Wer mindestens drei verordnete, im ganzen Körper wirkende Arzneimittel über mindestens 28 Tage anwendet, hat Anspruch auf den bundeseinheitlichen Medikationsplan (§ 31a SGB V und Vereinbarung zum bundeseinheitlichen Medikationsplan). Ihn erstellt in der Regel die Hausarztpraxis als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 31a SGB V). Für alle anderen Fälle finden Sie hier ein Muster als Tabelle zum Abschreiben oder Ausdrucken (Stand 18.10.2026).
Fünf Tabletten am Morgen, Tropfen am Abend, dazu ein Spray bei Bedarf: Wer einen Angehörigen pflegt, verliert schnell den Überblick. Ein Medikamentenplan auf Papier hilft im Alltag, beim Arzttermin und im Notfall. Dieser Ratgeber gehört zum Bereich Pflegewissen und zeigt, was auf den offiziellen Plan gehört und wie Sie ein eigenes Muster führen.
Wer bekommt den offiziellen Medikationsplan?
Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf den bundeseinheitlichen Medikationsplan, wenn sie gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden. Nach den Vorgaben, die die Kassenärztliche Bundesvereinigung beschreibt, müssen die Mittel systemisch wirken, also im ganzen Körper, und dauerhaft über mindestens 28 Tage genommen werden. Eine Salbe für die Haut zählt deshalb meist nicht mit, eine Blutdrucktablette schon.
Den Plan erstellt in der Regel die Hausarztpraxis, die die Behandlung koordiniert. Die Praxis muss Sie auf den Anspruch hinweisen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Bitten Sie aktiv darum, wenn Sie noch keinen Plan haben; die Leistung zahlt die Krankenkasse.
Der Plan wird auf Papier ausgedruckt und trägt einen Barcode. Darin stehen die Angaben in maschinenlesbarer Form, sodass andere Praxen, Krankenhäuser und Apotheken den Plan einlesen und aktualisieren können. Nach Angaben der KBV wird der elektronische Medikationsplan in der elektronischen Patientenakte seit Sommer 2026 schrittweise erprobt und soll voraussichtlich ab Ende 2026 verfügbar sein.
Was steht auf dem bundeseinheitlichen Medikationsplan?
Der Plan hat einen festen Aufbau, der bundesweit gleich ist. Oben stehen Name und Geburtsdatum der Patientin oder des Patienten, wer den Plan ausgedruckt hat, mit Anschrift und Telefonnummer, sowie das Datum des Ausdrucks. Auf Wunsch kommen Angaben wie Allergien und Unverträglichkeiten, Gewicht oder ein Nierenwert hinzu.
| Spalte | Was dort steht | Pflicht oder freiwillig |
|---|---|---|
| Wirkstoff | Name des Wirkstoffs, wie er auf der Packung steht | Pflicht |
| Handelsname | Name des Präparats | freiwillig |
| Stärke | Wirkstärke, zum Beispiel in Milligramm | Pflicht |
| Form | Darreichungsform, etwa Tablette, Tropfen, Pflaster | Pflicht |
| Dosierung | morgens, mittags, abends, zur Nacht oder als Freitext | Pflicht |
| Einheit | zum Beispiel Stück, Tropfen, Hub | Pflicht |
| Hinweise | etwa "vor dem Essen", "nicht zerteilen" | freiwillig |
| Grund | wofür das Mittel genommen wird | freiwillig |
Quelle: Bundeseinheitlicher Medikationsplan, Spezifikation Version 2.8 (Anlage 3 zur Vereinbarung nach § 31a SGB V), Tabelle 1. Stand: 01.10.2025.
Die Dosierung wird in der Regel in vier Werten notiert, getrennt nach Tageszeit. Die Angabe 1-0-1-0 bedeutet zum Beispiel: eine Einheit morgens und eine am Abend. Mittel, die nur einmal in der Woche oder nur bei Bedarf genommen werden, stehen mit einer Erläuterung im Freitext; dafür gibt es eigene Zwischenüberschriften wie "Bedarfsmedikation".
Muster: Medikamentenplan zum Ausdrucken
Wenn Sie keinen Anspruch auf den offiziellen Plan haben oder eine Arbeitsfassung für zu Hause führen möchten, können Sie dieses Muster verwenden. Es übernimmt die Spalten des bundeseinheitlichen Plans, damit Praxis und Apotheke sich schnell zurechtfinden. Drucken Sie die Seite aus oder übertragen Sie die Tabelle in ein Textprogramm.
Kopfzeile: Name, Vorname | Geburtsdatum | Allergien und Unverträglichkeiten | Hausarztpraxis mit Telefon | Stand des Plans (Datum) | ausgefüllt von
| Wirkstoff | Handelsname | Stärke | Form | morgens | mittags | abends | zur Nacht | Einheit | Hinweise | Grund |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bei Bedarf: | ||||||||||
| Selbst gekauft: | ||||||||||
Quelle: eigenes Muster der Pflegekompass-Redaktion nach den Spalten des bundeseinheitlichen Medikationsplans (Spezifikation Version 2.8). Ersetzt nicht den Plan der Arztpraxis. Stand: 18.10.2026.
So füllen Sie eine Zeile aus:
- Wirkstoff und Stärke von der Packung oder dem Beipackzettel abschreiben, nicht aus dem Gedächtnis.
- Dosierung genau so eintragen, wie sie die Ärztin verordnet hat. Ist etwas unklar, fragen Sie in der Praxis oder Apotheke nach, bevor Sie es aufschreiben.
- Hinweise ergänzen, die im Alltag wichtig sind, etwa "nüchtern" oder "mit viel Wasser".
- Grund in eigenen Worten notieren, zum Beispiel "Blutdruck" oder "Schmerzen". Das hilft im Notfall.
- Datum oben bei jeder Änderung neu setzen und die alte Fassung vernichten oder deutlich als ungültig kennzeichnen.
Was gehört außerdem auf den Plan?
Auf den Plan gehören alle Mittel, die regelmäßig oder bei Bedarf genommen werden, nicht nur die verschriebenen. Das Gesetz nennt ausdrücklich auch rezeptfreie Arzneimittel und Hinweise auf Medizinprodukte (§ 31a Abs. 2 SGB V). Dazu zählen zum Beispiel ein Inhalator, ein Insulin-Pen, ein Schmerzpflaster, Augentropfen oder Abführmittel.
Viele Angehörige vergessen frei verkäufliche Mittel wie Schmerztabletten, Schlaftees, Nahrungsergänzungsmittel oder pflanzliche Präparate. Gerade sie können mit verordneten Medikamenten zusammenwirken. Tragen Sie sie in den Abschnitt "Selbst gekauft" ein und zeigen Sie die Liste in der Praxis oder Apotheke.
Der offizielle Plan trägt den festen Hinweis, dass für Vollständigkeit und Aktualität keine Gewähr übernommen wird. Prüfen Sie ihn deshalb selbst auf fehlende Mittel; für die Sicherheit ist ein vollständiger Plan am besten.
Wie halten Angehörige den Plan aktuell?
Die Arztpraxis muss den offiziellen Plan aktualisieren, wenn sie die Medikation ändert oder von einer Änderung erfährt. Auf Wunsch trägt auch die Apotheke Änderungen ein, wenn sie ein Arzneimittel abgibt (§ 31a Abs. 3 SGB V). Dafür liest sie den Barcode ein und druckt neu aus oder ergänzt handschriftlich.
Diese Checkliste hilft im Alltag:
- Plan zu jedem Arzttermin, ins Krankenhaus und in die Apotheke mitnehmen.
- Nach jedem Krankenhausaufenthalt prüfen lassen, ob der Plan zum Entlassbrief passt; mehr dazu im Ratgeber Krankenhaus-Entlassmanagement.
- Eine Kopie an einem festen Ort aufbewahren, etwa im Notfallordner, und eine Kopie für den Pflegedienst bereithalten.
- Alte Pläne nicht aufheben, damit sie nicht verwechselt werden.
- Den Wochendosierer nach dem aktuellen Plan richten, nicht nach den Packungen im Schrank.
Kann Ihr Angehöriger die Tabletten wegen Seh- oder Gedächtnisproblemen nicht mehr sicher selbst richten, kann die Ärztin die Medikamentengabe als häusliche Krankenpflege verordnen (Häusliche Krankenpflege-Richtlinie, Nr. 26). Voraussetzung ist unter anderem, dass niemand im Haushalt das übernehmen kann (§ 37 Abs. 3 SGB V). Die Krankenkasse zahlt dann den Pflegedienst; Sie leisten die gesetzliche Zuzahlung von 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung, ab 01.01.2027 plus 15 Euro, für höchstens 28 Tage im Jahr (§ 37 Abs. 5, § 61 SGB V). Mehr zur Pflege durch einen Dienst auf der Seite Ambulante Pflege. Was bei Medikamenten gegen Demenz zu beachten ist, erklärt der Ratgeber Demenz-Medikamente.
Ein Beispiel: Plan nach dem Krankenhaus
Eine Frau mit Pflegegrad 2 kommt nach einem Sturz aus dem Krankenhaus. Im Entlassbrief stehen zwei neue Mittel, eines der bisherigen Medikamente ist gestrichen. Zu Hause liegen noch volle Packungen des alten Mittels.
Die Tochter nimmt den alten Medikationsplan und den Entlassbrief mit in die Hausarztpraxis. Die Praxis erstellt einen neuen Plan mit neuem Datum. Die Tochter sortiert das gestrichene Mittel aus, bringt es zur Rückgabe in die Apotheke und richtet den Wochendosierer nach dem neuen Plan.
Wie viele Medikamente gleichzeitig zu viel sein können und wer das prüft, erklärt der Ratgeber Polypharmazie im Alter.
Wann das Muster nicht reicht
Ein selbst geführter Plan ist eine Gedächtnisstütze, keine ärztliche Prüfung. Er klärt nicht, ob Mittel zueinander passen oder ob eine Dosis noch stimmt. Ändern Sie deshalb nie eigenmächtig Dosierungen und setzen Sie nichts ab, auch wenn Ihnen ein Mittel überflüssig erscheint.
Treten neue Beschwerden auf, etwa Schwindel, Stürze, Müdigkeit oder Verwirrtheit, sprechen Sie zeitnah mit der Hausarztpraxis oder der Apotheke. Solche Beschwerden können auch von zu wenig Trinken kommen; mehr dazu im Ratgeber Dehydration im Alter. Bei plötzlicher Bewusstseinsstörung oder Atemnot rufen Sie den Notruf 112.
Der Anspruch nach § 31a SGB V gilt für gesetzlich Versicherte. Wer privat versichert ist, fragt in der Praxis nach, ob ein Plan im gleichen Format ausgestellt wird.
Häufige Fragen
Kostet der offizielle Medikationsplan etwas?
Nein. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Plan eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Praxis rechnet ihn mit der Krankenkasse ab.
Gibt es den Medikamentenplan als PDF?
Pflegekompass bietet kein PDF an. Den offiziellen Plan druckt die Arztpraxis oder Apotheke aus; für eine eigene Arbeitsfassung können Sie das Muster auf dieser Seite ausdrucken oder abschreiben.
Darf ich den offiziellen Plan selbst ändern?
Schreiben Sie nichts in den offiziellen Plan hinein, sondern lassen Sie Änderungen in der Praxis oder Apotheke eintragen. Eigene Notizen gehören in eine getrennte Arbeitsfassung.
Was ist der elektronische Medikationsplan?
Er ist die digitale Fassung in der elektronischen Patientenakte. Nach Angaben der KBV wird er seit Sommer 2026 erprobt und soll voraussichtlich ab Ende 2026 verfügbar sein; der Papierplan bleibt bis dahin der Standard.
Wer prüft, ob die Medikamente zusammenpassen?
Die Hausarztpraxis, die die Behandlung koordiniert, und die Apotheke bei der Abgabe. Bringen Sie dafür den vollständigen Plan einschließlich selbst gekaufter Mittel mit.
Zusammenfassung
Wer mindestens drei verordnete, im ganzen Körper wirkende Arzneimittel über mindestens 28 Tage anwendet, bekommt den bundeseinheitlichen Medikationsplan von der Arztpraxis als Kassenleistung nach § 31a SGB V. Er hat einen festen Aufbau mit Wirkstoff, Stärke, Form, Dosierung, Einheit, Hinweisen und Grund. Das Muster auf dieser Seite übernimmt diese Spalten und eignet sich als Arbeitsfassung für zu Hause. Änderungen tragen Praxis oder Apotheke ein, nicht Angehörige.
Mehr Grundwissen für die Pflege zu Hause finden Sie im Bereich Pflegewissen.
Quellen
- § 31a SGB V, Medikationsplan, abgerufen am 18.10.2026
- KBV: Themenseite Medikationsplan (Anspruch, Aktualisierung, elektronischer Medikationsplan), aktualisiert 30.07.2026, abgerufen am 18.10.2026
- KBV und GKV-Spitzenverband u. a.: Vereinbarung eines bundeseinheitlichen Medikationsplans (BMP) vom 30.04.2016 mit Anlagen (Anspruch: drei verordnete, systemisch wirkende Arzneimittel über mindestens 28 Tage), abgerufen am 18.10.2026
- Bundeseinheitlicher Medikationsplan, Spezifikation Version 2.8, Stand 01.10.2025 (Anlage 3 zur Vereinbarung nach § 31a Abs. 4 SGB V), abgerufen am 18.10.2026
- KV Mecklenburg-Vorpommern: Praxisinfo Medikationsplan (Anspruch, Barcode, Selbstmedikation), abgerufen am 18.10.2026
- Deutscher Apothekerverband: FAQ zum bundeseinheitlichen Medikationsplan (Aktualisierung in der Apotheke), abgerufen am 18.10.2026
- G-BA: Häusliche Krankenpflege-Richtlinie, Fassung in Kraft seit 12.12.2025, Leistungsverzeichnis Nr. 26, abgerufen am 18.10.2026





