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Ratgeber

Heim­ver­trag im Pflege­heim: Ihre Rechte nach dem WBVG

Von der Pflege­kompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 18.10.2026

Der Heimvertrag richtet sich nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG). Er muss schriftlich sein und alle Entgelte einzeln nennen. Bewohner können bis zum dritten Werktag zum Monatsende kündigen, in den ersten zwei Wochen fristlos. Das Heim darf nur aus wichtigem Grund kündigen, Erhöhungen muss es vier Wochen vorher begründen. Mit dem Tod endet der Vertrag. Stand: 18.10.2026.

Beim Einzug ins Pflegeheim wird der Heimvertrag oft in Eile unterschrieben, zwischen Krankenhausentlassung und Umzug. Später kommen Fragen: Darf das Heim die Preise erhöhen? Wie schnell kann man wechseln? Was ist nach dem Tod zu zahlen? Diese Seite erklärt die wichtigsten Regeln des WBVG. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Kosten, Eigenanteil und Auswahl eines Heims behandelt die Seite Pflegeheim.

Was ist ein Heimvertrag und welches Gesetz gilt?

Ein Heimvertrag ist ein Vertrag, mit dem ein Anbieter Wohnraum überlässt und zugleich Pflege- oder Betreuungsleistungen erbringt (§ 1 WBVG). Das gilt für Pflegeheime, aber auch für manche betreuten Wohnformen, wenn Wohnen und Pflege vertraglich gekoppelt sind. Reines betreutes Wohnen mit Hausnotruf und Vermittlung von Hilfen fällt nicht darunter.

Das WBVG gilt seit dem 01.10.2009 und hat die vertragsrechtlichen Teile des früheren Heimgesetzes des Bundes abgelöst. Die Aufsicht über die Heime, oft Heimaufsicht genannt, regeln die Länder in eigenen Gesetzen. Vom WBVG darf ein Vertrag nicht zu Ihrem Nachteil abweichen (§ 16 WBVG). Bekommt die Bewohnerin Leistungen der Pflegekasse oder der Sozialhilfe, müssen die Vereinbarungen außerdem den dort ausgehandelten Regeln entsprechen; abweichende Klauseln sind unwirksam (§ 15 WBVG).

Wie hoch ist der Eigenanteil im Heim?

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Was muss im Heimvertrag stehen?

Der Vertrag muss schriftlich geschlossen werden, eine elektronische Form ist ausgeschlossen, und Sie erhalten eine Ausfertigung (§ 6 Abs. 1 WBVG). Schon vor der Unterschrift muss das Heim Sie in Textform und leicht verständlich über Leistungen, Entgelte und Qualitätsprüfungen informieren (§ 3 WBVG).

Checkliste für den Vertrag (§ 6 Abs. 3 WBVG):

  1. Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang einzeln beschrieben: Zimmer, Pflege, Betreuung, Verpflegung, Zusatzleistungen.
  2. Entgelte getrennt nach Unterkunft, Pflege, Verpflegung, Investitionskosten und Zusatzleistungen, dazu das Gesamtentgelt.
  3. Die vorvertraglichen Informationen als Vertragsgrundlage, Abweichungen gesondert gekennzeichnet.
  4. Angaben zur Verbraucherschlichtung.
  5. Falls vereinbart: ein Ausschluss der Pflicht, Leistungen bei mehr Pflegebedarf anzupassen, hervorgehoben und begründet (§ 8 Abs. 4).
  6. Falls vereinbart: eine Sicherheit (Kaution), höchstens zwei Monatsentgelte; bei Leistungen der Pflegekasse für Heim- oder Kurzzeitpflege und bei Sozialhilfe darf das Heim keine verlangen (§ 14 WBVG).

Fehlt die Schriftform, etwa weil der Vertrag nie unterschrieben wurde, gelten nachteilige Klauseln nicht, und die Bewohnerin kann jederzeit fristlos kündigen (§ 6 Abs. 2 WBVG). War sie beim Abschluss geschäftsunfähig, etwa bei fortgeschrittener Demenz, hängt die Wirksamkeit von der Genehmigung einer bevollmächtigten Person oder eines Betreuers ab (§ 4 Abs. 2 WBVG). Wer unterschreiben darf, klären die Ratgeber Vorsorgevollmacht und Gesetzliche Betreuung.

Wie kann ich den Heimvertrag kündigen?

Als Bewohnerin oder Bewohner können Sie schriftlich kündigen, spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf desselben Monats (§ 11 Abs. 1 WBVG). Es gibt drei Sonderfälle:

  • Erste zwei Wochen: Innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsbeginn ist eine Kündigung jederzeit ohne Frist möglich. Haben Sie die Vertragsausfertigung erst später bekommen, läuft die Frist ab der Aushändigung (§ 11 Abs. 2).
  • Entgelterhöhung: Erhöht das Heim die Preise, können Sie jederzeit zu dem Zeitpunkt kündigen, ab dem die Erhöhung gelten soll (§ 11 Abs. 1 Satz 2).
  • Wichtiger Grund: Ist Ihnen das Abwarten der Frist nicht zuzumuten, etwa bei schweren Pflegemängeln, ist eine fristlose Kündigung möglich (§ 11 Abs. 3). Hat das Heim den Grund zu vertreten, muss es auf Verlangen einen angemessenen anderen Platz nachweisen und Umzugskosten in angemessenem Umfang tragen (§ 13 Abs. 1).
Wer kündigtGrundFristGrundlage
Bewohnerohne Grundbis 3. Werktag zum Monatsende§ 11 Abs. 1 WBVG
Bewohnererste zwei Wochenjederzeit, ohne Frist§ 11 Abs. 2 WBVG
BewohnerEntgelterhöhungzum Zeitpunkt der Erhöhung§ 11 Abs. 1 Satz 2 WBVG
Bewohnerwichtiger Grundohne Frist§ 11 Abs. 3 WBVG
HeimBetriebsaufgabe oder wesentliche Änderungbis 3. Werktag zum Ablauf des nächsten Monats§ 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 WBVG
HeimPflege nicht mehr fachgerecht möglich, Anpassung abgelehntohne Frist, nach erneutem Angebot§ 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WBVG
Heimgrobe schuldhafte Pflichtverletzungohne Frist§ 12 Abs. 1 Nr. 3 WBVG
HeimZahlungsverzug (zwei Monate)ohne Frist, nach Zahlungsfrist mit Warnung§ 12 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 WBVG

Quelle: §§ 11 bis 13 WBVG. Stand: 18.10.2026.

Wann darf das Pflegeheim kündigen?

Das Heim darf nur aus wichtigem Grund kündigen, schriftlich und mit Begründung (§ 12 Abs. 1 WBVG). Die wichtigsten Gründe stehen in der Tabelle oben. Eine Kündigung, um höhere Preise durchzusetzen, ist ausgeschlossen.

Bevor das Heim wegen Zahlungsrückstand kündigt, muss es eine angemessene Zahlungsfrist setzen und auf die Kündigung hinweisen (§ 12 Abs. 3). Springt etwa das Sozialamt ein und gleicht den Rückstand aus, wird die Kündigung unter Umständen unwirksam. Reicht das Geld für das Heim nicht, beantragen Sie deshalb früh Sozialhilfe beim Sozialamt. Wie das geht, erklärt der Ratgeber Hilfe zur Pflege.

Wegen höheren Pflegebedarfs darf das Heim nur kündigen, wenn es eine passende Anpassung der Leistungen angeboten hat, Sie diese abgelehnt haben und es das Angebot mit Frist und Kündigungshinweis wiederholt hat (§ 12 Abs. 2). Hat das Heim die Anpassungspflicht wirksam ausgeschlossen, kann es ebenfalls kündigen, wenn es die nötige Pflege nicht leisten kann. Kündigt das Heim wegen Betriebsaufgabe, muss es auf Verlangen einen anderen Platz nachweisen und die Umzugskosten in angemessenem Umfang übernehmen (§ 13 Abs. 2).

Darf das Heim die Preise erhöhen?

Ja, wenn sich die Berechnungsgrundlage ändert, etwa durch höhere Personalkosten nach neuen Pflegesatzvereinbarungen (§ 9 Abs. 1 WBVG). Das Heim muss die Erhöhung schriftlich ankündigen und begründen, den Zeitpunkt nennen, die betroffenen Kostenpositionen mit Umlagemaßstab aufführen und alte und neue Entgelte gegenüberstellen (§ 9 Abs. 2).

Fällig wird das höhere Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des ausreichend begründeten Schreibens. Sie haben das Recht, die Kalkulationsunterlagen einzusehen. Für Bewohnerinnen mit Leistungen der Pflegekasse gelten die mit Pflegekassen und Sozialhilfeträgern vereinbarten Sätze als angemessen (§ 7 Abs. 2); geprüft werden kann dann vor allem, ob das Verfahren eingehalten ist. Wie sich die Erhöhung auf Ihren Eigenanteil auswirkt, rechnet der Eigenanteil-Rechner durch.

Steigt der Pflegegrad, ändert sich auch das Entgelt für die Pflege; das Heim darf den Vertrag dann einseitig anpassen, muss die Änderung aber schriftlich gegenüberstellen und begründen (§ 8 Abs. 2 und 3 WBVG). Hält das Heim einen höheren Pflegegrad für angebracht, kann es Sie schriftlich auffordern, ihn zu beantragen (§ 87a Abs. 2 SGB XI). Hintergründe im Ratgeber Pflegegrad erhöhen.

Was gilt bei Abwesenheit, Mängeln und Tod?

Abwesenheit: Sind Sie länger als drei Tage abwesend, etwa im Krankenhaus oder bei der Familie, muss sich das Heim ersparte Aufwendungen anrechnen lassen (§ 7 Abs. 5 WBVG). Bei Leistungen der Pflegekasse bleibt der Platz bis zu 42 Tage im Kalenderjahr frei, bei Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten auch länger; ab dem vierten Tag gelten Abschläge von mindestens 25 Prozent auf Pflege, Unterkunft und Verpflegung (§ 87a Abs. 1 SGB XI mit den Rahmenverträgen der Länder).

Mängel: Erbringt das Heim vereinbarte Leistungen nicht oder mit erheblichen Mängeln, können Sie bis zu sechs Monate rückwirkend eine angemessene Kürzung verlangen (§ 10 Abs. 1 WBVG). Mängel am Zimmer müssen Sie dem Heim unverzüglich melden.

Tod: Mit dem Tod der Bewohnerin endet der Vertrag (§ 4 Abs. 3 WBVG). Bei Pflegebedürftigen mit Leistungen der Pflegekasse endet die Zahlungspflicht mit dem Sterbetag; abweichende Vereinbarungen sind nichtig (§ 87a Abs. 1 Satz 2 und 4 SGB XI). Die im WBVG vorgesehene Weitergeltung für das Zimmer bis zu zwei Wochen gegen Zahlung greift deshalb für diese Bewohner nicht. Regeln zur Aufbewahrung des Nachlasses im Vertrag bleiben wirksam.

Rechenbeispiel: zehn Tage im Krankenhaus

Eine Bewohnerin mit Pflegegrad 3 liegt zehn Tage im Krankenhaus. Pflege, Unterkunft und Verpflegung kosten im Heim angenommen 120 Euro am Tag. Die ersten drei Tage zahlt sie voll, für die folgenden sieben Tage wird mindestens ein Viertel abgezogen.

PostenBetrag
Tage 1 bis 3 (3 x 120 €)360 €
Tage 4 bis 10 (7 x 120 € abzüglich mindestens 25 %)höchstens 630 €
Ersparnis gegenüber vollem Satzmindestens 210 €

Quelle: Beispielrechnung der Redaktion mit angenommenem Tagessatz; § 87a Abs. 1 Satz 5 bis 7 SGB XI, Abschlag nach Rahmenvertrag mindestens 25 Prozent. Investitionskosten nicht berücksichtigt. Stand: 18.10.2026.

Die genaue Höhe des Abschlags steht im Rahmenvertrag Ihres Bundeslands und im Heimvertrag. Die Pflegekasse zahlt ihren Leistungsbetrag während der Abwesenheit weiter, solange der Platz freigehalten wird; prüfen Sie die Abrechnung des Monats.

Wann die Regeln nicht greifen

  • Kein Pflege- oder Betreuungsvertrag: Mietvertrag plus frei wählbarer Pflegedienst ist kein Heimvertrag im Sinne des WBVG, wenn die Verträge nicht voneinander abhängen (§ 1 Abs. 2 WBVG).
  • Minderjährige: Das WBVG gilt nur für volljährige Verbraucher.
  • Sozialleistungen: Bei Leistungen der Pflegekasse oder der Sozialhilfe gehen die dort vereinbarten Regeln vor (§ 15 WBVG), etwa beim Tod und bei Abwesenheit.
  • Einzelfallprüfung: Ob eine bestimmte Klausel oder Kündigung wirksam ist, entscheidet im Streit ein Gericht. Pflegekompass führt keine Rechtsdienstleistung durch. Wir helfen bei der Vorbereitung und vermitteln, wo nötig, an einen Partner mit Erlaubnis zur Rechtsberatung (z. B. Rechtsanwältin, Sozialverband). Beratung bieten auch Verbraucherzentralen, die Heimaufsicht und Pflegestützpunkte.

Ändert die Pflegereform 2027 den Heimvertrag?

Das WBVG wird nach dem Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026 nicht geändert. Die Leistungsbeträge der Pflegekasse für das Pflegeheim und die Zuschläge auf den Eigenanteil sollen nach dem Entwurf unverändert bleiben (§§ 43, 43c SGB XI). Die für 2028 vorgesehene Dynamisierung der Leistungsbeträge soll entfallen und erst ab 2029 jährlich erfolgen. Steigen die Heimentgelte, wächst damit der Eigenanteil, und es gelten die Regeln zur Entgelterhöhung oben. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen; Einzelheiten auf der Seite Pflegereform 2027.

Häufige Fragen

Wie lange ist die Kündigungsfrist im Pflegeheim?
Für Bewohner: Kündigung bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ende desselben Monats. In den ersten zwei Wochen und bei einer Entgelterhöhung gelten kürzere Fristen, aus wichtigem Grund gar keine.

Was passiert, wenn der Heimvertrag nicht unterschrieben ist?
Der Vertrag bleibt wirksam, aber Klauseln zu Ihrem Nachteil gelten nicht, und Sie können jederzeit fristlos kündigen (§ 6 Abs. 2 WBVG). Das Heim muss die Schriftform nachholen, wenn sie in Ihrem Interesse unterblieben ist.

Darf ich als Tochter den Heimvertrag für meine Mutter unterschreiben?
Nur mit Vorsorgevollmacht oder als Betreuerin mit passendem Aufgabenkreis. Ohne Vertretungsmacht unterschreiben Sie im Zweifel im eigenen Namen; lesen Sie Klauseln zu Bürgschaft oder Kostenübernahme genau.

Muss nach dem Tod noch weiter gezahlt werden?
Bei Bewohnern mit Leistungen der Pflegekasse nicht: Die Zahlungspflicht endet mit dem Sterbetag (§ 87a Abs. 1 SGB XI). Für die Räumung des Zimmers gelten die Regeln zum Nachlass im Vertrag.

Darf das Heim eine Kaution verlangen?
Nur wenn vereinbart und höchstens zwei Monatsentgelte. Von Bewohnern, die Leistungen der Pflegekasse für die Heimpflege erhalten oder Sozialhilfe bekommen, darf es keine Kaution verlangen (§ 14 Abs. 4 WBVG).

Zusammenfassung

Der Heimvertrag im Pflegeheim folgt dem WBVG: schriftlich, mit allen Entgelten einzeln, ohne Klauseln zu Ihrem Nachteil. Bewohner kündigen bis zum dritten Werktag zum Monatsende, in den ersten zwei Wochen, bei Preiserhöhung oder aus wichtigem Grund schneller. Das Heim darf nur aus wichtigem Grund kündigen und Preise nur mit schriftlicher Begründung und vier Wochen Vorlauf erhöhen. Bei Abwesenheit über drei Tage gibt es Abschläge, und mit dem Tod endet bei Leistungen der Pflegekasse die Zahlungspflicht am Sterbetag. Kosten und Eigenanteil im Heim erklärt die Seite Pflegeheim mit dem Ratgeber Pflegeheim-Kosten 2026.

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