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Ratgeber Pflege­grad

Wohn­grup­pen­zu­schlag 2026: 224 Euro für die Pflege-WG bean­tragen

Von der Pflege­kompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 18.10.2026

Der Wohngruppenzuschlag beträgt 2026 pauschal 224 Euro im Monat (§ 45f SGB XI). Ihn bekommen Menschen mit Pflegegrad, die mit mindestens zwei weiteren Pflegebedürftigen in einer ambulant betreuten Wohngruppe von drei bis zwölf Personen leben, wenn die Gruppe gemeinsam eine Präsenzkraft beauftragt hat. Den Antrag stellen Sie bei der Pflegekasse. Stand: 18.10.2026.

Eine Pflege-WG ist für viele Familien ein Weg zwischen der eigenen Wohnung und dem Pflegeheim. Die Pflegekasse unterstützt diese Wohnform mit einem eigenen Zuschlag, zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegedienst. Dieser Ratgeber erklärt, wer ihn bekommt, wie der Antrag läuft und wann er nicht gezahlt wird. Den Überblick über alle Leistungen gibt die Themenseite Pflegeversicherung.

Was ist der Wohngruppenzuschlag?

Der Wohngruppenzuschlag ist eine monatliche Pauschale der Pflegekasse für Pflegebedürftige, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben. Er beträgt 224 Euro im Monat und wird zusätzlich zu den übrigen Leistungen für die häusliche Pflege gezahlt. Geregelt ist er heute in § 45f SGB XI; früher stand die Regel in § 38a SGB XI.

Eine ambulant betreute Wohngruppe, oft Pflege-WG genannt, ist eine gemeinsame Wohnung, in der mehrere Menschen mit Pflegebedarf zusammenleben und ihre Pflege gemeinsam organisieren. In der Regel hat jede Person ein eigenes Zimmer und einen eigenen Mietvertrag; Küche und Wohnraum werden geteilt. Die Pflege übernimmt meist ein ambulanter Pflegedienst, den die Bewohner oder ihre Angehörigen auswählen.

Der Zuschlag ist an eine Bedingung geknüpft, die es nur in Wohngruppen gibt: eine gemeinsam beauftragte Person für Organisation, Betreuung oder Haushalt. Sie wird oft Präsenzkraft genannt. Wie solche Wohngruppen funktionieren und was sie kosten, beschreibt der Ratgeber Ambulant betreutes Wohnen 2026.

Welche Voraussetzungen gelten für den Wohngruppenzuschlag?

Alle vier Voraussetzungen des § 45f Abs. 1 SGB XI müssen zugleich erfüllt sein:

  1. Größe und Zusammensetzung: Sie leben mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer gemeinsamen Wohnung, zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten Pflege. Mindestens zwei der Mitbewohner sind ebenfalls pflegebedürftig. Die Gruppe hat also insgesamt drei bis zwölf Mitglieder, davon mindestens drei mit Pflegegrad.
  2. Leistungsbezug ab Pflegegrad 2: Sie beziehen Pflegesachleistung, Pflegegeld, Kombinationsleistung, den Umwandlungsanspruch oder den Entlastungsbetrag. Bei Pflegegrad 1 gilt diese Bedingung nicht; der Zuschlag steht auch dann zu (§ 28a Nr. 12 SGB XI).
  3. Präsenzkraft: Die Mitglieder der Wohngruppe haben gemeinsam eine Person beauftragt. Sie übernimmt unabhängig von der Pflege allgemeine organisatorische, verwaltende oder betreuende Aufgaben, fördert das Gemeinschaftsleben oder hilft im Haushalt.
  4. Keine heimähnliche Versorgung: Kein Anbieter darf eine Versorgung garantieren, die weitgehend der eines Pflegeheims entspricht. Der Anbieter muss vor dem Einzug darauf hinweisen, dass auch die eigenen Kräfte und das soziale Umfeld der Bewohner gebraucht werden.

Die vierte Bedingung ist in der Praxis oft der heikle Punkt. Je mehr ein Anbieter "alles aus einer Hand" verspricht, desto genauer prüft die Pflegekasse, ob die Wohngruppe noch ambulant ist.

Wie beantragen Sie den Wohngruppenzuschlag?

Sie beantragen den Zuschlag bei Ihrer Pflegekasse, als Privatversicherte bei Ihrem Versicherer. Gezahlt wird ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht, frühestens ab dem Einzug und dem Vorliegen aller Voraussetzungen (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Viele Kassen haben dafür ein eigenes Formular, auch die AOK; ein formloser Brief genügt aber.

Die Pflegekasse darf nach § 45f Abs. 2 SGB XI diese Unterlagen verlangen:

  • eine formlose Bestätigung, dass Sie mit mindestens zwei weiteren Pflegebedürftigen in der Wohngruppe leben,
  • Adresse und Gründungsdatum der Wohngruppe,
  • Ihren Mietvertrag mit Grundriss der Wohnung und den Pflegevertrag mit dem Pflegedienst,
  • Name, Anschrift, Telefonnummer und Unterschrift der beauftragten Präsenzkraft,
  • die vereinbarten Aufgaben der Präsenzkraft.

Ein kurzer Antrag kann so lauten:

"Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage den Wohngruppenzuschlag nach § 45f SGB XI ab dem [Monat Jahr]. Ich lebe seit dem [Datum] in der ambulant betreuten Wohngruppe [Adresse], gegründet am [Datum], mit [Zahl] weiteren Personen, davon [Zahl] mit Pflegegrad. Die Mitglieder haben gemeinsam [Name der Präsenzkraft] beauftragt. Mietvertrag mit Grundriss, Pflegevertrag sowie Name, Anschrift, Telefonnummer, Unterschrift und Aufgaben der Präsenzkraft liegen bei. Mit freundlichen Grüßen, [Name, Versichertennummer]"

Nach dem Antrag muss die Pflegekasse Ihnen eine Pflegeberatung auf ihre Kosten anbieten, die innerhalb von zwei Wochen stattfindet, oder einen Beratungsgutschein ausstellen (§ 7b Abs. 1 SGB XI). Wie Sie diesen Termin nutzen, erklärt der Ratgeber Pflegeberatung der Pflegekasse.

Rechenbeispiel: Was eine Pflege-WG mit sechs Bewohnern erhält

Sechs Menschen leben in einer ambulant betreuten Wohngruppe, alle mit Pflegegrad 3. Sie nutzen gemeinsam einen Pflegedienst und haben eine Präsenzkraft beauftragt. Jede Person beantragt den Zuschlag einzeln.

Leistung je PersonBetrag im Monatfür sechs Personen
Wohngruppenzuschlag224 €1.344 €
Pflegesachleistung bei Pflegegrad 3, höchstens1.497 €8.982 €
Entlastungsbetrag, höchstens131 €786 €

Quelle: eigene Rechnung nach §§ 36, 45b, 45f SGB XI mit den Beträgen 2026. Stand: 18.10.2026.

Die Höchstbeträge der Sachleistung gelten nur, wenn der Pflegedienst sie voll abrechnet; wer Angehörige pflegen lässt, bekommt stattdessen anteiliges Pflegegeld. Wie Geld und Sachleistung zusammenspielen, zeigt der Ratgeber Pflegegeld und Kombinationsleistung. Miete, Nebenkosten, Haushaltsgeld und den Rest der Präsenzkraft tragen die Bewohner selbst.

Welche weiteren Zuschüsse gibt es für Wohngruppen?

Neben dem monatlichen Zuschlag gibt es Zuschüsse für die Wohnung:

  • Anschubfinanzierung bei Gründung: Wer an der Gründung einer neuen Wohngruppe beteiligt ist und Anspruch auf den Zuschlag hat, bekommt einmalig bis zu 2.613 Euro für den alters- oder barrierearmen Umbau der gemeinsamen Wohnung, höchstens 10.452 Euro je Wohngruppe (§ 45g SGB XI). Der Antrag muss innerhalb eines Jahres gestellt werden. Die Förderung endet, sobald bundesweit 30 Millionen Euro ausgezahlt sind.
  • Wohnumfeldverbesserung: Zusätzlich kann die Pflegekasse für Umbauten bis zu 4.180 Euro je Person und Maßnahme zuschießen, bei mehreren Pflegebedürftigen in einer Wohnung bis zu 16.720 Euro (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Mehr dazu im Ratgeber Wohnumfeldverbesserung 2026.

Tages- oder Nachtpflege gibt es neben dem Zuschlag nur, wenn eine Prüfung des Medizinischen Dienstes zeigt, dass die Pflege in der Wohngruppe ohne sie nicht ausreicht (§ 45f Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Was Tagespflege sonst leistet, steht auf der Seite Tagespflege.

Wann gibt es keinen Wohngruppenzuschlag?

In diesen Fällen zahlt die Pflegekasse den Zuschlag nicht:

  • zu kleine oder zu große Gruppe: weniger als drei oder mehr als zwölf Bewohner, oder weniger als drei Pflegebedürftige,
  • keine gemeinsam beauftragte Person: Eine Pflegekraft des Pflegedienstes allein erfüllt die Bedingung nicht, wenn sie nicht zusätzlich von der Gruppe beauftragt ist,
  • heimähnliche Versorgung: Bietet ein Anbieter ein Rundum-Paket, das weitgehend einem Pflegeheim entspricht, gilt die Wohnform nicht als ambulante Wohngruppe,
  • betreutes Wohnen in Einzelwohnungen: Wer allein in einer eigenen Wohnung mit Service lebt, wohnt nicht in einer Wohngruppe,
  • Senioren-WG ohne Pflegezweck: Ziehen ältere Menschen zusammen, ohne die Pflege gemeinsam zu organisieren, fehlt die Grundlage,
  • ab Pflegegrad 2 ohne Leistungsbezug: Wer keine der genannten Leistungen bezieht, erfüllt die zweite Bedingung nicht.

Welche Wohnformen es gibt und wie sie sich unterscheiden, zeigt die Themenseite Wohnen im Alter. Für Menschen mit Demenz erklärt der Ratgeber Demenz-WG 2026 die Besonderheiten.

Was ändert die Pflegereform 2027 beim Wohngruppenzuschlag?

Bis 31.12.2026 gelten die Regeln auf dieser Seite. Nach dem Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026 bleibt der Wohngruppenzuschlag von 224 Euro ab 01.01.2027 erhalten, auch bei Pflegegrad 1 (§ 45f, § 28a SGB XI-E). Geändert werden soll nur die Liste der Leistungen in der zweiten Bedingung: Der Umwandlungsanspruch soll entfallen und deshalb dort gestrichen werden (§ 45f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 45a SGB XI-E).

Für das Rechenbeispiel oben hieße das nach dem Entwurf: Die Sachleistung bei Pflegegrad 3 soll als Sachleistungsbudget 1.590 Euro betragen (§ 36 SGB XI-E), und statt des Entlastungsbetrags soll ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro im Monat gelten, nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45b SGB XI-E). Das Gesetz ist noch nicht beschlossen. Alle geplanten Änderungen stehen auf der Seite Pflegereform 2027.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Wohngruppenzuschlag 2026?
224 Euro im Monat je pflegebedürftiger Person (§ 45f SGB XI).

Zahlt die AOK den Wohngruppenzuschlag?
Ja, wie jede Pflegekasse, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Das Antragsformular bekommen Sie bei Ihrer AOK; ein formloser Antrag genügt ebenfalls.

Bekomme ich den Zuschlag auch mit Pflegegrad 1?
Ja. Die Leistungen bei Pflegegrad 1 umfassen ausdrücklich den Wohngruppenzuschlag (§ 28a SGB XI); die Bedingung zum Bezug weiterer Leistungen gilt erst ab Pflegegrad 2.

Wofür wird der Zuschlag verwendet?
Das Gesetz knüpft ihn an die gemeinsam beauftragte Präsenzkraft; viele Wohngruppen finanzieren damit einen Teil ihrer Kosten. Wie Ihre Gruppe den Zuschlag einsetzt, sollte im Vertrag mit der Präsenzkraft stehen.

Bekommen Privatversicherte den Wohngruppenzuschlag?
Ja. Die private Pflege-Pflichtversicherung muss gleichwertige Leistungen zahlen; den Antrag stellen Sie bei Ihrem Versicherer.

Zusammenfassung

Der Wohngruppenzuschlag beträgt 2026 224 Euro im Monat und wird zusätzlich zu den Leistungen der häuslichen Pflege gezahlt. Voraussetzung ist eine ambulant betreute Wohngruppe mit drei bis zwölf Bewohnern, davon mindestens drei mit Pflegegrad, eine gemeinsam beauftragte Präsenzkraft und keine heimähnliche Versorgung. Den Antrag stellen Sie mit Mietvertrag, Pflegevertrag und Angaben zur Präsenzkraft bei der Pflegekasse. Nach dem noch nicht beschlossenen Regierungsentwurf bleibt der Zuschlag ab 2027 erhalten.

Mehr zu allen Leistungen der Pflegeversicherung finden Sie auf der Themenseite Pflegeversicherung.

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