Ein Pflegebett stellt die Pflegekasse ab Pflegegrad 1, wenn jemand zu Hause ganz oder teilweise im Bett gepflegt wird und das vorhandene Bett sich nicht umrüsten lässt. Sie überlässt es meist leihweise, samt Matratze, Lieferung und Wartung. Als Hilfsmittel mit doppelter Funktion gilt dafür auch bei Leihe die Zuzahlungsregel der Krankenkasse: höchstens 10 Euro, in der Regel einmal für die gesamte Versorgung; einige Kassen verlangen bei Leihbetten nichts (Stand 18.10.2026).
Ein Pflegebett lässt sich in der Höhe und an Kopf- und Fußteil elektrisch verstellen. Das schont den Rücken der Angehörigen und hilft der gepflegten Person beim Aufsetzen und Aufstehen. Dieser Ratgeber gehört zum Thema Hilfsmittel und erklärt, welche Betten es gibt, wer Anspruch hat und wie Sie es beantragen.
Welche Arten von Pflegebetten gibt es?
Das Pflegehilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands kennt mehrere Arten motorisch verstellbarer Pflegebetten. Die Liegefläche muss sich mindestens im Bereich von 40 bis 80 Zentimetern Höhe verstellen lassen (gemessen ohne Matratze). Bei Betten mit Liegefläche über 1,80 Meter sind zudem Rückenteil und Beinteil unabhängig voneinander motorisch verstellbar.
| Art | Wofür gedacht | Produktart im Verzeichnis |
|---|---|---|
| Pflegebett, motorisch verstellbar, Liegefläche über 1,80 Meter | Standardversorgung für Erwachsene | 50.45.01.1 |
| Pflegebett mit kürzerer Liegefläche (1,40 bis 1,80 Meter) | kleinere Menschen | 50.45.01.2 |
| Pflegebett mit Sitz- und Aufrichtfunktion | fährt in eine sesselähnliche Sitzposition, aus der Aufstehen leichter fällt | 50.45.01.4 |
| Pflege-Niedrigbett | Liegefläche lässt sich besonders tief absenken, etwa bei Sturzgefahr aus dem Bett | 50.45.01.5 |
| Pflegebett mit erhöhter Tragfähigkeit | für hohes Körpergewicht, sichere Arbeitslast ab 251 Kilogramm | 50.45.01.6 und 50.45.01.7 |
| Einlegerahmen, motorisch verstellbar | macht aus dem vorhandenen Bett ein verstellbares Bett | Produktuntergruppe 50.45.03 |
| Zubehör: Bettaufrichter, Seitenteile, Seitenpolster, Bettverlängerung | ergänzt das Bett je nach Bedarf | Produktuntergruppe 50.45.02 |
Quelle: GKV-Spitzenverband, Pflegehilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 50, Fortschreibung vom 03.12.2024. Stand: 18.10.2026.
Die "sichere Arbeitslast" ist das Gewicht, das das Bett dauerhaft heben darf: Körpergewicht plus Matratze, Bettzeug und Zubehör. Wer auch beim Aufstehen Hilfe braucht, findet Griffe und Aufrichthilfen für das Bett im Ratgeber Aufstehhilfe fürs Bett.
Im Alltag heißt das Pflegebett oft Krankenbett. Ein Niederflurbett ist im Verzeichnis das Pflege-Niedrigbett: Seine Liegefläche muss sich auf höchstens 25 Zentimeter absenken und auf mindestens 60 Zentimeter anheben lassen, gemessen ohne Matratze. Die Pflegekasse stellt es, wenn ein Pflegebett nötig ist und die Liegefläche tiefer abgesenkt werden muss als bei einem Standard-Pflegebett.
Wer hat Anspruch auf ein Pflegebett?
Anspruch hat, wer einen Pflegegrad hat, zu Hause gepflegt wird und das Bett die Pflege erleichtert (§ 40 Abs. 1 SGB XI). Schon Pflegegrad 1 genügt. Im Pflegeheim gibt es keine Pflegehilfsmittel der Pflegekasse; dort stellt die Einrichtung die Betten, die für den üblichen Pflegebetrieb nötig sind.
Das Verzeichnis beschreibt, für wen ein Pflegebett gedacht ist: für Menschen, die sich stark eingeschränkt bewegen und ganz oder teilweise im Bett gepflegt werden. Die Pflegekasse zahlt ein Pflegebett nur, wenn sich das vorhandene Bett nicht umrüsten lässt oder eine Umrüstung nicht ausreicht. Deshalb prüft sie manchmal zuerst einen Einlegerahmen.
Handelsübliche Einlegerahmen, vor allem solche ohne Höhenverstellung, zahlt die Pflegekasse nicht. Das gilt auch für einen gewöhnlichen Fernsehsessel. Wenn noch kein Pflegegrad vorliegt, lohnt sich ein Blick in den Pflegegrad-Rechner und danach der Antrag; wie er abläuft, steht unter Pflegegrad beantragen.
Pflegekasse oder Krankenkasse: wer ist zuständig?
In der Regel ist die Pflegekasse zuständig. Pflegebetten zählen aber zu den sogenannten doppelfunktionalen Hilfsmitteln: Sie können der Pflege dienen und zugleich eine Behinderung ausgleichen. Für sie entscheidet die Kasse, bei der Sie den Antrag stellen, über das Ganze und rechnet intern mit der anderen Kasse ab (§ 40 Abs. 5 SGB XI).
Ohne Pflegegrad kann die Krankenkasse ein sogenanntes behindertengerechtes Bett zahlen, wenn das eigene Bett wegen einer Behinderung nicht nutzbar ist, zum Beispiel wegen des Höhenunterschieds zum Rollstuhl. Diese Betten stehen in der Produktgruppe 19 des Hilfsmittelverzeichnisses, und es braucht eine ärztliche Verordnung. Den Unterschied zwischen beiden Kassen zeigt die Übersicht Pflegekasse und Krankenkasse.
Wie beantrage ich ein Pflegebett?
Ein Pflegebett beantragen Sie formlos bei der Pflegekasse; meist übernimmt das ein Sanitätshaus, das Vertragspartner Ihrer Kasse ist. Eine ärztliche Verordnung ist für Pflegehilfsmittel nicht vorgeschrieben, hilft aber, wenn sie den Bedarf beschreibt. Drei Wege machen den Antrag leichter:
- Empfehlung im Pflegegutachten: Empfiehlt der Medizinische Dienst bei der Begutachtung ein Pflegebett, gilt das mit Ihrer Zustimmung als Antrag (§ 18b Abs. 3 SGB XI). Achten Sie im Gutachten auf den Abschnitt zu Hilfsmitteln.
- Empfehlung einer Pflegefachperson: Empfiehlt eine Pflegefachperson das Bett, etwa der Pflegedienst oder beim Beratungsbesuch, wird vermutet, dass es nötig ist. Die Empfehlung darf beim Antrag höchstens zwei Wochen alt sein (§ 40 Abs. 6 SGB XI).
- Antrag über das Sanitätshaus: Das Sanitätshaus schickt Antrag und Kostenvoranschlag an die Kasse und liefert nach der Genehmigung.
Die Pflegekasse muss innerhalb von drei Wochen entscheiden, mit Prüfung durch eine Pflegefachperson oder den Medizinischen Dienst innerhalb von fünf Wochen (§ 40 Abs. 7 SGB XI). Schreibt sie Ihnen nicht rechtzeitig, warum es länger dauert, gilt der Antrag als genehmigt. Was das in der Praxis heißt, erklärt der Ratgeber Genehmigungsfiktion.
Warum bekomme ich das Bett nur geliehen?
Die Pflegekasse soll technische Pflegehilfsmittel vorrangig leihweise überlassen (§ 40 Abs. 3 SGB XI). Das Bett gehört dann der Kasse oder dem Sanitätshaus und wird nach Gebrauch aufbereitet und weitergegeben. Lehnen Sie die Leihgabe ohne zwingenden Grund ab, müssen Sie das Bett voll selbst bezahlen.
Für Sie hat die Leihgabe Vorteile. Die Matratze gehört zum Pflegebett, wenn die vorhandene nicht passt; dafür zahlen Sie keinen eigenen Anteil. Beim Aufstellen prüft das Sanitätshaus das Bett auch elektrisch und weist Sie und die Pflegeperson ein. Reparaturen und Wartung gehören zur Leistung, und wenn das Bett nicht mehr gebraucht wird, holt es der Lieferant wieder ab.
Wünschen Sie eine Ausstattung, die über das Notwendige hinausgeht, etwa eine Holzverkleidung im Wohnzimmer-Stil, zahlen Sie die Mehrkosten selbst (§ 40 Abs. 1 SGB XI). Das Sanitätshaus muss Ihnen vorher geeignete Betten ohne Mehrkosten anbieten. Was in welchem Fall auf Sie zukommt, zeigt der Ratgeber Was kostet ein Pflegebett?.
Checkliste: Was vor der Lieferung zu klären ist
Ein Pflegebett ist größer als ein normales Bett und braucht Platz zum Arbeiten. Diese Punkte helfen bei der Vorbereitung:
- Stellplatz: Von zwei Seiten zugänglich, damit die Pflegeperson nicht über das Bett greifen muss.
- Steckdose: In der Nähe, ohne Kabel quer durch den Raum.
- Weg ins Zimmer: Türbreite und Treppenhaus für die Lieferung prüfen.
- Zubehör: Braucht es einen Bettaufrichter, Seitenteile oder eine Bettverlängerung? Das gleich mit beantragen.
- Matratze: Besteht ein Risiko für Druckgeschwüre (Dekubitus), klären Sie mit der Arztpraxis eine Antidekubitusmatratze. Sie ist ein Hilfsmittel der Krankenkasse, nicht der Pflegekasse.
- Lifter: Soll später ein Patientenlifter genutzt werden, fragen Sie, ob er unter das Bett fahren kann.
- Seitenteile: Bettseitenteile und Bettzelte können die Bewegungsfreiheit einschränken. Das Verzeichnis weist darauf hin, dass ihr Einsatz eine freiheitsentziehende Maßnahme sein kann. Besprechen Sie das mit Arztpraxis oder Pflegedienst.
Ein Beispiel: vom Gutachten zum Bett
Eine Frau mit Pflegegrad 3 wird nach einem Krankenhausaufenthalt zu Hause von ihrer Tochter gepflegt. Sie kommt allein nicht mehr aus dem Liegen hoch, und das Waschen im niedrigen Ehebett strengt die Tochter sehr an. Bei der Höherstufungsbegutachtung empfiehlt die Gutachterin ein Pflegebett mit Bettaufrichter; die Frau stimmt im Gutachten zu.
Damit gilt die Empfehlung als Antrag. Ein Sanitätshaus aus der Vertragspartnerliste der Pflegekasse bringt das Bett leihweise, baut es auf und zeigt der Tochter die Bedienung. Ob eine Zuzahlung anfällt, hat die Tochter vorher bei der Pflegekasse erfragt. Weil die Haut am Steiß gerötet ist, verordnet die Hausärztin zusätzlich eine Antidekubitusmatratze über die Krankenkasse.
Wann diese Regeln nicht greifen
Ohne Pflegegrad zahlt die Pflegekasse kein Pflegebett; dann bleibt nur das behindertengerechte Bett der Krankenkasse oder der Kauf. Für Menschen, die vollstationär im Pflegeheim leben, gelten die Regeln für Pflegehilfsmittel nicht. Wer privat versichert ist, richtet sich nach seinem Vertrag.
Nach dem Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026, noch nicht beschlossen, bleiben technische Pflegehilfsmittel wie das Pflegebett ab 2027 Leistung der Pflegekasse, auch bei Pflegegrad 1 (§ 40 Abs. 1 und 3, § 28a SGB XI-E). Wegfallen soll nur die Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Streichung von § 40 Abs. 2 SGB XI). Den Stand finden Sie auf der Seite Pflegereform 2027.
Häufige Fragen
Ab welchem Pflegegrad gibt es ein Pflegebett?
Ab Pflegegrad 1, wenn das Bett die häusliche Pflege erleichtert und sich das vorhandene Bett nicht umrüsten lässt.
Brauche ich ein Rezept für ein Pflegebett?
Nein, für Pflegehilfsmittel ist keine ärztliche Verordnung vorgeschrieben. Eine Empfehlung im Pflegegutachten oder von einer Pflegefachperson erleichtert den Antrag.
Muss ich für ein geliehenes Pflegebett zuzahlen?
Ein Pflegebett zählt zu den Hilfsmitteln, die sowohl der Kranken- als auch der Pflegeversicherung zugeordnet sind (Richtlinie des GKV-Spitzenverbands zu doppelfunktionalen Hilfsmitteln, Anlage 1). Deshalb gilt für die Zuzahlung die Regel der Krankenkasse, auch wenn Sie das Bett leihweise erhalten (§ 40 Abs. 5 Satz 7 SGB XI, § 33 Abs. 8 und § 61 SGB V): 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, nie mehr als das Bett kostet. Ab 01.01.2027 sind es mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro; das ist mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. Bei einer Versorgungspauschale zahlen Sie in der Regel einmal für den gesamten Versorgungszeitraum. Einige Kassen verlangen bei Leihbetten keine Zuzahlung; fragen Sie Ihre Kasse. Sind Sie von Zuzahlungen befreit, zahlen Sie nichts (§ 62 SGB V). Weitere Kosten entstehen nur, wenn Sie eine Ausstattung über das Notwendige hinaus wünschen.
Gehört die Matratze dazu?
Ja, wenn die vorhandene Matratze nicht passt. Eine Matratze gegen Druckgeschwüre zahlt dagegen die Krankenkasse auf Verordnung.
Soll ich ein Krankenbett kaufen oder mieten?
Mit Pflegegrad und Bedarf meist keins von beidem: Die Pflegekasse stellt das Pflegebett als Leihgabe, oft ein aufbereitetes gebrauchtes Bett; Sie zahlen höchstens eine Zuzahlung (siehe oben). Kaufen oder privat mieten kommt in Frage, wenn kein Anspruch besteht oder Sie ein anderes Modell wollen; dann tragen Sie die Kosten selbst.
Gibt es einen Beistelltisch für das Pflegebett von der Kasse?
Ja, das Pflegehilfsmittelverzeichnis führt Pflegebetttische (Produktart 50.45.04.0): ein fahrbares Gestell, das unter das Bett geschoben wird, mit höhen- und winkelverstellbarer Platte. Voraussetzung ist ein motorisch verstellbares Pflegebett und dass die Person überwiegend im Bett liegt, zum Beispiel außerhalb des Bettes nicht selbstständig essen kann.
Was passiert mit dem Bett, wenn es nicht mehr gebraucht wird?
Sie melden sich beim Sanitätshaus oder bei der Kasse; der Lieferant holt das Bett ab.
Zusammenfassung
Ein Pflegebett ist ein Pflegehilfsmittel der Pflegekasse ab Pflegegrad 1 für die Pflege zu Hause. Die Kasse überlässt es meist leihweise mit Matratze, Lieferung, Einweisung und Wartung. Den Antrag stellen Sie formlos oder über ein Sanitätshaus; eine Empfehlung im Pflegegutachten gilt als Antrag. Mehr zu Kassen, Zuzahlungen und Widerspruch auf der Seite Hilfsmittel und im Bereich Pflegehilfsmittel.
Quellen
- GKV-Spitzenverband, Pflegehilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 50 Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege, Fortschreibung vom 03.12.2024 (Definition, Produktuntergruppen 50.45.01 bis 50.45.03), abgerufen am 18.10.2026
- GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 19 Krankenpflegeartikel, Fortschreibung vom 03.12.2024 (Behindertengerechte Betten), abgerufen am 18.10.2026
- § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, abgerufen am 18.10.2026
- § 18b SGB XI, Gutachten und Empfehlungen, abgerufen am 18.10.2026
- § 33 SGB V, Hilfsmittel, abgerufen am 18.10.2026
- GKV-Spitzenverband, Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI, Stand 02.04.2026 (§ 40, Ziffern 1.1 bis 1.6), abgerufen am 18.10.2026
- GKV-Spitzenverband, Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel (RidoHiMi) vom 11.11.2013, Anlage 1 (Abdruck AOK), abgerufen am 18.10.2026
- Gesetzentwurf Pflegeneuordnungsgesetz, Kabinettsfassung 30.09.2026 (§ 40 SGB XI-E), abgerufen am 18.10.2026
- Bundesrat, Drucksache 587/26(neu): Gesetzentwurf der Bundesregierung, Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), abgerufen am 18.10.2026
- § 61 SGB V, Zuzahlungen, abgerufen am 18.10.2026
- § 62 SGB V, Belastungsgrenze, abgerufen am 18.10.2026






