Alltagsbegleiter leisten Gesellschaft, begleiten zum Arzt, zum Einkauf oder auf Spaziergänge und helfen, den Tag zu strukturieren. Pflege am Körper übernehmen sie nicht. Zu Hause zahlt die Pflegekasse dafür 2026 bis zu 131 Euro im Monat aus dem Entlastungsbetrag, wenn das Angebot nach Landesrecht anerkannt ist. Im Pflegeheim trägt die Pflegekasse die zusätzliche Betreuung. Stand: 18.10.2026.
Die Mutter lebt allein, kommt mit dem Haushalt noch halbwegs zurecht, aber sie geht kaum noch aus dem Haus. Termine verpasst sie, Gespräche fehlen ihr. Genau dafür gibt es Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter. Dieser Ratgeber erklärt, was sie dürfen, wer sie bezahlt und worauf Sie bei der Auswahl achten. Er gehört zum Thema Alltagshilfe.
Was macht ein Alltagsbegleiter?
Ein Alltagsbegleiter unterstützt Menschen, die im Alltag Hilfe brauchen, ohne sie zu pflegen. Typische Aufgaben sind Gespräche und Gesellschaft, Spaziergänge, Begleitung zu Arzt, Bank oder Behörde, gemeinsames Einkaufen, Vorlesen, Spiele, Hilfe beim Planen der Woche und beim Ordnen von Post. Das Gesetz nennt Alltagsbegleiter ausdrücklich als Beispiel für ein Angebot zur Unterstützung im Alltag (§ 45a Abs. 1 SGB XI).
Nicht zu den Aufgaben gehören Körperpflege, Hilfe beim Toilettengang, Medikamente richten, Verbände oder Spritzen. Dafür sind ein ambulanter Pflegedienst oder die häusliche Krankenpflege zuständig. Ob ein Angebot auch Hilfe im Haushalt umfasst, etwa Putzen oder Wäsche, hängt davon ab, wofür es anerkannt ist.
Der Begriff ist kein geschützter Berufstitel. Hinter "Alltagsbegleitung" können ein Wohlfahrtsverband, ein privater Dienst, ein ehrenamtlicher Helferkreis oder eine selbst angestellte Kraft stehen. Für die Abrechnung mit der Pflegekasse zählt nicht der Name, sondern die Anerkennung.
Worin unterscheiden sich Alltagsbegleitung zu Hause und Betreuungskraft im Heim?
Zu Hause ist Alltagsbegleitung ein Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI, das Sie selbst auswählen und über den Entlastungsbetrag abrechnen. Im Pflegeheim arbeiten zusätzliche Betreuungskräfte nach § 43b SGB XI, die das Heim beschäftigt. Umgangssprachlich heißen beide oft Alltagsbegleiter.
| zu Hause | im Pflegeheim | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 45a SGB XI, Anerkennung nach Landesrecht | § 43b, § 53b, § 84 Abs. 8 SGB XI |
| Wer wählt aus | Sie selbst | das Heim |
| Wer zahlt | Pflegekasse über Entlastungsbetrag (bis 131 € im Monat) oder Umwandlungsanspruch, sonst Sie selbst | Pflegekasse über einen Vergütungszuschlag; Bewohner dürfen damit weder ganz noch teilweise belastet werden |
| Qualifikation | legt das Land fest | Richtlinie des GKV-Spitzenverbands: Orientierungspraktikum 40 Stunden, Qualifizierung 160 Unterrichtsstunden und zwei Wochen Praktikum, jährlich 16 Stunden Fortbildung |
| Nicht erlaubt | Pflege am Körper, Behandlungspflege | regelmäßige Körperpflege, Hauswirtschaft, Behandlungspflege |
Quelle: §§ 43b, 45a, 45b, 53b, 84 Abs. 8 SGB XI; GKV-Spitzenverband, Betreuungskräfte-Richtlinien nach § 53b SGB XI, Fassung vom 21.10.2022, §§ 2 und 4. Stand: 18.10.2026.
Im Heim sollen die Betreuungskräfte vor allem aktivieren: Singen, Basteln, Kochen und Backen in der Gruppe, Spaziergänge, Gottesdienstbesuche, Erinnerungsarbeit. Pflegekräfte sind sie nicht (§ 2 der Richtlinie). Fragen Sie bei der Heimwahl, wie viele Betreuungskräfte es gibt und welche Angebote es in der Woche gibt; mehr zur Auswahl auf der Seite Pflegeheim.
Wer bezahlt die Alltagsbegleitung zu Hause?
Mit Pflegegrad bezahlt die Pflegekasse einen Teil, wenn das Angebot nach Landesrecht anerkannt ist und die Pflege zu Hause stattfindet. Es gibt dafür 2026 drei Wege, die sich kombinieren lassen.
- Entlastungsbetrag: bis 131 Euro im Monat ab Pflegegrad 1 (§ 45b SGB XI). Die Kasse erstattet gegen Rechnung. Was in einem Jahr übrig bleibt, können Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen.
- Umwandlungsanspruch: ab Pflegegrad 2 bis zu 40 Prozent der nicht genutzten Pflegesachleistung (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Das sind 318,40 Euro bei Pflegegrad 2, 598,80 Euro bei Pflegegrad 3, 743,60 Euro bei Pflegegrad 4 und 919,60 Euro bei Pflegegrad 5. Was Sie so nutzen, mindert das Pflegegeld anteilig.
- Verhinderungspflege: Ist die Hauptpflegeperson verhindert, kann auch ein Begleitdienst stundenweise einspringen, ab Pflegegrad 2 aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro (§ 39, § 42a SGB XI). Einzelheiten stehen im Ratgeber Verhinderungspflege stundenweise.
Was Sie selbst zahlen, mindert auf Antrag die Einkommensteuer: 20 Prozent der Kosten für Pflege- und Betreuungsleistungen, höchstens 4.000 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG). Erstattungen der Pflegekasse zählen dabei nicht mit. Wie die Erstattung praktisch läuft, zeigt der Ratgeber Entlastungsbetrag einsetzen.
Rechenbeispiel: wie weit das Geld 2026 und 2027 reicht
Eine Frau mit Pflegegrad 2 wird von ihrer Tochter gepflegt und bezieht nur Pflegegeld. Ein anerkannter Dienst soll sie einmal in der Woche begleiten. Für die Rechnung nehmen wir einen Stundensatz von 35 Euro an; das ist ein Rechenwert, kein ermittelter Marktpreis. Den echten Satz muss jeder anerkannte Anbieter in seinem Konzept angeben (§ 45a Abs. 2 SGB XI).
| Pflegegrad 2, zu Hause | 2026 (geltendes Recht) | ab 2027 (nach dem Entwurf) |
|---|---|---|
| Entlastungsbetrag bzw. Sozialraumbudget | 131,00 € im Monat | 175,00 € im Monat |
| Umwandlung von Sachleistung | bis 318,40 € im Monat, mindert das Pflegegeld | entfällt |
| zusammen höchstens | 449,40 € im Monat | 175,00 € im Monat |
| Stunden bei 35 € (Rechenwert), nur Entlastungsbetrag bzw. Sozialraumbudget | rund 3,7 Stunden | 5 Stunden |
| Stunden bei 35 € (Rechenwert), alle Wege | rund 12,8 Stunden | 5 Stunden |
Quelle: §§ 36, 45a Abs. 4, 45b SGB XI; Gesetzentwurf Pflegeneuordnungsgesetz, Kabinettsfassung 30.09.2026, § 45b Abs. 1 SGB XI-E (S. 46 f.); Stundensatz 35 € angenommen, eigene Berechnung. Stand: 18.10.2026.
Das Beispiel zeigt: Wer heute den Umwandlungsanspruch nutzt, verliert nach dem Entwurf ab 2027 den größten Teil des Budgets für Alltagsbegleitung. Wer nur den Entlastungsbetrag nutzt, hätte etwas mehr. Bei Pflegegrad 1 fiele der Betrag ganz weg. Ob sich der Umwandlungsanspruch für Sie lohnt, zeigt der Kombinationsleistung-Rechner.
Wann ist ein Alltagsbegleiter anerkannt?
Anerkannt ist ein Angebot, wenn die zuständige Landesbehörde es nach der Verordnung des Landes zugelassen hat (§ 45a Abs. 1 und 3 SGB XI). Für die Anerkennung braucht der Anbieter ein Konzept mit Leistungen, Preisen, Qualifikation und Schulung der Helfenden und fachlicher Begleitung (§ 45a Abs. 2 SGB XI). Die Einzelheiten unterscheiden sich von Land zu Land.
Ein privater Dienst ohne Anerkennung kann dieselbe Arbeit leisten, die Pflegekasse erstattet sie aber nicht. Lassen Sie sich deshalb vor dem ersten Termin den Anerkennungsbescheid zeigen. Listen anerkannter Angebote führen die Pflegekassen und die Pflegestützpunkte; den nächsten Stützpunkt finden Sie über den Ratgeber Pflegestützpunkte finden.
Abzugrenzen ist die Nachbarschaftshilfe: Dort hilft eine einzelne Person aus dem Umfeld gegen eine Aufwandsentschädigung, die das Land begrenzt. Ein Alltagsbegleitdienst ist dagegen meist ein Verband oder Unternehmen mit eigenem Personal. Über beide Wege rechnen Sie aus demselben Entlastungsbetrag ab. Alle Regeln zum Betrag stehen auf der Seite Entlastungsbetrag.
Checkliste: Daran erkennen Sie ein passendes Angebot
- Anerkennungsbescheid des Landes liegt vor und nennt die Leistungen, die Sie brauchen.
- Stundensatz, Anfahrtskosten und Mindesteinsatzzeit stehen schriftlich im Angebot.
- Der Dienst rechnet auf Wunsch direkt mit der Pflegekasse ab; dafür unterschreiben Sie eine Abtretungserklärung.
- Feste Ansprechperson und Vertretung bei Urlaub oder Krankheit sind geregelt.
- Die Helfenden sind geschult, bei Demenz auch im Umgang mit Menschen mit Demenz.
- Kündigung ist kurzfristig möglich, ohne lange Mindestlaufzeit.
- Sie erhalten monatlich einen Leistungsnachweis mit Datum, Dauer und Tätigkeit.
- Der Dienst sagt klar, was er nicht übernimmt, etwa Körperpflege oder Medikamente.
Bei Demenz ist Alltagsbegleitung oft der erste Baustein der Entlastung. Mehr zu Hilfen bei Demenz finden Sie auf der Seite Demenz.
Was soll sich ab 2027 ändern?
Bis zum 31.12.2026 gelten Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch wie oben beschrieben. Nach dem Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026 soll ab 01.01.2027 ein Sozialraumbudget den Entlastungsbetrag ersetzen: bis 175 Euro im Monat ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, darunter bis 300 Euro, nur für Pflegegrad 2 bis 5 und nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45b Abs. 1 SGB XI-E). Beschlossen ist das noch nicht; das Gesetzgebungsverfahren in Bundestag und Bundesrat läuft noch.
Weitere geplante Änderungen betreffen Alltagsbegleitung direkt. Der Umwandlungsanspruch soll entfallen; Dienste sollen sich stattdessen als ambulante Betreuungseinrichtung zulassen lassen und über das Sachleistungsbudget abrechnen können. Wie schon heute (§ 45b Abs. 4 SGB XI) soll die Vergütung die Preise vergleichbarer Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen (§ 45b Abs. 4 SGB XI-E). Eine Abtretung an den Dienst soll erst wirken, wenn Sie sie der Pflegekasse anzeigen (§ 35b SGB XI-E).
Für Restbeträge aus 2026 enthält der Entwurf keine Übergangsregel. Ob sie im ersten Halbjahr 2027 noch nutzbar sind, ist offen. Wer Restbeträge hat, plant Termine deshalb sinnvollerweise noch 2026 ein. Alle geplanten Beträge stehen auf der Seite Pflegereform 2027.
Wann die Regeln nicht greifen
- Kein Pflegegrad: Dann zahlt die Pflegekasse nichts. Es bleibt der Steuerabzug nach § 35a EStG.
- Keine Anerkennung: Die Rechnung eines nicht anerkannten Dienstes erstattet die Kasse nicht, auch wenn die Leistung gleich ist.
- Leben im Pflegeheim: Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch gelten nur für die Pflege zu Hause. Im Heim gibt es die zusätzliche Betreuung nach § 43b SGB XI.
- Pflege statt Begleitung: Braucht jemand Hilfe beim Waschen oder Anziehen, ist ein Pflegedienst über die Pflegesachleistung der richtige Weg; mehr im Ratgeber Pflegesachleistungen 2026.
Wie wird man Alltagsbegleiter?
Für die Arbeit als zusätzliche Betreuungskraft im Pflegeheim ist kein pflegerischer Berufsabschluss nötig. Verlangt werden ein Orientierungspraktikum von 40 Stunden, eine Qualifizierung mit mindestens 160 Unterrichtsstunden und zwei Wochen Betreuungspraktikum sowie jährlich mindestens 16 Stunden Fortbildung (§ 4 der Betreuungskräfte-Richtlinien). Für Alltagsbegleitung zu Hause legen die Länder eigene Schulungsanforderungen fest. Kurse bieten Bildungsträger und Wohlfahrtsverbände an; Pflegekompass nennt hier keine Anbieter und keine Gehälter.
Häufige Fragen
Was kostet ein Alltagsbegleiter?
Das legt der Anbieter fest; einen gesetzlichen Stundensatz gibt es nicht. Anerkannte Dienste müssen ihre Preise im Konzept angeben (§ 45a Abs. 2 SGB XI). Mit Pflegegrad erstattet die Pflegekasse 2026 bis zu 131 Euro im Monat.
Zahlt die Pflegekasse einen Alltagsbegleiter schon bei Pflegegrad 1?
Ja, 2026 über den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat. Nach dem Entwurf der Pflegereform soll dieser Betrag bei Pflegegrad 1 ab 2027 entfallen.
Darf ein Alltagsbegleiter putzen?
Nur, wenn das Angebot auch für Hilfe im Haushalt anerkannt ist. Viele Dienste bieten Begleitung und Haushaltshilfe zusammen an. Fragen Sie nach dem Umfang der Anerkennung; was die Kasse für Hilfe im Haushalt zahlt, erklärt der Ratgeber Haushaltshilfe über die Pflegekasse.
Kann ich einen Alltagsbegleiter privat anstellen?
Ja, etwa als Minijob im Privathaushalt. Über die Pflegekasse abrechnen können Sie das nur, wenn die Person nach dem Recht Ihres Landes anerkannt ist. Die Kosten mindern zu 20 Prozent die Einkommensteuer, höchstens um 510 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 1 EStG).
Muss ich für die Betreuungskraft im Heim extra zahlen?
Nein. Die Pflegekasse trägt den Vergütungszuschlag, und das Heim darf ihn den Bewohnern weder ganz noch teilweise in Rechnung stellen (§ 84 Abs. 8 SGB XI).
Zusammenfassung
Alltagsbegleiter leisten Gesellschaft, Begleitung und Hilfe bei der Tagesstruktur, aber keine Pflege. Zu Hause zahlt die Pflegekasse 2026 bis zu 131 Euro im Monat aus dem Entlastungsbetrag, ab Pflegegrad 2 zusätzlich über den Umwandlungsanspruch, wenn das Angebot nach Landesrecht anerkannt ist. Im Pflegeheim trägt die Pflegekasse die zusätzliche Betreuung. Nach dem Entwurf der Pflegereform soll ab 2027 ein Sozialraumbudget von 175 Euro gelten, ohne Umwandlungsanspruch und erst ab Pflegegrad 2. Weitere Hilfen für den Alltag finden Sie auf der Seite Alltagshilfe.
Quellen
- § 45a SGB XI, Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlungsanspruch, abgerufen am 18.10.2026
- § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag, abgerufen am 18.10.2026
- § 36 SGB XI, Pflegesachleistung, abgerufen am 18.10.2026
- § 39 SGB XI, Verhinderungspflege, abgerufen am 18.10.2026
- § 43b SGB XI, zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen, abgerufen am 18.10.2026
- § 53b SGB XI, Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte, abgerufen am 18.10.2026
- § 84 Abs. 8 SGB XI, Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung, abgerufen am 18.10.2026
- GKV-Spitzenverband: Richtlinien nach § 53b SGB XI (Betreuungskräfte-RL) vom 19.08.2008, zuletzt geändert am 21.10.2022, genehmigt am 21.11.2022, abgerufen am 18.10.2026
- § 35a EStG, haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen, abgerufen am 18.10.2026
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, Pflegeneuordnungsgesetz, Kabinettsfassung 30.09.2026 (§§ 35b, 45a, 45b SGB XI-E, S. 39, 44 bis 47), abgerufen am 18.10.2026
- Bundesrat, Drucksache 587/26(neu): Gesetzentwurf der Bundesregierung, Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), abgerufen am 18.10.2026






