AOK Verhinderungspflege 2026: Formular, Auszahlung und Frist
Die AOK hat kein bundesweit gleiches Formular für die Verhinderungspflege. Hier lesen Sie, wo Ihre AOK den Vordruck bereithält und wie die Auszahlung läuft, mit Checkliste.
Von der Pflegekompass-Redaktion, geprüft von Tobias Grundmann, Experte für Pflegerecht Aktualisiert am 26.09.2026, Lesezeit 17 Minuten
Kurzantwort: Ein bundesweit einheitliches AOK-Formular für die Verhinderungspflege gibt es nicht, die Vordrucke unterscheiden sich je nach AOK. Sie finden Ihren Vordruck auf aok.de nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder im Portal „Meine AOK“. Sie reichen ihn nach der Ersatzpflege mit den Belegen ein, die AOK erstattet dann bis zu 3.539 Euro im Jahr (§ 39 Abs. 1 und § 42a SGB XI, Stand 2026).
Höchstbetrag: bis zu 3.539 Euro im Kalenderjahr ab Pflegegrad 2, gemeinsam mit der Kurzzeitpflege (§ 42a SGB XI, Stand 2026).
Dauer: bis zu 8 Wochen, also 56 Tage im Kalenderjahr (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Tage, an denen Sie weniger als 8 Stunden verhindert sind, zählen nicht mit (Rundschreiben zu § 39 Ziffer 1 Abs. 5).
Nahe Angehörige: in der Regel das Zweifache des Pflegegeldes (§ 39 Abs. 3 Satz 2 SGB XI). Das sind 694 Euro bei Pflegegrad 2 bis 1.980 Euro bei Pflegegrad 5 (Stand 2026). Nachgewiesene Fahrtkosten und Verdienstausfall kommen dazu, zusammen bis 3.539 Euro.
Kein Antrag vorab: Sie rechnen nach der Ersatzpflege ab (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI).
Frist: bis zum Ende des Jahres nach der Ersatzpflege, für 2025 also bis 31. Dezember 2026 (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI).
Auszahlung: Die AOK überweist nach der Prüfung auf das Konto, das sie dafür vorsieht. Bei der AOK Rheinland/Hamburg ist das immer das hinterlegte Konto der versicherten Person.
Pflegegeld: Es läuft weiter, bei stundenweiser Ersatzpflege voll, bei tageweiser zur Hälfte (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Die Hälfte gibt es nur, wenn vorher Pflegegeld floss.
Verhinderungspflege ist die Ersatzpflege, die die Pflegekasse bezahlt, wenn pflegende Angehörige wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen ausfallen (§ 39 SGB XI). Das Geld dafür gibt es nicht automatisch. Sie müssen die Kosten bei der AOK abrechnen. Dieser Ratgeber zeigt, wie das bei Ihrer AOK geht und was die AOK dafür braucht. Die Grundlagen zu Anspruch und Beträgen finden Sie im Ratgeber Verhinderungspflege 2026.
Gibt es ein einheitliches AOK-Formular für die Verhinderungspflege?
Nein, ein bundesweit einheitliches AOK-Formular für die Verhinderungspflege gibt es nicht. Die AOK besteht aus elf regionalen Kassen. Auf ihrer Formularseite schreibt die AOK selbst, dass sich Formulare und Anträge regional unterscheiden. Der Anspruch ist trotzdem überall gleich, denn er steht im Gesetz (§ 39 SGB XI).
Einen bestimmten Vordruck schreibt das Gesetz nicht vor. Das Verwaltungsverfahren ist an keine bestimmte Form gebunden (§ 9 SGB X). Ein formloser Brief mit denselben Angaben und den Belegen ist deshalb auch ein wirksamer Antrag. Einen Musterbrief finden Sie im Ratgeber Verhinderungspflege Antrag mit Muster.
Gut zu wissenManche Vordrucke auf aok.de fragen noch nach einer Vorpflegezeit von sechs Monaten. Diese Voraussetzung gilt seit 1. Juli 2025 nicht mehr (Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands zu § 39 Ziffer 2 Abs. 1). Die Frage spielt für Ihren Anspruch deshalb keine Rolle.
Wo finden Sie das Formular Ihrer AOK?
Das Formular Ihrer AOK finden Sie auf aok.de unter Formulare und Anträge, sobald Sie Ihre Postleitzahl eingeben. Maßgeblich ist die AOK, bei der die gepflegte Person versichert ist. Ihr Name steht auf der Gesundheitskarte. Einreichen können Sie den Antrag per Post, online oder über das Portal „Meine AOK“. Das Portal gibt es auch als App. Wer nicht online ist, fragt in einer Geschäftsstelle oder am Telefon nach dem Vordruck.
Die AOK Bayern hat zwei Blätter: „Meine tageweise Verhinderungspflege“ und „Meine stundenweise Verhinderungspflege“. Sie laden das passende Blatt als PDF herunter, füllen es aus, drucken es aus und unterschreiben von Hand. Das letzte Blatt ist ein Rücksendeblatt für den Umschlag. Über den QR-Code auf dem Blatt können Sie die Unterlagen auch in „Meine AOK“ hochladen.
Beide Blätter fragen nach der Ersatzpflegeperson mit Geburtsdatum und Anschrift, nach Verwandtschaft oder Schwägerschaft und nach dem Zeitraum. Dazu kommen der gezahlte Betrag, Verdienstausfall, Fahrtkosten und die Kontoverbindung. Das stundenweise Blatt enthält eine Tabelle für Datum, Uhrzeit, Stunden und Betrag. Wechselten lange und kurze Tage, nehmen Sie für jede Art das passende Blatt. Unterschreiben müssen die Ersatzpflegeperson und die versicherte Person.
AOK Rheinland/Hamburg: Online-Antrag mit Quittungsvorlage
Die AOK Rheinland/Hamburg bietet einen Online-Antrag zur Abrechnung an. Dazu gehört eine Quittungsvorlage. Sie füllen sie aus und drucken sie. Die gepflegte Person oder ihre Vertretung und die Ersatzpflegeperson unterschreiben sie von Hand. Dann laden Sie die Quittung im Online-Antrag hoch. Der Weg per Post bleibt möglich.
Der Antrag fragt nach den Daten der Pflegeperson, die ausgefallen ist. Stellen Sie ihn für die gepflegte Person, fragt die AOK nach einer Vollmacht oder einem Betreuungsnachweis. Abrechnen können Sie nur Zeiträume, die schon vorbei sind. Ein Zeitraum darf nicht über den Jahreswechsel reichen. Nach Angabe der AOK geht die Erstattung immer auf das Konto der versicherten Person, das bei ihr hinterlegt ist.
Die übrigen neun AOKs
Für diese AOKs verlinken wir keinen eigenen Vordruck. Mehrere ältere Links auf PDF-Dateien leiten inzwischen auf die allgemeine Formularseite um. Der Weg führt deshalb über die Postleitzahl oder „Meine AOK“:
AOK Baden-Württemberg: Den Vordruck finden Sie über die Formularseite mit Ihrer Postleitzahl oder in „Meine AOK“.
AOK Bremen/Bremerhaven: Auch hier führt der Weg über die Postleitzahl oder „Meine AOK“.
AOK Hessen: Geben Sie auf der Formularseite Ihre Postleitzahl ein oder nutzen Sie „Meine AOK“.
AOK Niedersachsen: Der ältere PDF-Link leitet auf die Formularseite um. Dort geben Sie Ihre Postleitzahl ein.
AOK Nordost für Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern: Der ältere PDF-Link leitet ebenfalls um. Nehmen Sie den Weg über die Postleitzahl.
AOK NordWest für Westfalen-Lippe und Schleswig-Holstein: Ein älterer Vordruck fragt noch nach der Vorpflegezeit. Diese Frage ist überholt, wie der Hinweis oben erklärt.
AOK PLUS für Sachsen und Thüringen: Der ältere PDF-Link leitet um. Den Vordruck zum Ausdrucken finden Sie über die Postleitzahl oder in „Meine AOK“.
AOK Rheinland-Pfalz/Saarland: Auch dieser ältere PDF-Link leitet auf die Formularseite. Dort geben Sie Ihre Postleitzahl ein.
AOK Sachsen-Anhalt: Der Weg führt über die Formularseite mit Ihrer Postleitzahl oder über „Meine AOK“.
Welche Angaben und Belege braucht die AOK?
Die AOK braucht den Zeitraum, den Grund der Verhinderung, die Angaben zur Ersatzpflegeperson und die Belege über die Kosten. So steht es im Ratgeber der AOK zur Verhinderungspflege. Die Vordrucke fragen außerdem nach Verwandtschaft, Kontoverbindung und Unterschriften. Im Einzelnen:
Zeitraum und Grund: von wann bis wann, und warum Sie verhindert waren, etwa wegen Urlaub oder Krankheit.
Antragstellende Person: Stellen Sie den Antrag für die gepflegte Person, halten Sie eine Vollmacht oder den Betreuungsnachweis bereit. Die AOK Rheinland/Hamburg fragt ausdrücklich danach.
Verhinderte Pflegeperson: die Daten der Person, die sonst pflegt und ausgefallen ist, etwa Name und Anschrift.
Ersatzpflegeperson: Name und Anschrift, bei einem Pflegedienst dessen Name. Dazu die Angabe, ob die Person verwandt ist oder im Haushalt lebt.
Stundenzettel: bei stundenweiser Ersatzpflege für jeden Tag Datum, Uhrzeit, Stunden und Betrag.
Belege: Quittung, Rechnung oder Kontoauszug über das gezahlte Geld (Rundschreiben zu § 39 Ziffer 1 Abs. 2).
Fahrtkosten und Verdienstausfall: nur mit Nachweis, mehr dazu weiter unten.
Kontoverbindung und Unterschriften: so, wie der Vordruck Ihrer AOK es verlangt.
Nahe Angehörige sind mit der gepflegten Person bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert (§ 39 Abs. 3 SGB XI). Dazu zählt auch, wer mit ihr in einem Haushalt lebt. Verwandt bis zum 2. Grad sind Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel und Geschwister. Verschwägert bis zum 2. Grad sind zum Beispiel Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefeltern, Stiefkinder, Schwager und Schwägerin (Rundschreiben zu § 39 Ziffer 2.2 Abs. 4). Nichten, Neffen, Tanten und Onkel sind im 3. Grad verwandt (§ 1589 BGB). Sie zählen deshalb nicht als nahe Angehörige, es sei denn, sie leben mit im Haushalt.
Das Wichtigste zur Checkliste: In den Antrag gehören Zeitraum, verhinderte Pflegeperson, Ersatzpflegeperson mit Verwandtschaftsgrad, Belege und alle Unterschriften. Wer für die gepflegte Person unterschreibt, braucht eine Vollmacht oder einen Betreuungsnachweis. Die Checkliste zeigt dazu, wo Ihre AOK das Formular bereithält und wie viel sie höchstens erstattet.
Ihre Checkliste für den AOK-Antrag
Alle Angaben sind freiwillig. Die Liste passt sich an. Wir speichern und senden nichts.
Bei welcher AOK ist die gepflegte Person versichert?
Welchen Pflegegrad hat die gepflegte Person? (freiwillig)
Wer hat vertreten? (freiwillig)
Wählen Sie Ihre AOK, dann sehen Sie hier, wo das Formular liegt.
Was in den Antrag gehört
0 von 11 erledigt
Wie viel erstattet die AOK bei Verhinderungspflege?
Die AOK erstattet 2026 höchstens 3.539 Euro im Jahr, bei nahen Angehörigen in der Regel das Zweifache des Pflegegeldes (§ 39 Abs. 2 und 3, § 42a SGB XI). Die Verhinderungspflege dauert dabei höchstens 8 Wochen, also 56 Tage im Kalenderjahr (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Welche Grenze beim Geld gilt, hängt davon ab, wer vertritt. Die Tabelle zeigt die Höchstbeträge je Pflegegrad.
Höchstbeträge im Kalenderjahr, Stand 2026. Spalte 2: nahe Angehörige, die nicht erwerbsmäßig vertreten. Spalte 3: dieselben mit nachgewiesenen Fahrtkosten und Verdienstausfall. Spalte 4: Pflegedienste, Nachbarn, Bekannte, entfernte Verwandte und erwerbsmäßig vertretende Angehörige. Quelle: § 39 Abs. 2 und 3, § 37 Abs. 1 und § 42a SGB XI; Gemeinsames Rundschreiben vom 2. April 2026 zu § 39 Ziffer 2.2 und 2.6.
Pflegegrad
Nahe Angehörige
Mit Fahrtkosten und Verdienstausfall
Pflegedienst und andere
Pflegegrad 1
kein Anspruch
kein Anspruch
kein Anspruch
Pflegegrad 2
bis 694 €
bis 3.539 €
bis 3.539 €
Pflegegrad 3
bis 1.198 €
bis 3.539 €
bis 3.539 €
Pflegegrad 4
bis 1.600 €
bis 3.539 €
bis 3.539 €
Pflegegrad 5
bis 1.980 €
bis 3.539 €
bis 3.539 €
Das Zweifache des Pflegegeldes ist eine Grenze für das ganze Jahr. Die Kasse teilt es nicht in Tagessätze auf (Rundschreiben zu § 39 Ziffer 2.2 Abs. 1). Ob die Höhe der Kosten angemessen ist, prüft die Kasse stets im Einzelfall (Rundschreiben zu § 39 Ziffer 1 Abs. 2). Erstattet wird immer nur, was tatsächlich gezahlt und belegt ist (§ 39 Abs. 1 SGB XI).
Über das Zweifache hinaus erstattet die AOK bei nahen Angehörigen nur notwendige Auslagen der Ersatzpflegeperson (§ 39 Abs. 3 Satz 3 SGB XI). Das sind vor allem Fahrtkosten und Verdienstausfall (Rundschreiben zu § 39 Ziffer 2.2 Abs. 1). Wer nahen Angehörigen für die Pflege selbst mehr zahlt, bekommt den Mehrbetrag nicht erstattet.
Vertreten nahe Angehörige erwerbsmäßig, gilt der volle Jahresbetrag (§ 39 Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Erwerbsmäßig heißt: Die Vertretung dient dazu, Einkommen zu erzielen. Das muss im Einzelfall dargelegt werden. Die Kasse nimmt es an, wenn die Vertretung länger als 8 Wochen am Stück dauert (Rundschreiben zu § 39 Ziffer 2.3). Ein weiterer Hinweis: Die Person hat in den letzten 12 Monaten schon jemand anderen länger als eine Woche gepflegt (Ziffer 2.4). Maßgeblich ist diese Vertretung, nicht der Beruf. Eine Tochter, die Altenpflegerin ist und ihre Mutter privat vertritt, gilt deshalb in der Regel nicht als erwerbsmäßig.
Vertreten ein Pflegedienst, Nachbarn, Bekannte oder entfernte Verwandte, gilt der volle Jahresbetrag (§ 39 Abs. 2 SGB XI). Entfernte Verwandte sind zum Beispiel Nichte, Neffe, Tante oder Onkel. Findet die Vertretung in einer Einrichtung statt, zählen nur die pflegebedingten Kosten. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten übernimmt die Kasse nicht (Rundschreiben zu § 39 Ziffer 2.1). Weist die Rechnung nur eine Gesamtsumme aus, zieht die Kasse in der Regel mindestens 20 Prozent ab.
Der Jahresbetrag gilt gemeinsam für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Was Sie im selben Jahr schon für Kurzzeitpflege genutzt haben, steht für die Verhinderungspflege nicht mehr zur Verfügung. Wie sich beide Leistungen unterscheiden, lesen Sie im Vergleich Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege.
Wie rechnen Sie Fahrtkosten und Verdienstausfall ab?
Sie tragen Fahrtkosten und Verdienstausfall in den Antrag ein und legen die Nachweise bei. Bei nahen Angehörigen kommen beide zum Zweifachen des Pflegegeldes dazu (§ 39 Abs. 3 Satz 3 SGB XI). Zusammen darf es nicht mehr als 3.539 Euro im Jahr werden (§ 39 Abs. 3 Satz 4 SGB XI, Stand 2026).
Nachbarn, Bekannte und entfernte Verwandte können neben ihrem Entgelt ebenfalls nachgewiesene Fahrtkosten abrechnen. Auch dann gilt zusammen der Jahresbetrag. Im Beispiel des Rundschreibens bekommt eine Nichte 1.350 Euro für die Pflege und 64,40 Euro Fahrtkosten erstattet (Ziffer 2.6 Beispiel 1). Die Antragsseite der AOK Rheinland/Hamburg nennt Fahrtkosten nur bei nahen Angehörigen. Das Rundschreiben der Pflegekassen sieht sie auch bei anderen Ersatzpflegepersonen vor. Vertritt ein Pflegedienst, stehen alle Kosten in seiner Rechnung.
Die Einzelheiten regelt das Rundschreiben zu § 39 Ziffer 2.2 und 2.5:
Eigenes Auto: Die Kasse erstattet 0,20 Euro je gefahrenen Kilometer. Die Obergrenze aus dem Reisekostenrecht gilt dabei nicht. Ein Beispiel: Sie fahren an 10 Tagen hin und zurück, eine Strecke ist 15 Kilometer lang. Das sind 300 Kilometer und 60 Euro. Der Vordruck der AOK Bayern fragt nach der Zahl der Fahrten und den Kilometern für eine Strecke.
Bus und Bahn: Legen Sie Fahrkarten oder Quittungen bei. Der Vordruck der AOK Bayern verlangt dafür Quittungen.
Verdienstausfall bei Angestellten: Der Vordruck der AOK Bayern verlangt dafür eine Bestätigung des Arbeitgebers.
Verdienstausfall bei Selbstständigen: Nachweis ist der Einkommensteuerbescheid des Vorjahres. Maßgeblich ist das Netto daraus.
Pflegeunterstützungsgeld: Es gleicht Beschäftigten entgangenen Lohn aus, wenn sie kurzfristig bis zu 10 Arbeitstage im Jahr für die Pflege fehlen (§ 44a Abs. 3 SGB XI). Haben Sie es für dieselbe Zeit bekommen, gibt es keinen Verdienstausfall aus der Verhinderungspflege. Fahrtkosten und andere pflegebedingte Auslagen können Sie trotzdem abrechnen.
Unbezahlte Freistellung: Lassen Sie sich nach §§ 3 und 4 Pflegezeitgesetz unbezahlt freistellen, kann der Verdienstausfall als Auslage zählen. Das gilt, wenn Sie dabei die verhinderte Pflegeperson zu Hause vertreten.
Wie läuft die Auszahlung bei der AOK?
Die AOK zahlt die Verhinderungspflege nachträglich aus: Sie reichen den Antrag mit den Belegen ein, die AOK prüft ihn und überweist die Erstattung. Einen Antrag vor der Ersatzpflege brauchen Sie nicht (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). So läuft es ab:
Zuerst
Belege sammeln
Heben Sie Quittungen, Rechnungen, Fahrkarten und bei stundenweiser Ersatzpflege den Stundenzettel auf.
Dann
Formular ausfüllen und unterschreiben
Tragen Sie Zeitraum, verhinderte Pflegeperson, Ersatzpflegeperson, Beträge und Kontoverbindung ein. Unterschreiben müssen die gepflegte Person oder ihre Vertretung und die Ersatzpflegeperson.
Danach
Antrag einreichen
Schicken Sie Formular, Belege und falls nötig die Vollmacht per Post oder laden Sie alles in „Meine AOK“ hoch.
Und später
Entscheidung prüfen
Prüfen Sie, ob der erstattete Betrag und das Pflegegeld für die Zeit der Ersatzpflege stimmen.
Eine feste Bearbeitungszeit nennen weder das Gesetz noch die AOK-Seiten, die wir geprüft haben. Die AOK Rheinland/Hamburg bittet darum, Nachweise gleich im Online-Antrag hochzuladen. So kann sie den Antrag zügig bearbeiten. Das Geld geht auf das Konto, das im Antrag steht oder bei der AOK hinterlegt ist. Welches Konto gilt, regelt Ihre AOK unterschiedlich. Die AOK Rheinland/Hamburg zahlt immer auf das hinterlegte Konto der versicherten Person. Der Vordruck der AOK Bayern fragt Kontoverbindung und Kontoinhaber ab.
Übernimmt ein Pflegedienst oder eine Pflegeeinrichtung die Vertretung, meldet sie diese Ihrer Pflegekasse bis zum Ende des Folgemonats (§ 42a Abs. 2 SGB XI). Außerdem muss sie Ihnen danach unverzüglich eine schriftliche Übersicht über die Kosten geben. Darauf steht, welcher Betrag über den Jahresbetrag abgerechnet werden soll (§ 42a Abs. 3 SGB XI). Legen Sie diese Übersicht zu Ihren Unterlagen.
Bis wann müssen Sie die Verhinderungspflege abrechnen?
Sie müssen die Verhinderungspflege bis zum Ende des Kalenderjahres abrechnen, das auf die Ersatzpflege folgt (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Diese Frist gilt seit 1. Januar 2026. Sie stammt aus dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege. Früher war oft von vier Jahren die Rede. Für die Verhinderungspflege gilt das nicht mehr. Die Pflegekassen wenden die neue Frist auf alle Anträge an, die 2026 eingehen, auch auf rückwirkende (Rundschreiben zu § 39 Ziffer 2 Abs. 2).
WichtigFür Ersatzpflege im Jahr 2025 endet die Frist am 31. Dezember 2026. Für Ersatzpflege im Jahr 2026 endet sie am 31. Dezember 2027. Anträge für 2024 und früher lehnen die Pflegekassen ab.
Was passiert mit dem Pflegegeld während der Verhinderungspflege?
Das Pflegegeld läuft während der Verhinderungspflege weiter, bei stundenweiser Ersatzpflege voll und bei tageweiser zur Hälfte. Tageweise heißt: Sie sind an einem Tag 8 Stunden oder länger verhindert. Dann zahlt die Pflegekasse für die Tage zwischen dem ersten und dem letzten Tag die Hälfte (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Das gilt für bis zu 8 Wochen im Jahr. Den ersten und den letzten Tag zahlt sie voll (Rundschreiben zu § 37 Ziffer 2.2.3).
Voraussetzung ist, dass die gepflegte Person schon vorher Anspruch auf Pflegegeld hatte (Rundschreiben zu § 37 Ziffer 2.2.3 Abs. 1 und 3). Bei der Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegedienst läuft die Hälfte des anteiligen Pflegegeldes weiter (§ 38 Satz 4 SGB XI, Rundschreiben zu § 38 Ziffer 5).
Sind Sie an einem Tag weniger als 8 Stunden verhindert, bleibt das Pflegegeld voll. Diese Tage zählen auch nicht auf die 56 Tage, sondern nur auf den Jahresbetrag (Rundschreiben zu § 39 Ziffer 1 Abs. 5). Wie viel in Ihrem Monat übrig bleibt, rechnet der Ratgeber Pflegegeld bei Verhinderungspflege mit Ihnen aus.
Tipp für stundenweise HilfeHilft ein naher Angehöriger nur stundenweise, kann es günstiger sein, keine Verhinderungspflege zu beantragen. Das Pflegegeld bleibt an diesen Tagen ohnehin voll. Der Jahresbetrag bleibt dann ganz für Kurzzeitpflege oder eine spätere Vertretung durch einen Pflegedienst frei. Ihre Pflegekasse soll Sie dazu beraten (Rundschreiben zu § 39 Ziffer 1 Abs. 5).
Was gilt, wenn die gepflegte Person stirbt?
Das Pflegegeld zahlt die Pflegekasse bis zum Ende des Monats, in dem die gepflegte Person gestorben ist (§ 37 Abs. 2 Satz 3 SGB XI). Für den Rest dieses Monats fordert sie nichts zurück (Rundschreiben zu § 37 Ziffer 2.3 Abs. 1). Grundlage ist das volle Pflegegeld, auch wenn wegen einer Verhinderungspflege gerade nur die Hälfte lief. Voraussetzung ist, dass im Sterbemonat an mindestens einem Tag Anspruch auf Pflegegeld bestand.
Sterbemonat noch nicht gezahlt: Dann bekommen das Geld die Sonderrechtsnachfolger. Das sind in dieser Reihenfolge Ehegatte oder Lebenspartner, Kinder, Eltern und die Person, die den Haushalt geführt hat. Sie müssen mit der verstorbenen Person zusammengelebt haben oder von ihr wesentlich unterhalten worden sein (§ 56 SGB I). Gibt es niemanden davon, geht das Geld an die Erben (§ 58 SGB I).
Pflegegeld nach dem Sterbemonat: Was für spätere Monate noch überwiesen wurde, gilt als unter Vorbehalt gezahlt. Die Pflegekasse fordert es von der Bank zurück (§ 37 Abs. 2 Satz 4 SGB XI mit § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI).
Offene Kosten der Verhinderungspflege: Die Erben können sie noch abrechnen, wenn sie das innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod tun (§ 35 Satz 3 SGB XI). Außerdem gilt die Frist bis zum Ende des Jahres nach der Ersatzpflege (Rundschreiben zu § 35 Ziffer 4). Beide Fristen müssen eingehalten sein, es zählt die, die zuerst abläuft.
Wo bekommen Sie Hilfe beim Antrag?
Hilfe beim Antrag bekommen Sie bei der Pflegeberatung Ihrer AOK. Den Anspruch auf Pflegeberatung hat die gepflegte Person (§ 7a Abs. 1 SGB XI). Auf ihren Wunsch berät die AOK auch Sie als Angehörige oder bezieht Sie mit ein (§ 7a Abs. 2 SGB XI). Auch die AOK weist auf ihrer Formularseite auf die Pflegeberatung hin. Unabhängig von der Kasse berät Sie ein Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe.
Erstattet die AOK weniger als erwartet, können Sie Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt einen Monat, nachdem Ihnen die Entscheidung bekanntgegeben wurde (§ 84 Abs. 1 SGG). Fehlt im Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie falsch, gilt eine Frist von einem Jahr (§ 66 Abs. 2 SGG). Schreiben Sie kurz, welchen Betrag Sie erwarten und warum, und legen Sie fehlende Belege bei.
Häufige Fragen zur AOK-Verhinderungspflege
Wo finde ich das AOK-Formular für die Verhinderungspflege als PDF?
Auf aok.de unter Formulare und Anträge, nachdem Sie Ihre Postleitzahl eingegeben haben. Die Vordrucke unterscheiden sich je nach AOK. Die AOK Bayern bietet zwei Abrechnungsblätter als PDF zum Ausfüllen, Ausdrucken und Unterschreiben an. Die AOK Rheinland/Hamburg hat einen Online-Antrag mit einer Quittungsvorlage zum Ausdrucken. Sie können den Antrag auch über „Meine AOK“ stellen oder formlos schreiben.
Braucht die AOK einen Stundenzettel für die Verhinderungspflege?
Bei stundenweiser Ersatzpflege ja. Die AOK nennt den Stundenzettel als Angabe für stundenweise Verhinderungspflege. Er listet für jeden Tag Datum, Uhrzeit, Stunden und Betrag. Die AOK Bayern hat dafür ein eigenes Abrechnungsblatt. Ohne Vordruck legen Sie eine eigene Tabelle mit diesen Angaben an und lassen sie von der Ersatzpflegeperson unterschreiben.
Wie lange dauert die Auszahlung der Verhinderungspflege bei der AOK?
Eine feste Frist gibt es nicht. Weder § 39 SGB XI noch die AOK-Seiten, die wir geprüft haben, nennen eine Bearbeitungszeit. Die AOK zahlt, nachdem sie Antrag und Belege geprüft hat. Vollständige Unterlagen mit allen Unterschriften ersparen Rückfragen. Wenn Sie länger nichts hören, fragen Sie bei Ihrer AOK nach.
Fordert die AOK das Pflegegeld nach dem Tod zurück?
Für den Sterbemonat nicht. Die Pflegekasse zahlt das Pflegegeld bis zum Ende des Monats, in dem die gepflegte Person gestorben ist (§ 37 Abs. 2 Satz 3 SGB XI). Für diesen Monat fordert sie nichts zurück (Rundschreiben zu § 37 Ziffer 2.3). Pflegegeld für spätere Monate holt sie über die Bank zurück. Stand der Sterbemonat noch aus, bekommen ihn Sonderrechtsnachfolger oder Erben (§§ 56 und 58 SGB I).
Kann ich Verhinderungspflege aus 2024 noch bei der AOK abrechnen?
Nein. Seit 2026 gilt eine Frist bis zum Ende des Jahres, das auf die Ersatzpflege folgt (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Im Jahr 2026 nehmen die Pflegekassen rückwirkend nur noch Anträge für 2025 an. Das steht im Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands zu § 39 Ziffer 2 Abs. 2. Für Ersatzpflege im Jahr 2025 haben Sie bis 31. Dezember 2026 Zeit.
Welche Telefonnummer hat die AOK für die Verhinderungspflege?
Das hängt von Ihrer AOK ab, deshalb nennen wir hier keine Nummer. Die Rufnummer finden Sie auf aok.de und in Schreiben Ihrer AOK. Dort erreichen Sie auch die Pflegeberatung. Den Anspruch darauf hat die gepflegte Person (§ 7a Abs. 1 SGB XI). Auf ihren Wunsch werden Sie als Angehörige mitberaten, auch beim Antrag (§ 7a Abs. 2 SGB XI).
Muss die Ersatzpflegeperson den Antrag unterschreiben?
In den Vordrucken, die wir geprüft haben, ja. Bei der AOK Bayern unterschreiben die Ersatzpflegeperson und die versicherte Person. Bei der AOK Rheinland/Hamburg unterschreiben die gepflegte Person oder ihre Vertretung und die Ersatzpflegeperson die Quittung von Hand. Vertretung heißt: eine bevollmächtigte Person oder ein Betreuer. Fehlt eine Unterschrift, kann die AOK den Antrag nicht vollständig prüfen.
Muss ich die Verhinderungspflege vorher bei der AOK beantragen?
Nein. Eine Antragstellung vor der Ersatzpflege ist nicht erforderlich (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Sie reichen den Antrag auf Erstattung mit den Belegen danach ein. Bei einer längeren Ersatzpflege lohnt trotzdem ein Anruf vorab. So erfahren Sie, wie viel vom Jahresbetrag und von den 56 Tagen noch frei ist.
Zusammenfassung
Die AOK hat kein einheitliches Formular. Ihren Vordruck finden Sie auf aok.de mit Ihrer Postleitzahl oder in „Meine AOK“, ein formloser Antrag geht auch. Die AOK erstattet nachgewiesene Kosten bis zu 3.539 Euro im Jahr für höchstens 56 Tage (§ 39 Abs. 1 und § 42a SGB XI, Stand 2026). Bei nahen Angehörigen ist es in der Regel das Zweifache des Pflegegeldes, plus Fahrtkosten und Verdienstausfall. Für Ersatzpflege im Jahr 2025 haben Sie bis 31. Dezember 2026 Zeit.
Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22. Dezember 2025, Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 371 vom 29. Dezember 2025 (Frist in § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI)
Alle Gesetzesstellen und Quellen haben wir am 24. September 2026 abgerufen und geprüft. Die Gesetzeslinks und die Antragsseite der AOK Rheinland/Hamburg haben wir am 26. September 2026 erneut geprüft. Die Beträge entsprechen dem Stand 2026.
So ist dieser Ratgeber entstandenDie Redaktion von Pflegekompass hat diesen Ratgeber mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell geprüft. Alle Beträge und Regeln stammen aus dem Gesetz, dem Rundschreiben der Pflegekassen und von offiziellen Stellen. Die Beispiele im Text sind typische Fälle und keine Geschichten echter Familien. Eine fachliche Prüfung durch eine Pflegefachkraft hat nicht stattgefunden. Der Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung, über den Anspruch entscheidet die Pflegekasse. Stand 26. September 2026.
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