)
- Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), Bundesgesetzblatt 2023
Stand 13. Juli 2026, fachlich geprüft. Die beschriebene Reform ist ein Referentenentwurf und nicht beschlossen; Angaben dazu können sich im weiteren Verfahren ändern. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung.

