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Ratgeber Schwer­behinderung

GdB bei Fibro­my­algie: Bewertung nach den Folgen im Alltag

Von der Pflege­kompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 18.10.2026

Für Fibromyalgie nennt die Versorgungsmedizin-Verordnung keinen festen Grad der Behinderung (GdB). Sie wird im Einzelfall analog nach ihren Auswirkungen im Alltag bewertet (Teil B Nr. 18.4). Als Vergleich kommen etwa die 30 bis 40 für stärker behindernde somatoforme Störungen in Betracht. Ab GdB 50 gilt man als schwerbehindert (Stand 18.10.2026).

Fibromyalgie verursacht anhaltende Schmerzen, die sich in Röntgenbildern oder Blutwerten oft nicht zeigen. Viele Betroffene erleben deshalb, dass ihre Beschwerden im Verfahren beim Versorgungsamt schwer zu belegen sind. Dieser Ratgeber erklärt, wie die Verordnung Fibromyalgie einordnet und welche Unterlagen helfen. Den Überblick über Antrag, Ausweis und Vorteile gibt die Themenseite Schwerbehinderung; weitere Erkrankungen finden Sie unter Krankheitsbilder.

Was ist Fibromyalgie?

Das Fibromyalgiesyndrom ist eine chronische Schmerzerkrankung. Nach der S3-Leitlinie der Deutschen Schmerzgesellschaft sind die Kernsymptome chronische Schmerzen in mehreren Körperregionen, Schlafstörungen oder nicht erholsamer Schlaf sowie Müdigkeit oder Erschöpfung, körperlich oder geistig. Die Diagnose stellen Ärztinnen und Ärzte nach festgelegten Kriterien und nach Ausschluss anderer Ursachen.

Die Leitlinie stammt von 2017 und wird derzeit überarbeitet. Ob und welche Behandlung für Sie passt, besprechen Sie mit Ihrer Hausärztin, Ihrem Rheumatologen oder einer Schmerzambulanz.

Welcher GdB gilt bei Fibromyalgie?

Einen festen Wert gibt es nicht. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze bestimmen, dass Fibromyalgie, das Chronische Fatigue Syndrom (CFS), die Multiple Chemical Sensitivity (MCS) und ähnliche Syndrome jeweils im Einzelfall nach ihren funktionellen Auswirkungen analog zu bewerten sind (Teil B Nr. 18.4). Analog heißt: Das Amt vergleicht mit Erkrankungen, die ähnliche Folgen im Alltag haben (Teil A Nr. 1.6).

Welche Vergleichswerte es heranzieht, legt die Verordnung nicht fest. Die folgende Tabelle zeigt Werte aus Teil B, die als Vergleich in Betracht kommen; sie ist eine Orientierung, keine Vorgabe.

Mögliche Vergleichsgruppe, sinngemäßGdBFundstelle
leichtere psychovegetative oder psychische Störungen0 bis 20Teil B Nr. 3.7
stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit, ausdrücklich auch somatoforme Störungen30 bis 40Teil B Nr. 3.7
schwere Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten50 bis 70Teil B Nr. 3.7
entzündlich-rheumatische Erkrankung mit geringen Auswirkungen, leichte Funktionseinbußen und Beschwerden20 bis 40Teil B Nr. 18.2.1
entzündlich-rheumatische Erkrankung mit mittelgradigen Auswirkungen, dauernde erhebliche Funktionseinbußen50 bis 70Teil B Nr. 18.2.1

Quelle: Versorgungsmedizin-Verordnung, Anlage zu § 2, Teil B Nr. 18.4, 3.7 und 18.2.1, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 18.10.2026. Stand: 18.10.2026.

Worauf kommt es bei der Bewertung an?

Entscheidend sind die dauerhaften Folgen, nicht die Diagnose.

Das Amt fragt etwa: Wie lange können Sie sitzen, stehen, gehen? Wie viel schaffen Sie im Haushalt? Wie oft müssen Sie Pausen einlegen oder Termine absagen? Wie haben sich Arbeit, Familie und Freizeit verändert?

Drei Regeln aus Teil A sind dabei wichtig:

  • Dauer: Die Einschränkung muss voraussichtlich länger als sechs Monate bestehen (Teil A Nr. 1.2).
  • Schwankender Verlauf: Bei wechselnd starken Beschwerden setzt das Amt den Wert fest, der den Verlauf am ehesten abbildet, nicht den besten und nicht den schlechtesten Tag (Teil A Nr. 1.7).
  • Schmerz als eigene Diagnose: Sind Schmerzen erheblich stärker, als körperliche Befunde erwarten lassen, und erfüllen sie eine eigene Diagnose, werden sie gesondert bewertet. Ist der Schmerz Leitsymptom einer psychischen Störung, ist er im GdB für diese Störung enthalten (Teil A Nr. 1.3.2).

Unauffällige Röntgenbilder sprechen deshalb nicht gegen einen GdB. Umgekehrt begründen Bildbefunde allein ebenfalls keinen GdB (Teil B Nr. 18.1).

Welche Unterlagen helfen beim Antrag?

Weil sich Fibromyalgie kaum messen lässt, sind Verlaufsberichte und Ihre eigene Beschreibung besonders wichtig. Diese Checkliste hilft:

  1. Arztbericht mit gesicherter Diagnose, Dauer der Beschwerden und bisherigen Behandlungen
  2. Berichte von Rheumatologie, Schmerzambulanz, Psychosomatik oder Psychotherapie, soweit vorhanden
  3. Reha- und Klinikberichte, besonders Angaben zur Belastbarkeit
  4. ein Schmerz- und Alltagstagebuch über mehrere Wochen: Schmerzstärke, Schlaf, Erschöpfung, was Sie absagen oder abbrechen mussten
  5. Angaben zu Arbeitsunfähigkeit, verkürzter Arbeitszeit oder Rentenantrag
  6. Begleiterkrankungen wie Depression, Angst, Reizdarm oder Rückenleiden mit eigenen Befunden

Den Antrag stellen Sie bei der Versorgungsbehörde Ihres Landes; den Ablauf erklärt der Ratgeber Schwerbehinderung beantragen.

Ein Beispiel: Fibromyalgie mit Depression

Die folgende Konstellation ist ein angenommenes Beispiel. Sie zeigt, wie die Regeln greifen, und ersetzt keine Begutachtung.

Eine Frau hat seit vier Jahren eine gesicherte Fibromyalgie. Sie arbeitet nur noch halbtags, legt nach Einkäufen lange Pausen ein und hat Hobbys aufgegeben; ihre Schmerzambulanz beschreibt das ausführlich. Zusätzlich behandelt eine Psychiaterin eine depressive Störung als eigene Diagnose; wie diese bewertet wird, erklärt der Ratgeber GdB bei Depression. Für die Fibromyalgie kommt ein Vergleich mit den stärker behindernden Störungen nach Nr. 3.7 in Betracht.

Ob die Depression den GdB zusätzlich erhöht, hängt davon ab, ob sie eigene Folgen hat oder sich mit den Folgen der Fibromyalgie überschneidet (Teil A Nr. 3.3). Überschneiden sich die Auswirkungen vollständig, erhöht sich der Gesamt-GdB in der Regel nicht. Die Werte werden nicht addiert (Teil A Nr. 3.2); mehr dazu im Ratgeber GdB berechnen.

Wann hilft diese Einordnung nicht weiter?

In manchen Fällen greift die Analogbewertung anders:

  • Zusätzliche entzündliche Rheumaerkrankung: Sie wird nach Nr. 18.2.1 eigenständig bewertet, mit eigenen Befunden.
  • Kurze Beschwerdephasen: Klingen die Beschwerden innerhalb von sechs Monaten ab, liegt keine Behinderung im Sinne der Verordnung vor.
  • Diagnose ohne Beschreibung der Folgen: Nennt der Arztbericht nur die Diagnose, fehlt dem Amt die Grundlage für einen höheren Wert.
  • Pflegegrad: Er wird getrennt bei der Pflegekasse beantragt. Was bei Schmerzerkrankungen zählt, erklärt der Ratgeber Chronische Schmerzen und Pflegegrad; zu entzündlichem Rheuma der Ratgeber Rheuma und Pflegegrad.

Was tun, wenn der GdB zu niedrig ist?

Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch gegen den Grad der Behinderung einlegen (§ 84 SGG). Prüfen Sie, mit welchen Werten das Amt verglichen hat und ob Ihre Einschränkungen im Alltag berücksichtigt sind. Fehlen Verlaufsberichte, bitten Sie Ihre Behandler um eine Stellungnahme, die konkret beschreibt, was Sie nicht mehr können.

Pflegekompass führt keine Rechtsdienstleistung durch. Wir helfen bei der Vorbereitung und vermitteln, wo nötig, an einen Partner mit Erlaubnis zur Rechtsberatung (z. B. Rechtsanwältin, Sozialverband). Mehr auf der Seite Widerspruch.

Häufige Fragen

Welcher GdB ist bei Fibromyalgie üblich?
Einen üblichen Wert legt die Verordnung nicht fest. Bewertet wird analog nach den Folgen im Einzelfall; als Vergleich kommen etwa 30 bis 40 für stärker behindernde somatoforme Störungen in Betracht.

Kann ich mit Fibromyalgie einen Schwerbehindertenausweis bekommen?
Ja, wenn der Gesamt-GdB mindestens 50 beträgt. Allein wegen der Fibromyalgie setzt das sehr deutliche und gut belegte Einschränkungen voraus.

Zählen auch CFS und MCS?
Ja. Die Verordnung nennt das Chronische Fatigue Syndrom und die Multiple Chemical Sensitivity in derselben Ziffer; auch sie werden analog nach den Auswirkungen bewertet.

Hilft ein Schmerztagebuch?
Ja, als Ergänzung zu ärztlichen Berichten. Es macht den Verlauf über Wochen sichtbar, den das Amt nach Teil A Nr. 1.7 abbilden soll.

Zusammenfassung

Für Fibromyalgie gibt es keinen festen GdB. Sie wird nach Teil B Nr. 18.4 analog nach ihren Folgen im Alltag bewertet; als Vergleich kommen etwa die Werte für somatoforme und andere psychische Störungen oder für rheumatische Erkrankungen in Betracht. Entscheidend sind gut beschriebene, dauerhafte Einschränkungen, nicht Bildbefunde. Begleiterkrankungen werden nicht addiert, sondern im Gesamt-GdB gewürdigt.

Mehr auf der Themenseite Schwerbehinderung und unter Krankheitsbilder.

Quellen

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