Kurzantwort: Ein Treppenlift ist steuerlich absetzbar, wenn Sie ihn wegen Krankheit oder Behinderung brauchen. Die Kosten zählen dann als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG. Abziehbar ist der Teil, der nach Zuschüssen über Ihrer zumutbaren Belastung liegt.
- Zuschuss abziehen: Den Zuschuss der Pflegekasse von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme ziehen Sie von den Kosten ab (§ 40 Abs. 4 SGB XI, Stand 2026).
- Zumutbare Belastung: 1 bis 7 Prozent Ihres Gesamtbetrags der Einkünfte, stufenweise berechnet (§ 33 Abs. 3 EStG). Sie gilt einmal für alle außergewöhnlichen Belastungen des Jahres.
- Kein Amtsarzt nötig: Für den Treppenlift verlangt das Finanzamt kein amtsärztliches Gutachten (BFH, Urteil vom 06.02.2014, VI R 61/12).
- Keine Abschreibung: Die Kosten zählen im Jahr der Zahlung. Eine Verteilung auf mehrere Jahre gibt es nicht (§ 11 Abs. 2 EStG).
- Für den Rest: Für Arbeitskosten innerhalb der zumutbaren Belastung kann es 20 Prozent Steuerermäßigung geben, höchstens 1.200 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG, Stand 2026). Ob das auch mit Zuschuss der Pflegekasse gilt, ist offen (§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG).
Der Treppenlift ist eingebaut, die Rechnung bezahlt, der Zuschuss der Pflegekasse ist angekommen. Übrig bleibt ein Eigenanteil, den Sie selbst tragen. Einen Teil davon kann die Steuererklärung ausgleichen. Wie viel, hängt von Ihren Einkünften, Ihrer Familie und Ihrer Rechnung ab.
Dieser Ratgeber rechnet es Schritt für Schritt vor. Er stützt sich auf das Einkommensteuergesetz, auf Urteile des Bundesfinanzhofs und auf das amtliche Formular. Einen Rechner für Ihre eigenen Zahlen finden Sie weiter unten.
Ist ein Treppenlift steuerlich absetzbar?
Ja, ein Treppenlift ist steuerlich absetzbar, wenn Sie ihn wegen einer Krankheit oder Behinderung brauchen. Sie können dann Kauf und Einbau als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG steuerlich absetzen, auch bei einem gebrauchten Lift. Abzugsfähig ist der Teil der Kosten, der über Ihrer zumutbaren Belastung liegt.
Eine außergewöhnliche Belastung sind zwangsläufige Ausgaben, die höher sind als bei den meisten Menschen mit gleichem Einkommen, Vermögen und Familienstand (§ 33 Abs. 1 EStG). Zwangsläufig heißt: Sie können sich ihr aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen. Die Kosten müssen außerdem notwendig und angemessen sein (§ 33 Abs. 2 EStG).
Einen Pflegegrad verlangt das Gesetz dafür nicht, auch keinen Schwerbehindertenausweis. Es kommt darauf an, dass Sie den Lift aus gesundheitlichen Gründen brauchen. Wie Sie das belegen, steht im Abschnitt zum Nachweis.
Auch wenn der Lift den Wert Ihres Hauses steigert, bleibt er absetzbar. Bei Umbauten wegen Krankheit oder Behinderung tritt ein solcher Gegenwert nach dem Bundesfinanzhof zurück. So steht es in seinen Urteilen vom 22.10.2009 (VI R 7/09) und 24.02.2011 (VI R 16/10).
Eine Grenze gibt es aber: Der Abzug mindert nur eine Steuer, die Sie auch zahlen. Zahlen Sie keine Einkommensteuer, bringt er nichts.
Welche Kosten zählen und was ziehen Sie ab?
Es zählen alle Kosten für Kauf und Einbau, die Sie im Jahr selbst bezahlt haben. Dazu gehören:
- der Kaufpreis des Lifts mit Schiene, neu oder gebraucht,
- Montage und Einbau, auch der Stromanschluss für den Lift,
- bauliche Anpassungen, die nur wegen des Lifts nötig sind,
- bei einem Mietlift die Mietraten, die Sie im Jahr gezahlt haben.
Abziehen müssen Sie alles, was Ihnen andere erstatten. Das ist vor allem der Zuschuss der Pflegekasse. Er beträgt bis zu 4.180 Euro je Maßnahme und Person mit Pflegegrad. Leben zwei Menschen mit Pflegegrad in der Wohnung zusammen, sind bis zu 8.360 Euro möglich (beides § 40 Abs. 4 SGB XI, Stand 2026). Auch Leistungen einer Versicherung, Beihilfe oder andere Zuschüsse ziehen Sie ab, etwa einen Zuschuss der KfW.
Das gilt auch für Geld, das erst im nächsten Jahr kommt. Das amtliche Formular fragt nach „erhaltenen und / oder zu erwartenden“ Leistungen (Anlage Außergewöhnliche Belastungen 2025, Zeile 31). Wie Sie den Zuschuss beantragen, erklärt unser Ratgeber zum Treppenlift-Zuschuss der Pflegekasse.
Lehnt die Pflegekasse den Zuschuss ab, können Sie Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt 1 Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 Abs. 1 SGG). Bleibt es bei der Ablehnung, tragen Sie die Kosten selbst. Dann ist auch mehr davon steuerlich abziehbar.
Wie hoch ist die zumutbare Belastung?
Die zumutbare Belastung liegt zwischen 1 und 7 Prozent Ihres Gesamtbetrags der Einkünfte. Sie ist der Teil außergewöhnlicher Kosten, den Sie nach dem Gesetz selbst tragen (§ 33 Abs. 3 EStG). Ihre Höhe hängt von Ihren Einkünften, Ihrer Veranlagung und der Zahl Ihrer Kinder ab.
Die zumutbare Belastung zieht das Finanzamt einmal im Jahr von der Summe aller außergewöhnlichen Belastungen ab. Dazu zählen auch Krankheitskosten, Pflegekosten und Zuzahlungen desselben Jahres (§ 33 Abs. 1 und 3 EStG). Pflegekosten zählen dabei nicht, wenn Sie dafür den Behinderten-Pauschbetrag nutzen (§ 33b Abs. 1 EStG).
Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist die Summe Ihrer Einkünfte, vermindert etwa um den Altersentlastungsbetrag (§ 2 Abs. 3 EStG). Sie finden ihn in Ihrem Steuerbescheid. Bei der Rente zählt nur der steuerpflichtige Teil, nicht die ganze Rente (§ 22 Nr. 1 EStG).
Quelle: § 33 Abs. 3 EStG, Stand 2026. Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Wortlaut im Gesetz: keine Kinder und Einkommensteuer nach § 32a Absatz 1 (Grundtarif) oder nach § 32a Absatz 5 oder 6 (Splitting-Verfahren); ein Kind oder zwei Kinder; drei oder mehr Kinder. Als Kinder zählen nur Kinder mit Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag (Satz 2). Stufenweise Anwendung nach BFH, Urteil vom 19.01.2017, VI R 75/14. Geprüft am 26.09.2026.| Haushalt | bis 15.340 € | über 15.340 € bis 51.130 € | über 51.130 € |
|---|
| Ohne Kinder, Grundtarif | 5 % | 6 % | 7 % |
| Ohne Kinder, Splittingtarif | 4 % | 5 % | 6 % |
| 1 oder 2 Kinder | 2 % | 3 % | 4 % |
| 3 oder mehr Kinder | 1 % | 1 % | 2 % |
Die Sätze gelten stufenweise. Jeder Teil Ihrer Einkünfte bekommt den Satz seiner Stufe. So hat es der Bundesfinanzhof entschieden (Urteil vom 19.01.2017, VI R 75/14). Früher wandte das Finanzamt einen einzigen Satz auf die gesamten Einkünfte an.
Ein Beispiel nach § 33 Abs. 3 EStG, Stand 2026: Sie leben allein, ohne Kinder, mit 22.000 Euro Gesamtbetrag der Einkünfte. 5 Prozent auf die ersten 15.340 Euro ergeben 767 Euro. 6 Prozent auf die übrigen 6.660 Euro ergeben 399,60 Euro. Ihre zumutbare Belastung beträgt also 1.166,60 Euro. Mit einem einzigen Satz von 6 Prozent wären es 1.320 Euro gewesen.
Die Sätze für das Splitting-Verfahren gelten für zusammen veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner. Für Verwitwete gelten sie im Todesjahr bei Zusammenveranlagung und unter Voraussetzungen auch im Jahr danach (§ 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG). Mit Kindern spielt die Veranlagung für die Sätze keine Rolle.
Wie viel können Sie am Ende absetzen?
Absetzen können Sie die Kosten nach Abzug der Zuschüsse, soweit sie über Ihrer zumutbaren Belastung liegen. Die Tabelle zeigt das für einen Lift mit angenommenen Kosten von 10.000 Euro. Das ist ein Rechenbeispiel, kein Marktpreis. Nach dem Zuschuss der Pflegekasse von 4.180 Euro bleiben 5.820 Euro (§ 40 Abs. 4 SGB XI, Stand 2026). Die Beispiele nehmen an, dass keine weiteren außergewöhnlichen Belastungen anfallen.
Quelle: § 33 Abs. 3 EStG, Stand 2026. Angenommene Kosten von 10.000 €, Zuschuss der Pflegekasse von 4.180 € (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Ohne weitere außergewöhnliche Belastungen im selben Jahr. Zumutbare Belastung stufenweise nach BFH VI R 75/14. Geprüft am 26.09.2026.| Haushalt | Gesamtbetrag der Einkünfte | Zumutbare Belastung | Kosten nach Zuschuss | Abziehbar |
|---|
| Allein, ohne Kinder | 15.000 € | 750 € | 5.820 € | 5.070 € |
| Allein, ohne Kinder | 22.000 € | 1.166,60 € | 5.820 € | 4.653,40 € |
| Ehepaar, zusammen veranlagt, ohne Kinder | 40.000 € | 1.846,60 € | 5.820 € | 3.973,40 € |
| Ehepaar, zusammen veranlagt, ohne Kinder | 60.000 € | 2.935,30 € | 5.820 € | 2.884,70 € |
| Familie mit 2 Kindern | 56.000 € | 1.575,30 € | 5.820 € | 4.244,70 € |
Haben Sie im selben Jahr weitere Krankheits- oder Pflegekosten, ist mehr abziehbar. Denn die zumutbare Belastung zieht das Finanzamt nur einmal ab.
Was ein Treppenlift tatsächlich kostet, zeigt unser Ratgeber zu den Treppenlift-Kosten 2026. Einen Überblick über Kosten, Zuschuss und Anbieter gibt unser Leitfaden zum Treppenlift 2026.
Die Steuerersparnis ist kleiner als der abziehbare Betrag. Der Betrag mindert Ihr zu versteuerndes Einkommen, nicht die Steuer selbst. Wie viel Steuer Sie sparen, hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab.
Mit dem Rechner prüfen Sie Ihre eigenen Zahlen. Die Kernaussage vorab: Abziehbar ist, was nach Zuschüssen über Ihrer zumutbaren Belastung liegt, gerechnet für alle außergewöhnlichen Belastungen des Jahres zusammen. Für den Rest kann die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen greifen.
Welchen Nachweis verlangt das Finanzamt? Ärztliches Attest und Belege
Für einen Treppenlift verlangt das Finanzamt kein amtsärztliches Gutachten und keine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Urteil vom 06.02.2014, VI R 61/12). Die üblichen Nachweise sind ein ärztliches Attest, die Rechnung und der Zahlungsbeleg.
Ein Treppenlift ist nach diesem Urteil kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Die strengen Nachweisregeln des § 64 EStDV gelten deshalb nicht. Die gesundheitliche Notwendigkeit müssen Sie trotzdem belegen können. Dafür ist jedes Beweismittel erlaubt.
Geeignet sind zum Beispiel:
- eine ärztliche Bescheinigung, dass Sie die Treppe aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr sicher nutzen können,
- der Bescheid über Ihren Pflegegrad oder das Gutachten des Medizinischen Dienstes,
- der Bescheid der Pflegekasse über den Zuschuss für den Lift,
- ein Schwerbehindertenausweis, etwa mit dem Merkzeichen G oder aG.
Ein ärztliches Attest ist damit nicht vorgeschrieben. Es ist aber ein gutes Beweismittel. Am meisten überzeugt eine Bescheinigung aus der Zeit vor dem Einbau.
Für die Kosten brauchen Sie die Rechnung und den Kontoauszug mit der Überweisung. Den Zuschuss belegen Sie mit dem Bescheid der Pflegekasse.
Kann man einen Treppenlift abschreiben?
Nein, einen privat genutzten Treppenlift schreiben Sie nicht über mehrere Jahre ab. Die Kosten zählen in dem Jahr, in dem Sie sie bezahlen (§ 11 Abs. 2 EStG). Eine Abschreibungsdauer gibt es deshalb nicht.
Das gilt auch für hohe Kosten. Eine Verteilung auf mehrere Jahre hat der Bundesfinanzhof abgelehnt (Beschluss vom 12.07.2017, VI R 36/15). Eine Verteilung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO kommt nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht.
- Kredit: Bezahlen Sie die Rechnung mit einem Kredit, zählt das Jahr der Zahlung an den Anbieter. Die spätere Tilgung zählt nicht (BFH, Urteil vom 10.06.1988).
- Zinsen: Kreditzinsen können ebenfalls zählen, wenn schon der Kredit zwangsläufig war (BFH, Urteil vom 06.04.1990).
- Raten an den Anbieter: Jede Rate zählt im Jahr ihrer Zahlung (§ 11 Abs. 2 EStG). Die zumutbare Belastung wird dann in jedem Jahr neu abgezogen.
- Miete: Für einen Mietlift zählen die Mietraten des Jahres. Auch hier gilt die zumutbare Belastung jedes Jahr neu.
Anders ist es, wenn Sie den Lift in einer Wohnung einbauen, die Sie vermieten. Das betrifft nur Vermieter: Für sie können die Kosten Werbungskosten sein. Werbungskosten sind keine außergewöhnliche Belastung (§ 33 Abs. 2 Satz 2 EStG). Als Mieter setzen Sie einen selbst bezahlten Lift ab wie ein Eigentümer.
Was bringt die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen?
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, oft Handwerkerbonus genannt, hilft beim Teil der Kosten, der wegen der zumutbaren Belastung nicht abziehbar ist. Sie beträgt 20 Prozent der Arbeitskosten und wird direkt von der Einkommensteuer abgezogen, höchstens 1.200 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG, Stand 2026). Der Höchstbetrag gilt je Haushalt für alle Handwerkerleistungen zusammen. Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt, etwa Mutter und Tochter, gibt es ihn nur einmal (§ 35a Abs. 5 Satz 4 EStG).
Doppelt geht es nicht. Was als außergewöhnliche Belastung wirkt, zählt hier nicht (§ 35a Abs. 5 Satz 1 EStG). Für den Teil innerhalb der zumutbaren Belastung ist die Ermäßigung aber möglich. Die zumutbare Belastung entfällt dabei zuerst auf die Arbeitskosten. So regelt es das Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums zu § 35a EStG. Darauf stützen sich auch die Regeln in diesem Abschnitt.
Ein Beispiel ohne Zuschuss und ohne weitere außergewöhnliche Belastungen nach § 33 und § 35a EStG, Stand 2026: Sie leben allein, haben 22.000 Euro Einkünfte und zahlen angenommene 10.000 Euro. Davon sind 8.833,40 Euro als außergewöhnliche Belastung abziehbar. 1.166,60 Euro bleiben als zumutbare Belastung übrig. Weist die Rechnung 2.000 Euro Arbeitskosten aus, sind davon 1.166,60 Euro begünstigt. 20 Prozent davon sind 233,32 Euro weniger Einkommensteuer.
Dafür müssen vier Bedingungen erfüllt sein:
- Die Arbeiten finden in Ihrem eigenen Haushalt statt (§ 35a Abs. 4 EStG).
- Sie haben eine Rechnung erhalten und auf das Konto des Betriebs gezahlt (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Barzahlung zählt nicht.
- Die Rechnung weist die Arbeitskosten aus, auch als Prozentanteil. Eine eigene Schätzung erkennt das Finanzamt nicht an.
- Begünstigt sind Lohn, Maschinen und Anfahrt, nicht das Material.
Offen ist, ob der Zuschuss der Pflegekasse die Ermäßigung ausschließt. Für öffentlich geförderte Maßnahmen gibt es sie nicht (§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG). Gemeint sind zinsverbilligte Darlehen und steuerfreie Zuschüsse. Wird eine Maßnahme so gefördert, entfällt die Ermäßigung für die ganze Maßnahme.
Der Zuschuss der Pflegekasse ist steuerfrei, so wie das Pflegegeld (§ 3 Nr. 1a EStG). Mehr dazu lesen Sie im Ratgeber Pflegegeld und Steuer. Ob er als öffentliche Förderung im Sinne des § 35a gilt, ist nicht geklärt. Tragen Sie die Arbeitskosten trotzdem in Zeile 41 ein. Der Zuschuss steht in Zeile 31, das Finanzamt entscheidet. Lehnt es die Ermäßigung ab, können Sie Einspruch einlegen.
Zwei Sonderfälle: Brauchen Sie den Lift nicht aus gesundheitlichen Gründen, ist er keine außergewöhnliche Belastung. Die Arbeitskosten können dann ganz unter § 35a fallen, wenn kein öffentlicher Zuschuss geflossen ist. Haben Sie einen Zuschuss der KfW erhalten, etwa aus dem Programm 455-B, ist das eine öffentliche Förderung. Für diese Maßnahme gibt es dann keine Ermäßigung. Andere, nicht geförderte Arbeiten im Haushalt bleiben begünstigt.
Quelle: § 33 und § 35a EStG; Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums zu § 35a EStG (Fundstelle unter Quellen); Anlage Außergewöhnliche Belastungen 2025. Stand 2026, geprüft am 26.09.2026.| Posten in der Rechnung | Als außergewöhnliche Belastung | Für die Steuerermäßigung nach § 35a |
|---|
| Treppenlift mit Schiene, Material | zählt | zählt nicht, Material ist nicht begünstigt |
| Montage und Einbau, Arbeitslohn | zählt | zählt für den Teil innerhalb der zumutbaren Belastung |
| Anfahrt und Maschinen des Betriebs | zählt | zählt als Arbeitskosten |
| Stromanschluss für den Lift, Arbeitslohn | zählt, wenn für den Lift nötig | zählt als Arbeitskosten |
| TÜV-Prüfung, Wartung, Reparatur | nicht ausdrücklich geregelt | Arbeitskosten zählen, TÜV-Prüfung ausdrücklich genannt |
| Zuschuss der Pflegekasse | wird abgezogen (Zeile 31) | Vorbehalt nach § 35a Abs. 3 Satz 2 EStG |
| Zuschuss der KfW (455-B) | wird abgezogen (Zeile 31) | schließt die Ermäßigung für die Maßnahme aus (§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG) |
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Können Kinder den Treppenlift ihrer Eltern absetzen?
Ja, aber nur, wenn die Eltern die Kosten nicht selbst tragen können. Für Krankheitskosten unterhaltsberechtigter Angehöriger hat der Bundesfinanzhof das so entschieden (Urteil vom 11.07.1990). Das zahlende Kind kann sie nur insoweit absetzen, als die Eltern dazu nicht in der Lage sind.
Reichen Rente und Vermögen der Eltern, setzen die Eltern den Lift in ihrer eigenen Steuererklärung ab. Das ist oft der einfachere Weg. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bekommt ein Kind nur für Arbeiten im eigenen Haushalt (§ 35a Abs. 4 EStG). Wohnt es nicht bei den Eltern, fällt sie weg.
Pflegen Sie einen Elternteil selbst und unentgeltlich zu Hause, kommt zusätzlich der Pflege-Pauschbetrag in Betracht (§ 33b Abs. 6 EStG).
Zählt der Treppenlift zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag?
Ja, der Treppenlift zählt zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag. Der Pauschbetrag deckt nur laufende Kosten für Hilfe im Alltag, für Pflege und für erhöhten Wäschebedarf (§ 33b Abs. 1 EStG). Umbaukosten wie ein Treppenlift gehören nicht dazu.
Die amtliche Anleitung zur Anlage Außergewöhnliche Belastungen 2025 sagt es ausdrücklich. Danach können Sie andere Aufwendungen „neben den Pauschbeträgen“ geltend machen. Als Beispiel nennt sie den behindertengerechten Umbau einer Wohnung oder eines Hauses.
Der Behinderten-Pauschbetrag richtet sich nach dem Grad der Behinderung. Er reicht von 384 Euro bei einem Grad von 20 bis 2.840 Euro bei einem Grad von 100 (§ 33b Abs. 3 EStG, Stand 2026). Hilflose, blinde und taubblinde Menschen erhalten 7.400 Euro (§ 33b Abs. 3 EStG, Stand 2026).
Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 stehen dem Merkzeichen H gleich (§ 65 Abs. 2 Satz 2 EStDV). Auch sie erhalten 7.400 Euro (§ 33b Abs. 3 EStG, Stand 2026). Als Nachweis dient der Bescheid über den Pflegegrad.
Wie tragen Sie den Treppenlift in die Steuererklärung ein?
Sie tragen den Treppenlift in die Anlage Außergewöhnliche Belastungen ein, unter „Behinderungsbedingte Aufwendungen (z. B. Umbaukosten)“. Im Formular für 2025 sind das die Zeilen 29 bis 31. Das Formular für 2026 lag zum Stand dieses Ratgebers noch nicht vor.
Die Arbeitskosten gehören in Zeile 41 derselben Anlage. Dort beantragen Sie die Steuerermäßigung für den Teil, der wegen der zumutbaren Belastung nicht abziehbar ist. In die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen tragen Sie diese Beträge nicht zusätzlich ein. So steht es im Formular.
Gut zu wissenDie zumutbare Belastung rechnet das Finanzamt selbst aus, einmal für alle außergewöhnlichen Belastungen des Jahres. Sie tragen die vollen Kosten und die Zuschüsse ein. Heben Sie alle Belege auf, denn das Finanzamt kann sie anfordern.
Hilfe beim Ausfüllen bekommen Sie beim Finanzamt, bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder in einer Steuerberatung. Lohnsteuerhilfevereine helfen Mitgliedern mit Lohn oder Rente. Wer Einkünfte aus Gewerbe oder selbständiger Arbeit hat, kann sie in der Regel nicht nutzen (§ 4 StBerG).
Welche 5 Fehler sollten Sie beim Treppenlift vermeiden?
Vermeiden Sie diese 5 Fehler: einen vergessenen Zuschuss, Barzahlung, eine Rechnung ohne Arbeitskosten, eine geteilte Zahlung und eine versäumte Frist. Die meisten lassen sich schon vor dem Auftrag verhindern.
- Zuschuss nicht angegeben. Geben Sie auch einen Zuschuss an, der erst im nächsten Jahr kommt. Das Formular fragt ausdrücklich nach zu erwartenden Leistungen (Zeile 31).
- Bar bezahlt. Für die Steuerermäßigung nach § 35a zählt nur die Überweisung auf das Konto des Betriebs (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Die außergewöhnliche Belastung schließt Barzahlung nicht aus, sie ist aber schwerer zu belegen.
- Arbeitskosten nicht ausgewiesen. Ohne getrennte Angabe in der Rechnung gibt es keine Ermäßigung nach § 35a (BMF-Schreiben zu § 35a EStG). Bitten Sie den Betrieb vor dem Auftrag darum.
- Zahlung über den Jahreswechsel. Zahlen Sie im Dezember an und im Januar den Rest, zieht das Finanzamt die zumutbare Belastung in beiden Jahren ab (§ 11 Abs. 2 und § 33 Abs. 3 EStG). Wenn es geht, zahlen Sie im selben Jahr.
- Einspruchsfrist versäumt. Gegen den Steuerbescheid haben Sie 1 Monat nach Bekanntgabe Zeit (§ 355 Abs. 1 AO). Ein Bescheid per Post gilt am 4. Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Nach Ablauf der Frist ist eine Änderung nur noch in engen Grenzen möglich (§ 173 AO).
Planen Sie den Lift noch, hilft diese Reihenfolge. Beantragen Sie zuerst den Zuschuss der Pflegekasse, wie im Ratgeber zum Treppenlift-Antrag bei der Pflegekasse beschrieben. Holen Sie vor dem Einbau eine ärztliche Bescheinigung. Verlangen Sie eine Rechnung mit ausgewiesenen Arbeitskosten und überweisen Sie alles im selben Jahr.
Prüfen Sie außerdem den Gesamtbetrag der Einkünfte, den Sie im Rechner verwenden. Bei Renten zählt nur der steuerpflichtige Teil. Wer die ganze Rente einsetzt, rechnet sich die zumutbare Belastung zu hoch.
Kann ich einen Treppenlift ohne Pflegegrad von der Steuer absetzen?
Ja. Einen Pflegegrad verlangt § 33 EStG nicht. Entscheidend ist, dass Sie den Lift wegen Krankheit oder Behinderung brauchen. Das belegen Sie etwa mit einer ärztlichen Bescheinigung. Ein amtsärztliches Gutachten ist nicht nötig (BFH, Urteil vom 06.02.2014, VI R 61/12). Ohne Pflegegrad gibt es allerdings keinen Zuschuss der Pflegekasse. Dann tragen Sie mehr selbst, und mehr davon kann steuerlich wirken.
Muss ich den Zuschuss der Pflegekasse von den Kosten abziehen?
Ja. Absetzen können Sie nur, was Sie selbst tragen. Den Zuschuss der Pflegekasse von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme ziehen Sie deshalb ab (§ 40 Abs. 4 SGB XI, Stand 2026). Das gilt auch, wenn er erst im nächsten Jahr kommt. Das Formular fragt nach erhaltenen und zu erwartenden Leistungen (Anlage Außergewöhnliche Belastungen 2025, Zeile 31).
Kann ich die Kosten für den Treppenlift auf mehrere Jahre verteilen?
Nein. Die Kosten zählen im Jahr der Zahlung (§ 11 Abs. 2 EStG). Eine Abschreibung gibt es für einen privat genutzten Lift nicht. Auch hohe Umbaukosten lassen sich nicht verteilen (BFH, Beschluss vom 12.07.2017, VI R 36/15). Zahlen Sie in Raten, zählt jede Rate im Jahr ihrer Zahlung. Die zumutbare Belastung wird dann in jedem Jahr neu abgezogen.
Sind Wartung und Reparatur des Treppenlifts absetzbar?
Ja, die Arbeitskosten als Handwerkerleistung. Die Prüfung des Treppenlifts durch den TÜV nennt das Bundesfinanzministerium ausdrücklich (BMF-Schreiben zu § 35a EStG, Anlage 1). Sie bekommen 20 Prozent der Arbeitskosten als Steuerermäßigung. Das sind höchstens 1.200 Euro im Jahr je Haushalt, für alle Handwerkerleistungen zusammen (§ 35a Abs. 3 EStG, Stand 2026). Bedingung sind Rechnung und Überweisung. Ob Wartung auch als außergewöhnliche Belastung zählt, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich.
Können Kinder den Treppenlift für ihre Eltern von der Steuer absetzen?
Nur, wenn die Eltern die Kosten nicht selbst tragen können. Für Krankheitskosten unterhaltsberechtigter Angehöriger hat der Bundesfinanzhof das so entschieden (Urteil vom 11.07.1990). Reichen Rente und Vermögen der Eltern, setzen die Eltern selbst ab. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gibt es nur für Arbeiten im eigenen Haushalt (§ 35a Abs. 4 EStG).
Gilt das auch für einen gebrauchten oder gemieteten Treppenlift?
Ja. Auch ein gebrauchter Lift ist eine außergewöhnliche Belastung, wenn Sie ihn wegen Krankheit oder Behinderung brauchen. Bei einem Mietlift zählen die Mietraten in dem Jahr, in dem Sie sie zahlen (§ 11 Abs. 2 EStG). Die zumutbare Belastung wird jedes Jahr neu abgezogen. Liegen alle außergewöhnlichen Belastungen eines Jahres darunter, bleibt nichts abziehbar.
Was kann ich tun, wenn das Finanzamt den Treppenlift nicht anerkennt?
Legen Sie Einspruch ein. Die Frist beträgt 1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 355 Abs. 1 AO). Ein Bescheid per Post gilt am 4. Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Begründen Sie kurz, warum Sie den Lift brauchen, und legen Sie eine ärztliche Bescheinigung bei. Ein amtsärztliches Gutachten ist nicht nötig (BFH, Urteil vom 06.02.2014, VI R 61/12).
Kann ich den Treppenlift nachträglich absetzen?
Ja, solange die Festsetzungsfrist läuft. Sie beträgt 4 Jahre ab Ende des Zahlungsjahres (§ 169 Abs. 2 und § 170 Abs. 1 AO). Einen 2022 bezahlten Lift können Sie bis zum 31.12.2026 erklären, wenn Sie keine Erklärung abgeben mussten. Mussten Sie eine abgeben, beginnt die Frist später (§ 170 Abs. 2 AO). Haben Sie schon einen Bescheid und ist die Einspruchsfrist vorbei, geht eine Änderung meist nur ohne grobes Verschulden (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO).
Zusammenfassung
- Ein Treppenlift, den Sie wegen Krankheit oder Behinderung brauchen, ist eine außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG).
- Abziehbar ist, was nach Zuschüssen über Ihrer zumutbaren Belastung liegt. Sie gilt einmal für alle außergewöhnlichen Belastungen des Jahres.
- Die zumutbare Belastung beträgt 1 bis 7 Prozent der Einkünfte und wird stufenweise berechnet (§ 33 Abs. 3 EStG).
- Es gibt keine Abschreibung. Es zählt das Jahr der Zahlung (§ 11 Abs. 2 EStG).
- Für Arbeitskosten innerhalb der zumutbaren Belastung kann es 20 Prozent Steuerermäßigung geben, höchstens 1.200 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG, Stand 2026). Ob das auch mit Zuschuss der Pflegekasse gilt, ist offen (§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG).
Quellen und Stand
Alle Angaben geprüft am 26. September 2026. Die Gesetzestexte haben wir an diesem Tag abgerufen.
- § 33 EStG: außergewöhnliche Belastungen, zumutbare Belastung (Abs. 3)
- § 33b EStG: Behinderten-Pauschbetrag und Pflege-Pauschbetrag
- § 35a EStG: Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (Abs. 3 bis 5)
- § 11 EStG, § 2 EStG, § 3 Nr. 1a EStG, § 22 EStG und § 32a EStG: Zahlungsjahr, Gesamtbetrag der Einkünfte, Steuerfreiheit, Rente, Splittingtarif
- § 64 EStDV und § 65 EStDV: Nachweis von Krankheitskosten, Pflegegrad 4 oder 5 gleich Merkzeichen H
- § 40 Abs. 4 SGB XI: Zuschuss der Pflegekasse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen
- § 355 AO, § 122 AO, § 84 SGG und § 4 StBerG: Einspruch, Bekanntgabe, Widerspruch, Lohnsteuerhilfevereine
- § 169 AO, § 170 AO, § 173 AO und § 163 AO: Festsetzungsfrist, Fristbeginn, Änderung wegen neuer Tatsachen, Billigkeit
- Bundesfinanzhof: Urteil vom 19.01.2017, VI R 75/14 (stufenweise Berechnung)
- Bundesfinanzhof: Urteil vom 06.02.2014, VI R 61/12, BStBl II 2014 S. 458 (Nachweis beim Treppenlift)
- Bundesfinanzhof: Beschluss vom 12.07.2017, VI R 36/15 (keine Verteilung auf mehrere Jahre)
- Bundesfinanzhof, Urteile vom 22.10.2009 (VI R 7/09) und 24.02.2011 (VI R 16/10, BStBl II 2011 S. 1012) zum Gegenwert
- Bundesfinanzhof, Urteile vom 10.06.1988 (BStBl 1988 II S. 814) zum Kredit und vom 06.04.1990 (BStBl 1990 II S. 958) zu Zinsen, zitiert nach H 33.1 bis 33.4 EStH
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.07.1990 (BStBl 1991 II S. 62) zu Kosten für Angehörige, zitiert nach H 33.1 bis 33.4 EStH
- Bundesministerium der Finanzen: Anwendungsschreiben zu § 35a EStG vom 09.11.2016, abrufbar beim Steuerportal Mecklenburg-Vorpommern, BStBl I 2016 S. 1213, geändert durch BMF vom 1. September 2021
- Daraus Rz. 20 und Anlage 1 (TÜV-Prüfung), Rz. 23 und 24 (öffentliche Förderung), Rz. 32 (zumutbare Belastung), Rz. 39 und 40 (Arbeitskosten), Rz. 50 (Zahlung), Rz. 53 (je Haushalt)
- Anlage Außergewöhnliche Belastungen 2025 und Anleitung dazu, Zeilen 29 bis 31 und 41, Formularstand 2025
So ist dieser Ratgeber entstanden: Die Regeln stammen aus dem Gesetz, aus Urteilen des Bundesfinanzhofs, aus dem Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums und aus dem amtlichen Formular. Die Rechenbeispiele nutzen angenommene Kosten und keine echten Preise. Thema, Aufbau und Einordnung verantwortet die Redaktion von Pflegekompass. Der Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt. Jede Zahl und jede Gesetzesstelle wurde gegen die Quellen oben geprüft.
Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuerberatung. Über Ihren Abzug entscheidet Ihr Finanzamt im Einzelfall.