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Was Sie mit dem GdB absetzen können.

Wählen Sie den Grad der Behin­de­rung und geben Sie an, ob ein Merk­zei­chen oder Pflege­grad 4 oder 5 vorliegt. Der Rechner zeigt Ihren Pausch­be­trag im Jahr.

Ohne Anmeldung. Das Ergebnis ist eine Einschätzung, keine Steuerberatung.

Fachlich geprüft von Tobias Grundmann, Experte für Pflegerecht
Aktu­a­li­siert am 23.09.2026
Wie hoch ist der Grad der Behin­derung (GdB)?

Den GdB stellt das Versorgungsamt fest. Ab GdB 50 gibt es den Schwerbehindertenausweis. Unter GdB 20 gibt es keinen Pauschbetrag.

Gilt der erhöhte Pausch­betrag?
Ihr Pausch­betrag nach § 33b EStG

1.140 € im Jahr

Pausch­betrag bei GdB 501.140 €
Steuer­ersparnis bei 25 % Steuer­satzrund 285 €
Steuer­ersparnis bei 42 % Steuer­satzrund 479 €

Den Pauschbetrag ziehen Sie ohne Belege vom zu versteuernden Einkommen ab. Wie viel Steuer Sie sparen, hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab. Die Ersparnis oben ist ein Beispiel. Das ist eine Orientierung, keine Steuerberatung.

Situation schildern
Rechtsgrundlage§ 33b Abs. 3 EStG, Stand 2026. Die Beträge gelten seit dem Steuerjahr 2021 unverändert. Pflegegrad 4 oder 5 steht dem Merkzeichen H gleich. Verbindlich entscheidet Ihr Finanzamt.

Was Sie über den Pauschbetrag wissen sollten.

Was der Behin­der­ten­pausch­be­trag ist

Der Pauschbetrag nach § 33b EStG deckt typische Mehrkosten ab, die mit einer Behinderung verbunden sind, etwa für Hilfsmittel, mehr Wäsche oder Hilfe im Alltag. Sie müssen diese Kosten nicht einzeln belegen. Es reicht der festgestellte Grad der Behinderung, und der Betrag mindert Ihr zu versteuerndes Einkommen.

Anders als beim Einzelnachweis nach § 33 EStG zieht das Finanzamt keine zumutbare Belastung ab. Der ganze Pauschbetrag wirkt also steuermindernd.

Wie der Grad der Behin­de­rung fest­ge­stellt wird

Den Grad der Behinderung (GdB) stellt das Versorgungsamt auf Antrag fest, in manchen Ländern heißt es Amt für soziale Angelegenheiten. Maßgeblich ist die Versorgungsmedizin-Verordnung. Ab einem GdB von 50 gilt man als schwerbehindert und bekommt einen Schwerbehindertenausweis. Für den Pauschbetrag zählt schon ein GdB ab 20.

Der Bescheid oder der Ausweis dient dem Finanzamt als Nachweis. Wie sich der GdB vom Pflegegrad unterscheidet, lesen Sie im Ratgeber Schwerbehindertenausweis und Pflegegrad. Eine Übersicht der Werte finden Sie in der GdB-Tabelle 2026.

Die Beträge nach GdB im Überblick

Quelle: § 33b Abs. 3 EStG, gültig seit dem Steuerjahr 2021, Stand 2026
Grad der Behin­de­rungPausch­be­trag im Jahr
GdB 20384 €
GdB 30620 €
GdB 40860 €
GdB 501.140 €
GdB 601.440 €
GdB 701.780 €
GdB 802.120 €
GdB 902.460 €
GdB 1002.840 €
Merk­zei­chen H, Bl, TBl oder Pflege­grad 4 und 57.400 €

Der erhöhte Pausch­be­trag

Unabhängig vom GdB gibt es 7.400 Euro im Jahr (§ 33b Abs. 3 Satz 3 EStG). Das gilt für Menschen mit dem Merkzeichen H (hilflos), Bl (blind) oder TBl (taubblind) im Schwerbehindertenausweis. Steuerlich als hilflos gilt auch, wer Pflegegrad 4 oder 5 hat. Dann kommt es auf die Staffel nicht mehr an.

Gut zu wissenSetzen Sie im Rechner den Haken beim Merkzeichen oder beim Pflegegrad 4 oder 5, dann zeigt er den erhöhten Betrag. Was das Merkzeichen G bedeutet, lesen Sie im Ratgeber Merkzeichen G und Pflegegrad.

Pauschale oder einzelne Belege

Sie sind an den Pauschbetrag nicht gebunden. Statt der Pauschale können Sie Ihre tatsächlichen Kosten auch einzeln als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG angeben. Das lohnt sich nur, wenn die belegten Kosten deutlich höher sind, denn beim Einzelnachweis zieht das Finanzamt die zumutbare Belastung ab. Beides zu mischen geht für dieselben Kosten nicht.

An der Höhe ändert sich 2026 nichts. Neu ist vor allem der Weg der Daten: Versorgungsamt und Finanzamt tauschen die Merkmale zunehmend elektronisch aus. Prüfen Sie trotzdem, ob der richtige Betrag in der Steuererklärung steht. Was Sie als pflegende Angehörige zusätzlich absetzen können, zeigt der Pflege-Steuer-Rechner.

Häufige Fragen

Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie uns an: 0345 5646 3043

Wie hoch ist der Behindertenpauschbetrag nach GdB?
Der Betrag nach § 33b EStG richtet sich nach dem Grad der Behinderung und gilt für ein ganzes Jahr: GdB 20: 384 Euro, GdB 30: 620 Euro, GdB 40: 860 Euro, GdB 50: 1.140 Euro, GdB 60: 1.440 Euro, GdB 70: 1.780 Euro, GdB 80: 2.120 Euro, GdB 90: 2.460 Euro, GdB 100: 2.840 Euro. Diese Beträge gelten seit dem Steuerjahr 2021 und unverändert auch 2026.
Ab welchem GdB gibt es einen Pauschbetrag?
Ab einem Grad der Behinderung von 20. Dann sind es 384 Euro im Jahr, mit jeder Stufe steigt der Betrag bis 2.840 Euro bei GdB 100. Eine Schwerbehinderung ab GdB 50 ist dafür nicht nötig. Es reicht der Bescheid des Versorgungsamts.
Wann gilt der erhöhte Pauschbetrag von 7.400 €?
Unabhängig vom GdB, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen H (hilflos), Bl (blind) oder TBl (taubblind) steht. Auch wer Pflegegrad 4 oder 5 hat, gilt steuerlich als hilflos. Dann setzen Sie 7.400 Euro im Jahr an (§ 33b Abs. 3 Satz 3 EStG).
Wie beantragt man den Behindertenpauschbetrag?
Sie tragen ihn in der Einkommensteuererklärung in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen ein. Ein eigener Antrag bei einer Behörde ist nicht nötig. Als Nachweis dient der Schwerbehindertenausweis oder der Feststellungsbescheid des Versorgungsamts. Entscheidend ist, dass der GdB dort festgestellt ist.
Werden die Daten ab 2026 digital ans Finanzamt übermittelt?
Zunehmend ja. Versorgungsamt und Finanzamt tauschen die festgestellten Merkmale elektronisch aus, sodass der Pauschbetrag schon in der vorausgefüllten Steuererklärung stehen kann. Das klappt aber noch nicht überall. Bewahren Sie Bescheid und Ausweis auf und prüfen Sie, ob der richtige Betrag angesetzt ist.

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