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Ratgeber Haus­notruf

Haus­notruf von der Steuer absetzen: Was 2026 gilt

Einen Haus­notruf in der eigenen Wohnung können Sie nicht nach § 35a EStG absetzen, so der Bundes­fi­nanzhof 2023. Nur im betreuten Wohnen mit Hilfe im Haus gibt es 20 Prozent Ermä­ßi­gung. Wir zeigen die Grenze, die Urteile und die Belege.
Von der Pflege­kompass-Redaktion, geprüft von Tobias Grundmann, Experte für Pflege­recht
Aktu­a­li­siert am 24.09.2026, Lesezeit 10 Minuten
Hausnotruf Steuer absetzen 2026: Steuerformular, Taschenrechner und Notrufknopf auf Schreibtisch
Hausnotruf und Steuer: § 35a EStG greift nur bei Hilfe im Haushalt. Quelle: PflegekompassSymbolbild, mit KI erstellt
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Hausnotruf in der eigenen Wohnung: Keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG.
Ein Hausnotruf, der nur eine Servicezentrale verbindet, ist nicht begünstigt. So hat der Bundesfinanzhof am 15. Februar 2023 entschieden (VI R 7/21). Die Zentrale arbeitet außerhalb Ihrer Wohnung. Das gilt mit und ohne Pflegegrad. Für Mobilnotruf und Notrufuhren gilt dieselbe Logik.
Betreutes Wohnen mit Notruf im Haus: 20 % des Notruf-Anteils sind absetzbar.
Kommt auf den Notruf Pflegepersonal aus dem Haus in Ihre Wohnung, liegt eine haushaltsnahe Dienstleistung vor (BFH VI R 18/14 vom 3. September 2015). Beispiel: 40 € Notruf-Anteil im Monat ergeben 480 € im Jahr und 96 € Ermäßigung. Pflicht: Rechnung und Überweisung.
Anbieter schickt Helfer in die Wohnung: Einzelfall: vorher beim Finanzamt fragen.
Manche Anbieter schicken im Notfall eigene Pflegekräfte zu Ihnen. Das Urteil von 2023 betrifft Geräte, die nur eine Zentrale verbinden. Ob Ihr Vertrag anders zu werten ist, klären Sie mit Finanzamt oder Lohnsteuerhilfe.
Pflegegrad und Kassenzuschuss: Der Kassenanteil ist nie absetzbar.
Die Pflegekasse zahlt beim Hausnotruf 27 € im Monat (Stand 2026, § 40 SGB XI). Dieser Betrag ist keine eigene Aufwendung. Beim Hausnotruf zu Hause entfällt die Ermäßigung ohnehin. Im betreuten Wohnen zählt nur, was Sie selbst tragen.
Hausnotruf-Zuschuss bei Pflegekasse →

Kurzantwort: Einen Hausnotruf in der eigenen Wohnung können Sie nicht nach § 35a EStG absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof am 15. Februar 2023 entschieden, Aktenzeichen VI R 7/21. Die Servicezentrale arbeitet außerhalb Ihres Haushalts. Anders im betreuten Wohnen mit Pflegepersonal im Haus: Dort sind 20 Prozent des Notruf-Anteils absetzbar (VI R 18/14 vom 3. September 2015). Die Ermäßigung beträgt höchstens 4.000 Euro im Jahr für alle haushaltsnahen Dienste zusammen (Stand 2026, § 35a Abs. 2 EStG).

  • Hausnotruf zu Hause: keine Ermäßigung nach § 35a EStG (BFH VI R 7/21).
  • Betreutes Wohnen mit Hilfe im Haus: 20 % des Notruf-Anteils (BFH VI R 18/14).
  • Höchstbetrag: 4.000 € Ermäßigung im Jahr, gemeinsam mit anderen haushaltsnahen Diensten.
  • Pflicht: Rechnung und Überweisung. Bar zählt nicht.
  • Sonderfälle: vorab Finanzamt oder Lohnsteuerhilfe fragen.

Lange galt der Hausnotruf als absetzbar. Viele Ratgeber verweisen bis heute auf ein Urteil aus dem Jahr 2015. Dieses Urteil betraf aber betreutes Wohnen mit Pflegepersonal im Haus. 2023 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der klassische Hausnotruf zu Hause nicht begünstigt ist.

Wir erklären, was § 35a EStG verlangt, wo die Grenze verläuft und welche Belege Sie im betreuten Wohnen brauchen. Für Sonderfälle nennen wir die Fragen an Finanzamt oder Lohnsteuerhilfe.

Was sagt § 35a EStG zum Hausnotruf?

§ 35a Einkommensteuergesetz regelt die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen. Begünstigt sind Leistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Typische Beispiele sind Reinigungsdienst, Gartenpflege und Pflegedienst in der Wohnung.

Der maßgebliche Absatz lautet (sinngemäß): „Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.“

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zum Notruf zwei Urteile gefällt. Am 3. September 2015 ging es um eine Seniorenresidenz, Aktenzeichen VI R 18/14. Dort erreichte der Notruf Pflegepersonal im Haus, das dann in der Wohnung half. Das Gericht wertete das als haushaltsnahe Dienstleistung.

Am 15. Februar 2023 folgte das Urteil zum klassischen Hausnotruf zu Hause, Aktenzeichen VI R 7/21. Das Gerät verband dort nur mit einer Servicezentrale. Diese arbeitet außerhalb der Wohnung. Deshalb gibt es keine Ermäßigung, auch nicht als Pflege- oder Betreuungsleistung.

Wichtig: Entscheidend ist, wo die Hilfe geleistet wird. Kommt sie aus dem Haus in Ihre Wohnung, ist der Notruf begünstigt. Verbindet das Gerät nur mit einer Zentrale, ist er es nicht. Für Mobilnotruf und Notrufuhren gilt dieselbe Logik.

Wie hoch ist die Steuerersparnis wirklich?

Beim Hausnotruf zu Hause beträgt die Ersparnis nach § 35a EStG null. Im betreuten Wohnen rechnen Sie so: Notruf-Anteil der Pauschale im Jahr mal 0,20. Das Ergebnis wird direkt von der Einkommensteuer abgezogen, nicht vom Einkommen.

Hausnotruf-KostenJahr (12 Monate)20 % SteuerermäßigungSteuerersparnisKonstellation
30 € im Monat360 €entfällt0 €Hausnotruf zu Hause, selbst bezahlt
8 € im Monat96 €entfällt0 €Hausnotruf zu Hause, Aufpreis für Zusatzmodule
45 € im Monat540 €entfällt0 €Mobilnotruf mit Servicezentrale
40 € im Monat480 €96 €etwa 96 €Betreutes Wohnen, Notruf-Anteil der Pauschale
1.667 € im Monat20.000 €4.000 €4.000 €Höchstgrenze für alle haushaltsnahen Dienste

Beispiele Stand 2026, eigene Berechnung nach § 35a Abs. 2 EStG und den BFH-Urteilen VI R 7/21 und VI R 18/14. Die Ermäßigung wirkt nur, soweit Einkommensteuer anfällt.

Welche Kosten sind absetzbar: welche nicht?

Die wichtigste Grenze ist der Ort der Leistung. Absetzbar ist nur, was in Ihrem Haushalt geleistet wird. Außerdem zählt nur der Anteil, den Sie selbst getragen haben. Zuschüsse der Pflegekasse sind keine eigene Aufwendung.

Absetzbar sein können:

  • Notruf-Anteil der Betreuungspauschale im betreuten Wohnen, wenn Pflegepersonal im Haus hilft (BFH VI R 18/14)
  • Weitere Hilfen dieses Personals in Ihrer Wohnung, soweit Sie sie selbst bezahlen
  • Einsätze von Pflegekräften des Anbieters in Ihrer Wohnung. Ob das gilt, klären Sie vorab mit Finanzamt oder Lohnsteuerhilfe.

Nicht absetzbar sind:

  • Hausnotruf zu Hause mit Servicezentrale: Grundgebühr, Sturzsensor, Schlüsselhinterlegung und Tageskontakt (BFH VI R 7/21).
  • Mobilnotruf mit GPS und Notrufuhren: Die Zentrale arbeitet auch hier außerhalb der Wohnung.
  • Pflegekassen-Anteil von 27 € im Monat: Das ist nicht Ihre Aufwendung (Stand 2026, § 40 SGB XI).
  • Hardware-Kauf: Ein gekauftes Gerät ist Ware, keine Dienstleistung.
  • Barzahlungen: § 35a Abs. 5 EStG verlangt eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Anbieters.
  • Doppelt geltend gemacht: Was Sie schon als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG ansetzen, zählt nicht zusätzlich nach § 35a EStG.

Für Heimbewohner gibt es eine Sonderregel in § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG. Sie betrifft Heimkosten, die einer Hilfe im Haushalt ähneln. Welche Anteile dazu zählen, klären Sie mit Finanzamt oder Lohnsteuerhilfe.

Wie tragen Sie den Hausnotruf in die Steuererklärung ein?

Eintragen lohnt sich nur im betreuten Wohnen mit Hilfe im Haus. Den Hausnotruf zu Hause tragen Sie nicht ein. Sie benötigen die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen zur Einkommensteuererklärung.

  1. Anlage öffnen. In ELSTER unter „Anlagen“ → „Haushaltsnahe Aufwendungen“. In Steuerprogrammen gibt es einen eigenen Bereich „Haushaltsnahe Dienstleistungen“.
  2. Zeile „Haushaltsnahe Dienstleistungen“. Hier tragen Sie den Notruf-Anteil ein, den Sie selbst getragen haben. Zuschüsse ziehen Sie vorher ab.
  3. Berechnen lassen. Das Finanzamt rechnet 20 Prozent aus und zieht den Betrag von Ihrer Steuer ab. Die Grenze liegt bei 4.000 € im Jahr.
  4. Belege bereithalten. Rechnung und Überweisungsbeleg reichen Sie nicht standardmäßig ein. Das Finanzamt kann sie aber nachfordern. Heben Sie die Belege auf, bis der Steuerbescheid endgültig ist.

Was sind die rechtlichen Pflicht-Voraussetzungen?

§ 35a EStG ist streng. Wer eine der drei Voraussetzungen nicht erfüllt, bekommt die Ermäßigung nicht.

  1. Ordentliche Rechnung. Mit Datum, Leistungsbeschreibung, Zeitraum, Betrag und Empfänger-Daten. Quittungen ohne Rechnungscharakter genügen nicht.
  2. Zahlung auf das Konto des Anbieters. Per Überweisung, Lastschrift oder Online-Banking. Wer bar bezahlt, kann nichts absetzen.
  3. Leistung im Haushalt. Die Hilfe muss in Ihrer Wohnung geleistet werden. Eine Servicezentrale außerhalb reicht nicht (BFH VI R 7/21). Im betreuten Wohnen zählt Ihre Wohnung in der Anlage als Haushalt.

Worauf bei der Rechnung achten?

Im betreuten Wohnen prüft das Finanzamt vor allem die Rechnung. Diese Angaben sollten darauf stehen:

  • Anbieter-Daten: Name und Anschrift des Trägers der Wohnanlage.
  • Ihre Daten: Name und Adresse des Rechnungsempfängers.
  • Leistungszeitraum: zum Beispiel „Betreuungspauschale Januar bis Dezember 2026“.
  • Leistungsbeschreibung: zum Beispiel „Notrufbereitschaft rund um die Uhr, Hilfe durch Pflegepersonal im Haus“.
  • Aufteilung der Pauschale: Die Pauschale deckt oft mehrere Leistungen ab. Lassen Sie den Notruf-Anteil gesondert ausweisen. Im BFH-Fall von 2015 lag er bei 80 Prozent.
  • Rechnungsbetrag und Zahlungsweg: Beträge müssen ausgewiesen sein, am besten mit dem Hinweis auf Überweisung. Bei Bankeinzug genügt der Lastschrift-Hinweis.

Was, wenn das Finanzamt nachfragt oder ablehnt?

Wenn das Finanzamt Belege nachfordert oder die Ermäßigung ablehnt, gehen Sie diese drei Punkte durch:

  1. Belege nachreichen. Die Frist steht im Schreiben des Finanzamts. Schicken Sie Rechnung und Überweisungsbeleg mit Steuernummer.
  2. Begründung prüfen. Lehnt das Finanzamt einen Hausnotruf zu Hause ab, entspricht das dem Urteil VI R 7/21. Im betreuten Wohnen verweisen Sie auf das Urteil VI R 18/14. Beschreiben Sie, wie die Hilfe im Haus abläuft.
  3. Einspruch. Gegen jeden Steuerbescheid haben Sie einen Monat Zeit für den Einspruch. Er geht schriftlich oder über ELSTER und sollte begründet sein. Sinnvoll ist er nur, wenn die Hilfe tatsächlich in Ihrer Wohnung geleistet wird.

Hinweis: Bei Sonderfällen fragen Sie Finanzamt, Lohnsteuerhilfe oder Steuerberatung. Das gilt etwa, wenn Ihr Anbieter im Notfall eigene Pflegekräfte in die Wohnung schickt. Es gilt auch, wenn Sie den Notruf der Eltern bezahlen.

Kombination mit anderen Steuer-Möglichkeiten

§ 35a EStG ist nicht der einzige Steuervorteil bei Pflege. Für denselben Betrag dürfen Sie aber nur einen Weg nutzen.

  • § 33 EStG: Außergewöhnliche Belastung. Krankheits- und Pflegekosten über der zumutbaren Belastung mindern das Einkommen. Ob Hausnotruf-Kosten dazu zählen, ist eine Frage an Finanzamt oder Lohnsteuerhilfe.
  • § 33b Abs. 6 EStG: Pflege-Pauschbetrag. Für Pflegepersonen, die dafür kein Geld erhalten: 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5 im Jahr (Stand 2026).
  • § 33b Abs. 3 EStG: Behinderten-Pauschbetrag. Die gepflegte Person erhält ihn je nach Grad der Behinderung, 384 € bis 2.840 € im Jahr. Bei Hilflosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit sind es 7.400 € (Stand 2026).

Vergleichbare Steuerthemen bei Pflegehilfsmitteln finden Sie im Ratgeber zum Treppenlift von der Steuer absetzen.

Häufige Fragen zur Steuer-Absetzbarkeit

Kann ich den Hausnotruf von der Steuer absetzen?

In der eigenen Wohnung nicht. Ein Hausnotruf mit Servicezentrale ist nicht nach § 35a EStG begünstigt. Das hat der Bundesfinanzhof am 15. Februar 2023 entschieden (VI R 7/21). Die Zentrale arbeitet außerhalb Ihres Haushalts. Anders ist es im betreuten Wohnen mit Pflegepersonal im Haus (VI R 18/14). Dort sind 20 Prozent des Notruf-Anteils absetzbar, höchstens 4.000 Euro Ermäßigung im Jahr für alle haushaltsnahen Dienste zusammen.

Brauche ich einen Pflegegrad für die Steuer-Absetzung?

Nein. § 35a EStG hängt nicht vom Pflegegrad ab. Entscheidend ist, ob die Hilfe in Ihrer Wohnung geleistet wird. Beim Hausnotruf zu Hause fehlt das, mit und ohne Pflegegrad. Den Zuschuss der Pflegekasse dürfen Sie in keinem Fall absetzen, er ist keine eigene Aufwendung.

Was gilt, wenn der Anbieter im Notfall Helfer schickt?

Das ist ein Einzelfall. Das Urteil von 2023 betrifft Geräte, die nur eine Servicezentrale verbinden. Manche Anbieter schicken im Notfall eigene Pflegekräfte in die Wohnung. Ob dann ein Teil der Kosten begünstigt ist, klären Sie vorab mit Ihrem Finanzamt oder einer Lohnsteuerhilfe. Legen Sie dazu Vertrag und Rechnung vor.

Was, wenn ich den Hausnotruf für Mutter/Vater bezahle?

Für den Hausnotruf in der Wohnung der Eltern gibt es keine Ermäßigung, egal wer zahlt. Leben die Eltern im betreuten Wohnen, wird es schwieriger. § 35a EStG verlangt grundsätzlich eine Leistung im eigenen Haushalt. Nur bei Pflege- und Betreuungsleistungen genügt der Haushalt der gepflegten Person. Ob der Notruf-Anteil dazu zählt, klären Sie mit Finanzamt oder Lohnsteuerhilfe.

Ist die Pflegebox auch nach § 35a EStG absetzbar?

Nein. Die Pflegebox bezahlt die Pflegekasse, bis 42 € im Monat (Stand 2026, § 40 Abs. 2 SGB XI). Sie ist daher keine eigene Aufwendung. Wer Verbrauchsmittel ohne Pflegegrad selbst kauft, kann sie ebenfalls nicht nach § 35a EStG absetzen. Verbrauchsmittel sind Ware, keine haushaltsnahe Dienstleistung. Details im Ratgeber zum Pflegebox-Inhalt.

Wo finde ich die BFH-Urteile zum Hausnotruf?

Beide Urteile sind frei auf bundesfinanzhof.de abrufbar. VI R 7/21 vom 15. Februar 2023 betrifft den Hausnotruf zu Hause. VI R 18/14 vom 3. September 2015 betrifft das betreute Wohnen. Die Links finden Sie unten in den Quellen.

Zusammenfassung

Einen Hausnotruf in der eigenen Wohnung können Sie nicht nach § 35a EStG absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof am 15. Februar 2023 entschieden (VI R 7/21). Die Servicezentrale arbeitet außerhalb des Haushalts. Begünstigt bleibt der Notruf im betreuten Wohnen, wenn Pflegepersonal im Haus hilft (VI R 18/14). Dann zählen 20 % des Notruf-Anteils, mit Rechnung und Überweisung.

Den Kassenanteil von 27 € dürfen Sie nie absetzen. In Sonderfällen fragen Sie Finanzamt oder Lohnsteuerhilfe. Mehr Steuer-Vorteile rund um Pflegekosten: Treppenlift Steuer, Pflegekassen-Zuschuss und den Überblick Hausnotruf 2026.

Quellen und Hinweise

Alle Angaben wurden im September 2026 fachlich geprüft. Steuerrechtliche Sachverhalte können im Einzelfall abweichen. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung durch einen Steuerberater, eine Lohnsteuerhilfe oder einen Fachanwalt für Steuerrecht.

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