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Ratgeber

Sozi­al­hilfe: wer sie bekommt und was bei Pflege­bedürftigkeit gilt

Von der Pflege­kompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 18.10.2026

Sozialhilfe nach dem SGB XII bekommt, wer Lebensunterhalt oder Pflege nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bezahlen kann und nicht erwerbsfähig ist. 2026 beträgt der Regelsatz für Alleinstehende 563 Euro im Monat plus angemessene Wohnkosten. Pflegebedürftige erhalten Hilfe zur Pflege. Kinder zahlen erst bei mehr als 100.000 Euro Jahreseinkommen mit. Stand: 18.10.2026.

Die Rente reicht nicht für den Pflegedienst, das Ersparte für das Pflegeheim ist bald aufgebraucht: Spätestens dann wird das Sozialamt zur Anlaufstelle. Viele Familien zögern, weil sie glauben, die Kinder müssten zahlen oder das Haus sei weg. Beides trifft meist nicht zu. Dieser Ratgeber erklärt, welche Leistungen die Sozialhilfe umfasst, wer sie bekommt und wie der Antrag läuft. Er gehört zum Thema Rente und Grundsicherung.

Was ist Sozialhilfe?

Sozialhilfe ist die staatliche Hilfe für Menschen, die sich nicht selbst helfen können und keine vorrangige Leistung erhalten. Sie steht im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und kommt erst zum Zug, wenn Einkommen, Vermögen, Unterhalt und andere Sozialleistungen wie Rente oder Pflegekasse nicht reichen (§ 2 SGB XII). Zuständig ist das Sozialamt der Stadt oder des Landkreises. Für welche Leistungen stattdessen der überörtliche Träger zuständig ist, regelt das Landesrecht; fehlt eine Landesregel, ist er unter anderem für die Hilfe zur Pflege zuständig (§ 97 Abs. 2 und 3 SGB XII).

Leistung der Sozialhilfefür wenParagraf
Hilfe zum Lebensunterhaltnicht Erwerbsfähige, die keine Grundsicherung im Alter erhalten, etwa bei befristeter Erwerbsminderung§§ 27 bis 40 SGB XII
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderungab der Regelaltersgrenze oder bei dauerhaft voller Erwerbsminderung ab 18 Jahren§§ 41 bis 46b SGB XII
Hilfen zur GesundheitMenschen ohne Krankenversicherungsschutz§§ 47 bis 52 SGB XII
Hilfe zur PflegePflegebedürftige, deren Mittel für die Pflege nicht reichen§§ 61 bis 66a SGB XII
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeitenetwa bei Wohnungslosigkeit§§ 67 bis 69 SGB XII
Hilfe in anderen Lebenslagenunter anderem Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe, Blindenhilfe§§ 70 bis 74 SGB XII

Quelle: § 8 SGB XII. Stand: 18.10.2026.

Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen gehört seit 01.01.2020 nicht mehr zur Sozialhilfe, sondern steht im Teil 2 des SGB IX (Bundesteilhabegesetz).

Sozialhilfe, Grundsicherung oder Grundsicherungsgeld: wer bekommt was?

Entscheidend ist, ob jemand erwerbsfähig ist und ob die Regelaltersgrenze erreicht ist. Wer arbeiten kann, erhält vom Jobcenter Grundsicherungsgeld nach dem SGB II; so heißt das frühere Bürgergeld seit 01.07.2026 (Bundesagentur für Arbeit). Wer Grundsicherungsgeld bekommen kann, erhält keine Hilfe zum Lebensunterhalt vom Sozialamt (§ 21 SGB XII).

Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat oder dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, erhält Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom Sozialamt. Sie geht der Hilfe zum Lebensunterhalt vor (§ 19 Abs. 2 SGB XII). Für die meisten älteren Menschen ist "Sozialhilfe" deshalb in Wahrheit Grundsicherung im Alter; Einzelheiten zu Höhe und Voraussetzungen stehen auf der Seite Rente und Grundsicherung.

Die Hilfe zur Pflege steht daneben. Sie kann auch bekommen, wer seinen Lebensunterhalt selbst decken kann, aber die Pflegekosten nicht. Das betrifft vor allem Menschen im Pflegeheim, deren Rente den Eigenanteil nicht deckt.

Wie hoch ist die Sozialhilfe 2026?

Die Sozialhilfe für den Lebensunterhalt setzt sich aus dem Regelsatz, den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung und möglichen Mehrbedarfen zusammen. Davon wird das eigene Einkommen abgezogen; gezahlt wird die Differenz. Die Regelsätze sind seit 2024 unverändert.

Regelbedarfsstufe 2026Betrag im Monat
Stufe 1: Alleinstehende563 €
Stufe 2: Paare, je Person506 €
Stufe 3: Erwachsene in einer stationären Einrichtung451 €
Barbetrag im Heim: mindestens 27 % der Stufe 1152,01 €

Quelle: Anlage zu § 28 SGB XII; § 27b Abs. 3 SGB XII, Barbetrag eigene Berechnung (27 % von 563 €). Stand: 18.10.2026.

Im Pflegeheim deckt das Heim den Lebensunterhalt. Der Bewohnerin bleiben dann ein Barbetrag für persönliche Ausgaben von mindestens 152,01 Euro im Monat und eine Bekleidungspauschale, deren Höhe das Land festlegt (§ 27b SGB XII). Pflegegeld und andere Leistungen der Pflegeversicherung zählen bei der Sozialhilfe nicht als Einkommen (§ 13 Abs. 5 SGB XI); mehr im Ratgeber Zählt Pflegegeld als Einkommen?.

Wann zahlt das Sozialamt die Pflege?

Das Sozialamt zahlt Hilfe zur Pflege, wenn ein Pflegegrad besteht und der pflegebedürftigen Person und ihrem Ehepartner nicht zuzumuten ist, die Kosten aus Einkommen und Vermögen zu tragen (§ 61 SGB XII). Den Pflegegrad stellt die Pflegekasse fest; ihre Entscheidung bindet das Sozialamt (§ 62a SGB XII). Leistungen der Pflegekasse gehen vor; das Sozialamt zahlt nur, was danach fehlt (§ 63b SGB XII).

Ab Pflegegrad 2 umfasst die Hilfe zur Pflege unter anderem Pflegegeld in Höhe des Pflegegeldes der Pflegekasse, häusliche Pflegehilfe, Kurzzeitpflege und die Pflege im Heim (§§ 63, 64a, 65 SGB XII). Bei Pflegegrad 1 sind die Leistungen auf Pflegehilfsmittel, Wohnumfeldmaßnahmen, digitale Pflegeanwendungen und einen Entlastungsbetrag begrenzt (§ 63 Abs. 2 SGB XII).

Für die Pflege zu Hause gilt eine eigene Einkommensgrenze (§ 85 SGB XII). 2026 liegt der Grundbetrag beim Doppelten der Regelbedarfsstufe 1, also bei 1.126 Euro. Dazu kommen die angemessenen Wohnkosten und für den Ehepartner ein Familienzuschlag von 395 Euro (70 Prozent der Stufe 1, aufgerundet). Liegt das Einkommen darunter, muss es grundsätzlich nicht eingesetzt werden. Im Pflegeheim verlangt das Sozialamt bei längerem Aufenthalt in angemessenem Umfang auch Einkommen unter der Grenze (§ 88 Abs. 1 SGB XII); in der Praxis fließt die Rente dann weitgehend in die Heimkosten.

Einen Überschlag der Kostenlücke im Heim gibt der Eigenanteil-Rechner. Den Weg zur Hilfe zur Pflege mit Antrag und Berechnungsbeispielen erklärt der Ratgeber Hilfe zur Pflege; die Kosten der Pflege im Überblick stehen auf der Seite Pflegekosten.

Welches Vermögen dürfen Sie behalten?

Behalten dürfen Sie Bargeld und Ersparnisse bis 10.000 Euro je volljähriger Person, bei Ehepaaren also 20.000 Euro (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII mit Verordnung). Geschützt sind außerdem ein angemessenes selbst bewohntes Haus oder eine Eigentumswohnung, angemessener Hausrat und ein angemessenes Auto. Das Haus bleibt in der Regel geschützt, solange die pflegebedürftige Person oder ihr Ehepartner darin wohnt (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII).

Was darüber liegt, müssen Sie zuerst einsetzen. Kann Vermögen nicht sofort verwertet werden, etwa ein Haus, das verkauft werden muss, kann das Sozialamt die Hilfe als Darlehen leisten. Alle Einzelheiten und ein Rechenbeispiel für Ehepaare stehen im Ratgeber Schonvermögen bei Pflege.

Müssen Kinder für die Sozialhilfe ihrer Eltern zahlen?

In den allermeisten Fällen nein. Das Sozialamt kann Unterhalt von Kindern nur verlangen, wenn deren jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Die Grenze gilt für jedes Kind einzeln, das Vermögen der Kinder und das Einkommen von Schwiegerkindern zählen dafür nicht. Das Gesetz vermutet, dass die Grenze nicht überschritten ist. Wie das Sozialamt prüft und was Kinder angeben müssen, erklärt der Ratgeber Elternunterhalt.

Ob es dabei bleibt, ist offen. Im Regierungsentwurf zur Pflegereform vom 30.09.2026 kündigt die Bundesregierung an, nach der Auswertung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes zu prüfen, wie die Kommunen bei den Sozialhilfekosten entlastet werden können; dabei soll auch der Aufwand für die Prüfung von Angehörigen betrachtet werden (Vorblatt, S. 4). Eine konkrete Änderung der 100.000-Euro-Grenze enthält der Entwurf nicht. Eine erste Einschätzung für Ihre Familie gibt der Elternunterhalt-Rechner; mehr zur Lage im Heim im Ratgeber Pflegeheimkosten für Angehörige.

Muss Sozialhilfe zurückgezahlt werden?

Zu Lebzeiten in der Regel nicht, solange die Angaben im Antrag richtig waren. Ausnahmen gelten, wenn das Sozialamt die Hilfe als Darlehen geleistet hat (§ 91 SGB XII) oder jemand seine Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (§ 103 SGB XII). Nach dem Tod müssen die Erben aber die Kosten der Sozialhilfe aus den letzten zehn Jahren ersetzen, soweit sie das Dreifache des Grundbetrags übersteigen, 2026 also 3.378 Euro (§ 102 SGB XII). Die Erben haften nur mit dem Nachlass, nicht mit ihrem eigenen Vermögen.

Für Kosten der Grundsicherung im Alter gilt diese Erbenhaftung nicht (§ 102 Abs. 5 SGB XII); sie betrifft vor allem die Hilfe zur Pflege. Ein Nachlass unter 15.340 Euro bleibt frei, wenn ihn der Ehepartner oder ein Verwandter erbt, der bis zum Tod mit der Person zusammengelebt und sie gepflegt hat. Der Anspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod. Mehr dazu im Ratgeber Pflegekosten, Erbe und Sozialamt.

So beantragen Sie Sozialhilfe beim Sozialamt

  1. Früh melden: Die meisten Leistungen der Sozialhilfe setzen ein, sobald das Sozialamt vom Bedarf erfährt (§ 18 SGB XII). Ein formloses Schreiben genügt, um das Datum zu sichern. Die Grundsicherung im Alter braucht einen Antrag; er wirkt auf den Ersten des Monats zurück (§ 44 SGB XII).
  2. Zuständige Stelle wählen: Sozialamt der Stadt oder des Landkreises am Wohnort. Ein Antrag bei einer unzuständigen Stelle wird weitergeleitet (§ 16 Abs. 2 SGB I).
  3. Unterlagen zusammenstellen: Personalausweis, Rentenbescheide, Kontoauszüge der letzten Monate, Nachweise über Ersparnisse, Versicherungen und Immobilien, Mietvertrag oder Heimvertrag, Pflegegrad-Bescheid.
  4. Bescheid prüfen: Bewilligt wird meist für zwölf Monate. Gegen einen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Pflegekompass führt keine Rechtsdienstleistung durch. Wir helfen bei der Vorbereitung und vermitteln, wo nötig, an einen Partner mit Erlaubnis zur Rechtsberatung (z. B. Rechtsanwältin, Sozialverband).
  5. Änderungen melden: Neue Rente, Erbschaft, Umzug oder Heimaufnahme teilen Sie dem Sozialamt mit.

Muster für das formlose Schreiben: "Hiermit beantrage ich Leistungen der Sozialhilfe, insbesondere Hilfe zur Pflege und Grundsicherung im Alter. Unterlagen reiche ich nach. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Datum, Unterschrift."

Wann die Regeln nicht greifen

  • Erwerbsfähig: Wer zwischen 15 Jahren und der Regelaltersgrenze arbeiten kann, wendet sich an das Jobcenter, nicht an das Sozialamt.
  • Vermögen über dem Schonbetrag: Erst muss das übrige Vermögen eingesetzt werden. Wer in den letzten zehn Jahren Vermögen verschenkt hat, muss mit einer Rückforderung durch das Sozialamt rechnen.
  • Andere Leistung reicht: Zahlen Pflegekasse, Rente oder Wohngeld genug, besteht kein Anspruch. Bei kleiner Rente kann Wohngeld die passendere Leistung sein. Wohngeld gibt es nicht zusammen mit Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 7 Abs. 1 WoGG); neben Hilfe zur Pflege ist Wohngeld dagegen möglich.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Sozialhilfe für Rentner?
Rentner erhalten in der Regel Grundsicherung im Alter: 2026 den Regelsatz von 563 Euro für Alleinstehende plus angemessene Miete und Heizung, abzüglich der eigenen Rente. Gezahlt wird die Differenz.

Wo beantrage ich Sozialhilfe?
Beim Sozialamt Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises. Ein formloses Schreiben genügt für den Anfang, die Formulare schickt das Amt nach.

Was ist der Unterschied zwischen Sozialhilfe und Grundsicherungsgeld?
Grundsicherungsgeld zahlt das Jobcenter nach dem SGB II an Menschen, die arbeiten können; es hat am 01.07.2026 das Bürgergeld abgelöst. Sozialhilfe zahlt das Sozialamt nach dem SGB XII an Menschen, die nicht erwerbsfähig sind, das Rentenalter erreicht haben oder Hilfe zur Pflege brauchen.

Muss ich mein Haus verkaufen, wenn ich Sozialhilfe beantrage?
Nicht, wenn Sie es selbst bewohnen und es angemessen ist. Zieht jemand ins Heim und bleibt der Ehepartner im Haus, ist es weiter geschützt.

Zählt mein Pflegegeld bei der Sozialhilfe?
Nein. Leistungen der Pflegeversicherung bleiben bei der Sozialhilfe als Einkommen unberücksichtigt (§ 13 Abs. 5 SGB XI).

Zusammenfassung

Sozialhilfe nach dem SGB XII hilft Menschen, die nicht erwerbsfähig sind oder das Rentenalter erreicht haben und Lebensunterhalt oder Pflege nicht selbst bezahlen können; wer arbeiten kann, erhält seit 01.07.2026 Grundsicherungsgeld vom Jobcenter. 2026 gilt ein Regelsatz von 563 Euro für Alleinstehende, im Heim bleibt ein Barbetrag von mindestens 152,01 Euro. Pflegebedürftige erhalten ergänzend zur Pflegekasse Hilfe zur Pflege. Geschützt sind 10.000 Euro Ersparnisse je Person und das angemessene Eigenheim, Kinder zahlen erst bei mehr als 100.000 Euro Jahreseinkommen. Weitere Leistungen im Alter erklärt die Seite Rente und Grundsicherung.

Quellen

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