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Ratgeber Kosten und Finanzen

Hilfe zur Pflege: Wann das Sozialamt Pflege­kosten übernimmt

Von der Pflege­kompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 18.10.2026

Hilfe zur Pflege ist eine Leistung des Sozialamts nach §§ 61 ff. SGB XII. Sie zahlt Pflegekosten, die Pflegekasse und eigenes Geld nicht decken, zu Hause wie im Pflegeheim. Vorher zählen Einkommen über einer Grenze (2026 Grundbetrag 1.126 Euro plus Miete) und Vermögen über 10.000 Euro je Person. Stand: 18.10.2026.

Die Pflegekasse zahlt nur feste Beträge. Reicht das zusammen mit Rente und Erspartem nicht, springt das Sozialamt ein. Diese Seite erklärt, wer Hilfe zur Pflege bekommt, was das Amt anrechnet, was zu Hause und im Heim gilt und wie Sie den Antrag stellen. Den Überblick über alle Kosten der Pflege finden Sie auf der Seite Pflegekosten.

Wer bekommt Hilfe zur Pflege?

Hilfe zur Pflege bekommt, wer pflegebedürftig ist und die Kosten der Pflege nicht selbst tragen kann (§ 61 SGB XII). Es gelten zwei Voraussetzungen:

  • Pflegebedürftigkeit: Es gilt derselbe Begriff wie in der Pflegeversicherung, mit Pflegegrad 1 bis 5 (§§ 61a bis 62 SGB XII). Hat die Pflegekasse einen Pflegegrad festgestellt, ist das Sozialamt an diese Entscheidung gebunden (§ 62a SGB XII).
  • Bedürftigkeit: Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartners reichen für die Pflege nicht aus (§ 19 Abs. 3 SGB XII).

Die Sozialhilfe ist nachrangig (§ 2 SGB XII). Zuerst zahlt die Pflegekasse, dann zählen eigenes Einkommen und Vermögen, erst danach das Sozialamt. Gleichartige Leistungen der Pflegekasse werden angerechnet (§ 63b Abs. 1 SGB XII). Pflegegeld gibt es deshalb nicht doppelt: Wer Pflegegeld von der Pflegekasse bekommt, erhält vom Sozialamt kein zweites.

Kinder sind nur selten betroffen. Unterhalt für ihre Eltern verlangt das Sozialamt erst, wenn ein Kind ein jährliches Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro hat (dazu weiter unten und im Ratgeber Unterhalt für Eltern).

Wie hoch ist der Eigenanteil im Heim?

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Was zahlt das Sozialamt bei Hilfe zur Pflege?

Das Sozialamt übernimmt den Teil des pflegerischen Bedarfs, den die Pflegekasse nicht abdeckt. Ab Pflegegrad 2 umfasst die Hilfe zur Pflege fast alle Leistungsarten, die auch die Pflegekasse kennt (§ 63 Abs. 1 SGB XII):

LeistungPflegegradGrundlage
Pflegegeld (in Höhe des Pflegegeldes der Pflegekasse)2 bis 5§ 64a SGB XII
häusliche Pflegehilfe durch einen Pflegedienst, ohne festen Höchstbetrag2 bis 5§ 64b SGB XII
Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel, Wohnumfeldmaßnahmen2 bis 5§§ 64c bis 64e SGB XII
Alterssicherung der Pflegeperson, Beratung, Kosten im Arbeitgebermodell2 bis 5§ 64f SGB XII
Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege2 bis 5§§ 64g, 64h SGB XII
Pflegeheim2 bis 5§ 65 SGB XII
Pflegehilfsmittel, Wohnumfeldmaßnahmen, Entlastungsbetrag1§ 63 Abs. 2, § 66 SGB XII

Quelle: §§ 63 bis 66 SGB XII. Stand: 18.10.2026.

Der wichtigste Unterschied zur Pflegekasse: Das Sozialamt zahlt nach dem Bedarf, nicht bis zu einem festen Höchstbetrag. Braucht eine Frau mit Pflegegrad 3 mehr Einsätze des Pflegedienstes, als das Budget der Pflegekasse hergibt, kann das Sozialamt die Differenz übernehmen. Ambulante Hilfe hat dabei Vorrang vor dem Heim, solange sie zumutbar ist und keine unverhältnismäßigen Mehrkosten verursacht (§ 13 Abs. 1 SGB XII).

Bei Pflegegrad 1 ist die Hilfe zur Pflege eng begrenzt. Pflegedienst, Pflegegeld und Heimkosten gehören nicht dazu.

Welches Einkommen muss ich einsetzen?

Einkommen müssen Sie für die Pflege erst einsetzen, wenn es eine Einkommensgrenze übersteigt (§ 85 SGB XII). Gerechnet wird mit dem monatlichen Nettoeinkommen nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und bestimmten Versicherungen (§ 82 SGB XII). Pflegegeld der Pflegekasse zählt nicht als Einkommen.

Die Grenze setzt sich aus drei Teilen zusammen. Für 2026 gilt die Regelbedarfsstufe 1 von 563 Euro:

BausteinBerechnungBetrag 2026
Grundbetragzweifache Regelbedarfsstufe 11.126 €
Familienzuschlag je Ehe- oder Lebenspartner und je überwiegend unterhaltener Person70 % der Regelbedarfsstufe 1, aufgerundet395 €
Kosten der UnterkunftAufwendungen für die Unterkunft, soweit angemessenindividuell

Quelle: § 85 Abs. 1 SGB XII; Anlage zu § 28 SGB XII (Regelbedarfsstufe 1 ab 01.01.2026: 563 Euro); eigene Berechnung. Stand: 18.10.2026.

Liegt das Einkommen unter der Grenze, verlangt das Sozialamt für die Pflege in der Regel nichts (Ausnahmen in § 88 SGB XII, etwa bei geringfügigen Kosten). Liegt es darüber, ist der übersteigende Teil "in angemessenem Umfang" einzusetzen (§ 87 Abs. 1 SGB XII). Bei Pflegegrad 4 und 5 darf das Amt höchstens 40 Prozent des übersteigenden Betrags verlangen, weil mindestens 60 Prozent ausdrücklich geschützt sind.

Rechenbeispiel: Pflege zu Hause

Ein Ehepaar lebt zur Miete, die Unterkunftskosten betragen 750 Euro. Der Mann hat Pflegegrad 3, beide haben zusammen 2.100 Euro Nettorente. Die Einkommensgrenze liegt bei 1.126 + 395 + 750 = 2.271 Euro. Das Einkommen liegt darunter.

Der Pflegedienst stellt im Monat 2.200 Euro in Rechnung, die Pflegekasse zahlt als Sachleistung 1.497 Euro. Die Lücke von 703 Euro kann das Sozialamt übernehmen, wenn das Vermögen unter dem Schonvermögen liegt; das Ehepaar hat 15.000 Euro gespart, geschützt sind 20.000 Euro.

Anders bei einer alleinstehenden Frau mit Pflegegrad 4, 2.000 Euro Nettorente und 600 Euro Unterkunftskosten: Ihre Grenze liegt bei 1.726 Euro, sie liegt 274 Euro darüber. Davon darf das Sozialamt höchstens 40 Prozent verlangen, also bis zu 109,60 Euro im Monat.

Wie viel Vermögen darf ich behalten?

Geschützt sind 10.000 Euro Bar- und Sparvermögen für jede volljährige Person, deren Vermögen zählt, bei Ehepaaren also 20.000 Euro (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII mit Durchführungsverordnung). Darüber liegendes Vermögen ist zuerst einzusetzen. Geschützt bleiben außerdem unter anderem ein angemessenes selbst bewohntes Haus, angemessener Hausrat und ein angemessenes Auto (§ 90 Abs. 2 SGB XII).

Wer während der Hilfe zur Pflege noch arbeitet, darf zusätzlich bis zu 25.000 Euro aus eigenem Arbeitseinkommen ansparen (§ 66a SGB XII). Was mit dem Haus geschieht, wenn niemand mehr darin wohnt, und wie Schenkungen behandelt werden, erklärt der Ratgeber Schonvermögen.

Was gilt bei Sozialhilfe im Pflegeheim, was zu Hause?

Bei Sozialhilfe im Pflegeheim übernimmt das Sozialamt den Teil der Heimkosten, den Pflegekasse und eigenes Einkommen nicht decken. Die Rente geht dabei in der Regel bis auf einen Barbetrag an das Heim. Der Barbetrag, oft "Taschengeld im Pflegeheim" genannt, beträgt mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1, 2026 also mindestens 152,01 Euro im Monat (§ 27b Abs. 3 SGB XII). Dazu kommt eine Bekleidungspauschale, deren Höhe die Länder festlegen.

Zu Hause bleibt es bei der Einkommensgrenze aus dem Abschnitt oben, und die Lebenshaltung im eigenen Haushalt läuft weiter. Lebt ein Ehepartner weiter in der gemeinsamen Wohnung, während der andere ins Heim zieht, muss das Amt die bisherige Lebenssituation des Partners berücksichtigen (§ 92 Abs. 2 SGB XII).

Rechenbeispiel: Pflegeheim

Eine verwitwete Frau mit Pflegegrad 4 lebt im Heim. Ihr Eigenanteil nach den Leistungen der Pflegekasse und dem Leistungszuschlag beträgt in diesem Beispiel 3.000 Euro im Monat, ihre Rente 1.400 Euro netto, Erspartes hat sie nicht mehr.

PostenBetrag im Monat
Eigenanteil im Heim (Beispielwert)3.000,00 €
eingesetzte Rente1.400,00 €
ungedeckter Rest1.600,00 €
Barbetrag für persönliche Ausgaben152,01 €
Leistung des Sozialamts1.752,01 €

Quelle: Beispielrechnung der Redaktion mit angenommenem Eigenanteil; Barbetrag nach § 27b Abs. 3 SGB XII mit Regelbedarfsstufe 1 von 563 Euro. Stand: 18.10.2026.

Ein Teil davon kann als Grundsicherung im Alter laufen, der Pflegeteil als Hilfe zur Pflege. Für Sie zählt das Ergebnis: Das Heim wird bezahlt, der Barbetrag bleibt Ihnen. Der Antrag auf Sozialhilfe im Pflegeheim deckt beide Teile ab.

Wie die Sozialhilfe insgesamt aufgebaut ist, erklärt der Ratgeber Sozialhilfe. Wie sich der Eigenanteil im Heim zusammensetzt, zeigen der Eigenanteil-Rechner und der Ratgeber Pflegeheim-Kosten 2026.

Wie stelle ich den Antrag auf Hilfe zur Pflege?

Den Antrag stellen Sie beim Sozialamt der Stadt oder des Kreises, in dem die pflegebedürftige Person lebt. Für Heimbewohner ist das Sozialamt am letzten Wohnort vor dem Heimeinzug zuständig (§ 98 Abs. 2 SGB XII); in manchen Ländern liegt die Hilfe zur Pflege bei einer überörtlichen Stelle (§ 97 SGB XII, Landesrecht). Geht der Antrag an die falsche Stelle, muss diese ihn weiterleiten (§ 16 SGB I).

Ein formloses Schreiben genügt für den Anfang. Wichtig ist der Zeitpunkt: Die Sozialhilfe setzt erst ein, sobald das Amt vom Bedarf erfährt (§ 18 SGB XII). Für Monate davor zahlt es in der Regel nicht. Melden Sie sich deshalb, sobald absehbar ist, dass das Geld nicht reicht, etwa vor dem Heimeinzug.

Checkliste für die Unterlagen:

  1. Bescheid der Pflegekasse über den Pflegegrad, falls schon vorhanden; sonst parallel den Pflegegrad beantragen.
  2. Nachweise über alle Einkommen: Rentenbescheide, Betriebsrenten, Mieteinnahmen, auch des Ehepartners.
  3. Kontoauszüge der letzten Monate, Sparbücher, Depots, Lebens- und Sterbegeldversicherungen.
  4. Mietvertrag oder Nachweise über Wohnkosten; bei Eigentum Grundbuchauszug.
  5. Kostenvoranschlag des Pflegedienstes oder Heimvertrag mit Entgeltaufstellung.
  6. Angaben zu Schenkungen und Übertragungen der letzten zehn Jahre.
  7. Namen und Anschriften der Kinder; Angaben zu deren Einkommen verlangt das Amt nur bei Anhaltspunkten für mehr als 100.000 Euro.

Lehnt das Sozialamt ab oder bewilligt es weniger, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 SGG); wie das geht, erklärt der Ratgeber Widerspruch einlegen. Pflegekompass führt keine Rechtsdienstleistung durch. Wir helfen bei der Vorbereitung und vermitteln, wo nötig, an einen Partner mit Erlaubnis zur Rechtsberatung (z. B. Rechtsanwältin, Sozialverband). Beratung bietet auch die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI der Pflegekasse.

Müssen Kinder für die Pflege der Eltern zahlen?

Meist nicht. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz holt sich das Sozialamt Unterhalt von Kindern nur zurück, wenn deren jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Die Grenze gilt für jedes Kind einzeln. Das Gesetz vermutet, dass sie nicht überschritten ist; das Amt darf nur bei konkreten Anhaltspunkten nachfragen.

Das Einkommen der Kinder spielt für den Antrag der Eltern also keine Rolle, solange es unter der Grenze liegt. Ob ein Kind über 100.000 Euro kommt, können Sie mit dem Elternunterhalt-Rechner überschlagen.

Etwas anderes gilt für Erben. Sie müssen die Kosten der Sozialhilfe der letzten zehn Jahre aus dem Nachlass ersetzen, soweit dieser bestimmte Freibeträge übersteigt (§ 102 SGB XII). Für Ehegatten, Lebenspartner und Verwandte, die bis zum Tod mit der verstorbenen Person zusammengelebt und sie gepflegt haben, gilt ein Freibetrag von 15.340 Euro (§ 102 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII). Mehr dazu im Ratgeber Pflegekosten und Erbe.

Wann die Regeln nicht greifen

  • Kein Ersatz für die Pflegekasse: Wer pflegeversichert ist, muss zuerst die Leistungen der Pflegekasse beantragen. Das Sozialamt stockt nur auf.
  • Pflegegrad 1: Pflegedienst, Pflegegeld und Heimkosten übernimmt die Hilfe zur Pflege erst ab Pflegegrad 2.
  • Rückwirkend: Für die Zeit, bevor das Amt vom Bedarf wusste, gibt es in der Regel keine Hilfe zur Pflege (§ 18 SGB XII).
  • Getrennt lebende Ehepartner: Ihr Einkommen zählt nicht nach § 19 Abs. 3 SGB XII mit; Unterhaltsansprüche können aber auf das Amt übergehen.
  • Teure Wünsche: Ein Heim oder Pflegedienst mit unverhältnismäßigen Mehrkosten muss das Amt nicht ohne Weiteres bezahlen. Was angemessen ist, entscheidet es im Einzelfall.

Ändert die Pflegereform 2027 etwas?

Für die Hilfe zur Pflege selbst sieht der Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026 keine Änderung vor. Indirekt wirkt die Reform über die Pflegekasse:

  • Die Leistungsbeträge für das Pflegeheim und die Leistungszuschläge auf den Eigenanteil sollen unverändert bleiben (§§ 43, 43c SGB XI).
  • Für neue Anträge ab 01.01.2027 sollen höhere Schwellen für die Pflegegrade 1 bis 3 gelten. Weil das Sozialamt den Pflegegrad der Pflegekasse übernimmt, betrifft das auch die Hilfe zur Pflege. Maßgeblich soll das Recht am Tag des Antrags sein (§ 142b Abs. 1 SGB XI-E).

Das Gesetz ist noch nicht beschlossen. Den Stand der Beratungen finden Sie auf der Seite Pflegereform 2027.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Taschengeld im Pflegeheim bei Sozialhilfe?
Mindestens 152,01 Euro im Monat im Jahr 2026. Das sind 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 von 563 Euro (§ 27b SGB XII). Dazu kommt eine Bekleidungspauschale nach Landesrecht.

Muss ich mein Haus verkaufen, bevor ich Hilfe zur Pflege bekomme?
Nicht, solange Sie selbst oder Ihr Ehe- oder Lebenspartner ein angemessenes Haus bewohnen, allein oder zusammen mit Angehörigen (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII). Steht es nach dem Heimeinzug leer, kann das Sozialamt Verkauf oder Vermietung verlangen und bis dahin ein Darlehen geben.

Zahlt das Sozialamt auch, wenn ich noch keinen Pflegegrad habe?
Grundsätzlich braucht es einen Pflegegrad; liegt der Bescheid der Pflegekasse vor, übernimmt das Sozialamt ihn. Stellen Sie beide Anträge möglichst gleichzeitig, damit kein Monat verloren geht.

Wird meine Ehefrau zur Kasse gebeten, wenn ich ins Heim muss?
Ihr Einkommen und Vermögen zählen mit, solange Sie nicht getrennt leben. Für sie gelten aber eigene Freibeträge, und das Amt muss ihre Lebenssituation in der gemeinsamen Wohnung berücksichtigen.

Muss ich die Hilfe zur Pflege zurückzahlen?
Zu Lebzeiten in der Regel nicht. Nach dem Tod können die Erben aus dem Nachlass zum Ersatz verpflichtet sein, soweit dieser die Freibeträge des § 102 SGB XII übersteigt.

Zusammenfassung

Hilfe zur Pflege ist die Sozialhilfe für Pflegekosten, die Pflegekasse, Einkommen und Vermögen nicht decken. Einkommen zählt erst über einer Grenze, 2026 mit einem Grundbetrag von 1.126 Euro plus Miete, Vermögen erst über 10.000 Euro je Person. Im Heim bleibt mindestens ein Barbetrag von 152,01 Euro, zu Hause zahlt das Amt auch Pflegedienstkosten über dem Budget der Pflegekasse. Kinder zahlen erst bei mehr als 100.000 Euro jährlichem Gesamteinkommen. Wichtig ist, den Antrag früh zu stellen, weil das Amt nicht für die Zeit davor zahlt. Weitere Kostenfragen beantwortet die Seite Pflegekosten.

Quellen

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