Kurzantwort:Zum 1. Januar 2028 wird das Pflegegeld nach geltendem Recht angehoben. Nach unserer Herleitung liegt die Erhöhung in einem Szenario-Korridor von rund +6 bis +8 Prozent. Die genaue Höhe hängt von der kumulierten Kerninflation 2025-2027 und der Bruttolohnentwicklung im selben Zeitraum ab — es gilt der kleinere Wert (§ 30 SGB XI).
- Korridor Pflegegrad 2:~ 368 bis 375 Euro statt aktuell 347 Euro.
- Korridor Pflegegrad 3:~ 635 bis 647 Euro statt aktuell 599 Euro.
- Korridor Pflegegrad 4:~ 848 bis 864 Euro statt aktuell 800 Euro.
- Korridor Pflegegrad 5:~ 1.049 bis 1.069 Euro statt aktuell 990 Euro.
- Stichtag:1. Januar 2028, Verkündung im Bundesanzeiger voraussichtlich Herbst 2027.
Sie planen die kommenden Jahre und wollen wissen, mit welchem Pflegegeld Sie 2028 rechnen können. Sie haben gehört, dass es eine Erhöhung gibt — aber niemand kann den genauen Betrag nennen. Das liegt nicht an mangelnder Recherche, sondern an der Mechanik des Gesetzes: Die endgültige Zahl steht erst fest, wenn die Kerninflationsdaten 2027 vorliegen.
Was sich aber bereits jetzt seriös eingrenzen lässt: der Korridor, in dem die Erhöhung wahrscheinlich liegt — und damit die Größenordnung, mit der Sie planen können. Genau das liefert dieser Ratgeber: die Formel aus § 30 SGB XI, die aktuellen Inflationsdaten, die Lohnentwicklung und eine ehrliche Einordnung, was die Erhöhung gegen die real steigenden Pflegekosten ausrichtet.
Hinweis zum Reform-Entwurf: Parallel läuft der Referentenentwurf einer Pflegereform (PNOG, Stand Juni 2026, nicht beschlossen). Er würde das „Pflegegeld" in ein „Entlastungsbudget" umbauen und die Dynamisierung ab 2028 jährlich statt einmalig vornehmen. Solange nichts beschlossen ist, gilt die hier beschriebene Rechtslage. Mehr dazu im Ratgeber Pflegegeld 2027 und der Reform-Entwurf.
Wie wird die Pflegegeld-Erhöhung 2028 berechnet?
Direkte Antwort: Über zwei Kennzahlen, von denen immer die kleinere greift. So legt es § 30 SGB XI fest — eingeführt mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) im Mai 2023. Nach dem heute geltenden Gesetz ist diese Anpassung für den 1. Januar 2028 vorgesehen und dort einmalig geregelt.
Kennzahl 1 — kumulierte Kerninflation 2025-2027
Die Kerninflation misst die Preisentwicklung ohne Energie und Nahrungsmittel — also die stabileren Teile des Warenkorbs. Für die Berechnung 2028 zählen die Jahre 2025, 2026 und 2027. Die Werte werden vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht.
- Kerninflation 2025: rund 2,4 % (Destatis)
- Kerninflation 2026 (Prognose): 1,9 bis 2,4 % (Bundesbank, ifo-Institut, IfW Kiel)
- Kerninflation 2027 (Prognose): 2,0 bis 2,5 %
Kumuliert ergibt das einen Korridor von rund 6,5 bis 7,5 % kumulierter Kerninflation über drei Jahre.
Kennzahl 2 — Bruttolohn-Deckel
Die Erhöhung darf nicht höher ausfallen als der Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme je abhängig Beschäftigten im gleichen Zeitraum. Der Hintergrund: Die Pflegeleistungen werden aus Beiträgen finanziert, die vom Lohn abhängen. Wenn die Pflegeleistungen schneller steigen würden als die Löhne, würde die Pflegeversicherung überproportional belastet.
Stand Juli 2026 zeigen die Tarifabschlüsse 2025 ein hohes Lohnniveau (TVöD, Metall, Chemie). Die Bruttolohn-Steigerung je abhängig Beschäftigten dürfte 2025-2027 zwischen 6 und 8 % liegen — ähnlich wie die Kerninflation. Es ist offen, welche der beiden Kennzahlen am Ende der kleinere Wert ist.
So kommt der Korridor +6 bis +8 % zustande
Aus den beiden Kennzahlen ergibt sich unser Szenario: Die kumulierte Kerninflation liegt grob bei 6,5 bis 7,5 %, die Lohnentwicklung bei 6 bis 8 %. Da der kleinere Wert gilt, landet die Erhöhung nach unserer Herleitung realistisch zwischen rund +6 und +8 %. Zum Einordnen: Die letzte Erhöhung zum 1. Januar 2025 betrug +4,5 % (feste PUEG-Stufe, keine § 30-Dynamisierung).
Es kursieren auch höhere Zahlen: Einzelne Fachportale und Medienberichte gehen von Erhöhungen von rund 7,8 % bis zu 11,4 % aus. Diese Werte stammen von Dritten, beruhen auf abweichenden Annahmen (etwa zur Lohn- oder Inflationsentwicklung) und sind nicht amtlich bestätigt. Wir führen sie als Bandbreite Dritter auf, legen unserer eigenen Rechnung aber den konservativeren, aus § 30 SGB XI hergeleiteten Korridor zugrunde.
Beispielrechnung
Angenommen, die Kerninflation kumuliert beträgt 7,5 % und die Bruttolohnentwicklung 6,8 %. Dann gilt der kleinere Wert: +6,8 %. Das Pflegegeld bei Pflegegrad 2 steigt von 347 auf rund 371 Euro. Bei umgekehrter Lage — Lohnentwicklung +8,0 %, Inflation +6,5 % — wäre die Erhöhung +6,5 %, also rund 370 Euro.
Wichtig:§ 30 SGB XI legt die Erhöhung gleichmäßig auf alle Pflegeleistungen — sowohl Pflegegeld als auch Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie die Pflegehilfsmittel-Pauschale. Keine Leistung wird stärker oder schwächer angehoben als die anderen.
Was bedeutet die Spannweite konkret für jeden Pflegegrad?
Direkte Antwort: Je nach Ausgang der Berechnung liegt das neue Pflegegeld 2028 in folgenden Korridoren. Die untere Grenze entspricht +6 %, die obere +8 %.
| Pflegegrad | Aktuell (2025-2027) | Unten +6 % | Mitte +7 % | Oben +8 % |
|---|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
| Pflegegrad 2 | 347 € | ~ 368 € | ~ 371 € | ~ 375 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | ~ 635 € | ~ 641 € | ~ 647 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | ~ 848 € | ~ 856 € | ~ 864 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | ~ 1.049 € | ~ 1.059 € | ~ 1.069 € |
Hinweis: Die Werte sind ein gerundetes Szenario auf Basis des aus § 30 SGB XI hergeleiteten Korridors — keine amtlichen Beträge. Endgültige Werte stehen erst Herbst 2027 fest, wenn die Kerninflationsdaten für 2026 und die ersten Werte für 2027 vorliegen. Die Veröffentlichung erfolgt im Bundesanzeiger.
Welche anderen Pflegeleistungen werden 2028 mit angepasst?
Direkte Antwort: Alle Pflegeleistungen nach SGB XI werden mit derselben Formel angehoben. § 30 SGB XI schreibt eine gleichmäßige Dynamisierung vor — niemand wird bevorzugt oder benachteiligt.
| Leistung | Aktuell | Mitte +7 % (2028) | Oben +8 % (2028) |
|---|---|---|---|
| Pflegesachleistungen PG 2 | 796 € | ~ 852 € | ~ 860 € |
| Pflegesachleistungen PG 5 | 2.299 € | ~ 2.460 € | ~ 2.483 € |
| Entlastungsbetrag (alle PG) | 131 € | ~ 140 € | ~ 142 € |
| Pflegehilfsmittel-Pauschale | 42 € | ~ 45 € | ~ 45 € |
| Verhinderungs- + Kurzzeitpflege (Jahr) | 3.539 € | ~ 3.787 € | ~ 3.822 € |
Alle Werte sind ein gerundetes Szenario, keine amtlichen Beträge. Sollte der Reform-Entwurf (PNOG) Gesetz werden, könnten sich einzelne Leistungen strukturell ändern — etwa der Wegfall des Entlastungsbetrags nach § 45b oder der Umbau des Pflegegelds zum Entlastungsbudget.
Wer schon heute alle Leistungen ausschöpft, profitiert 2028 entsprechend an mehreren Stellen. Eine vollständige Übersicht aller Pflegeleistungen findet sich in der Pflegegeld-Tabelle 2026.
Reicht die Erhöhung 2028 für den Inflationsausgleich?
Direkte Antwort: Sie schließt die Kaufkraft-Lücke der vergangenen drei Jahre weitgehend — aber nicht die Lücke zur tatsächlichen Pflegekosten-Steigerung. Diese zwei Werte sind nicht dasselbe.
Was die Kerninflation misst
Die Kerninflation bildet den allgemeinen Preisanstieg ab — Lebensmittel, Wohnen, Dienstleistungen. Sie liegt meist 0,3 bis 0,8 Prozentpunkte unter der Gesamtinflation, weil Energie und Nahrungsmittel herausgerechnet sind.
Was die Pflegekosten antreibt
Die Pflegekosten steigen aus zwei Gründen schneller als die allgemeine Kerninflation:
- Fachkräftemangel. Die Stundensätze in der ambulanten Pflege sind in den vergangenen Jahren spürbar gestiegen, weil Pflegekräfte knapp sind.
- Tariflohnpflicht. Pflegedienste müssen ihre Beschäftigten nach Tarif oder mindestens auf Tarifniveau bezahlen. Das treibt die Personalkosten und damit die Stundensätze für die Pflegebedürftigen.
Konsequenz: Selbst wenn das Pflegegeld 2028 um +8 % steigt, bleibt eine Lücke zur Realkostensteigerung in der Pflege. Wer den vollen ambulanten Pflegedienst nutzt, wird die Differenz aus dem privaten Budget oder über Kombinationsleistungen ausgleichen müssen.
Sachliche Einordnung:Die Dynamisierung nach § 30 SGB XI ist ein Fortschritt gegenüber dem Stillstand 2017-2023. Aber sie ist an die allgemeine Kerninflation gekoppelt — nicht an die spezifische Pflegekosten-Inflation. Pflegehaushalte sollten ihre Planung nicht ausschließlich auf die Erhöhung 2028 stützen.
Wie Pflegehaushalte sich auf 2028 vorbereiten können
Direkte Antwort: Drei Schritte machen den Übergang ins Jahr 2028 reibungslos und verhindern, dass Sie eine Höherstufung oder neue Leistung wegen der Umstellung verpassen.
- Höherstufung 2027 prüfen lassen. Wenn der Hilfebedarf seit der letzten Begutachtung gestiegen ist, lohnt sich der Antrag noch in 2027. Der höhere Pflegegrad gilt rückwirkend ab Antragsmonat und wird 2028 automatisch zu den dynamisierten Beträgen ausgezahlt. Details im Ratgeber Höherstufung des Pflegegrads.
- Bewilligungsbescheide kontrollieren. Anfang 2028 verschickt die Pflegekasse einen neuen Bescheid mit den dynamisierten Beträgen. Prüfen Sie: stimmen Pflegegrad, gewählte Leistungsart (Pflegegeld / Sachleistung / Kombination) und Auszahlungskonto?
- Pflegehilfsmittel-Pauschale anpassen. Die monatliche Pauschale steigt im Szenario von 42 auf rund 45 Euro. Bei festen Abos bei Pflegebox-Anbietern kann der Warenkorb entsprechend erweitert werden. Mehr dazu unter Pflegehilfsmittel: 42 € monatlich.
Wie die Erhöhung 2028 im historischen Vergleich aussieht
Ein Blick zurück zeigt, dass +6 bis +8 % in einer Stufe historisch zu den größeren Erhöhungen zählt — aber eben über drei Jahre kumuliert.
| Stichtag | Veränderung | Kommentar |
|---|---|---|
| 2017–2023 | 0 % | 7 Jahre Stillstand trotz Inflation |
| 1. Januar 2024 | +5,0 % | PUEG Stufe 1 (feste Stufe) |
| 1. Januar 2025 | +4,5 % | PUEG Stufe 2 (feste Stufe) |
| 2026 + 2027 | 0 % | Zwischen den Stichtagen — keine Anpassung |
| 1. Januar 2028 | +6 bis +8 % (Szenario) | Erste Dynamisierung nach § 30 SGB XI |
| nach 2028 | offen | Im geltenden Recht nicht automatisch geregelt; Reform- Entwurf (PNOG) sähe jährliche Anpassung ab 1. Juli 2028 vor |
Wer 2027 eine reguläre Erhöhung erwartet, wartet umsonst — Details und den aktuellen Stand des Reform-Entwurfs im Ratgeber Pflegegeld 2027: Was der Reform-Entwurf plant.
Häufige Fragen zur Pflegegeld-Erhöhung 2028
Wie hoch wird die Pflegegeld-Erhöhung 2028?
Nach unserer Herleitung liegt die Erhöhung in einem Szenario-Korridor von rund +6 bis +8 % — je nachdem, wie sich Kerninflation 2025-2027 und Bruttolohnentwicklung im selben Zeitraum entwickeln. Nach § 30 SGB XI gilt der kleinere Wert. Bei Pflegegrad 2 würde das Pflegegeld von 347 Euro auf rund 368 bis 375 Euro steigen, bei Pflegegrad 5 von 990 auf 1.049 bis 1.069 Euro. Einzelne Dritte schätzen höher (bis zu 7,8 bzw. 11,4 %); der endgültige Wert steht erst mit der Bekanntmachung fest.
Wann wird die Erhöhung 2028 offiziell verkündet?
Die endgültigen Beträge werden vom Bundesgesundheitsministerium voraussichtlich im Herbst 2027 im Bundesanzeiger bekanntgegeben, sobald die Kerninflationsdaten für 2026 und vorläufige Werte für 2027 vorliegen.
Wie wird die Pflegegeld-Erhöhung 2028 berechnet?
§ 30 SGB XI legt zwei Werte fest: die kumulierte Kerninflationsrate der Jahre 2025, 2026 und 2027 sowie die Entwicklung der Bruttolohn- und Gehaltssumme je abhängig Beschäftigten im selben Zeitraum. Die Pflegeleistungen werden um den kleineren der beiden Werte erhöht — damit die Beitragszahler nicht überfordert werden.
Welche Pflegeleistungen werden 2028 mit angepasst?
Die Dynamisierung gilt für alle Pflegeleistungen nach SGB XI: Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag (131 Euro), Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (3.539 Euro Jahresbudget) sowie die Pflegehilfsmittel-Pauschale (42 Euro monatlich). Alle Beträge werden zum selben Stichtag nach derselben Formel angehoben.
Reicht die Erhöhung 2028 für den Inflationsausgleich?
Sie schließt die Kaufkraft-Lücke der vergangenen drei Jahre weitgehend. Aber: Die Pflegekosten steigen meist stärker als die allgemeine Kerninflation — etwa weil Fachkräftemangel die Stundensätze treibt. Die Lücke zwischen Pflegegeld und realen Pflegekosten wächst auch nach der Anpassung 2028 weiter, wenn auch langsamer.
Kommt nach 2028 automatisch die nächste Erhöhung?
Nach dem heute geltenden Recht nicht automatisch: § 30 SGB XI sieht die Anpassung zum 1. Januar 2028 einmalig vor; eine wiederkehrende Fortschreibung danach ist im geltenden Gesetz nicht festgelegt. Der Referentenentwurf zur Pflegereform (PNOG, Stand Juni 2026, nicht beschlossen) würde stattdessen eine jährliche Anpassung ab dem 1. Juli 2028 einführen. Ob es dazu kommt, hängt vom Gesetzgebungsverfahren ab.
Zusammenfassung
Die Pflegegeld-Erhöhung 2028 fällt nach unserer Herleitung voraussichtlich im Szenario-Korridor +6 bis +8 % aus — die exakte Höhe legt § 30 SGB XI als kleineren Wert aus kumulierter Kerninflation und Bruttolohnentwicklung 2025-2027 fest. Bei Pflegegrad 2 wären das rund 368 bis 375 Euro, bei Pflegegrad 5 rund 1.049 bis 1.069 Euro. Höhere Schätzungen Dritter (bis 7,8 bzw. 11,4 %) sind nicht amtlich bestätigt.
Die Dynamisierung gilt gleichmäßig für alle Pflegeleistungen — Pflegegeld, Sachleistungen, Entlastungsbetrag, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Pflegehilfsmittel-Pauschale. Sie schließt die Kaufkraft-Lücke der vergangenen drei Jahre weitgehend, gleicht aber die spezifische Pflegekosten-Steigerung nicht vollständig aus. Wer 2027 eine Höherstufung des Pflegegrads prüft, profitiert ab 2028 doppelt.
Quellen und Hinweise
- § 30 SGB XI — Dynamisierung, Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
- § 37 SGB XI — Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (geltende Fassung)
- Referentenentwurf „Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)", Bundesministerium für Gesundheit, Stand Juni 2026 — § 30 SGB XI n.F. (jährliche Anpassung ab 1. Juli 2028, Entwurfsstand)
- Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), Bundesgesetzblatt 2023
- Bundesministerium für Gesundheit — Pflegeleistungen
- Kerninflationsdaten: Statistisches Bundesamt, Bundesbank, ifo-Institut, IfW Kiel
Stand 13. Juli 2026, fachlich geprüft. Der Korridor ist ein hergeleitetes Szenario; die endgültigen Beträge stehen erst mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger fest. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung.

