Im Pflegeheim zahlt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 einen festen Betrag für die Pflege und zusätzlich 15 bis 75 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils. Den Rest tragen die Bewohner: im ersten Jahr im Bundesdurchschnitt 3.364 Euro im Monat (vdek, Stand 01.07.2026). Reicht das Geld nicht, hilft das Sozialamt. Kinder zahlen erst bei mehr als 100.000 Euro Jahreseinkommen mit.
Die Entscheidung für ein Pflegeheim fällt selten leicht. Oft geht ihr eine lange Zeit der Pflege zu Hause voraus, ein Sturz oder ein Krankenhausaufenthalt gibt dann den Ausschlag. Neben dem Gefühl, die Mutter oder den Vater "abzugeben", steht fast immer die Frage nach dem Geld. Diese Seite beantwortet sie Schritt für Schritt.
Pflegeheim 2026 in Zahlen
Die Pflegekasse zahlt einen festen Betrag je Pflegegrad. Er deckt nur einen Teil der Pflegekosten, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten gar nicht.
| Pflegegrad | Leistungsbetrag der Pflegekasse im Monat (§ 43) |
|---|---|
| 1 | Zuschuss 131 € |
| 2 | 805 € |
| 3 | 1.319 € |
| 4 | 1.855 € |
| 5 | 2.096 € |
Quelle: § 43 SGB XI. Die Beträge gelten seit 01.01.2025 und 2026 unverändert. Stand: 18.10.2026.
| Bestandteil der Eigenbeteiligung, erstes Aufenthaltsjahr | Bundesdurchschnitt im Monat |
|---|---|
| Pflegebedingter Eigenanteil (EEE) im ersten Aufenthaltsjahr einschließlich Ausbildungsumlage von 128 € | 1.775 € |
| Unterkunft und Verpflegung | 1.068 € |
| Investitionskosten | 521 € |
| Summe | 3.364 € |
Quelle: Verband der Ersatzkassen (vdek), Pressemitteilung vom 14.07.2026, Auswertung zum 01.07.2026. Durchschnittswerte, die Kosten unterscheiden sich von Heim zu Heim. Stand: 18.10.2026.
Was ist ein Pflegeheim und was unterscheidet es vom Altenheim?
Ein Pflegeheim ist eine Einrichtung, in der pflegebedürftige Menschen rund um die Uhr gepflegt, betreut und versorgt werden. Fachlich heißt das vollstationäre Pflege. Mit den Pflegekassen rechnet nur ein Heim ab, das einen Versorgungsvertrag hat.
Der Begriff Altenheim stammt aus einer Zeit, in der ältere Menschen dort auch ohne großen Pflegebedarf lebten. Heute sind die meisten früheren Altenheime Pflegeheime oder "Alten- und Pflegeheime", und im Alltag werden die Wörter meist gleich verwendet. Wer noch weitgehend selbstständig ist, findet eher im betreuten Wohnen oder in einer Senioren-WG das Passende; Wohnformen dazwischen erklärt die Seite Wohnen im Alter.
| Begriff | Was meist gemeint ist | Leistung der Pflegekasse |
|---|---|---|
| Altenheim, Altersheim, Seniorenheim | ältere Namen; heute meist ein Pflegeheim, im Pflegeversicherungsrecht kein eigener Einrichtungstyp | wie im Pflegeheim, wenn das Haus einen Versorgungsvertrag hat |
| Pflegeheim | vollstationäre Pflegeeinrichtung mit Versorgungsvertrag, Pflege und Betreuung rund um die Uhr | Leistungsbetrag nach § 43 und Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI |
| Alten- und Pflegeheim | Name vieler Häuser, rechtlich ein Pflegeheim | wie im Pflegeheim |
| Seniorenresidenz | Wohnanlage mit eigener Wohnung und Serviceangeboten, Pflege meist durch einen ambulanten Dienst; Begriff gesetzlich nicht festgelegt | Leistungen der häuslichen Pflege, etwa Pflegegeld; Leistungen nach § 43 nur in einem Pflegebereich mit Versorgungsvertrag |
| Betreutes Wohnen | eigene Wohnung mit Grundservice, etwa Hausnotruf und Ansprechpartner, Pflege bei Bedarf durch einen ambulanten Dienst | Leistungen der häuslichen Pflege |
Quelle: §§ 36, 37, 43, 43c, 71 SGB XI; die Begriffe Altenheim, Seniorenresidenz und betreutes Wohnen sind gesetzlich nicht festgelegt, Einordnung der Redaktion. Stand: 18.10.2026.
Für das Leben im Heim gelten zwei Regelwerke. Den Vertrag zwischen Bewohner und Heim regelt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz. Es schreibt etwa vor, dass das Heim Preiserhöhungen schriftlich begründen muss und dass Sie bei einer Erhöhung zum Zeitpunkt der Erhöhung kündigen dürfen. Die Qualität und die Personalausstattung überwachen die Heimaufsichten der Bundesländer.
Es gibt auch spezialisierte Angebote: Wohnbereiche für Menschen mit Demenz, Einrichtungen für jüngere Pflegebedürftige ("Junge Pflege") oder Heime mit Schwerpunkt Palliativversorgung.
Wer die Heime prüft und wohin Sie sich bei Beschwerden wenden, zeigt der Ratgeber Heimaufsicht in den 16 Bundesländern.
Was kostet ein Pflegeheim?
Ein Platz im Pflegeheim kostet die Bewohner im ersten Jahr im Bundesdurchschnitt 3.364 Euro im Monat, nach Abzug aller Leistungen der Pflegekasse. Das sind 256 Euro mehr als ein Jahr zuvor (vdek, Stand 01.07.2026).
Die Rechnung besteht aus drei Teilen:
- Pflegebedingter Eigenanteil: der Teil der Pflegekosten, den die Pflegekasse nicht trägt. Er heißt einrichtungseinheitlicher Eigenanteil, kurz EEE, und ist in einem Heim für alle Bewohner mit Pflegegrad 2 bis 5 gleich hoch. Ein höherer Pflegegrad macht das Heim für Sie also nicht teurer. Im EEE steckt auch die Umlage für die Ausbildung von Pflegekräften.
- Unterkunft und Verpflegung: Zimmer, Reinigung, Essen. Das zahlen Bewohner immer selbst.
- Investitionskosten: Kosten für Gebäude und Ausstattung, die das Heim weitergibt.
Zwischen den Bundesländern sind die Unterschiede groß. Am niedrigsten war die Eigenbeteiligung im ersten Jahr in Sachsen-Anhalt mit durchschnittlich 2.891 Euro, am höchsten in Bremen mit 3.761 Euro. Gründe sind unterschiedliche Personalkosten und Personalschlüssel und die unterschiedliche Förderung der Investitionskosten durch die Länder. Einige Länder zahlen bedürftigen Bewohnern ein Pflegewohngeld für die Investitionskosten.
Verlässlich sind am Ende nur die Preise des einzelnen Heims. Fordern Sie die aktuelle Entgeltaufstellung an, bevor Sie sich entscheiden. Eine ausführliche Übersicht mit Kostenfallen bietet der Ratgeber Pflegeheim-Kosten 2026.
Was zahlt die Pflegekasse im Pflegeheim?
Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 einen festen Leistungsbetrag von 805 bis 2.096 Euro im Monat und zusätzlich einen Leistungszuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil. Dieser Zuschlag steigt mit der Dauer des Heimaufenthalts.
| Dauer im Pflegeheim | Leistungszuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil |
|---|---|
| bis einschließlich 12 Monate | 15 % |
| mehr als 12 Monate | 30 % |
| mehr als 24 Monate | 50 % |
| mehr als 36 Monate | 75 % |
Quelle: § 43c SGB XI. Angefangene Monate zählen mit. Stand: 18.10.2026.
Der Zuschlag gilt nur für den pflegebedingten Anteil, nicht für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Ein Rechenbeispiel mit einem angenommenen pflegebedingten Eigenanteil von 2.000 Euro: Im ersten Jahr übernimmt die Pflegekasse 300 Euro, die Bewohnerin zahlt 1.700 Euro. Ab dem vierten Jahr übernimmt die Kasse 1.500 Euro, es bleiben 500 Euro. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten kommen jeweils hinzu.
Seit dem 01.07.2026 berechnet die Pflegekasse den Zuschlag selbst, auf Grundlage der Angaben des Heims, und zahlt ihn direkt an das Heim. Sie müssen dafür keinen Antrag stellen; prüfen Sie aber auf der Rechnung, ob der Zuschlag abgezogen ist. Bei Pflegegrad 1 gibt es nur einen Zuschuss von 131 Euro im Monat.
Ihren voraussichtlichen Anteil berechnet der Eigenanteil-Rechner. Beispiele nach Pflegegrad zeigt der Ratgeber Pflegeheim-Kosten-Rechner 2026.
Wann zahlt das Sozialamt?
Das Sozialamt zahlt Hilfe zur Pflege, wenn Einkommen und Vermögen des Bewohners und seines Ehe- oder Lebenspartners nicht ausreichen. Das ist im Pflegeheim häufig der Fall, auch bei Menschen, die nie Sozialhilfe gebraucht haben.
Vorher werden eingesetzt: die Rente und andere Einkünfte, außerdem Ersparnisse oberhalb des Schonvermögens (§ 90 SGB XII). Geschützt bleiben in der Regel 10.000 Euro je volljähriger Person, also bei Ehepaaren 20.000 Euro, dazu weitere Vermögenswerte wie ein angemessenes Auto oder unter Umständen das selbst bewohnte Haus des Partners. Den Bewohnern bleibt ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung, 2026 mindestens 152,01 Euro im Monat (27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 von 563 Euro), dazu Geld für Kleidung.
Wichtig ist der Zeitpunkt: Die Sozialhilfe setzt erst ein, wenn das Sozialamt vom Bedarf erfährt. Stellen Sie den Antrag deshalb, sobald absehbar ist, dass das Vermögen in den nächsten Monaten aufgebraucht ist.
Das Sozialamt prüft auch Schenkungen der letzten zehn Jahre. Wer ein Haus oder Geld verschenkt hat und dann seinen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann, hat einen Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten; diesen Anspruch kann das Sozialamt auf sich überleiten.
Was zum Schonvermögen zählt, erklärt der Ratgeber Schonvermögen bei Pflege. Wann das Sozialamt Geld zurückfordert, steht im Ratgeber Pflegekosten, Erbe und Sozialamt.
Müssen Kinder für das Pflegeheim der Eltern zahlen?
In den meisten Familien nicht. Das Sozialamt darf Kinder nur zum Elternunterhalt heranziehen, wenn ihr Jahresgesamteinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt (§ 94 Absatz 1a SGB XII).
Maßgeblich ist das Gesamteinkommen im Sinne des Sozialversicherungsrechts, also die Summe der Einkünfte, etwa Lohn, Mieteinnahmen oder Kapitalerträge, nicht das Vermögen. Die Grenze gilt für jedes Kind einzeln: Verdient ein Kind mehr als 100.000 Euro, ein anderes weniger, wird nur das erste geprüft. Das Einkommen von Schwiegerkindern zählt für die Grenze nicht.
Das Gesetz vermutet zunächst, dass die Kinder unter der Grenze liegen. Das Sozialamt darf aber von den Eltern Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf das Einkommen der Kinder zulassen. Nur wenn es konkrete Anhaltspunkte für ein höheres Einkommen gibt, müssen die Kinder selbst Auskunft geben. Wer über der Grenze liegt, zahlt nicht automatisch alles, sondern nur, was nach Abzug des eigenen angemessenen Unterhalts als leistungsfähig gilt.
Ob Sie betroffen sein könnten, prüft der Elternunterhalt-Rechner. Die 100.000-Euro-Grenze im Einzelnen erklärt der Ratgeber Pflegeheim-Kosten: Müssen Kinder zahlen?.
Wie finde ich ein passendes Pflegeheim?
Beginnen Sie mit der Suche früh und schauen Sie sich mindestens zwei oder drei Heime an. In vielen Regionen gibt es Wartelisten, und ein Platz in der Wunschnähe ist nicht immer sofort frei.
Hilfreich sind die Pflegeheim-Suchportale der Pflegekassen, die Preise und Leistungen der Heime zeigen, die Pflegeberatung der Pflegekasse und der Pflegestützpunkt in Ihrer Region. Bei einem Besuch helfen diese Fragen:
- Wie hoch ist die Eigenbeteiligung im ersten Jahr, aufgeteilt nach Pflege, Unterkunft und Verpflegung und Investitionskosten?
- Gibt es einen Wohnbereich für Menschen mit Demenz, falls nötig?
- Wie sind die Besuchszeiten, darf eigenes Mobiliar mit?
- Wie arbeitet das Heim mit Hausärzten, Fachärzten und, wenn nötig, mit der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung zusammen?
- Wie wird die Eingewöhnung begleitet?
Ein guter Einstieg kann eine Kurzzeitpflege im Wunschheim sein: Der Angehörige lernt das Haus kennen, und Sie sehen den Alltag dort.
Wie lange dauert es, bis man einen Platz im Pflegeheim bekommt?
Eine feste Wartezeit gibt es nicht. Sie hängt davon ab, wie viele Plätze in Ihrer Region frei sind, welches Heim Sie sich wünschen und ob ein besonderer Bedarf besteht, etwa ein geschützter Wohnbereich für Menschen mit Demenz. Lassen Sie sich deshalb bei mehreren Heimen vormerken und fragen Sie regelmäßig nach. Muss es nach einem Krankenhausaufenthalt schnell gehen, hilft der Sozialdienst des Krankenhauses im Entlassmanagement, und bis ein Dauerplatz frei wird, kann eine Kurzzeitpflege die Zeit überbrücken.
Worauf Sie bei Menschen mit Demenz besonders achten sollten, zeigt der Ratgeber Pflegeheim bei Demenz.
Was gilt beim Umzug, bei Abwesenheit und im Todesfall?
Mit dem Einzug schließen Sie einen Heimvertrag. In den ersten zwei Wochen können Bewohner ihn jederzeit ohne Frist kündigen, danach spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Monatsende.
Ist der Bewohner vorübergehend nicht im Heim, etwa bei Familienbesuchen, hält das Heim den Platz bis zu 42 Tage im Jahr frei; bei Krankenhaus- und Rehaaufenthalten auch länger. Dauert die Abwesenheit länger als drei Tage, sehen die Verträge Abschläge von mindestens 25 Prozent auf die Pflegevergütung und die Kosten für Unterkunft und Verpflegung vor.
Stirbt ein Bewohner, endet der Vertrag mit dem Tod. Das Heim darf Entgelt nur bis einschließlich des Sterbetages berechnen, eine spätere Nachforderung für die Zeit danach ist nicht zulässig. Offene Rechnungen bis zu diesem Tag gehen auf die Erben über.
Auch die Gefühle gehören zum Umzug. Ein schlechtes Gewissen ist häufig, gerade wenn die Pflege zu Hause lange gedauert hat. Es hilft, die Entscheidung gemeinsam zu treffen und Besuche von Anfang an fest einzuplanen.
Wie Sie das schwierige Gespräch mit den Eltern führen, beschreibt der Ratgeber Gespräch: "Du brauchst Hilfe".
Was sich 2027 ändern soll
Bis 31.12.2026 gelten die Beträge und Zuschläge auf dieser Seite unverändert, auch der Zuschuss von 131 Euro bei Pflegegrad 1. Die Bundesregierung hat am 30.09.2026 den Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen; er soll überwiegend am 01.01.2027 in Kraft treten. Beschlossen ist das Gesetz noch nicht. Geplant sind laut AOK-Fachportal die abschließende Lesung im Bundestag am 11.12.2026 und der zweite Durchgang im Bundesrat am 18.12.2026; amtlich festgelegt sind diese Termine nicht. Für das Pflegeheim sind diese Punkte geplant, nicht beschlossen:
- Leistungsbeträge und Zuschlag: Der Entwurf ändert die Beträge nach § 43 Abs. 2 SGB XI und die Prozentsätze des Leistungszuschlags nach § 43c SGB XI nicht.
- Pflegegrad 1: Der Zuschuss von 131 Euro im Pflegeheim soll für neue Fälle entfallen (§ 43 Abs. 3 gestrichen). Wer ihn innerhalb des Jahres 2026 bezogen hat, soll ihn behalten (§ 144 Abs. 7 SGB XI-E).
- Erhöhung der Beträge: Die für 2028 vorgesehene Anpassung der Leistungsbeträge soll entfallen. Ab 2029 sollen die Beträge jedes Jahr zum 01.01. angepasst werden (§ 30 Abs. 1 SGB XI-E).
- Neue Schwellen: Für Anträge ab 2027 sollen höhere Punktwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 gelten (§ 15 Abs. 3 SGB XI-E). Bestehende Pflegegrade sollen nicht allein deshalb wegfallen (§ 142b Abs. 2 SGB XI-E).
- Elternunterhalt: Die 100.000-Euro-Grenze ändert der Entwurf nicht. Die Bundesregierung will aber nach der Auswertung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes laut Vorblatt des Entwurfs prüfen, wie die Kommunen bei den Sozialhilfekosten entlastet werden können.
Alle geplanten Änderungen stehen auf der Seite Pflegereform 2027.
Ihr Weg ins Pflegeheim
- Pflegegrad klären: ohne Pflegegrad 2 kein Leistungsbetrag. Bei Verschlechterung eine Höherstufung beantragen, mehr auf der Seite Pflegegrad.
- Heime vergleichen: Kosten im ersten Jahr anfordern, mindestens zwei Heime besuchen.
- Finanzierung durchrechnen: Rente, Ersparnisse, Leistungszuschlag; Dauer, bis das Vermögen reicht.
- Antrag bei der Pflegekasse: auf vollstationäre Pflege, rechtzeitig vor dem Einzug.
- Sozialamt einbeziehen: Antrag auf Hilfe zur Pflege, sobald das Vermögen absehbar aufgebraucht ist.
- Vertrag und Rechnung prüfen: Heimvertrag lesen, auf jeder Rechnung den Leistungszuschlag kontrollieren.
Häufige Fragen
Was kostet ein Pflegeheim im Monat?
Im ersten Jahr zahlen Bewohner im Bundesdurchschnitt 3.364 Euro im Monat selbst (vdek, Stand 01.07.2026). Mit längerer Aufenthaltsdauer sinkt der Betrag, weil der Leistungszuschlag der Pflegekasse steigt.
Wird die Rente für das Pflegeheim verwendet?
Ja. Rente und andere Einkünfte fließen in die Heimkosten. Zahlt das Sozialamt Hilfe zur Pflege, bleibt der Barbetrag von mindestens 152,01 Euro im Monat.
Das Heim fordert nach dem Tod meiner Mutter noch Geld. Ist das erlaubt?
Nur für die Zeit bis einschließlich des Sterbetages. Für die Tage danach darf das Heim kein Entgelt verlangen.
Muss das Haus verkauft werden, wenn die Mutter ins Pflegeheim kommt?
Nicht, solange der Ehepartner darin wohnt, allein oder mit weiteren Angehörigen, das Haus angemessen ist und es nach dem Tod von Angehörigen bewohnt werden soll; dann ist es Schonvermögen (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII). Wohnt nur ein Kind darin, schützt diese Regel das Haus in der Regel nicht; dann kommt allenfalls eine Härte im Einzelfall in Betracht (§ 90 Abs. 3 SGB XII). Steht es nach dem Umzug leer, kann das Sozialamt Verkauf oder Vermietung verlangen und die Hilfe zur Pflege bis dahin als Darlehen leisten (§ 91 SGB XII). Hat die Mutter das Haus verschenkt und sind bei Eintritt der Bedürftigkeit seit der Schenkung weniger als zehn Jahre vergangen, kann das Sozialamt den Rückforderungsanspruch auf sich überleiten (§§ 528, 529 BGB, § 93 SGB XII). Einzelheiten erklärt der Ratgeber Schonvermögen bei Pflege.
Kann man Vermögen vor dem Pflegeheim schützen?
Nur in den Grenzen, die das Gesetz zieht. Geschützt sind 10.000 Euro je volljähriger Person, ein angemessenes selbst oder vom Partner bewohntes Haus, angemessener Hausrat und ein angemessenes Auto (§ 90 Abs. 2 SGB XII); Kinder zahlen erst ab mehr als 100.000 Euro Jahreseinkommen mit (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Schenkungen kann das Sozialamt bis zu zehn Jahre zurückholen, und nach dem Tod haften die Erben mit dem Nachlass für die Sozialhilfe der letzten zehn Jahre (§ 102 SGB XII). Wer eine Übertragung erwägt, sollte sich vorher notariell beraten lassen; was beim Vorbehalt eines Nießbrauchs gilt, erklärt der Ratgeber Nießbrauch und Immobilie übertragen.
Zusammenfassung
Im Pflegeheim zahlt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 einen festen Betrag und einen Zuschlag von 15 bis 75 Prozent auf den pflegebedingten Eigenanteil. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten tragen die Bewohner selbst, im ersten Jahr kommen so im Durchschnitt 3.364 Euro im Monat zusammen. Reicht das Geld nicht, springt das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege ein; Kinder zahlen erst ab einem Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro. Nach dem Regierungsentwurf, der noch nicht beschlossen ist, soll die Reform 2027 an den Heimleistungen ab Pflegegrad 2 wenig ändern.
Quellen
- § 43 SGB XI, Vollstationäre Pflege, abgerufen am 18.10.2026
- § 43c SGB XI, Begrenzung des Eigenanteils, abgerufen am 18.10.2026
- § 87a SGB XI, Berechnung und Zahlung des Heimentgelts, abgerufen am 18.10.2026
- § 71 SGB XI, Pflegeeinrichtungen, abgerufen am 18.10.2026
- § 39 Abs. 1a SGB V, Entlassmanagement, abgerufen am 18.10.2026
- § 18 SGB XII, Einsetzen der Sozialhilfe, abgerufen am 18.10.2026
- § 27b SGB XII, Barbetrag, abgerufen am 18.10.2026
- § 61 SGB XII, Hilfe zur Pflege, abgerufen am 18.10.2026
- § 90 SGB XII, Einzusetzendes Vermögen (Abs. 2 Nr. 8 Hausgrundstück, Nr. 10 Kraftfahrzeug), abgerufen am 18.10.2026
- § 91 SGB XII, Darlehen, abgerufen am 18.10.2026
- § 102 SGB XII, Kostenersatz durch Erben, abgerufen am 18.10.2026
- § 93 SGB XII, Übergang von Ansprüchen, abgerufen am 18.10.2026
- § 94 SGB XII, Übergang von Unterhaltsansprüchen (Jahreseinkommensgrenze), abgerufen am 18.10.2026
- Anlage zu § 28 SGB XII, Regelbedarfsstufen 2026, abgerufen am 18.10.2026
- Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, § 1, abgerufen am 18.10.2026
- §§ 528, 529 BGB, Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers, abgerufen am 18.10.2026
- Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz §§ 4, 9, 11, abgerufen am 18.10.2026
- vdek: Eigenbeteiligung in der stationären Pflege, Pressemitteilung 14.07.2026 (Stand 01.07.2026), abgerufen am 18.10.2026
- Gesetzentwurf Pflegeneuordnungsgesetz, Kabinettsfassung 30.09.2026 (§§ 43, 144 Abs. 7), abgerufen am 18.10.2026
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), BR-Drs. 587/26(neu) vom 09.10.2026, Kabinettsfassung 30.09.2026 (§§ 15, 30, 43, 142b, 144 Abs. 7 SGB XI-E), abgerufen am 18.10.2026
- AOK-Bundesverband, Fachportal: Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung, Beratungsfolge (aktualisiert 07.10.2026, nicht amtlich), abgerufen am 18.10.2026





