Ein Patientenlifter hebt einen Menschen mit Gurt oder Tuch zum Beispiel vom Bett in den Rollstuhl. Er ist ein Hilfsmittel der Krankenkasse und wird meist leihweise überlassen; mit Pflegegrad kann auch die Pflegekasse über den Antrag entscheiden. Sie zahlen 10 Prozent zu, mindestens 5 und höchstens 10 Euro (Stand 18.10.2026).
Wenn jemand nicht mehr selbst aufstehen oder umsetzen kann, wird jeder Wechsel zwischen Bett, Rollstuhl und Toilette für Angehörige zur körperlichen Schwerarbeit. Ein Lifter übernimmt das Heben. Dieser Ratgeber gehört zum Thema Hilfsmittel und erklärt, welche Lifter es gibt, wer zahlt und was im Alltag wichtig ist.
Welche Patientenlifter gibt es?
Das Hilfsmittelverzeichnis führt Lifter in der Produktgruppe 22 "Mobilitätshilfen". Sie unterscheiden sich vor allem darin, ob sie fahren, an Wand oder Decke befestigt sind und ob sie den ganzen Körper oder nur einen Teil des Gewichts heben.
| Art | Wie er arbeitet | Produktart |
|---|---|---|
| Fahrbarer Lifter | vierrädriges Fahrgestell mit Hubarm; hebt mit Tuch, Gurt oder Sitz bis vom Boden auf; für kurze Wege in der Wohnung | 22.40.01.0 |
| Aufstehlifter, fahrbar | zieht die Person aus dem Sitzen mit einem Gurt um Gesäß oder Rumpf in den Stand; Füße stehen auf einer Trittfläche; braucht genug Rumpf- und Armkraft | 22.40.01.1 |
| Wandlifter | Hubarm wird in Wandhalterungen eingehängt; wenig Platzbedarf, etwa im Bad; Wand muss massiv sein | 22.40.02.0 |
| Stationärer Lifter mit Boden-Decken-Stange | zwischen Boden und Decke verklemmt, ohne Eingriff in die Bausubstanz; für enge Räume | 22.40.05.0 |
| Freistehender Lifter mit Bodenständern | Schiene auf Ständern, mit oder ohne Fahrantrieb | 22.40.05.1 und 22.40.05.2 |
| Deckenlifter | Lifterkassette fährt an einer Schiene an der Decke, auch über mehrere Aufnahmepunkte | 22.40.06.0 bis 22.40.06.2 |
| Zubehör | Gurtsysteme, Tragetücher, feste Sitze, je nach Person | 22.40.04.0 |
Quelle: GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 22 Mobilitätshilfen, Fortschreibung vom 16.08.2022. Stand: 18.10.2026.
Die meisten Lifter werden von einer Hilfs- oder Pflegeperson bedient. Fahrbare Lifter und Deckenlifter erlauben den Transfer auch zwischen Räumen, stationäre Lifter nur an einem Ort. Nicht verwechseln: Ein Badewannenlifter ist ein eigener Sitz in der Wanne (Produktgruppe 04), ein Treppenlift ist kein Hilfsmittel, sondern ein Umbau.
Wann zahlt die Kasse einen Lifter?
Die Kasse zahlt einen Lifter, wenn sich jemand kaum oder gar nicht mehr selbst umsetzen kann und andere Hilfen wie Rutschbrett, Drehscheibe oder Aufstehhilfe nicht mehr ausreichen. Das Verzeichnis nennt als Indikation eine erheblich bis voll ausgeprägte Einschränkung beim Wechsel der Körperposition und beim Gehen. Rechtsgrundlage ist § 33 SGB V.
Lifter zählen zu den doppelfunktionalen Hilfsmitteln: Sie gleichen eine Behinderung aus und erleichtern zugleich die Pflege. Wer einen Pflegegrad hat und zu Hause gepflegt wird, kann den Antrag deshalb bei Kranken- oder Pflegekasse stellen; die Kasse, bei der Sie beantragen, entscheidet über das Ganze (§ 40 Abs. 5 SGB XI). Die Zuzahlung richtet sich nach den Regeln der Krankenkasse, auch wenn die Pflegekasse entscheidet: 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro (§ 40 Abs. 5 Satz 7 SGB XI, § 61 SGB V). Ab 01.01.2027 sind es mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro; das ist mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. Ob bei Leihe über die Pflegekasse eine Zuzahlung anfällt, handhaben die Kassen unterschiedlich. Wann Sie von Zuzahlungen befreit werden, erklärt der Ratgeber Zuzahlungsbefreiung.
Lifter werden laut Verzeichnis in der Regel leihweise eingesetzt. Auch die Verbraucherzentrale nennt Patientenlifter als typisches Beispiel für teure Hilfsmittel, die die Kasse verleiht. Reparatur, Wartung und Einweisung gehören zur Leistung (§ 33 Abs. 1 SGB V).
Was gilt beim Deckenlifter?
Ein Deckenlifter ist ein Hilfsmittel der Krankenkasse. Das Verzeichnis begründet das so: Die Montage ist kein wesentlicher Eingriff in die Bausubstanz, und das Schienensystem lässt sich abbauen und bei anderen Versicherten wieder einsetzen.
Bauliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Montage zahlt die Krankenkasse nicht. Dazu zählen Durchbrüche am Türsturz, damit die Schiene von einem Raum in den nächsten laufen kann, das Einlassen der Schiene in die Decke oder das Herrichten einer abgehängten Decke. Mit Pflegegrad können solche Arbeiten unter Umständen als Wohnumfeldverbesserung bei der Pflegekasse beantragt werden, mit bis zu 4.180 Euro je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI); Einzelheiten im Ratgeber Wohnumfeldverbesserung. Wer zur Miete wohnt, braucht für Bohrungen in der Decke die Zustimmung des Vermieters.
Wie beantrage ich einen Lifter?
Der Antrag läuft meist über ein Sanitätshaus, das Vertragspartner Ihrer Kasse ist:
- Bedarf klären: Beschreiben Sie, welche Wechsel nicht mehr gehen: Bett und Rollstuhl, Rollstuhl und Toilette, Aufnahme vom Boden nach einem Sturz.
- Verordnung oder Empfehlung: Eine ärztliche Verordnung beschreibt Einschränkung und Zweck. Empfiehlt der Medizinische Dienst im Pflegegutachten einen Lifter und stimmen Sie zu, gilt das als Antrag (§ 18b Abs. 3 SGB XI). Auch eine Pflegefachperson kann ihn empfehlen (§ 40 Abs. 6 SGB XI).
- Beratung vor Ort: Das Sanitätshaus prüft Platz, Türbreiten, Bodenbeläge und die Höhe des Betts. Bei einem Pflegebett gibt der Hersteller an, ob ein Lifter darunterfahren kann.
- Zubehör: Gurt oder Tuch werden passend zur Person und zum Zweck ausgewählt. Im Antrag muss stehen, warum das Zubehör nötig ist.
- Entscheidung: Entscheidet die Pflegekasse, hat sie drei Wochen Zeit, mit Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes fünf Wochen (§ 40 Abs. 7 SGB XI). Entscheidet die Krankenkasse, gelten für Hilfsmittel, die eine Behinderung ausgleichen, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Fristen des Neunten Sozialgesetzbuchs: drei Wochen ohne Gutachten, zwei Wochen nach Eingang eines Gutachtens (§ 14 Abs. 2 SGB IX; BSG, Urteil vom 15.03.2018, B 3 KR 18/17 R).
- Einweisung: Lassen Sie sich und alle, die den Lifter bedienen, gründlich einweisen und üben Sie unter Anleitung.
Was ist im Alltag mit dem Lifter wichtig?
Ein Lifter ist nur so sicher wie seine Bedienung. Diese Punkte helfen Angehörigen:
- Gurt oder Tuch prüfen: vor jedem Einsatz auf Risse, Nähte und Schlaufen achten; nur das Zubehör verwenden, das für den Lifter vorgesehen ist.
- Größe: Gurt und Tuch müssen zur Person passen; bei Gewichtsänderung neu anpassen lassen.
- Bremsen: Beim fahrbaren Lifter die Bremsen so nutzen, wie es die Gebrauchsanweisung vorsieht.
- Langsam heben: Die Person nur so hoch heben wie nötig und beim Umsetzen ansprechen.
- Platz: Wege frei halten, Teppiche entfernen, die Bewegungsfläche vor Bett und Toilette freiräumen.
- Akku: Akku regelmäßig laden; bei Problemen das Sanitätshaus anrufen, nicht selbst reparieren.
- Aufstehlifter: nur nutzen, solange die Person genug Kraft in Rumpf, Armen und Beinen hat; lässt die Kraft nach, ist ein Lifter mit Tuch die sicherere Wahl.
Wenn die Pflege körperlich an die Grenzen bringt, lohnt auch ein Blick in den Bereich Pflegende Angehörige und eine Beratung beim Beratungsbesuch.
Ein Beispiel: vom Aufstehlifter zum Deckenlifter
Eine Frau mit Pflegegrad 4 wird von ihrem Mann gepflegt. Nach einem Schlaganfall kann sie mit Hilfe noch stehen; das Sanitätshaus liefert einen Aufstehlifter für den Weg vom Rollstuhl zur Toilette. Sie zahlt 10 Euro zu.
Ein Jahr später trägt das Bein nicht mehr. Der Pflegedienst empfiehlt einen Lifter mit Tuch; weil Flur und Bad eng sind, schlägt das Sanitätshaus einen Deckenlifter im Schlafzimmer vor. Die Kasse übernimmt den Lifter. Für den Durchbruch am Türsturz zum Bad stellt das Paar einen Antrag auf Wohnumfeldverbesserung bei der Pflegekasse und holt die Zustimmung der Vermieterin ein.
Wann diese Regeln nicht greifen
Stationäre Rampen, Treppenlifte und Hebebühnen sind keine Hilfsmittel der Krankenkasse, weil sie fest mit dem Gebäude verbunden sind. Mit Pflegegrad kann die Pflegekasse sie als Umbau bezuschussen; mehr dazu in den Bereichen Treppenlift und Barrierefrei wohnen. Im Pflegeheim stellt die Einrichtung die für den üblichen Pflegebetrieb nötigen Lifter.
Lehnt die Kasse ab, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Wir helfen bei der Vorbereitung und vermitteln, wo nötig, an einen Partner mit Erlaubnis zur Rechtsberatung (z. B. Rechtsanwältin, Sozialverband), siehe Widerspruch.
Häufige Fragen
Zahlt die Krankenkasse einen Patientenlifter?
Ja, wenn er im Einzelfall nötig ist, um das Umsetzen zu ermöglichen. Mit Pflegegrad kann auch die Pflegekasse über den Antrag entscheiden. Die Abgrenzung zeigt die Übersicht Pflegekasse und Krankenkasse.
Was kostet ein Lifter für mich?
Meist nur die Zuzahlung von höchstens 10 Euro, ab 01.01.2027 höchstens 15 Euro; der Lifter wird in der Regel geliehen. Bauliche Arbeiten für einen Deckenlifter zahlt die Krankenkasse nicht.
Was ist ein Aufstehlifter?
Ein fahrbarer Lifter, der die Person mit einem Gurt aus dem Sitzen in den Stand bringt. Er setzt voraus, dass sie noch genug Kraft im Rumpf und in den Armen hat.
Ist ein Deckenlifter ein Umbau?
Nein, der Deckenlifter selbst ist ein Hilfsmittel der Krankenkasse. Nur bauliche Arbeiten wie Durchbrüche gehören nicht dazu.
Zusammenfassung
Patientenlifter erleichtern das Umsetzen, wenn jemand nicht mehr selbst aufstehen kann. Sie sind Hilfsmittel der Krankenkasse, werden meist geliehen und kosten höchstens 10 Euro Zuzahlung; mit Pflegegrad kann auch die Pflegekasse entscheiden. Deckenlifter sind Hilfsmittel, bauliche Arbeiten dafür nicht. Gute Einweisung und passendes Zubehör sind für die Sicherheit entscheidend. Mehr zu Kassen und Zuzahlungen auf der Seite Hilfsmittel.
Quellen
- GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 22 Mobilitätshilfen, Fortschreibung vom 16.08.2022 (Definition, Leistungsrechtliche Hinweise, Produktuntergruppen 22.40.01 bis 22.40.06), abgerufen am 18.10.2026
- GKV-Spitzenverband, Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel (RidoHiMi) vom 11.11.2013, Anlage 1 (Abdruck AOK), abgerufen am 18.10.2026
- § 33 SGB V, Hilfsmittel, abgerufen am 18.10.2026
- § 61 SGB V, Zuzahlungen, abgerufen am 18.10.2026
- § 13 SGB V, Entscheidungsfristen (Abs. 3a), abgerufen am 18.10.2026
- § 14 SGB IX, Leistender Rehabilitationsträger (Abs. 2), abgerufen am 18.10.2026
- BSG, Urteil vom 15.03.2018, B 3 KR 18/17 R (Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich: Fristen nach SGB IX statt § 13 Abs. 3a SGB V), abgerufen am 18.10.2026
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228 (Art. 1 Nr. 23: § 61 SGB V ab 01.01.2027), abgerufen am 18.10.2026
- § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (Abs. 4 bis 7), abgerufen am 18.10.2026
- § 18b SGB XI, Gutachten und Empfehlungen (Abs. 3), abgerufen am 18.10.2026
- GKV-Spitzenverband, Pflegehilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 50, Fortschreibung vom 03.12.2024 (Produktinformation Pflegebett: Unterfahrbarkeit mit einem Patientenlifter), abgerufen am 18.10.2026
- Verbraucherzentrale, Pflegehilfsmittel: Wer bekommt sie, wer muss zahlen? (Stand 12.08.2026), abgerufen am 18.10.2026
- § 84 SGG, Widerspruchsfrist, abgerufen am 18.10.2026






