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Ob Sie für Ihre Eltern zahlen müssen.

Beim Eltern­un­ter­halt kommt es seit 2020 vor allem auf eine Zahl an: Ihr eigenes Brutto-Jahres­ein­kommen. Geben Sie es ein, und der Rechner zeigt, ob Sie über der gesetz­li­chen Grenze liegen.

Ohne Anmeldung. Der Rechner zeigt die gesetzliche Einkommensgrenze, keine Unterhaltshöhe. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

Geprüft von der Pflegekompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 23.09.2026
Ihr eigenes Einkommen

Alle Einkünfte zusammen: Lohn, Kapital- und Mieteinkünfte. Nur Ihres, nicht das Ihres Ehepartners und nicht das Ihrer Geschwister.

Ihr Familien­stand

Der Familienstand ändert nur den Hinweis zum Selbstbehalt, nicht die Grenze von 100.000 Euro.

Gut zu wissenDie Grenze gilt für jedes Kind einzeln. Das Einkommen Ihrer Geschwister wird nicht zusammengezählt, das Ihres Ehepartners zählt nicht mit. Das Sozialamt prüft das erst, wenn es für die Pflegekosten Ihrer Eltern einspringt.
Die gesetz­liche Grenze

100.000 € im Jahr

Tragen Sie Ihr Brutto-Jahreseinkommen ein. Dann sehen Sie, ob Sie zu Elternunterhalt herangezogen werden können.

Situation schildern
Rechtsgrundlage§ 94 Abs. 1a SGB XII (Angehörigen-Entlastungsgesetz), Stand 2026. Der Rechner nennt bewusst keine Unterhaltshöhe. Die prüft das Sozialamt. Verbindlich beraten kann eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Familien- und Sozialrecht.

Was Sie über den Elternunterhalt wissen sollten.

Das Ange­hö­rigen-Entlas­tungs­gesetz

Bis Ende 2019 mussten viele erwachsene Kinder für die Pflege ihrer Eltern zahlen, wenn Rente und Vermögen nicht reichten. Das Sozialamt holte sich das Geld von ihnen zurück. Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz hat sich das zum 1. Januar 2020 geändert.

Seitdem gilt eine klare Grenze: Ein Kind muss nur dann Elternunterhalt zahlen, wenn sein eigenes Brutto-Jahreseinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Für die meisten Familien heißt das, dass das Sozialamt sich die Pflegekosten nicht von den Kindern zurückholt.

Was für die Grenze zählt

Entscheidend ist nicht nur der Lohn, sondern das Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV. Das ist im Wesentlichen die Summe aller Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz, also auch Mieteinnahmen, Kapitalerträge und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.

  • Pro Kind: Jedes Kind wird für sich geprüft. Die Einkommen der Geschwister werden nicht zusammengerechnet.
  • Ohne Schwiegerkinder: Was Ehepartnerin oder Ehepartner verdienen, zählt für die Grenze nicht mit.
  • Brutto: Geprüft wird das Jahreseinkommen vor Steuern und Sozialabgaben.

Ob das Pflegegeld Ihrer Eltern als Einkommen zählt, lesen Sie im Ratgeber Zählt Pflegegeld als Einkommen?

Wenn Ihr Einkommen über der Grenze liegt

Über der Grenze sind Sie grundsätzlich unterhaltspflichtig. Das heißt aber nicht, dass Sie in jedem Fall zahlen. Ob und wie viel, prüft das Sozialamt im Einzelfall. Dabei zählen vor allem diese Punkte:

  • Selbstbehalt: Ihnen bleibt ein angemessener Betrag für den eigenen Bedarf. Für Verheiratete gilt ein höherer Familienselbstbehalt.
  • Eigene Verpflichtungen: Unterhalt für eigene Kinder, Kredite und die eigene Altersvorsorge werden berücksichtigt.
  • Schonvermögen: Die selbst genutzte Wohnung oder das eigene Haus und eine angemessene Altersvorsorge bleiben geschützt.
Gut zu wissenDeshalb nennt der Rechner keinen Zahlbetrag. Die genaue Berechnung macht das Sozialamt oder eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Familien- und Sozialrecht.

Wann sich das Sozialamt meldet

Solange Ihre Eltern die Pflege- oder Heimkosten aus Rente und Vermögen bezahlen können, stellt sich die Frage gar nicht. Erst wenn das nicht mehr reicht, übernimmt das Sozialamt einen Teil als Hilfe zur Pflege. Danach prüft es, ob ein Kind über der Grenze liegt, und kann nur dann einen Teil zurückfordern.

Wie viel im Pflegeheim selbst zu zahlen ist, zeigt der Eigenanteil-Rechner, für die Pflege zuhause der Pflegekosten-Rechner. Mehr lesen Sie in den Ratgebern Pflegeheim-Kosten und Angehörige und Pflegeheim-Kosten 2026.

Häufige Fragen

Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie uns an: 0345 5646 3043

Ab welchem Einkommen müssen Kinder Elternunterhalt zahlen?
Erst wenn das eigene Brutto-Jahreseinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Darunter müssen Sie nichts zahlen, auch dann nicht, wenn das Sozialamt die Pflegekosten Ihrer Eltern übernimmt. Das gilt seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 1. Januar 2020.
Gilt die 100.000-Euro-Grenze pro Kind oder für alle Geschwister zusammen?
Pro Kind. Jedes Kind wird für sich geprüft, die Einkommen der Geschwister werden nicht zusammengerechnet. Liegt nur eines der Geschwister über 100.000 Euro, kann das Sozialamt sich nur an dieses Kind wenden. Die anderen bleiben außen vor.
Zählt das Einkommen des Ehepartners (Schwiegerkind) mit?
Nein. Für die Grenze zählt allein das Einkommen des Kindes selbst. Was Schwiegersohn oder Schwiegertochter verdienen, wird nicht mitgerechnet. Das gilt auch, wenn Sie gemeinsam veranlagt werden. Im Rechner können Sie Ihren Familienstand trotzdem angeben, weil er über der Grenze eine Rolle für den Selbstbehalt spielt.
Welches Einkommen ist für die Grenze maßgeblich?
Das Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV, also im Wesentlichen die Summe aller Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz. Dazu gehören neben dem Lohn auch Mieteinnahmen, Kapitalerträge und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Maßgeblich ist der Betrag vor Steuern und Sozialabgaben.
Wie viel muss man zahlen, wenn man über der Grenze liegt?
Das lässt sich nicht pauschal sagen. Über der Grenze prüft das Sozialamt im Einzelfall, wie viel Sie leisten können. Ihnen bleibt ein angemessener Selbstbehalt, für Verheiratete ein höherer. Unterhalt für eigene Kinder, Kredite und die eigene Altersvorsorge werden berücksichtigt. Eine genaue Berechnung macht nur das Sozialamt oder eine Fachanwältin.
Wann holt sich das Sozialamt Geld von den Kindern zurück?
Erst wenn Rente und Vermögen der Eltern für die Pflege nicht reichen und das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege einspringt. Dann prüft es, ob ein Kind mehr als 100.000 Euro brutto im Jahr verdient. Nur in diesem Fall kann es einen Teil der Kosten vom Kind zurückfordern.

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