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Ratgeber Pflegebox

Pflege­hilfs­mittel ab 2027: Was ohne die 42-Euro-Pauschale gilt

Von der Pflege­kompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 18.10.2026

Ab 01.01.2027 sollen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, etwa Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel, keine Leistung der Pflegekasse mehr sein; die Pauschale von bis zu 42 Euro im Monat soll entfallen (§ 40 SGB XI-E). Bezahlt werden sollen sie aus dem höheren Pflegegeld. Technische Pflegehilfsmittel bleiben. Stand: nach dem Regierungsentwurf vom 30.09.2026, noch nicht beschlossen.

Wer heute jeden Monat ein Paket mit Verbrauchsmitteln bekommt, ist direkt betroffen. Diese Seite erklärt, was nach dem Entwurf gilt und wo er Fragen offenlässt. Sie gehört zum Thema Pflegereform 2027; das heute geltende Recht steht im Bereich Pflegehilfsmittel.

Was ändert sich bei Pflegehilfsmitteln ab 2027?

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sollen vom Anspruch ausgenommen werden. In § 40 Abs. 1 SGB XI-E wird der Satz eingefügt: "Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind vom Anspruch nach Satz 1 ausgenommen." Die heutige Regel, nach der die Pflegekasse bis zu 42 Euro im Monat dafür zahlt, soll gestrichen werden (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Eine Übergangsregel enthält der Entwurf nicht.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Produkte, die nach einmaligem Gebrauch weggeworfen werden. Technische Pflegehilfsmittel wie ein Pflegebett sind davon nicht betroffen: Sie bleiben Leistung der Pflegekasse, vorrangig leihweise, mit einer Zuzahlung von 10 Prozent, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel (§ 40 Abs. 1 und 3 SGB XI-E). Für das Pflegebett gilt abweichend davon als Hilfsmittel mit doppelter Funktion die Zuzahlungsregel der Krankenkasse, höchstens 10 Euro, auch wenn Sie es leihweise erhalten (§ 40 Abs. 5 Satz 7 SGB XI, § 33 Abs. 8 SGB V); einige Kassen verlangen bei Leihbetten nichts.

PunktHeute (bis 31.12.2026)Geplant ab 01.01.2027Paragraph
Pflegehilfsmittel zum Verbrauchbis 42 Euro im Monat, als Sachleistung oder Erstattungkein Anspruch mehr§ 40 Abs. 2 SGB XI / § 40 Abs. 1 Satz 5 SGB XI-E
Finanzierung laut Begründungeigene Pauschaleaus dem Pflegegeld im Umfang des Entlastungsbudgets§ 37 Abs. 1 SGB XI-E, Begr. S. 208
Technische PflegehilfsmittelAnspruch; Zuzahlung 10 %, höchstens 25 Euro, bei leihweiser Überlassung keine Zuzahlungunverändert§ 40 Abs. 1 und 3 SGB XI-E
Umbau der Wohnungbis 4.180 Euro je Maßnahmeunverändert§ 40 Abs. 4 SGB XI-E
Pflegegrad 1Pauschale wie alle Pflegegradekein Anspruch, kein Pflegegeld als Ausgleich§ 28a SGB XI-E
Beratung zu PflegehilfsmittelnPflegeberatung, Beratungsbesuchab 2029 auch Aufgabe der Pflegebegleitung§ 7c Abs. 2 Nr. 6 SGB XI-E

Quelle: § 40 SGB XI in der geltenden Fassung; Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Pflegeneuordnungsgesetz, Kabinettsfassung vom 30.09.2026, BR-Drs. 587/26(neu), Art. 1 Nr. 8, 24, 30, 33 mit Begründung. Stand: 18.10.2026.

Wie sollen Verbrauchsmittel künftig bezahlt werden?

Nach der Begründung des Entwurfs sollen Pflegebedürftige sie selbst kaufen, bezahlt aus dem Pflegegeld. Desinfektionsmittel oder Mund-Nasen-Schutz seien "niedrigschwellig auf dem allgemeinen Markt verfügbar" und könnten "individuell im Umfang des Entlastungsbudgets über das Pflegegeld bezogen werden" (Begründung zu § 40, S. 208). Die Bundesregierung begründet den Schritt auch mit weniger Bürokratie und mit Missbrauch, der beim Bezug von Verbrauchsmitteln festgestellt worden sei (Begründung S. 76).

Im selben Absatz heißt es aber, die bisherigen Ausgaben würden "ausgabenneutral in das Sachleistungsbudget nach § 36 und das Entlastungsbudget nach § 37 integriert". Für Familien, die nur einen Pflegedienst nutzen und kein Pflegegeld bekommen, sagt der Entwurf nicht, wie sie Verbrauchsmittel bezahlen sollen. Laut Begründung haben 2025 rund 1,2 Millionen Versicherte der sozialen Pflegeversicherung diese Leistung genutzt (S. 95).

Was bedeutet das für Pflegebox-Nutzer?

Viele Familien beziehen ihre Verbrauchsmittel heute als monatliches Paket über einen Anbieter, der direkt mit der Pflegekasse abrechnet. Nach dem Entwurf fällt die Rechtsgrundlage dafür zum 01.01.2027 weg. Der Anbieter könnte dann nicht mehr mit der Pflegekasse abrechnen. Was die Anbieter ihren Kunden anbieten, regelt das Gesetz nicht.

Ob das Pflegegeld im Umfang des geplanten Entlastungsbudgets den Wegfall ausgleicht, hängt vom Pflegegrad ab. Die folgende Rechnung vergleicht nur die Pauschale mit dem Plus beim Pflegegeld und nimmt an, dass die 42 Euro heute voll genutzt werden:

PflegegradPauschale heute im MonatPlus beim Pflegegeld ab 2027Ergebnis im MonatErgebnis im Jahr
Pflegegrad 142 Eurokein Pflegegeldminus 42 Eurominus 504 Euro
Pflegegrad 242 Euro33 Eurominus 9 Eurominus 108 Euro
Pflegegrad 342 Euro31 Eurominus 11 Eurominus 132 Euro
Pflegegrad 442 Euro90 Europlus 48 Europlus 576 Euro
Pflegegrad 542 Euro90 Europlus 48 Europlus 576 Euro

Quelle: eigene Rechnung nach § 40 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 SGB XI (Bekanntmachung der Leistungsbeträge ab 01.01.2025) sowie § 37 Abs. 1 SGB XI-E, Kabinettsfassung vom 30.09.2026. Nicht berücksichtigt: Wegfall der Verhinderungspflege und Änderungen beim Entlastungsbetrag. Stand: 18.10.2026.

Das Plus beim Pflegegeld soll laut Begründung auch die wegfallende Verhinderungspflege ausgleichen. Rechnerisch reicht es bei Pflegegrad 2 und 3 nicht einmal für die volle Pauschale.

Was bleibt unverändert?

Hilfsmittel der Krankenkasse sind vom Pflegeneuordnungsgesetz nicht betroffen. Dazu gehören zum Beispiel Inkontinenzmaterial auf ärztliche Verordnung (§ 33 SGB V); mehr im Bereich Inkontinenz. Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel der Krankenkasse beträgt die Zuzahlung 10 Prozent. Gesetzlich gilt seit 30.07.2026 höchstens 15 Euro für den Monatsbedarf (§ 33 Abs. 8 Satz 3 SGB V, vorher 10 Euro). Laut Pharmazeutischer Zeitung vom 19.08.2026 rechnen viele Apotheken und Versorger bis Ende 2026 noch nach dem alten Höchstbetrag ab. Für andere Zuzahlungen der Krankenkasse gilt ab 01.01.2027 ebenfalls Neues: 10 Prozent, mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro (§ 61 SGB V).

Ebenfalls bleiben technische Pflegehilfsmittel und der Zuschuss für den Umbau der Wohnung von bis zu 4.180 Euro, erklärt im Ratgeber Wohnumfeldverbesserung.

Was können Familien jetzt tun?

Bis 31.12.2026 gilt die Pauschale weiter. Diese Schritte sind ohne Eile möglich:

  1. Pauschale 2026 weiter nutzen: Ihr Anspruch bis Jahresende ändert sich durch den Entwurf nicht. Was dazugehört, steht im Ratgeber Pflegehilfsmittel: 42 Euro 2026.
  2. Vertrag ansehen: Prüfen Sie, welche Laufzeit und Kündigungsfrist Ihr Vertrag mit dem Lieferanten hat. Hinweise gibt der Ratgeber Pflegebox kündigen.
  3. Vorsicht bei Anrufen und Haustürangeboten: Unterschreiben Sie nichts, was Ihnen am Telefon als "Umstellung wegen der Reform" angeboten wird. Typische Maschen beschreibt der Ratgeber Betrugsmasche Pflegehilfsmittel.
  4. Verbrauch notieren: Schreiben Sie auf, was Sie im Monat wirklich brauchen. So können Sie 2027 gezielt einkaufen.
  5. Medizinischen Bedarf klären: Wenn Material wegen einer Krankheit nötig ist, etwa bei Inkontinenz, lassen Sie ärztlich abklären, ob es als Hilfsmittel der Krankenkasse verordnet werden kann.

Wann gilt das nicht?

Der Wegfall betrifft nur Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 40 SGB XI. Hilfsmittel der Krankenkasse, technische Pflegehilfsmittel und der Umbauzuschuss gehören nicht dazu. Wer in einem Pflegeheim lebt, ist nicht betroffen, weil die Pauschale nur für die häusliche Pflege gilt.

Was noch offen ist

  • Sachleistungsbezieher: Die Begründung nennt zwei Wege, das Pflegegeld und eine Einrechnung in beide Budgets; an anderer Stelle heißt es, die bisherigen Leistungen einschließlich der Verbrauchsmittel könnten im Umfang beider Budgets "entweder als Geld- oder als Sachleistung" bezogen werden (Begründung S. 76). Wie Familien, die nur das geplante Sachleistungsbudget nutzen und kein Pflegegeld bekommen, Verbrauchsmittel bezahlen, ist nicht geregelt.
  • Pflegegrad 1: Kein Pflegegeld, kein Ausgleich. Der Entwurf sieht hier nichts vor; mehr im Ratgeber Pflegegrad 1 ab 2027.
  • Übergang: Für Bewilligungen und Lieferungen über den Jahreswechsel gibt es keine Übergangsregel.
  • Abgrenzung im Verzeichnis: Welche Produkte als "zum Verbrauch bestimmt" gelten, ergibt sich aus dem Pflegehilfsmittelverzeichnis; ob es angepasst wird, sagt der Entwurf nicht.
  • Beschluss: Bundestag und Bundesrat können die Regel noch ändern.

Häufige Fragen

Gibt es die Pflegebox 2027 noch?
Nach dem Entwurf zahlt die Pflegekasse ab 01.01.2027 keine Pflegehilfsmittel zum Verbrauch mehr. Eine Abrechnung über die Pflegekasse wäre damit nicht mehr möglich.

Bekomme ich die 42 Euro 2027 ausgezahlt?
Nein. Eine Auszahlung sieht der Entwurf nicht vor. Stattdessen soll das Pflegegeld ab Pflegegrad 2 steigen.

Zahlt die Pflegekasse 2027 noch ein Pflegebett?
Nach dem Entwurf ja. Technische Pflegehilfsmittel sollen Leistung der Pflegekasse bleiben.

Sind Inkontinenzartikel betroffen?
Nicht, wenn sie als Hilfsmittel der Krankenkasse verordnet werden. Diese Regeln ändert der Entwurf nicht.

Zusammenfassung

Die Pauschale von bis zu 42 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch soll 2027 entfallen, Verbrauchsmittel sollen aus dem höheren Pflegegeld gekauft werden. Bei Pflegegrad 2 und 3 gleicht das Plus die Pauschale rechnerisch nicht aus, bei Pflegegrad 1 gibt es gar keinen Ausgleich. Technische Pflegehilfsmittel, Umbauzuschuss und Hilfsmittel der Krankenkasse bleiben. Den Überblick finden Sie unter Pflegereform 2027, das heutige Recht im Bereich Pflegehilfsmittel.

Quellen

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