Was Sie mit dem GdB absetzen können.
Wählen Sie den Grad der Behinderung und geben Sie an, ob ein Merkzeichen oder Pflegegrad 4 oder 5 vorliegt. Der Rechner zeigt Ihren Pauschbetrag im Jahr.
Ohne Anmeldung. Das Ergebnis ist eine Einschätzung, keine Steuerberatung.

Den GdB stellt das Versorgungsamt fest. Ab GdB 50 gibt es den Schwerbehindertenausweis. Unter GdB 20 gibt es keinen Pauschbetrag.
1.140 € im Jahr
Den Pauschbetrag ziehen Sie ohne Belege vom zu versteuernden Einkommen ab. Wie viel Steuer Sie sparen, hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab. Die Ersparnis oben ist ein Beispiel. Das ist eine Orientierung, keine Steuerberatung.
Situation schildernWas Sie über den Pauschbetrag wissen sollten.
Was der Behindertenpauschbetrag ist
Der Pauschbetrag nach § 33b EStG deckt typische Mehrkosten ab, die mit einer Behinderung verbunden sind, etwa für Hilfsmittel, mehr Wäsche oder Hilfe im Alltag. Sie müssen diese Kosten nicht einzeln belegen. Es reicht der festgestellte Grad der Behinderung, und der Betrag mindert Ihr zu versteuerndes Einkommen.
Anders als beim Einzelnachweis nach § 33 EStG zieht das Finanzamt keine zumutbare Belastung ab. Der ganze Pauschbetrag wirkt also steuermindernd.
Wie der Grad der Behinderung festgestellt wird
Den Grad der Behinderung (GdB) stellt das Versorgungsamt auf Antrag fest, in manchen Ländern heißt es Amt für soziale Angelegenheiten. Maßgeblich ist die Versorgungsmedizin-Verordnung. Ab einem GdB von 50 gilt man als schwerbehindert und bekommt einen Schwerbehindertenausweis. Für den Pauschbetrag zählt schon ein GdB ab 20.
Der Bescheid oder der Ausweis dient dem Finanzamt als Nachweis. Wie sich der GdB vom Pflegegrad unterscheidet, lesen Sie im Ratgeber Schwerbehindertenausweis und Pflegegrad. Eine Übersicht der Werte finden Sie in der GdB-Tabelle 2026.
Die Beträge nach GdB im Überblick
| Grad der Behinderung | Pauschbetrag im Jahr |
|---|---|
| GdB 20 | 384 € |
| GdB 30 | 620 € |
| GdB 40 | 860 € |
| GdB 50 | 1.140 € |
| GdB 60 | 1.440 € |
| GdB 70 | 1.780 € |
| GdB 80 | 2.120 € |
| GdB 90 | 2.460 € |
| GdB 100 | 2.840 € |
| Merkzeichen H, Bl, TBl oder Pflegegrad 4 und 5 | 7.400 € |
Der erhöhte Pauschbetrag
Unabhängig vom GdB gibt es 7.400 Euro im Jahr (§ 33b Abs. 3 Satz 3 EStG). Das gilt für Menschen mit dem Merkzeichen H (hilflos), Bl (blind) oder TBl (taubblind) im Schwerbehindertenausweis. Steuerlich als hilflos gilt auch, wer Pflegegrad 4 oder 5 hat. Dann kommt es auf die Staffel nicht mehr an.
Pauschale oder einzelne Belege
Sie sind an den Pauschbetrag nicht gebunden. Statt der Pauschale können Sie Ihre tatsächlichen Kosten auch einzeln als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG angeben. Das lohnt sich nur, wenn die belegten Kosten deutlich höher sind, denn beim Einzelnachweis zieht das Finanzamt die zumutbare Belastung ab. Beides zu mischen geht für dieselben Kosten nicht.
An der Höhe ändert sich 2026 nichts. Neu ist vor allem der Weg der Daten: Versorgungsamt und Finanzamt tauschen die Merkmale zunehmend elektronisch aus. Prüfen Sie trotzdem, ob der richtige Betrag in der Steuererklärung steht. Was Sie als pflegende Angehörige zusätzlich absetzen können, zeigt der Pflege-Steuer-Rechner.
Häufige Fragen
Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie uns an: 0345 5646 3043
Wie hoch ist der Behindertenpauschbetrag nach GdB?
Ab welchem GdB gibt es einen Pauschbetrag?
Wann gilt der erhöhte Pauschbetrag von 7.400 €?
Wie beantragt man den Behindertenpauschbetrag?
Werden die Daten ab 2026 digital ans Finanzamt übermittelt?
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