Einen Rollstuhl zahlt die Krankenkasse auf ärztliche Verordnung, wenn Sie nicht mehr ausreichend gehen können und ein Rollator nicht reicht. Einen Pflegegrad brauchen Sie dafür nicht. Der Rollstuhl ist meist eine Leihgabe; Sie zahlen 10 Prozent zu, mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Mehrkosten entstehen nur für Wunschausstattung (Stand 18.10.2026).
Ein Rollstuhl erhält die Beweglichkeit, wenn die Beine nicht mehr tragen: in der Wohnung, auf dem Weg zum Einkaufen, beim Arzttermin. Welcher Rollstuhl passt, hängt davon ab, ob Sie ihn selbst antreiben können oder geschoben werden. Dieser Ratgeber gehört zum Thema Hilfsmittel.
Welche Rollstühle gibt es?
Das Hilfsmittelverzeichnis führt Rollstühle in der Produktgruppe 18 "Kranken- und Behindertenfahrzeuge". Die wichtigsten Arten für ältere Menschen:
| Art | Für wen | Produktart |
|---|---|---|
| Schieberollstuhl | wer den Rollstuhl nicht selbst antreiben kann; wird von einer Begleitperson geschoben, kleinere Räder, für draußen nur eingeschränkt geeignet | 18.50.01.0 |
| Standard-Greifreifenrollstuhl | große Räder hinten, selbst antreibbar; Antriebsposition nicht verstellbar | 18.50.02.0 |
| Leichtgewicht-Greifreifenrollstuhl | wer selbst antreibt oder den Rollstuhl verladen muss; Leergewicht höchstens 18 Kilogramm in der Basisversion | 18.50.02.2 |
| Verstärkter Rollstuhl | sichere Belastbarkeit über 130 Kilogramm | 18.50.02.3 |
| Rollstuhl mit Rückenlehnenverstellung oder multifunktionaler Sitzeinheit | wer nicht lange aufrecht sitzen kann | 18.50.02.5 bis 18.50.02.8, 18.50.01.1 bis 18.50.01.5 |
| Adaptivrollstuhl | genau angepasst für aktive Nutzer, auch aus Titan oder Carbon | 18.50.03 |
| Elektrorollstuhl | wer sich nicht mit Armkraft fortbewegen kann; Kassenmodelle in der Regel auf 6 km/h begrenzt | 18.46.05, 18.50.04, 18.51.02 |
| Dusch- und Toilettenrollstuhl | für Bad und Toilette | 18.46.01 bis 18.46.03 |
| Rollstuhl mit Sitzkantelung | zum Transport und längeren Lagern außerhalb des Betts; Pflegehilfsmittel der Pflegekasse | 50.45.07 |
Quelle: GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 18 (19.02.2024) und Pflegehilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 50 (03.12.2024). Stand: 18.10.2026.
Ein Faltrollstuhl für die Wohnung und ein Duschrollstuhl für das Bad können nebeneinander nötig sein, weil sie verschiedenen Zwecken dienen. Einen zweiten, gleichen Rollstuhl, etwa für das Auto, zahlt die Kasse dagegen bei Erwachsenen grundsätzlich nicht.
Wann zahlt die Krankenkasse einen Rollstuhl?
Die Krankenkasse zahlt einen Rollstuhl, wenn Sie nicht mehr ausreichend gehen können, die Einschränkung nicht anders ausgeglichen werden kann und Gehhilfen wie Rollator oder Unterarmstützen nicht reichen. So steht es in den leistungsrechtlichen Hinweisen des Hilfsmittelverzeichnisses. Rechtsgrundlage ist § 33 SGB V.
Entscheidend ist der Nahbereich. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehört es zu den Grundbedürfnissen, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um Stellen in der Nähe zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte erledigt werden. Unzumutbar ist der Weg zum Beispiel, wenn er nur unter Schmerzen oder nur mit fremder Hilfe gelingt. Ein Rollstuhl nur für lange Strecken oder für die Freizeit ist keine Kassenleistung.
Wer einen Pflegegrad hat und zu Hause lebt, kann den Rollstuhl auch bei der Pflegekasse beantragen. Viele Rollstühle zählen zu den doppelfunktionalen Hilfsmitteln: Die Kasse, bei der Sie den Antrag stellen, entscheidet über das Ganze und rechnet intern mit der anderen ab (§ 40 Abs. 5 SGB XI). Für Sie ändert sich dadurch nichts; die Zuzahlung richtet sich nach den Regeln der Krankenkasse und bleibt bei höchstens 10 Euro (§ 40 Abs. 5 Satz 7 SGB XI). Ob bei Leihe über die Pflegekasse eine Zuzahlung anfällt, handhaben die Kassen unterschiedlich.
Wie bekomme ich einen Rollstuhl?
Der Weg ist derselbe wie bei anderen Hilfsmitteln der Krankenkasse:
- Verordnung: Die Ärztin oder der Arzt beschreibt die Einschränkung und den Zweck, zum Beispiel "Mobilität im Innenbereich und Nahbereich, selbstständiger Antrieb nicht möglich".
- Sanitätshaus: Sie wählen ein Sanitätshaus, das Vertragspartner Ihrer Kasse ist. Es misst Sitzbreite, Sitztiefe und Rückenhöhe aus und berät zu Bremsen und Fußstützen.
- Antrag: Das Sanitätshaus schickt Verordnung und Kostenvoranschlag an die Kasse. Ein Rollstuhl gleicht eine Behinderung aus; dafür gelten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Fristen des Neunten Sozialgesetzbuchs: Die Kasse entscheidet ohne Gutachten innerhalb von drei Wochen, mit Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach dessen Eingang (§ 14 Abs. 2 SGB IX; BSG, Urteil vom 15.03.2018, B 3 KR 18/17 R). Kann sie nicht innerhalb von zwei Monaten entscheiden, muss sie das begründet mitteilen (§ 18 SGB IX).
- Lieferung: Der Rollstuhl wird angepasst geliefert, und Sie oder die Begleitperson werden eingewiesen.
Rollstühle sind laut Verzeichnis in der Regel für einen Wiedereinsatz geeignet. Die Kasse kann deshalb einen aufbereiteten Rollstuhl aus ihrem Bestand liefern, wenn er genauso geeignet ist (§ 33 Abs. 5 SGB V). Er wird dann auf Sie angepasst, etwa bei Sitzbreite und Rückenhöhe.
Was kostet ein Rollstuhl?
Erwachsene zahlen die gesetzliche Zuzahlung: 10 Prozent des Kassenpreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, nie mehr als die Kosten (§ 33 Abs. 8, § 61 SGB V). Ab 01.01.2027 steigt die Zuzahlung auf mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro; das ist mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. Wer von Zuzahlungen befreit ist, zahlt nichts; mehr im Ratgeber Zuzahlungsbefreiung. Notwendige Änderungen, Reparaturen und Ersatz gehören zur Leistung (§ 33 Abs. 1 SGB V).
Selbst zahlen Sie Mehrkosten für Ausstattung, die über das Notwendige hinausgeht (§ 33 Abs. 1 SGB V). Ebenfalls selbst zahlen Sie Dinge, die das Verzeichnis als Gebrauchsgegenstände einstuft, auch wenn sie am Rollstuhl hängen: zum Beispiel Regencapes, Beinschutzdecken, Taschen, Schirmhalter oder Wetterschutzdächer. Einen Unterstellplatz oder eine Rollstuhlgarage müssen Sie selbst bereitstellen.
Was muss ich beim Elektrorollstuhl beachten?
Ein Elektrorollstuhl kommt in Betracht, wenn Sie sich mit eigener Armkraft nicht fortbewegen können. Voraussetzung ist, dass Sie ihn sicher führen können. Das Hilfsmittelverzeichnis nennt dafür ausreichendes Sehen und Hören, Orientierung, Aufmerksamkeit und Koordination der Arme und Hände.
Kassenmodelle sind nach den Anforderungen des Verzeichnisses in der Regel auf 6 km/h begrenzt. Für einsitzige Krankenfahrstühle bis 15 km/h ist kein Führerschein nötig (§ 4 FeV). Wer vor allem draußen unterwegs ist, noch einige Schritte gehen kann und eine Lenksäule bevorzugt, findet die Alternative im Ratgeber Senioren-Scooter.
Ein Beispiel: vom Rollator zum Rollstuhl
Ein Mann hatte vor einem Jahr einen Schlaganfall. Mit dem Rollator schafft er die Wohnung, aber nicht mehr den Weg zum Bäcker, ohne sich zweimal setzen zu müssen. Seine Frau schiebt ihn bei Arztterminen im geliehenen Rollstuhl einer Nachbarin.
Der Hausarzt verordnet einen Leichtgewicht-Greifreifenrollstuhl, weil die Frau ihn ins Auto heben muss und der Mann mit dem gesunden Arm kurze Strecken selbst fährt. Das Sanitätshaus liefert einen aufbereiteten Rollstuhl aus dem Bestand der Kasse und stellt ihn ein; die Zuzahlung beträgt 10 Euro. Für die Stufen am Hauseingang informiert sich das Paar über eine Rampe; mit Pflegegrad bezuschusst die Pflegekasse solche Umbauten, siehe Wohnumfeldverbesserung. Wie die Pflege nach einem Schlaganfall insgesamt organisiert werden kann, zeigt der Ratgeber Pflege nach Schlaganfall.
Wann diese Regeln nicht greifen
Feste Rampen, Treppenlifte und Hebebühnen sind keine Hilfsmittel der Krankenkasse. Mit Pflegegrad kann die Pflegekasse sie als Umbau bezuschussen, mit bis zu 4.180 Euro je Maßnahme; mehr im Bereich Barrierefrei wohnen, in den Ratgebern Rollstuhlrampe und Treppenlift für Rollstuhl und unter Treppenlift. Mobile Rampen können dagegen ein Hilfsmittel sein.
Im Pflegeheim haben Sie weiter Anspruch auf einen Rollstuhl zum Ausgleich einer Behinderung; Hilfsmittel für den üblichen Pflegebetrieb muss das Heim selbst vorhalten (§ 33 Abs. 1 SGB V). Mehr dazu im Bereich Pflegeheim. Lehnt die Kasse ab, ist ein Widerspruch innerhalb eines Monats möglich (§ 84 SGG). Wir helfen bei der Vorbereitung und vermitteln, wo nötig, an einen Partner mit Erlaubnis zur Rechtsberatung (z. B. Rechtsanwältin, Sozialverband), siehe Widerspruch.
Häufige Fragen
Brauche ich für einen Rollstuhl einen Pflegegrad?
Nein. Der Rollstuhl ist ein Hilfsmittel der Krankenkasse, eine ärztliche Verordnung genügt. Die Abgrenzung zur Pflegekasse zeigt die Übersicht Pflegekasse und Krankenkasse.
Wie viel muss ich für einen Rollstuhl zuzahlen?
10 Prozent des Kassenpreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Mehrkosten für Wunschausstattung kommen hinzu.
Bekomme ich einen neuen Rollstuhl?
Nicht unbedingt. Die Kasse kann einen aufbereiteten Rollstuhl liefern, wenn er genauso geeignet ist und auf Sie angepasst wird.
Zahlt die Kasse ein Sitzkissen gegen Druckstellen?
Ja, wenn es nötig ist und verordnet wird. Sitzkissen gegen Druckgeschwüre stehen in der Produktgruppe 11 des Verzeichnisses, ebenso wie Antidekubitusmatratzen.
Kann ich einen Rollstuhl nur für Urlaub oder Ausflüge bekommen?
Nein, ein Rollstuhl nur für größere Entfernungen oder die Freizeit ist keine Kassenleistung. Dafür müssen Sie privat leihen oder kaufen.
Zusammenfassung
Einen Rollstuhl zahlt die Krankenkasse auf Verordnung, wenn Gehen im Nahbereich nicht mehr zumutbar gelingt und Gehhilfen nicht reichen. Er ist meist eine Leihgabe, die Zuzahlung beträgt höchstens 10 Euro. Welcher Rollstuhl passt, hängt vom Antrieb, vom Transport und vom Sitzen ab. Hilfe bei der Suche nach einem Sanitätshaus gibt es über die Beratung zu Rollator, Rollstuhl und Gehhilfen; mehr zu Kassen und Zuzahlungen auf der Seite Hilfsmittel.
Quellen
- GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 18 Kranken- und Behindertenfahrzeuge, Fortschreibung vom 19.02.2024 (Definition, Produktuntergruppen 18.46 und 18.50), abgerufen am 18.10.2026
- GKV-Spitzenverband, Pflegehilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 50, Fortschreibung vom 03.12.2024 (Rollstühle mit Sitzkantelung, 50.45.07), abgerufen am 18.10.2026
- GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 22 Mobilitätshilfen, Fortschreibung vom 16.08.2022 (Leistungsrechtliche Hinweise zu Rampen, Treppenliftern, Hebebühnen), abgerufen am 18.10.2026
- § 33 SGB V, Hilfsmittel, abgerufen am 18.10.2026
- § 61 SGB V, Zuzahlungen, abgerufen am 18.10.2026
- § 13 SGB V, Entscheidungsfristen (Abs. 3a), abgerufen am 18.10.2026
- § 14 SGB IX, Leistender Rehabilitationsträger (Abs. 2), abgerufen am 18.10.2026
- § 18 SGB IX, Erstattung selbstbeschaffter Leistungen, abgerufen am 18.10.2026
- BSG, Urteil vom 15.03.2018, B 3 KR 18/17 R (Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich: Fristen nach SGB IX statt § 13 Abs. 3a SGB V), abgerufen am 18.10.2026
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228 (Art. 1 Nr. 23: § 61 SGB V ab 01.01.2027), abgerufen am 18.10.2026
- § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel (Abs. 5: doppelfunktionale Hilfsmittel), abgerufen am 18.10.2026
- GKV-Spitzenverband, Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel (RidoHiMi) vom 11.11.2013 (Abdruck AOK), abgerufen am 18.10.2026
- § 4 FeV, Ausnahmen von der Fahrerlaubnispflicht (motorisierte Krankenfahrstühle), abgerufen am 18.10.2026
- § 84 SGG, Widerspruchsfrist, abgerufen am 18.10.2026






