Zum Hauptinhalt springen
Ratgeber Kosten und Finanzen

Pflege­kosten steu­er­lich absetzen: Was Sie 2026 geltend machen

Von der Pflege­kompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 18.10.2026

Pflegekosten können Sie auf drei Wegen steuerlich absetzen: als außergewöhnliche Belastung nach Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 EStG), mit einem Pauschbetrag (§ 33b EStG) oder mit 20 Prozent der Arbeitskosten für Pflegedienst, Haushaltshilfe und Heim, höchstens 4.000 Euro Steuerermäßigung (§ 35a EStG). Pflegende Angehörige erhalten 600 bis 1.800 Euro Pflege-Pauschbetrag (Stand 18.10.2026).

Pflege kostet viel Geld, und ein Teil davon kommt über die Steuererklärung zurück. Wer welche Kosten ansetzen darf, hängt davon ab, ob Sie selbst gepflegt werden, ob Sie einen Angehörigen pflegen oder ob Sie für die Pflege Ihrer Eltern bezahlen. Dieser Ratgeber gehört zum Thema Pflegekosten. Ob und wie Sie das Pflegegeld selbst angeben müssen, erklärt der Ratgeber Pflegegeld in der Steuererklärung.

WegFür wenHöheRechtsgrundlage
Außergewöhnliche Belastungwer die Pflegekosten selbst trägttatsächliche Kosten abzüglich Erstattungen und zumutbarer Belastung§ 33 EStG
Behinderten-PauschbetragMenschen mit GdB ab 20, Pflegegrad 4 oder 5, Merkzeichen H384 € bis 2.840 €, bei Hilflosigkeit 7.400 € im Jahr§ 33b Abs. 1 bis 3 EStG
Pflege-PauschbetragAngehörige, die unentgeltlich zu Hause pflegen600 € (PG 2), 1.100 € (PG 3), 1.800 € (PG 4 und 5)§ 33b Abs. 6 EStG
Haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungenwer Pflegedienst, Haushaltshilfe oder Heim bezahlt20 % der Arbeitskosten, höchstens 4.000 € Steuerermäßigung§ 35a Abs. 2 EStG
Handwerkerleistungenwer etwa das Bad umbauen lässt20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 €§ 35a Abs. 3 EStG

Quelle: §§ 33, 33b, 35a EStG; § 65 Abs. 2 EStDV. Stand: 18.10.2026.

Welche Pflegekosten zählen als außergewöhnliche Belastung?

Als außergewöhnliche Belastung zählen Pflegekosten, die zwangsläufig entstehen und die niemand erstattet (§ 33 Abs. 1 und 2 EStG). Dazu gehören bei der pflegebedürftigen Person etwa der Eigenanteil für den ambulanten Pflegedienst, die selbst getragenen Kosten der Tagespflege und im Pflegeheim die Kosten für Pflege, Unterkunft und Verpflegung. Als Nachweis der Pflegebedürftigkeit dient der Bescheid der Pflegekasse über den Pflegegrad (§ 65 Abs. 2a EStDV).

Abziehen müssen Sie alles, was Pflegekasse, Krankenkasse oder Sozialamt übernehmen. Wird der eigene Haushalt wegen des Umzugs ins Heim aufgelöst, rechnet das Finanzamt zusätzlich eine Haushaltsersparnis an, also die Kosten, die Sie für Wohnen und Essen ohnehin gehabt hätten. Bei einer Unterbringung nur wegen des Alters, ohne Pflegebedürftigkeit, gelten die Heimkosten dagegen als normale Lebenshaltungskosten.

Das Finanzamt berücksichtigt nur den Teil, der über der zumutbaren Belastung liegt. Das ist ein Eigenanteil, der sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Zahl der Kinder richtet (§ 33 Abs. 3 EStG). Er wird stufenweise berechnet: Für jeden Teilbetrag gilt der Prozentsatz seiner Stufe.

Gesamtbetrag der Einkünftebis 15.340 €15.341 € bis 51.130 €über 51.130 €
ohne Kinder, Grundtarif (z. B. alleinstehend)5 %6 %7 %
ohne Kinder, Splittingtarif (z. B. verheiratet)4 %5 %6 %
mit einem oder zwei Kindern2 %3 %4 %
mit drei oder mehr Kindern1 %1 %2 %

Quelle: § 33 Abs. 3 EStG; als Kinder zählen nur Kinder mit Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag. Stand: 18.10.2026.

Erwachsene Kinder, für die es kein Kindergeld mehr gibt, zählen hier nicht mit. Für Rentnerinnen und Rentner gilt deshalb meist die erste oder zweite Zeile.

Wie hoch ist der Eigenanteil im Heim?

Rechner öffnen

Wann lohnt sich der Behinderten-Pauschbetrag?

Der Behinderten-Pauschbetrag lohnt sich, wenn Sie nicht jede Rechnung sammeln wollen oder Ihre laufenden Pflegekosten niedriger sind als der Pauschbetrag. Er deckt typische Aufwendungen für Hilfe im Alltag, Pflege und erhöhten Wäschebedarf ab und wird anstelle des Einzelnachweises nach § 33 EStG gewährt (§ 33b Abs. 1 EStG). Sie können für diese Aufwendungen in einem Jahr nur einen der beiden Wege wählen.

Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Behinderung: von 384 Euro bei einem GdB von 20 bis 2.840 Euro bei einem GdB von 100 (§ 33b Abs. 3 EStG). Menschen, die hilflos sind, blinde und taubblinde Menschen erhalten 7.400 Euro. Als hilflos gilt steuerlich auch, wer in Pflegegrad 4 oder 5 eingestuft ist; der Bescheid der Pflegekasse ersetzt dann das Merkzeichen H (§ 65 Abs. 2 EStDV).

Krankheitskosten wie Zuzahlungen für Medikamente oder ärztlich verordnete Behandlungen sind nicht abgegolten und können zusätzlich nach § 33 EStG angesetzt werden. Welcher Weg für Sie mehr bringt, überschlägt der Behinderten-Pauschbetrag-Rechner. Wie Sie einen Grad der Behinderung feststellen lassen, erklärt die Seite Schwerbehinderung.

Was können pflegende Angehörige absetzen?

Wer einen Angehörigen unentgeltlich zu Hause pflegt, kann den Pflege-Pauschbetrag beantragen: 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5 (§ 33b Abs. 6 EStG). Bei Pflegegrad 1 gibt es keinen Pflege-Pauschbetrag. Ändert sich der Pflegegrad im Laufe des Jahres, zählt der höchste Grad des Jahres.

Für den Pauschbetrag müssen drei Bedingungen erfüllt sein:

  1. Sie pflegen persönlich, in Ihrer Wohnung oder in der Wohnung der gepflegten Person, in der EU oder im EWR.
  2. Sie erhalten für die Pflege keine Einnahmen. Leitet die gepflegte Person ihr Pflegegeld an Sie weiter, kann das den Pauschbetrag ausschließen; die Ausnahme gilt nur für Eltern eines Kindes mit Behinderung (§ 33b Abs. 6 Satz 2 EStG).
  3. Sie geben in Ihrer Steuererklärung die Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person an.

Pflegen mehrere Personen gemeinsam, wird der Pauschbetrag durch die Zahl der Pflegepersonen geteilt. Statt des Pauschbetrags können Sie auch Ihre tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastung ansetzen, wenn Sie sich der Pflege aus sittlichen Gründen nicht entziehen können. Was beim Pflegegeld zu beachten ist, beschreibt der Ratgeber Pflegegeld und Steuer.

Können Kinder die Heimkosten ihrer Eltern absetzen?

Ja, wenn Sie die Kosten tatsächlich selbst tragen und die Eltern sie nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bezahlen können. Ist ein Elternteil wegen Pflegebedürftigkeit im Heim, kommen die Kosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG in Betracht. Die zumutbare Belastung und die Haushaltsersparnis werden dabei abgezogen.

Lebt ein Elternteil nur aus Altersgründen im Heim oder unterstützen Sie ihn mit Geld für den Lebensunterhalt, gilt die Sonderregel für Unterhaltsleistungen (§ 33a Abs. 1 EStG). Dann können Sie 2026 bis zu 12.348 Euro im Jahr ansetzen, das ist der Grundfreibetrag nach § 32a EStG. Eigene Einkünfte und Bezüge des Elternteils über 624 Euro im Jahr mindern diesen Betrag, und der Elternteil darf nur geringes Vermögen haben; ein angemessenes selbst bewohntes Haus bleibt außer Betracht.

Für dieselben Kosten dürfen Sie nicht beide Wege nutzen (§ 33a Abs. 4 EStG). Müssen Sie wegen eines Bescheids des Sozialamts Elternunterhalt zahlen, gilt das Gleiche. Wann das überhaupt vorkommt, erklärt der Ratgeber Unterhalt für Eltern.

Was bringt § 35a bei Pflegedienst, Haushaltshilfe und Heim?

Für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie haushaltsnahe Dienstleistungen sinkt die Einkommensteuer um 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens um 4.000 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG). Das gilt für einen ambulanten Pflegedienst, eine Haushaltshilfe oder eine Betreuungskraft im Haushalt der gepflegten Person. Im Pflegeheim gilt es für den Teil der Kosten, der einer Hilfe im Haushalt vergleichbar ist, etwa Reinigung, Wäsche und Zubereitung der Mahlzeiten.

Für einen Minijob im Privathaushalt beträgt die Ermäßigung 20 Prozent, höchstens 510 Euro (§ 35a Abs. 1 EStG). Für Handwerkerleistungen, zum Beispiel beim Umbau des Bads, sind es 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro (§ 35a Abs. 3 EStG). Für öffentlich geförderte Maßnahmen mit steuerfreiem Zuschuss oder zinsverbilligtem Darlehen entfällt diese Handwerker-Ermäßigung.

Voraussetzung sind eine Rechnung und eine Überweisung auf das Konto des Anbieters; Barzahlungen zählen nicht (§ 35a Abs. 5 EStG). Kosten, die Sie schon als außergewöhnliche Belastung angesetzt haben, dürfen Sie hier nicht noch einmal ansetzen. Beispiele zu einzelnen Hilfen finden Sie in den Ratgebern Treppenlift von der Steuer absetzen und Hausnotruf von der Steuer absetzen.

Zwei Rechenbeispiele

Pflege zu Hause. Eine Tochter pflegt ihre Mutter mit Pflegegrad 3 in deren Wohnung, ohne dafür Geld zu bekommen. Sie kann 1.100 Euro Pflege-Pauschbetrag ansetzen. Die Mutter bezahlt selbst einen Pflegedienst für Hilfe im Haushalt; auf der Rechnung stehen 1.800 Euro Arbeitskosten im Jahr, die die Pflegekasse nicht erstattet hat. Die Mutter kann davon 20 Prozent, also 360 Euro, direkt von ihrer Einkommensteuer abziehen, sofern sie Einkommensteuer zahlt.

Pflegeheim. Ein alleinstehender Mann mit Pflegegrad 4 zahlt im Heim nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse 36.000 Euro im Jahr selbst. Sein Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 20.000 Euro, er hat keine Kinder mit Kindergeldanspruch.

RechenschrittBetrag im Jahr
selbst getragene Heimkosten36.000,00 €
nach Abzug der Haushaltsersparnis (2026: 12.348 €)23.652,00 €
zumutbare Belastung: 5 % von 15.340 €767,00 €
zumutbare Belastung: 6 % von 4.660 €279,60 €
zumutbare Belastung gesamt1.046,60 €
abziehbar als außergewöhnliche Belastung22.605,40 €

Quelle: eigene Beispielrechnung nach § 33 Abs. 3 EStG; Haushaltsersparnis nach Verwaltungspraxis in Höhe des Unterhaltshöchstbetrags nach § 33a Abs. 1 EStG (2026: 12.348 €) bei ganzjähriger Heimunterbringung und aufgelöstem Haushalt. Stand: 18.10.2026.

Weil der Abzug das zu versteuernde Einkommen unter den Grundfreibetrag senkt, zahlt der Mann in diesem Beispiel keine Einkommensteuer. Wer ohnehin keine Steuer zahlt, hat vom Absetzen keinen Vorteil; das gilt für viele Rentnerinnen und Rentner mit kleiner Rente.

Wann die Regeln nicht greifen

Was Pflegekasse, Krankenkasse oder Sozialamt bezahlen, können Sie nicht absetzen, auch nicht den Teil, den die Pflegekasse direkt an den Pflegedienst überweist. Ohne steuerpflichtiges Einkommen bringt keiner der Wege etwas, denn eine Steuer, die gar nicht anfällt, kann sich nicht verringern. Und dieselbe Rechnung zählt nur einmal: entweder als außergewöhnliche Belastung oder nach § 35a EStG.

Für 2027 ist eine Pflegereform geplant. Nach dem Regierungsentwurf vom 30.09.2026, noch nicht beschlossen, heißt die Leistung weiter Pflegegeld und soll im Umfang eines Entlastungsbudgets von 380 bis 1.080 Euro im Monat gezahlt werden (§ 37 Abs. 1 SGB XI-E). Das Einkommensteuergesetz ändert der Entwurf nicht (Artikel 1 bis 11 des Entwurfs). Offen ist, wie sich die neuen Leistungen auf Vorschriften auswirken, die auf Pflegegeld oder Entlastungsbetrag verweisen, etwa § 3 Nr. 36 EStG. Den Stand der Reform zeigt die Seite Pflegereform 2027.

Wie tragen Sie Pflegekosten in die Steuererklärung ein?

Außergewöhnliche Belastungen, den Behinderten-Pauschbetrag und den Pflege-Pauschbetrag tragen Sie in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen ein. Die Ermäßigung für Pflegedienst, Haushaltshilfe und Heim gehört in die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen. Heben Sie Bescheide der Pflegekasse, Rechnungen, Kontoauszüge und die Heimabrechnung mit dem Ausweis der Dienstleistungskosten auf.

Eine erste Schätzung gibt der Pflege-Steuer-Rechner. Bei Heimkosten, Unterhalt an die Eltern oder mehreren Pflegepersonen lohnt sich eine Beratung durch einen Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberaterin.

Häufige Fragen

Kann ich Pflegeheimkosten von der Steuer absetzen?
Ja, wenn der Heimaufenthalt wegen Pflegebedürftigkeit nötig ist. Abziehbar sind die selbst getragenen Kosten für Pflege, Unterkunft und Verpflegung, abzüglich Haushaltsersparnis und zumutbarer Belastung.

Wie hoch ist der Pflege-Pauschbetrag 2026?
600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5 (§ 33b Abs. 6 EStG). Bei Pflegegrad 1 gibt es keinen Pauschbetrag.

Bekommt man mit Pflegegrad 4 den Behinderten-Pauschbetrag?
Ja, steuerlich gilt Pflegegrad 4 oder 5 als Nachweis der Hilflosigkeit. Damit steht der Pauschbetrag von 7.400 Euro zu (§ 33b Abs. 3 EStG, § 65 Abs. 2 EStDV).

Kann ich den Pflegedienst meiner Mutter absetzen?
Die Mutter kann 20 Prozent der Arbeitskosten von ihrer Steuer abziehen, wenn sie die Rechnung selbst überweist. Ob Sie als Kind den Betrag ansetzen können, wenn Sie die Rechnung bezahlen, sollten Sie steuerlich prüfen lassen.

Muss ich Pflegegeld versteuern?
Nein. Für die pflegebedürftige Person ist es steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG). Geben Sie es an pflegende Angehörige oder an Menschen weiter, die damit eine sittliche Pflicht erfüllen, bleibt es auch bei ihnen bis zur Höhe des Pflegegelds steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG). Es kann aber den Pflege-Pauschbetrag ausschließen.

Zusammenfassung

Pflegekosten lassen sich als außergewöhnliche Belastung nach Abzug einer zumutbaren Belastung, über den Behinderten-Pauschbetrag oder mit 20 Prozent der Arbeitskosten nach § 35a EStG absetzen, höchstens 4.000 Euro Steuerermäßigung im Jahr. Pflegende Angehörige erhalten je nach Pflegegrad 600 bis 1.800 Euro Pflege-Pauschbetrag, wenn sie keine Einnahmen für die Pflege haben. Kinder können Heimkosten der Eltern ansetzen, wenn sie sie selbst tragen. Mehr zu Eigenanteil, Hilfe zur Pflege und Elternunterhalt finden Sie auf der Seite Pflegekosten.

Quellen

Beitrag teilen
Rechner

Eigen­anteil berechnen

Rechner öffnen

Fragen am Telefon

0345 5646 3043

Jede Woche das Wichtigste für Ihren Pflege­alltag

Neue Ratgeber und Änderungen bei den Leistungen. Ohne Werbung von Dritten, jederzeit abbestellbar.

Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in der Datenschutzerklärung.