Kinder müssen für die Pflegekosten ihrer Eltern nur zahlen, wenn ihr eigenes jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Die Grenze gilt für jedes Kind einzeln, das Einkommen von Ehepartnern zählt nicht mit. Liegt ein Kind darüber, bleibt ihm ein Selbstbehalt von mindestens 2.650 Euro im Monat (Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2026).
Wenn Rente und Ersparnisse der Eltern für das Pflegeheim nicht reichen, fragen sich viele Söhne und Töchter, ob jetzt das Sozialamt bei ihnen anklopft. In den meisten Familien lautet die Antwort Nein. Dieser Ratgeber erklärt, wann Elternunterhalt fällig wird, was zur Einkommensgrenze zählt und wie viel im Ernstfall bleibt. Er gehört zum Thema Pflegekosten.
Wann müssen Kinder für ihre Eltern Unterhalt zahlen?
Kinder schulden ihren Eltern nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch grundsätzlich Unterhalt, wenn die Eltern ihren Lebensbedarf nicht selbst decken können (§ 1601 BGB). In der Praxis wird das fast immer erst dann ein Thema, wenn ein Elternteil Sozialhilfe bekommt, meist die Hilfe zur Pflege. Das ist die Leistung des Sozialamts, die den Teil der Pflegekosten übernimmt, den Pflegekasse, Rente und eigenes Vermögen nicht decken (§ 61 SGB XII).
Zahlt das Sozialamt, kann es sich das Geld normalerweise beim Unterhaltspflichtigen zurückholen: Der Unterhaltsanspruch der Eltern geht auf das Amt über (§ 94 Abs. 1 SGB XII). Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz von 2020 gilt dafür aber eine hohe Hürde. Unterhaltsansprüche gegen Kinder werden nur berücksichtigt, wenn das jährliche Gesamteinkommen des Kindes mehr als 100.000 Euro beträgt (§ 94 Abs. 1a SGB XII).
Liegt das Kind unter dieser Grenze, geht kein Anspruch auf das Sozialamt über (§ 94 Abs. 1a Satz 2 SGB XII). Das Amt darf dann auch keine Zahlungen aus dem Vermögen des Kindes verlangen. Die Regel gilt für die Hilfe zur Pflege ebenso wie für die Grundsicherung im Alter, denn § 94 Abs. 1a SGB XII erfasst alle Leistungen der Sozialhilfe an volljährige Leistungsberechtigte.
Wie hoch die ungedeckten Heimkosten überhaupt sind, zeigt der Ratgeber Pflegeheim: Kosten 2026.
Was regelt das Angehörigen-Entlastungsgesetz?
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 10.12.2019 hat die 100.000-Euro-Grenze in das Sozialhilferecht eingeführt; sie gilt seit 2020 (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Es schützt Kinder pflegebedürftiger Eltern und umgekehrt Eltern volljähriger Kinder davor, dass das Sozialamt sich gezahlte Sozialhilfe von ihnen zurückholt, solange ihr jährliches Gesamteinkommen die Grenze nicht übersteigt.
Für Familien heißt das vor allem dreierlei. Das Sozialamt muss zunächst vermuten, dass die Grenze nicht überschritten ist. Es fragt erst die pflegebedürftige Person und nur bei konkreten Anhaltspunkten die Kinder selbst. Und Kinder unter der Grenze müssen für die Sozialhilfe ihrer Eltern weder aus Einkommen noch aus Vermögen zahlen. Das Gesetz änderte daneben auch das Neunte Buch Sozialgesetzbuch für die Eingliederungshilfe.
Was zählt zur 100.000-Euro-Grenze?
Maßgeblich ist das Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV. Das ist die Summe der Einkünfte nach dem Einkommensteuerrecht, also nicht einfach das Bruttogehalt. Bei Angestellten ist das der Arbeitslohn nach Abzug der Werbungskosten, bei Selbstständigen der Gewinn.
| Zählt zum Gesamteinkommen | Zählt nicht |
|---|---|
| Arbeitslohn abzüglich Werbungskosten | Einkommen des Ehepartners oder der Lebenspartnerin |
| Gewinn aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbe | Vermögen, etwa Ersparnisse oder das eigene Haus |
| Einkünfte aus Vermietung nach Abzug der Werbungskosten | steuerfreie Einnahmen wie das weitergeleitete Pflegegeld |
| steuerpflichtiger Teil einer Rente oder Pension | Kindergeld |
Quelle: § 94 Abs. 1a SGB XII; § 16 SGB IV; Einordnung der Einkunftsarten nach § 2 EStG. Stand: 18.10.2026.
Die Grenze ist eine Jahresgrenze und gilt für jedes Kind einzeln. Verdient ein Bruder mehr als 100.000 Euro und eine Schwester weniger, kann das Sozialamt nur beim Bruder nachfragen. Ehepartner und Lebenspartner werden nicht zusammengerechnet.
Das Gesetz geht zunächst davon aus, dass die Grenze nicht überschritten ist (§ 94 Abs. 1a Satz 3 SGB XII). Das Sozialamt darf deshalb nicht pauschal alle Kinder anschreiben. Eine erste Einschätzung für Ihre Familie gibt der Elternunterhalt-Rechner.
Müssen Geschwister, Ehepartner oder Enkel mitzahlen?
Schwiegerkinder sind ihren Schwiegereltern nicht unterhaltspflichtig, denn Unterhalt schulden nur Verwandte in gerader Linie (§ 1601 BGB). Ihr Einkommen zählt auch nicht für die 100.000-Euro-Grenze. Liegt Ihr eigenes Einkommen über der Grenze, kann das Familieneinkommen aber bei der Frage eine Rolle spielen, wie viel Sie selbst leisten können.
Enkelkinder sind vom Rückgriff des Sozialamts ausgeschlossen. Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs ist nicht möglich, wenn der Unterhaltspflichtige mit der leistungsberechtigten Person im zweiten Grad oder entfernter verwandt ist (§ 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII).
Haben mehrere Geschwister Einkommen über der Grenze, haften sie anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 BGB). Wer mehr verdient, trägt also einen größeren Teil. Was im Heimfall auf die Familie zukommt, beschreibt auch der Ratgeber Pflegeheim-Kosten für Angehörige.
Wie viel Unterhalt zahlen Kinder über der Grenze?
Über der Grenze wird der Unterhalt nach Zivilrecht berechnet, und dem Kind bleibt ein Selbstbehalt für den eigenen Lebensbedarf (§ 1603 Abs. 1 BGB). Die Düsseldorfer Tabelle, eine Leitlinie der Oberlandesgerichte, nennt für 2026 einen Mindestselbstbehalt von 2.650 Euro im Monat einschließlich 1.000 Euro Warmmiete. Für den Ehepartner, der mit dem Kind zusammenlebt, kommen mindestens 2.120 Euro einschließlich 800 Euro Warmmiete hinzu.
Vom Einkommen über dem Mindestselbstbehalt bleiben zusätzlich 70 Prozent anrechnungsfrei (Düsseldorfer Tabelle, Anmerkung D.I, mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 23.10.2024, XII ZB 6/24). Für den Elternunterhalt einsetzbar sind also höchstens 30 Prozent des Betrags über dem Selbstbehalt. Ausgangspunkt ist das bereinigte Nettoeinkommen, also das Netto nach Abzug etwa von berufsbedingten Kosten, Kreditraten und angemessener Altersvorsorge.
Eltern stehen in der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten an sechster Stelle (§ 1609 BGB). Eigene Kinder und Ehepartner des Unterhaltspflichtigen gehen vor und werden zuerst berücksichtigt.
Rechenbeispiel: ein Sohn über der Grenze
Ein lediger Sohn ohne eigene Kinder hat ein Gesamteinkommen von 120.000 Euro im Jahr. Sein bereinigtes Nettoeinkommen soll in diesem Beispiel 5.900 Euro im Monat betragen. Seine Mutter lebt mit Pflegegrad 4 im Heim, und das Sozialamt übernimmt monatlich 1.200 Euro Hilfe zur Pflege.
| Rechenschritt | Betrag im Monat |
|---|---|
| bereinigtes Nettoeinkommen (Annahme) | 5.900 € |
| abzüglich Mindestselbstbehalt | 2.650 € |
| Einkommen über dem Selbstbehalt | 3.250 € |
| davon 70 % anrechnungsfrei | 2.275 € |
| höchstens einsetzbar (30 %) | 975 € |
| ungedeckter Bedarf der Mutter | 1.200 € |
| Unterhalt höchstens | 975 € |
Quelle: eigene Beispielrechnung nach Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2026, Anmerkung D.I; vereinfacht, ohne Einzelfallprüfung. Stand: 18.10.2026.
Der Sohn müsste in diesem Beispiel höchstens 975 Euro im Monat zahlen, die übrigen 225 Euro trägt das Sozialamt. Im echten Verfahren rechnet das Amt genauer, etwa mit Vermögen und weiteren Belastungen. Gezahlter Elternunterhalt kann die Einkommensteuer mindern; wie, erklärt der Ratgeber Pflegekosten steuerlich absetzen.
Was fragt das Sozialamt und was müssen Sie angeben?
Zunächst fragt das Sozialamt die Eltern, nicht die Kinder. Es darf von der pflegebedürftigen Person Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf das Einkommen der Kinder zulassen, etwa zum Beruf (§ 94 Abs. 1a Satz 4 SGB XII). Erst wenn es hinreichende Anhaltspunkte gibt, dass ein Kind über 100.000 Euro liegt, muss dieses Kind selbst Auskunft geben (§ 94 Abs. 1a Satz 5, § 117 SGB XII).
Bekommen Sie ein Schreiben, in dem das Sozialamt mitteilt, dass es für Ihre Mutter oder Ihren Vater Leistungen erbringt, ist das die sogenannte Rechtswahrungsanzeige. Ab diesem Zeitpunkt kann das Amt rückwirkend Unterhalt fordern (§ 94 Abs. 4 SGB XII). Prüfen Sie dann in Ruhe:
- Liegt mein Gesamteinkommen der letzten Jahre über 100.000 Euro? Steuerbescheide geben die Summe der Einkünfte an.
- Fragt das Amt nur nach dem Einkommen oder schon nach Vermögen und Ausgaben?
- Welche Fristen setzt das Schreiben, und welche Belege werden verlangt?
- Gibt es Gründe, die eine Zahlung unbillig machen würden, zum Beispiel eine schwere Verfehlung des Elternteils Ihnen gegenüber (§ 1611 BGB, § 94 Abs. 3 SGB XII)?
Liegen Sie klar unter der Grenze, genügt in der Regel eine kurze Antwort mit dem Hinweis auf § 94 Abs. 1a SGB XII. Bei Unsicherheit hilft eine Beratung, etwa die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI der Pflegekasse oder ein Sozialverband.
Was gilt bei Schenkungen und Erbe?
Die 100.000-Euro-Grenze schützt nur vor dem Unterhaltsrückgriff, nicht vor zwei anderen Ansprüchen. Hat ein Elternteil Ihnen in den letzten zehn Jahren vor Eintritt der Bedürftigkeit Geld oder eine Immobilie geschenkt, kann er das Geschenk zurückfordern, soweit er seinen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann (§§ 528, 529 BGB). Diesen Anspruch kann das Sozialamt auf sich überleiten, unabhängig von Ihrem Einkommen.
Nach dem Tod kann das Sozialamt von den Erben die Kosten der Sozialhilfe der letzten zehn Jahre zurückverlangen, begrenzt auf den Wert des Nachlasses (§ 102 SGB XII). Auch hier spielt die Einkommensgrenze keine Rolle. Einzelheiten stehen im Ratgeber Pflegekosten, Erbe und Sozialamt.
Was die Eltern selbst einsetzen müssen und was geschützt bleibt, erklärt der Ratgeber Schonvermögen bei Pflege. Wer über eine Übertragung des Elternhauses nachdenkt, findet die Folgen im Ratgeber Haus zu Lebzeiten überschreiben.
Wann die Regel nicht gilt
Die Einkommensgrenze betrifft nur den Rückgriff des Sozialamts. Den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch der Eltern nach § 1601 BGB schafft sie nicht ab; Eltern, die keine Sozialhilfe beziehen, könnten ihn theoretisch selbst geltend machen. Die Grenze schützt außerdem nicht vor der Rückforderung von Schenkungen und nicht vor der Erbenhaftung.
Umgekehrt kann die Unterhaltspflicht ganz oder teilweise entfallen, wenn der Elternteil seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind gröblich vernachlässigt oder sich einer schweren Verfehlung schuldig gemacht hat (§ 1611 BGB). Ob das zutrifft, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Pflegekompass führt keine Rechtsdienstleistung durch. Wir helfen bei der Vorbereitung und vermitteln, wo nötig, an einen Partner mit Erlaubnis zur Rechtsberatung (z. B. Rechtsanwältin, Sozialverband).
Häufige Fragen
Zählt für den Elternunterhalt das Brutto- oder das Nettoeinkommen?
Für die 100.000-Euro-Grenze zählt das Gesamteinkommen, also die Summe der Einkünfte nach Steuerrecht. Bei Angestellten ist das der Bruttolohn abzüglich der Werbungskosten. Für die Höhe des Unterhalts wird später das bereinigte Nettoeinkommen herangezogen.
Müssen Schwiegerkinder für das Pflegeheim der Schwiegereltern zahlen?
Nein. Schwiegerkinder sind nicht unterhaltspflichtig, und ihr Einkommen zählt nicht zur Grenze ihres Ehepartners.
Muss ich mein Haus verkaufen, wenn meine Mutter ins Pflegeheim kommt?
Nein, wenn Ihr Gesamteinkommen 100.000 Euro nicht übersteigt. Dann darf das Sozialamt weder auf Ihr Einkommen noch auf Ihr Vermögen zugreifen.
Ab wann kann das Sozialamt Unterhalt verlangen?
Frühestens ab dem Zeitpunkt, zu dem es Ihnen schriftlich mitgeteilt hat, dass es Leistungen für Ihren Elternteil erbringt (§ 94 Abs. 4 SGB XII), und nur wenn Sie über der Einkommensgrenze liegen.
Wie viel bleibt mir, wenn ich über der Grenze liege?
Mindestens 2.650 Euro im Monat als Selbstbehalt, für Ihren Ehepartner mindestens 2.120 Euro. Vom Einkommen darüber bleiben 70 Prozent frei (Düsseldorfer Tabelle 2026).
Zusammenfassung
Kinder zahlen Elternunterhalt für Pflegekosten nur, wenn ihr eigenes Gesamteinkommen mehr als 100.000 Euro im Jahr beträgt; die Grenze gilt je Kind, Ehepartner und Schwiegerkinder zählen nicht. Über der Grenze bleiben ein Selbstbehalt von mindestens 2.650 Euro und 70 Prozent des Einkommens darüber frei. Unabhängig von der Grenze kann das Sozialamt Schenkungen der letzten zehn Jahre zurückholen und Erben in Anspruch nehmen. Mehr zu Eigenanteil, Hilfe zur Pflege und Steuer finden Sie auf der Seite Pflegekosten.
Quellen
- § 94 SGB XII, Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen (Abs. 1a: Jahreseinkommensgrenze), abgerufen am 18.10.2026
- § 16 SGB IV, Gesamteinkommen, abgerufen am 18.10.2026
- § 117 SGB XII, Pflicht zur Auskunft, abgerufen am 18.10.2026
- § 61 SGB XII, Leistungsberechtigte (Hilfe zur Pflege), abgerufen am 18.10.2026
- § 1601 BGB, Unterhaltsverpflichtete, abgerufen am 18.10.2026
- Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 10.12.2019, BGBl. I S. 2135 (Fundstellennachweis buzer.de, Bundesgesetzblatt prüfen), abgerufen am 18.10.2026
- § 1603 BGB, Leistungsfähigkeit, abgerufen am 18.10.2026
- § 1606 BGB, Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger, abgerufen am 18.10.2026
- § 1609 BGB, Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter, abgerufen am 18.10.2026
- § 1611 BGB, Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung, abgerufen am 18.10.2026
- §§ 528 und 529 BGB, Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers, abgerufen am 18.10.2026
- § 102 SGB XII, Kostenersatz durch Erben, abgerufen am 18.10.2026
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2026, Anmerkung D.I (Elternunterhalt), abgerufen am 18.10.2026
- BGH, Beschluss vom 23.10.2024, XII ZB 6/24 (Selbstbehalt beim Elternunterhalt), abgerufen am 18.10.2026






