Einen Toilettenstuhl zahlt die Krankenkasse auf Verordnung, mit Pflegegrad auch auf Antrag bei der Pflegekasse; Sie zahlen höchstens 10 Euro zu. Steckbecken, also Bettpfannen, und Urinflaschen sind Pflegehilfsmittel der Pflegekasse für die Pflege zu Hause und setzen einen Pflegegrad voraus. Dafür zahlen Sie 10 Prozent, höchstens 25 Euro (Stand: 18.10.2026).
Wenn der Weg zur Toilette zu weit oder zu unsicher wird, vor allem nachts, helfen einfache Hilfsmittel am Bett. Welches passt, hängt davon ab, ob die Person noch sitzen und kurz stehen kann oder im Bett bleiben muss. Dieser Ratgeber gehört zum Thema Hilfsmittel.
Was ist der Unterschied zwischen Toilettenstuhl, Steckbecken und Urinflasche?
Ein Toilettenstuhl ist ein Stuhl mit Toilettenöffnung und herausnehmbarem Eimer, den Sie neben das Bett stellen. Ein Steckbecken, auch Bettpfanne genannt, wird im Liegen untergeschoben. Eine Urinflasche dient dem Wasserlassen im Bett oder im Sitzen. Für jedes Hilfsmittel ist ein anderer Kostenträger zuständig.
| Hilfsmittel | Wofür | Wer zahlt | Produktart |
|---|---|---|---|
| Feststehender Toilettenstuhl, oft Nachtstuhl genannt | wenn die Toilette nicht rechtzeitig erreichbar ist | Krankenkasse; mit Pflegegrad auch Antrag bei der Pflegekasse | 33.40.04.0 |
| Mobiler Toilettenstuhl mit Rollen | bei erheblichen Schwierigkeiten, die normale Toilette zu nutzen, etwa wegen eingeschränkter Sitzkontrolle; nicht zum Transport zugelassen | Krankenkasse; mit Pflegegrad auch Antrag bei der Pflegekasse | 33.40.04.1 |
| Toilettenrollstuhl, Dusch-Toilettenrollstuhl | fahrbar zur Toilette oder unter die Dusche | Krankenkasse | 18.46.01, 18.46.02 |
| Steckbecken (Bettpfanne) | Urin und Stuhl im Bett, wenn Toilette und Toilettenstuhl nicht möglich sind | Pflegekasse, mit Pflegegrad | 51.40.01.0 |
| Urinflasche (Urinauffangbehälter) | Urin im Bett, Öffnung für Frauen und Männer verschieden | Pflegekasse, mit Pflegegrad | 51.40.01.1 |
| Urinflaschenhalter | Halter am Pflegebett, wenn die Flasche keinen eigenen hat | Pflegekasse, mit Pflegegrad | 51.40.01.3 |
Quelle: GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 33 (11.12.2025) und 18 (19.02.2024), Pflegehilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 51 (02.09.2026); RidoHiMi Anlage 1. Stand: 18.10.2026.
Wann ist ein Toilettenstuhl sinnvoll?
Ein Toilettenstuhl ist sinnvoll, wenn jemand noch sitzen und mit Hilfe kurz stehen kann, die Toilette aber nicht rechtzeitig oder nicht sicher erreicht. Das Hilfsmittelverzeichnis nennt als Ziel, den Toilettengang zu ermöglichen und die Nutzung von Inkontinenzhilfen ganz oder teilweise zu vermeiden. Typisch ist der Einsatz nachts neben dem Bett.
Der mobile Toilettenstuhl mit Rollen lässt sich in der Wohnung bewegen, ist laut Verzeichnis aber nicht für den Transport von Personen zugelassen. Wer im Sitzen zur Toilette oder unter die Dusche gefahren werden soll, braucht einen Toilettenrollstuhl oder Dusch-Toilettenrollstuhl. Den Unterschied zu anderen Rollstühlen erklärt der Ratgeber Rollstuhl.
Wer zahlt einen Toilettenstuhl?
Den Toilettenstuhl zahlt die Krankenkasse als Hilfsmittel, wenn er im Einzelfall erforderlich ist (§ 33 SGB V). Sie brauchen dafür in der Regel eine ärztliche Verordnung, aber keinen Pflegegrad; empfiehlt eine Pflegefachperson das Hilfsmittel beim Antrag, ist keine Verordnung nötig (§ 40 Abs. 6 SGB XI). Die Leistung umfasst laut Verzeichnis den behinderungsbedingten Mehraufwand einschließlich der Montage; gewöhnliche Toilettenbecken und Toilettenbrillen gelten als Gebrauchsgegenstände.
Toilettenstühle gehören zu den doppelfunktionalen Hilfsmitteln. Haben Sie einen Pflegegrad und leben zu Hause, können Sie den Antrag auch bei der Pflegekasse stellen. Die Kasse, bei der Sie beantragen, entscheidet über das Ganze (§ 40 Abs. 5 SGB XI). Die Zuzahlung richtet sich in beiden Fällen nach dem Recht der Krankenkasse: 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, nie mehr als die Kosten (§ 40 Abs. 5 Satz 7 SGB XI, § 33 Abs. 8, § 61 SGB V). Ob bei Leihe über die Pflegekasse eine Zuzahlung anfällt, handhaben die Kassen unterschiedlich. Ab 01.01.2027 gilt: 10 Prozent, mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro; das ist bereits beschlossen (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228).
Toilettenstühle sind laut Verzeichnis für einen Wiedereinsatz geeignet. Die Kasse kann also einen hygienisch aufbereiteten Stuhl liefern.
Wer zahlt Steckbecken und Urinflasche?
Steckbecken und Urinflaschen zahlt die Pflegekasse als Pflegehilfsmittel, wenn ein Pflegegrad besteht und die Person zu Hause gepflegt wird. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis ordnet sie den Produkten zur Hygiene im Bett zu. Eine ärztliche Verordnung ist nicht nötig; ein Antrag bei der Pflegekasse genügt.
Laut Verzeichnis sind Urinflaschen und Bettpfannen Pflegehilfsmittel bei Pflegebedürftigen, die ihre Blase und ihren Darm noch kontrollieren können. Besteht eine Inkontinenz, ist für die Versorgung mit Inkontinenzhilfen in der Regel die Krankenkasse zuständig; mehr auf der Seite Inkontinenz. Reinigungsmittel, Bürsten und Hygienetücher zahlen Sie selbst. Formen für Männer und Frauen und worauf Sie bei der Auswahl achten, zeigt der Ratgeber Urinflasche.
Ab 18 Jahren zahlen Sie für jedes Pflegehilfsmittel 10 Prozent zu, höchstens 25 Euro (§ 40 Abs. 3 SGB XI). Steckbecken und Urinflaschen zählen nicht zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch, also nicht zu den monatlich bis 42 Euro. Die geplante Streichung dieser Pauschale ab 2027 betrifft sie nach dem Regierungsentwurf deshalb nicht.
Wie beantragen Sie die Hilfsmittel?
- Toilettenstuhl: Lassen Sie sich von der Hausärztin oder dem Hausarzt einen Toilettenstuhl verordnen, mit kurzer Begründung, etwa "nächtlicher Toilettengang wegen Gangunsicherheit nicht sicher möglich". Ein Sanitätshaus, das Vertragspartner der Kasse ist, reicht Verordnung und Kostenvoranschlag ein.
- Steckbecken und Urinflasche: Stellen Sie bei der Pflegekasse einen formlosen Antrag oder bitten Sie den Pflegedienst um eine Empfehlung. Ohne Pflegegrad lehnt die Pflegekasse ab; dann ist zuerst der Antrag auf einen Pflegegrad nötig, siehe Pflegegrad beantragen.
- Fristen: Ein Toilettenstuhl dient dem Ausgleich einer Behinderung. Für die Krankenkasse gelten deshalb die Fristen des Rehabilitationsrechts: Entscheidung innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang, mit Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach dessen Vorliegen (§ 14 SGB IX, § 13 Abs. 3a Satz 9 SGB V). Als genehmigt gilt der Antrag erst, wenn die Kasse nicht innerhalb von zwei Monaten entschieden und Ihnen keine begründete Mitteilung geschickt hat (§ 18 SGB IX). Die Pflegekasse muss in drei Wochen entscheiden, mit Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes in fünf Wochen (§ 40 Abs. 7 SGB XI).
- Ablehnung: Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Wir helfen bei der Vorbereitung und vermitteln, wo nötig, an einen Partner mit Erlaubnis zur Rechtsberatung (z. B. Rechtsanwältin, Sozialverband), siehe Widerspruch.
Welche Kasse wofür zuständig ist, zeigt die Übersicht Pflegekasse und Krankenkasse.
Worauf sollten Sie bei der Auswahl achten?
Das Hilfsmittelverzeichnis legt fest, was Toilettenstühle für Erwachsene mitbringen müssen. Daraus ergibt sich eine kleine Checkliste für das Gespräch im Sanitätshaus:
- Sitz: Toilettenaussparung, abnehmbare Toilettenbrille und gepolsterte, wasserabweisende Flächen an Sitz, Rücken und Armauflagen.
- Eimer: Einschuböffnung für den Toiletteneimer, Topf mit Halterung und Deckel.
- Halt: Rückenlehne und Armauflagen. Fragen Sie, ob sich die Armlehnen wegklappen lassen, wenn die Person seitlich vom Bett umsetzt.
- Rollen: Beim mobilen Toilettenstuhl Lenkrollen mit Feststellbremse; bremsen Sie immer, bevor sich jemand setzt.
- Platz: Messen Sie den Platz neben dem Bett und die Sitzhöhe, die zum Aufstehen passt.
Bei Steckbecken gibt es Modelle aus Kunststoff, emailliertem Metall oder Edelstahl, jeweils mit Deckel und Griff. Urinflaschen haben unterschiedliche Öffnungen für Frauen und Männer; achten Sie beim Antrag darauf, dass die richtige Ausführung geliefert wird.
Ein Beispiel aus dem Alltag
Ein Mann mit Pflegegrad 3 lebt mit seiner Frau zu Hause. Tagsüber geht er mit dem Rollator zur Toilette, nachts ist ihm der Weg durch den Flur zu unsicher. Zweimal ist er schon gestürzt.
Der Hausarzt verordnet einen feststehenden Toilettenstuhl, das Sanitätshaus liefert ihn aus dem Bestand der Kasse; der Mann zahlt 2026 höchstens 10 Euro zu. Für Tage, an denen er das Bett nicht verlassen kann, beantragt seine Frau bei der Pflegekasse eine Urinflasche mit Halter. Dafür zahlt er 10 Prozent des Preises, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel.
Wann diese Regeln nicht greifen
- Im Pflegeheim: Steckbecken und Urinflaschen stellt das Heim; die Pflegekasse liefert sie dort nicht, wenn die Einrichtung sie vorhalten muss.
- Möbel statt Hilfsmittel: Ein Toilettenstuhl, der wie ein normales Möbelstück gekauft wird, ohne Verordnung und ohne Vertragspartner, wird in der Regel nicht nachträglich erstattet.
- Transport: Im mobilen Toilettenstuhl dürfen Personen nicht durch die Wohnung gefahren werden; dafür gibt es Toilettenrollstühle.
- Umbau: Ein höher gesetztes WC oder ein umgebautes Bad ist kein Hilfsmittel; mit Pflegegrad kann die Pflegekasse solche Umbauten mit bis zu 4.180 Euro je Maßnahme bezuschussen. Maße und Zuschüsse erklärt der Ratgeber Barrierefreies WC, einen Aufsatz für die vorhandene Toilette der Ratgeber Toilettensitzerhöhung. Mehr unter Barrierefrei wohnen.
Häufige Fragen
Zahlt die Krankenkasse einen Toilettenstuhl?
Ja, auf ärztliche Verordnung, wenn er im Einzelfall erforderlich ist. Sie zahlen 10 Prozent zu, mindestens 5 und höchstens 10 Euro.
Brauche ich für ein Steckbecken einen Pflegegrad?
Ja. Steckbecken und Urinflaschen sind Pflegehilfsmittel der Pflegekasse und setzen einen Pflegegrad voraus, ab Pflegegrad 1.
Was ist ein Nachtstuhl?
So nennt man umgangssprachlich den Toilettenstuhl, der nachts neben dem Bett steht. Im Hilfsmittelverzeichnis heißt er feststehender Toilettenstuhl.
Toilettenstuhl mit oder ohne Rollen?
Ohne Rollen steht der Stuhl fester und reicht, wenn er immer am selben Platz steht. Mit Rollen lässt er sich verschieben, braucht aber Bremsen und ist nicht zum Fahren von Personen gedacht.
Gehören Steckbecken zur Pflegebox?
Nein. Steckbecken und Urinflaschen werden einzeln beantragt und fallen nicht unter die Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.
Zusammenfassung
Ein Toilettenstuhl hilft, wenn die Toilette nicht rechtzeitig oder sicher erreichbar ist; ihn zahlt die Krankenkasse auf Verordnung, mit Pflegegrad auch auf Antrag bei der Pflegekasse, mit höchstens 10 Euro Zuzahlung. Steckbecken und Urinflaschen sind Pflegehilfsmittel der Pflegekasse für die Pflege zu Hause und setzen einen Pflegegrad voraus. Dafür zahlen Sie 10 Prozent, höchstens 25 Euro. Wer im Sitzen gefahren werden muss, braucht einen Toilettenrollstuhl statt eines mobilen Toilettenstuhls.
Mehr zu Kassen, Zuzahlungen und Antrag finden Sie auf der Seite Hilfsmittel; weitere Pflegehilfsmittel zeigt die Pflegehilfsmittel-Liste.
Quellen
- GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 33 Toilettenhilfen, Fortschreibung vom 11.12.2025 (Definition, Leistungsrechtliche Hinweise, Produktuntergruppe 33.40.04 Toilettenstühle), abgerufen am 18.10.2026
- GKV-Spitzenverband, Pflegehilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 51 Pflegehilfsmittel zur Körperpflege und Hygiene, Fortschreibung vom 02.09.2026 (Produktuntergruppe 51.40.01 Produkte zur Hygiene im Bett), abgerufen am 18.10.2026
- GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 18 Kranken-/Behindertenfahrzeuge, Fortschreibung vom 19.02.2024 (Produktuntergruppen 18.46.01 bis 18.46.03 Dusch- und Toilettenrollstühle), abgerufen am 18.10.2026
- GKV-Spitzenverband, Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel (RidoHiMi) vom 11.11.2013, Anlage 1 (Abdruck AOK), abgerufen am 18.10.2026
- § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel (Abs. 1, 3, 5, 7), abgerufen am 18.10.2026
- § 33 SGB V, Hilfsmittel, abgerufen am 18.10.2026
- § 61 SGB V, Zuzahlungen, abgerufen am 18.10.2026
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228, Art. 1 Nr. 23 (§ 61 Satz 1 SGB V neu: mindestens 7,50, höchstens 15 Euro) und Art. 8 Abs. 2 (Inkrafttreten 01.01.2027), abgerufen am 18.10.2026
- § 13 SGB V, Entscheidungsfristen (Abs. 3a Satz 9: für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten §§ 14 bis 24 SGB IX), abgerufen am 18.10.2026
- § 14 SGB IX, Leistender Rehabilitationsträger (Abs. 2 Entscheidungsfristen), abgerufen am 18.10.2026
- § 18 SGB IX, Erstattung selbstbeschaffter Leistungen (Zwei-Monats-Frist, Genehmigungsfiktion), abgerufen am 18.10.2026
- BSG, Urteil vom 15.03.2018, B 3 KR 18/17 R (Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich: keine Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V), abgerufen am 18.10.2026






