Modul 3 psychische Problemlagen 2026: Was zählt, was nicht
Modul 3 „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“ bewertet, wie oft Ihr Angehöriger wegen seines Verhaltens Hilfe durch andere braucht. Hier finden Sie die 13 Kriterien, die Punkte und eine Einschätzung zum Ausfüllen.
Von der Pflegekompass-Redaktion, geprüft von Maria, Fachärztin für Altersmedizin Aktualisiert am 26.09.2026, Lesezeit 19 Minuten
Kurzantwort: Modul 3 der Pflegebegutachtung bewertet Verhaltensweisen und psychische Problemlagen in 13 Kriterien (Anlage 1 zu § 15 SGB XI). Gezählt wird, wie oft die Person wegen ihres Verhaltens Hilfe von anderen braucht. Die Diagnose allein bringt keine Punkte.
Häufigkeit: Jedes Kriterium bringt 0 Punkte für nie oder sehr selten, 1 für selten, 3 für häufig und 5 für täglich.
Gewichtung: Ab 7 Einzelpunkten erreicht Modul 3 den Höchstwert von 15 gewichteten Punkten (Anlage 2 zu § 15 SGB XI).
Modul 2 oder 3: Für den Pflegegrad zählt nur der höhere Wert der beiden Module (§ 15 Abs. 3 Satz 2 SGB XI).
Maßstab: Entscheidend ist, ob die Person ihr Verhalten ohne Hilfe steuern kann (Begutachtungs-Richtlinien, Ziffer 4.9.3).
Ihre Mutter wird nachts unruhig und sucht die Wohnungstür. Oder Ihr Vater glaubt, dass jemand sein Geld stiehlt. Solche Lagen kosten Kraft, oft jeden Tag. Im Gutachten tauchen sie aber nur auf, wenn jemand sie genau beschreibt.
Hier lesen Sie, was Modul 3 misst und was nicht zählt. Sie sehen, wie aus Häufigkeiten Punkte werden. Mit der Einschätzung weiter unten bereiten Sie den Besuch des Medizinischen Dienstes vor.
Was bewertet Modul 3 bei der Pflegebegutachtung?
Modul 3 bewertet, wie oft ein Mensch sein Verhalten nicht selbst steuern kann und deshalb Hilfe von anderen braucht. Der offizielle Name lautet „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“. Es ist eines von 6 Modulen der Begutachtung (§ 14 Abs. 2 SGB XI).
Das Begutachtungsinstrument ist das Verfahren, mit dem der Medizinische Dienst die Pflegebedürftigkeit feststellt. Viele nennen es NBA, kurz für Neues Begutachtungsassessment. Einen Überblick über alle 6 Module gibt der Ratgeber NBA-Module und Pflegegrad.
Die Begutachtungs-Richtlinien stellen eine Kernfrage: Wie weit kann die Person ihr Verhalten ohne personelle Unterstützung steuern? Gemeint sind Verhaltensweisen als Folge von Gesundheitsproblemen, die immer wieder auftreten. Häufig liegt eine psychische Erkrankung zugrunde (Ziffer 4.9.3).
Die Hilfe kann ganz verschieden aussehen. Die Richtlinien nennen unter anderem:
Hilfe beim Bewältigen belastender Gefühle, etwa bei Panikattacken
Hilfe beim Abbau innerer Spannung und beim Steuern von Impulsen
Ansprache oder Berührung, die positive Gefühle fördert
Schutz vor Gefahren im Alltag und vor Selbstschädigung
Fehlende Selbststeuerung liegt auch vor, wenn ein Verhalten nach einer Bitte aufhört, aber immer wieder neu beginnt. Das gilt etwa, wenn die Person das Verbot nicht versteht oder vergisst.
Welche 13 Kriterien gehören zu Modul 3?
Zu Modul 3 gehören 13 Kriterien, von motorischer Unruhe bis zu sonstigen unpassenden Handlungen. Das Gesetz legt die Namen fest, die Richtlinien erklären sie mit Beispielen. Anders als in den übrigen Modulen sind die Kriterien selbst nicht abschließend definiert, sondern nur mit Beispielen erläutert (Ziffer 4.9.3).
Die 13 Kriterien von Modul 3
Nr.
Kriterium
Beispiele aus den Richtlinien
3.1
Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten
scheinbar zielloses Umhergehen, Versuch, allein die Wohnung zu verlassen, ständiges Aufstehen und Hinsetzen
3.2
Nächtliche Unruhe
nachts umherirren, nachts aktiv sein und am Tag schlafen
3.3
Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten
sich mit Gegenständen verletzen, sich selbst schlagen, Ungenießbares essen oder trinken
3.4
Beschädigen von Gegenständen
Dinge wegstoßen, gegen Gegenstände schlagen oder treten, Dinge zerstören
3.5
Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen
nach anderen schlagen oder treten, kratzen, beißen, andere wegstoßen
3.6
Verbale Aggression
andere beschimpfen oder bedrohen
3.7
Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten
lautes Rufen, Schreien, Klagen ohne erkennbaren Grund, ständiges Wiederholen von Sätzen und Fragen
3.8
Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen
Abwehr bei der Körperpflege, Essen oder Medikamente verweigern, an Katheter oder Sonde ziehen
3.9
Wahnvorstellungen
sich verfolgt, bedroht oder bestohlen fühlen, Kontakt mit Verstorbenen oder imaginären Personen
3.10
Ängste
ausgeprägte, wiederkehrende Ängste, die die Person nicht selbst bewältigen kann
3.11
Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage
kaum Interesse an der Umgebung, kaum Eigeninitiative, braucht aufwendige Motivation durch andere
3.12
Sozial inadäquate Verhaltensweisen
distanzloses Verhalten, auffälliges Einfordern von Aufmerksamkeit, sich unpassend ausziehen, sexuelle Annäherungsversuche
3.13
Sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen
Nesteln an der Kleidung, ständiges Wiederholen derselben Handlung (Stereotypien), planlose Aktivitäten, Verstecken oder Horten, Kotschmieren, Urinieren in die Wohnung
Quelle: Anlage 1 zu § 15 SGB XI und Begutachtungs-Richtlinien vom 21. August 2024, Ziffer 4.9.3, S. 67 bis 69, Stand 26.09.2026.
Manche Verhaltensweisen passen zu 2 Kriterien, etwa Beschimpfungen. Sie können unter verbale Aggression oder unter vokale Auffälligkeiten fallen. Entscheidend ist, ob und wie oft sie Hilfe nötig machen.
Wie bewertet der Medizinische Dienst die Häufigkeit?
Der Medizinische Dienst bewertet jedes Kriterium danach, wie oft ein Ereignis mit Hilfebedarf vorkommt. Dafür gibt es 4 Stufen. Einzelpunkte sind die Punkte, die ein einzelnes Kriterium je nach Stufe bekommt.
Häufigkeitsstufen in Modul 3
Stufe
Bedeutung
Einzelpunkte
nie oder sehr selten
seltener als 1 Mal in 2 Wochen
0
selten
1 bis 3 Mal innerhalb von 2 Wochen
1
häufig
2 Mal bis mehrmals pro Woche, aber nicht täglich
3
täglich
jeden Tag
5
Quelle: Anlage 1 zu § 15 SGB XI, Modul 3, Stand 26.09.2026. Die Abgrenzung der Stufe „nie oder sehr selten“ haben wir aus der Stufe „selten“ abgeleitet.
Die Summe der Einzelpunkte aller 13 Kriterien liegt zwischen 0 und 65. Auch bei mehreren Ereignissen am Tag bleibt es bei 5 Punkten je Kriterium.
Gezählt werden Ereignisse, bei denen Unterstützung durch andere nötig war, auch wenn gerade niemand da war. Das Verhalten allein reicht nicht. Ausschlaggebend ist, ob und wie oft es personelle Unterstützung notwendig macht (Richtlinien, Ziffer 4.9.3). Welche Hilfe tatsächlich geleistet wird, ist unerheblich (Ziffer 4.8.2).
Lebt Ihr Angehöriger allein, zählt der Bedarf genauso. Notieren Sie dann, was Sie bei Besuchen oder am Telefon erfahren. Ein Beispiel sind nächtliche Anrufe voller Angst. Außerdem muss der Hilfebedarf voraussichtlich mindestens 6 Monate bestehen (§ 14 Abs. 1 SGB XI).
Grundsätzlich zählen Beeinträchtigungen nicht, die seltener als 1 Mal pro Woche auftreten. Für Modul 3 gelten hier Besonderheiten (Richtlinien, Ziffer 4.8.2). Schon 1 bis 3 Ereignisse in 2 Wochen bringen 1 Punkt.
Was zählt in Modul 3 nicht?
In Modul 3 zählt nicht, was nur vorübergehend auftritt, gezielt geschieht oder ohne aktive Hilfe auskommt. Die Richtlinien nennen mehrere Abgrenzungen:
Vorübergehende Krisen: Psychische Probleme, die voraussichtlich kürzer als 6 Monate dauern, bleiben außen vor.
Gezieltes Verhalten: Herausforderndes Verhalten im Rahmen von Beziehungsproblemen zählt nicht.
Schlafstörungen: Einschlafprobleme und Wachphasen in der Nacht sind keine nächtliche Unruhe im Sinne von Kriterium 3.2.
Andere Hilfen in der Nacht: Hilfe beim nächtlichen Toilettengang, Lagern oder Orientieren gehört zu Modul 6. Medikamente in der Nacht gehören zu Modul 5.
Selbstbestimmte Ablehnung: Wer eine Maßnahme bewusst und willentlich ablehnt, zeigt keine Abwehr im Sinne von Kriterium 3.8.
Bloße Anwesenheit: Bei Ängsten zählt es nicht, wenn nur jemand im Raum ist, ohne aktiv zu helfen.
Rein kognitive Probleme: Braucht ein Mensch mit Demenz Anstöße zum Handeln, ist das keine Antriebslosigkeit nach Kriterium 3.11.
Ein Ereignis zählt außerdem nur einmal, auch wenn es zu 2 Kriterien passt. Ein Beispiel aus den Richtlinien: Nächtliche Unruhe aus Angst wird entweder unter 3.2 oder unter 3.10 bewertet.
Wie viele Punkte bringt Modul 3 für den Pflegegrad?
Modul 3 bringt höchstens 15 gewichtete Punkte für den Pflegegrad. Diesen Anteil von 15 Prozent teilt es sich mit Modul 2 (§ 15 Abs. 2 SGB XI).
Gewichtete Punkte sind die Punkte, mit denen ein Modul in die Gesamtbewertung eingeht. Das Gesetz ordnet dafür jede Summe einem Punktbereich zu (Anlage 2 zu § 15 SGB XI).
Punktbereiche in Modul 3
Summe der Einzelpunkte
Beeinträchtigung
Gewichtete Punkte
0
keine
0
1 bis 2
geringe
3,75
3 bis 4
erhebliche
7,5
5 bis 6
schwere
11,25
7 bis 65
schwerste
15
Quelle: Anlage 2 zu § 15 SGB XI und § 15 Abs. 2 SGB XI, Stand 26.09.2026.
Die Grenze liegt niedrig. Schon 7 Einzelpunkte ergeben den Höchstwert. Das sind zum Beispiel ein tägliches und ein häufiges Ereignis.
Rechenbeispiel: nächtliche Unruhe und Abwehr beim Waschen
Ihre Mutter ist jede Nacht unruhig und muss zurück ins Bett begleitet werden. Das ist täglich, also 5 Punkte für Kriterium 3.2.
Beim Waschen wehrt sie sich 3 Mal pro Woche. Das ist häufig, also 3 Punkte für Kriterium 3.8.
Die Summe beträgt 8 Einzelpunkte. Sie liegt im Bereich 7 bis 65 und ergibt 15 gewichtete Punkte.
In Modul 2 kommt Ihre Mutter auf 9 Einzelpunkte. Das ergibt dort 7,5 gewichtete Punkte.
Für den Pflegegrad zählen die 15 Punkte aus Modul 3. Die 7,5 Punkte aus Modul 2 fallen weg.
Die Gesamtpunkte aller Module entscheiden über den Pflegegrad (§ 15 Abs. 3 Satz 4 SGB XI).
Modul 3 allein führt also höchstens zu Pflegegrad 1. Für einen höheren Grad müssen Punkte aus anderen Modulen dazukommen, vor allem aus der Selbstversorgung in Modul 4.
Was ist der Unterschied zwischen Modul 2 und Modul 3?
Modul 2 bewertet Fähigkeiten im Denken und Verstehen, Modul 3 bewertet Verhalten und seelische Probleme. Modul 2 heißt „Kognitive und kommunikative Fähigkeiten“ und hat 11 Kriterien. Dazu gehören Orientierung, Erinnern und das Verstehen von Aufforderungen (Anlage 1 zu § 15 SGB XI).
Modul 2 fragt, wie weit eine Fähigkeit vorhanden ist. Jedes Kriterium bekommt dort 0 bis 3 Punkte. Modul 3 fragt dagegen, wie oft ein Ereignis mit Hilfebedarf vorkommt.
Punktbereiche von Modul 2 und Modul 3 im Vergleich
Gewichtete Punkte
Summe in Modul 2
Summe in Modul 3
0
0 bis 1
0
3,75
2 bis 5
1 bis 2
7,5
6 bis 10
3 bis 4
11,25
11 bis 16
5 bis 6
15
17 bis 33
7 bis 65
Quelle: Anlage 2 zu § 15 SGB XI, Stand 26.09.2026.
Beide Module werden nicht addiert. In die Gesamtbewertung geht nur der höhere gewichtete Wert ein (§ 15 Abs. 3 Satz 2 SGB XI). Liegt Modul 2 schon bei 15 Punkten, bringt Modul 3 keinen zusätzlichen Punkt.
Trotzdem lohnt es sich, Modul 3 genau zu beschreiben. Hat jemand kaum Einschränkungen im Denken, bringt Modul 2 wenig Punkte. Das kann etwa bei einer Depression ohne Demenz so sein. Dann entscheidet Modul 3 über diesen Anteil.
Wie viele Punkte kämen bei Ihrem Angehörigen zusammen?
Mit der Einschätzung sehen Sie, wie viele Punkte Modul 3 nach Ihren Beobachtungen ergeben könnte. Sie wählen für jedes der 13 Kriterien eine Häufigkeit aus den letzten 2 Wochen. Die Einschätzung zeigt die Summe und die gewichteten Punkte.
Die Kernaussage vorab: Ab 7 Einzelpunkten sind die 15 gewichteten Punkte erreicht. Für den Pflegegrad zählt nur der höhere Wert aus Modul 2 oder Modul 3. Das ist eine Vorbereitung auf den Besuch des Medizinischen Dienstes, keine Begutachtung.
Das Ergebnis können Sie kopieren und in Ihr Pflegetagebuch übernehmen. Ihre Angaben bleiben in Ihrem Browser.
Modul 3 einschätzen: 13 Kriterien, 4 Stufen
Denken Sie an die letzten 2 Wochen. Wie oft war wegen des Verhaltens Hilfe durch andere nötig, auch wenn gerade niemand da war? Gezählt wird dieser Bedarf, nicht das Verhalten allein.
So sind die 4 Stufen gemeint
Nie/sehr selten: nie oder sehr selten, seltener als 1 Mal in 2 Wochen, 0 Punkte
Selten: selten, 1 bis 3 Mal innerhalb von 2 Wochen, 1 Punkt
Häufig: häufig, 2 Mal bis mehrmals pro Woche, aber nicht täglich, 3 Punkte
Täglich: täglich, 5 Punkte
Zeigt sich ein Ereignis in 2 Kriterien, etwa nächtliche Unruhe aus Angst, zählen Sie es nur einmal. Vorübergehende Probleme, die voraussichtlich kürzer als 6 Monate dauern, zählen nicht.
0 von 13 Kriterien eingeschätzt
3.1 Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten
Zum Beispiel scheinbar zielloses Umhergehen, der Versuch, allein die Wohnung zu verlassen, oder ständiges Aufstehen und Hinsetzen.
3.2 Nächtliche Unruhe
Nachts umherirren oder aktiv sein, sodass jemand beruhigen oder zurück ins Bett bringen muss. Einschlafprobleme zählen hier nicht.
3.3 Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten
Zum Beispiel sich mit Gegenständen verletzen, sich selbst schlagen oder Ungenießbares essen oder trinken.
3.4 Beschädigen von Gegenständen
Zum Beispiel Gegenstände wegstoßen, gegen Gegenstände schlagen oder treten und Dinge zerstören.
3.5 Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen
Zum Beispiel nach anderen schlagen oder treten, kratzen, beißen oder andere wegstoßen.
3.6 Verbale Aggression
Zum Beispiel andere Menschen beschimpfen oder bedrohen.
3.7 Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten
Zum Beispiel lautes Rufen, Schreien oder Klagen ohne erkennbaren Grund und ständiges Wiederholen von Sätzen und Fragen.
3.8 Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen
Zum Beispiel Abwehr bei der Körperpflege oder Essen und Medikamente verweigern. Eine bewusste, selbstbestimmte Ablehnung zählt nicht.
3.9 Wahnvorstellungen
Zum Beispiel die Vorstellung, verfolgt, bedroht oder bestohlen zu werden oder mit Verstorbenen in Kontakt zu stehen.
3.10 Ängste
Ausgeprägte, wiederkehrende Ängste, die die Person nicht selbst bewältigen kann. Dass nur jemand im Raum ist, zählt nicht.
3.11 Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage
Kaum Interesse an der Umgebung, kaum Eigeninitiative, die Person braucht aufwendige Motivation, um etwas zu tun. Nicht gemeint sind Anstöße, die ein Mensch mit Demenz braucht, um eine Handlung zu beginnen.
3.12 Sozial inadäquate Verhaltensweisen
Zum Beispiel distanzloses Verhalten, auffälliges Einfordern von Aufmerksamkeit oder sich vor anderen unpassend ausziehen.
Zum Beispiel Nesteln an der Kleidung oder ständiges Wiederholen derselben Handlung (Stereotypien). Dazu zählen auch Verstecken oder Horten, Kotschmieren und Urinieren in die Wohnung.
Ihr Zwischenstand
Summe: 0 von 65 Punkten. Gewichtete Punkte in Modul 3: 0 von 15.
Noch nicht eingeschätzte Kriterien zählen hier mit 0 Punkten.
Ab 7 Einzelpunkten ist der Höchstwert von 15 gewichteten Punkten erreicht. Für den Pflegegrad zählt nur der höhere Wert aus Modul 2 oder Modul 3. Liegt Modul 2 höher, bringt Modul 3 keinen zusätzlichen Punkt.
Das ist eine Vorbereitung auf den Besuch des Medizinischen Dienstes, keine Begutachtung.
Ergebnis zum Kopieren für das Pflegetagebuch
Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Eigene Einschätzung für das Pflegetagebuch, Zeitraum: die letzten 2 Wochen
3.1 Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten: noch nicht eingeschätzt
3.2 Nächtliche Unruhe: noch nicht eingeschätzt
3.3 Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten: noch nicht eingeschätzt
3.4 Beschädigen von Gegenständen: noch nicht eingeschätzt
3.5 Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen: noch nicht eingeschätzt
3.6 Verbale Aggression: noch nicht eingeschätzt
3.7 Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten: noch nicht eingeschätzt
3.8 Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen: noch nicht eingeschätzt
3.9 Wahnvorstellungen: noch nicht eingeschätzt
3.10 Ängste: noch nicht eingeschätzt
3.11 Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage: noch nicht eingeschätzt
3.12 Sozial inadäquate Verhaltensweisen: noch nicht eingeschätzt
3.13 Sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen: noch nicht eingeschätzt
Summe: 0 von 65 Punkten
Gewichtete Punkte in Modul 3: 0 von 15
Für den Pflegegrad zählt nur der höhere Wert aus Modul 2 oder Modul 3.
Das ist eine Vorbereitung auf den Besuch des Medizinischen Dienstes, keine Begutachtung.
Was mit Ihren Angaben passiert
Ihre Auswahl und Ihre Notizen bleiben nur in diesem Browserfenster. Wir speichern und übertragen nichts. Beim Neuladen der Seite ist alles wieder leer.
Was sind sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen?
Sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen sind unpassende Handlungen, die Hilfe nötig machen und unter keines der Kriterien 3.1 bis 3.12 fallen. Sie bilden das 13. Kriterium von Modul 3. Die Richtlinien beschreiben es nur über Beispiele (Ziffer 4.9.3, S. 69):
Nesteln an der Kleidung: Die Person zupft ständig an Knöpfen, Ärmeln oder Nähten.
Stereotypien: Sie wiederholt immer wieder dieselbe Handlung, etwa eine Schublade auf- und zumachen.
Planlose Aktivitäten: Sie räumt ohne Ziel Schränke aus und wieder ein.
Verstecken oder Horten: Sie versteckt Geld, Schlüssel oder Essen und sammelt Dinge an.
Kotschmieren und Urinieren in die Wohnung: Sie verteilt Kot oder uriniert in Ecken oder Blumentöpfe.
Wie bei allen Kriterien zählt, wie oft deshalb Hilfe durch andere nötig ist. Müssen Sie jeden Tag versteckte Lebensmittel suchen und entsorgen, ist das ein tägliches Ereignis mit Hilfebedarf.
Unwillkürlicher Urinverlust gehört dagegen nicht in Modul 3. Die Richtlinien erfassen ihn in Modul 4, unabhängig von der Ursache (Ziffer 4.9.4). Das Urinieren in die Wohnung nennen sie ausdrücklich unter 3.13.
Wie zählen Depression, Ängste und Wahn in Modul 3?
Depression, Ängste und Wahn zählen in Modul 3 nur, wenn sie immer wieder Hilfe von anderen nötig machen. Die Diagnose allein bringt keine Punkte. Der Bedarf muss voraussichtlich mindestens 6 Monate bestehen (§ 14 Abs. 1 SGB XI). Modul 3 allein bringt höchstens 15 gewichtete Punkte und damit höchstens Pflegegrad 1. Maßgeblich sind vor allem 3 Kriterien:
3.11 Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage: Gemeint ist eine sehr schwere Form der Antriebsstörung. Die Person hat kaum Interesse und braucht aufwendige Motivation durch andere, um etwas zu tun.
3.10 Ängste: Gemeint sind ausgeprägte, wiederkehrende Ängste, die die Person nicht selbst bewältigen kann. Sie können auch bei Depression, Schizophrenie oder Krebs auftreten.
3.9 Wahnvorstellungen: Die Person fühlt sich zum Beispiel verfolgt, bedroht oder bestohlen. Oder sie glaubt, mit Verstorbenen in Kontakt zu stehen.
Ein eigenes Kriterium für Sinnestäuschungen gibt es in Modul 3 nicht. Beschreiben Sie deshalb genau, was die Person erlebt und welche Hilfe sie dann braucht.
Braucht die Person wegen fehlenden Antriebs Hilfe beim Waschen oder Essen, zählt das zusätzlich in Modul 4. Dort ist es unerheblich, ob die Ursache körperlich oder seelisch ist (Richtlinien, Ziffer 4.9.4).
Hinweise auf relevante Problemlagen sind nach den Richtlinien etwa eine psychiatrische Behandlung, Psychotherapie, Klinikaufenthalte oder Bedarfsmedikation. Legen Sie Berichte darüber zum Termin bereit. Mehr zur Einstufung lesen Sie im Ratgeber Depression und Pflegegrad.
In einer Krise hilft die TelefonSeelsorge Tag und Nacht, anonym und gebührenfrei. Sie erreichen sie unter 0800 111 0 111, 0800 111 0 222 oder 116 123. Bei akuter Gefahr wählen Sie den Notruf 112.
Wie dokumentieren Sie Verhalten im Pflegetagebuch?
Notieren Sie im Pflegetagebuch jedes Ereignis mit Hilfebedarf, mit Datum, Uhrzeit, Dauer und der nötigen Hilfe. Ein Pflegetagebuch ist eine schriftliche Aufzeichnung der Hilfe, die Sie zu Hause leisten. Der Medizinische Dienst prüft vorgelegte Aufzeichnungen wie ein Pflegetagebuch und wertet sie aus (Richtlinien, Ziffer 4.5.1).
Wir empfehlen, mindestens die letzten 14 Tage vor dem Termin festzuhalten. Denn die Stufen in Modul 3 beziehen sich auf einen Zeitraum von 2 Wochen. Eine Pflicht zum Pflegetagebuch gibt es nicht.
Schreiben Sie außerdem auf, seit wann die Probleme bestehen und wer sie behandelt. Legen Sie Arzt- und Klinikberichte dazu. Die Gutachterin fragt nach Beginn und Verlauf der Erkrankungen (Richtlinien, Ziffer 4.5.2). So zeigt sich auch, ob der Bedarf mindestens 6 Monate dauert (§ 14 Abs. 1 SGB XI).
Schreiben Sie konkret. „War unruhig“ sagt wenig. „Stand um 2:30 Uhr an der Haustür, 20 Minuten beruhigt und ins Bett begleitet“ zeigt den Hilfebedarf.
Beispiel für Einträge zu Modul 3
Wann
Was ist passiert?
Welche Hilfe war nötig?
Kriterium
Montag, 2:30 Uhr
stand an der Haustür und wollte zur Arbeit
20 Minuten beruhigt, ins Bett begleitet
3.2
Montag, 8:00 Uhr
schlug beim Waschen die Hand weg
Pause, nach 10 Minuten zweiter Versuch
3.8
Dienstag, 16:00 Uhr
suchte das Portemonnaie und sagte, die Nachbarin habe es gestohlen
15 Minuten gesucht und beruhigt
3.9
Quelle: eigene Darstellung nach den Kriterien der Anlage 1 zu § 15 SGB XI, Stand 26.09.2026.
Eine Vorlage zum Ausdrucken finden Sie im Ratgeber Pflegetagebuch: Vorlage. Die Einschätzung oben dient Ihnen dann als Zusammenfassung.
So gehen Sie vom Antrag bis zum Gutachten vor
Den Antrag stellen Sie bei der Pflegekasse Ihres Angehörigen, formlos und auch telefonisch (§ 9 SGB X). Wie das geht, zeigt der Ratgeber Pflegegrad beantragen. Leistungen gibt es frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Über den Antrag muss die Pflegekasse spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang schriftlich entscheiden (§ 18c Abs. 1 SGB XI). Nach dem Antrag hat Ihr Angehöriger Anspruch auf eine Pflegeberatung, auf seinen Wunsch auch gemeinsam mit Ihnen (§ 7a Abs. 1 und 2 SGB XI). Wo es einen Pflegestützpunkt gibt, ist sie auch dort möglich.
Zuerst
Antrag stellen
Stellen Sie bei der Pflegekasse formlos einen Antrag auf einen Pflegegrad oder eine Höherstufung, ein Anruf genügt.
Dann
2 Wochen beobachten
Notieren Sie 14 Tage lang jedes Ereignis, bei dem Hilfe durch andere nötig war, auch wenn niemand da war.
Danach
Unterlagen vorbereiten
Übertragen Sie die Häufigkeiten in die Einschätzung oben und legen Sie Pflegetagebuch, Arztberichte und Medikamentenplan bereit.
Und später
Gutachten prüfen
Vergleichen Sie Abschnitt F 4.3 im Gutachten mit Ihren Notizen und prüfen Sie jede Häufigkeit.
Dürfen Angehörige beim Termin dabei sein?
Ja, Angehörige dürfen beim Termin dabei sein. Der Medizinische Dienst weist schon bei der Ankündigung darauf hin, dass Vertrauenspersonen teilnehmen können (Dienstleistungs-Richtlinien, § 3 Abs. 1). Das Gespräch richtet sich zuerst an Ihren Angehörigen. Sie können es mit Ihren Beobachtungen ergänzen (Dienstleistungs-Richtlinien, § 2 Abs. 7). Mit Einwilligung der versicherten Person sollen Angehörige auch befragt werden (§ 18a Abs. 9 Satz 2 SGB XI). Das Gutachten hält fest, wer anwesend war und wer Angaben gemacht hat.
Manches fällt vor der betroffenen Person schwer zu sagen. Etwa, dass der Vater Sie beschimpft oder die Mutter nachts schreit. Die Richtlinien sehen dafür bei Bedarf ein getrenntes Gespräch vor. Sprechen Sie die Gutachterin oder den Gutachter darauf an. Wünscht die antragstellende Person selbst ein solches Gespräch, soll es stattfinden (Ziffer 4.5).
Weichen Ihre Angaben von denen Ihres Angehörigen ab, wird das im Gutachten vermerkt. Sie müssen ihm dabei nicht vor der Gutachterin widersprechen. Ihre Sicht können Sie auch im getrennten Gespräch oder schriftlich ergänzen.
Manche Menschen zeigen sich beim Termin von ihrer besten Seite. Ein Verhalten, das 1 Stunde lang nicht auftritt, kann trotzdem jeden Tag vorkommen. Genau dafür sind Ihre Notizen da.
Beim Erstantrag, im Widerspruch und bei Kindern ist eine Begutachtung per Telefon oder Video ausgeschlossen (§ 142a Abs. 2 SGB XI, Richtlinien, Ziffer 6.1.2). Bei einer Höherstufung kann sie infrage kommen, bei psychischen Problemlagen aber nur mit einer Unterstützungsperson. Wünscht Ihr Angehöriger einen Hausbesuch, hat dieser Wunsch Vorrang (§ 142a Abs. 4 SGB XI). Über dieses Wahlrecht informiert der Medizinische Dienst bei der Terminabsprache.
Was tun, wenn Modul 3 im Gutachten zu niedrig ausfällt?
Fällt Modul 3 zu niedrig aus, können Sie Widerspruch gegen den Bescheid der Pflegekasse einlegen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 Abs. 1 SGG).
Der Widerspruch muss schriftlich eingehen, zur Niederschrift bei der Pflegekasse erklärt oder über ein elektronisches Verfahren der Kasse gestellt werden (§ 84 Abs. 1 SGG, § 36a SGB I). Eine einfache E-Mail genügt dafür nicht. Unterschreiben Sie für Ihren Angehörigen, legen Sie eine Vollmacht bei. Die Pflegekasse kann sie verlangen (§ 13 Abs. 1 SGB X).
Das Gutachten erhalten Sie zusammen mit dem Bescheid, wenn Sie der Übersendung nicht widersprochen haben. Sie können es auch später anfordern (§ 18c Abs. 2 SGB XI). Modul 3 steht im Formulargutachten unter Punkt F 4.3, die 13 Kriterien unter F 4.3.1 bis F 4.3.13.
Vergleichen Sie jede Häufigkeit mit Ihrem Pflegetagebuch. Notieren Sie, wo das Gutachten abweicht und warum. Achten Sie auch auf die Grenzen der Punktbereiche. Von 6 auf 7 Einzelpunkte steigen die gewichteten Punkte zum Beispiel von 11,25 auf 15.
Prüfen Sie außerdem, ob Modul 2 höher liegt. Dann ändert eine bessere Bewertung von Modul 3 nichts am Ergebnis. Wie Sie den Widerspruch aufbauen, zeigt der Ratgeber Widerspruch gegen den Pflegegrad.
WichtigDie Frist beginnt mit der Bekanntgabe, nicht erst mit dem Lesen. Ein Brief gilt am 4. Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 SGB X). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag (§ 64 Abs. 3 SGG). Die Begründung können Sie nachreichen.
Was gilt bei Kindern, im Pflegeheim und bei privater Versicherung?
Bei Kindern vergleicht der Medizinische Dienst mit altersentsprechend entwickelten Kindern (§ 15 Abs. 6 SGB XI). Verhalten, das zur Entwicklung gehört, zählt in Modul 3 nicht. Beispiele sind Trotzphase, Pubertät oder Erziehungsprobleme (Richtlinien, Ziffer 5.5.3).
Im Pflegeheim wertet der Medizinische Dienst die Pflegedokumentation der Einrichtung aus (Richtlinien, Ziffer 4.5.1). Sie übernimmt dort die Rolle des Pflegetagebuchs. Bitten Sie das Personal, Unruhe, Ängste oder Abwehr mit der nötigen Hilfe genau einzutragen.
Privat Versicherte begutachtet in der Regel Medicproof, der medizinische Dienst der privaten Pflegeversicherung. Die Maßstäbe sind dieselben wie in der sozialen Pflegeversicherung (§ 23 Abs. 6 Nr. 1 SGB XI). Einen Widerspruch nach § 84 SGG gibt es dort nicht. Bei Streit entscheidet das Sozialgericht (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG).
Ändert sich Modul 3 im Jahr 2027?
Nach dem vorliegenden Referentenentwurf blieben die Punktbereiche von Modul 3 gleich. Ein Referentenentwurf ist der erste Gesetzentwurf eines Ministeriums, noch vor Kabinett und Bundestag. Das Bundesgesundheitsministerium hat ihn am 5. Juni 2026 für ein Pflegeneuordnungsgesetz vorgelegt. Die Verfahrensseite des Ministeriums nennt mit Stand 26. September 2026 keinen Kabinettsbeschluss. Beschlossen ist davon bislang nichts.
Der Entwurf würde vor allem die Schwellen der Pflegegrade ändern. Pflegegrad 1 begänne bei 15 statt 12,5 Gesamtpunkten, Pflegegrad 2 bei 30 statt 27. Pflegegrad 3 begänne bei 50 statt 47,5 Gesamtpunkten. Auch die Punktbereiche in Modul 1, 4 und 6 wären neu.
Bestehende Pflegegrade sollen nach dem Entwurf bis zu einer neuen Begutachtung bleiben. Allein wegen der neuen Schwellen soll niemand seinen Pflegegrad verlieren (geplanter § 142b Abs. 2 SGB XI). Für einen Antrag soll das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung gelten (geplanter § 142b Abs. 1 SGB XI). Als Termin für das Inkrafttreten nennt der Entwurf den 1. Januar 2027. Dieser Ratgeber folgt dem geltenden Recht.
Wo finden Sie die Begutachtungs-Richtlinien als PDF?
Die Begutachtungs-Richtlinien stehen als PDF auf der Internetseite des Medizinischen Dienstes Bund. Sie sind die verbindlichen Regeln, nach denen der Medizinische Dienst die Pflegebedürftigkeit begutachtet. Die aktuelle Fassung wurde am 21. August 2024 erlassen und gilt seit dem 26. September 2024.
In Modul 3 sind höchstens 65 Einzelpunkte möglich, also 13 Kriterien mit je 5 Punkten. Für den Pflegegrad zählen aber die gewichteten Punkte. Davon gibt es höchstens 15. Diesen Höchstwert erreicht Modul 3 schon ab 7 Einzelpunkten (Anlage 2 zu § 15 SGB XI).
Werden Modul 2 und Modul 3 zusammengezählt?
Nein. Beide Module werden getrennt bewertet und in gewichtete Punkte umgerechnet. Für den Pflegegrad zählt nur der höhere der beiden Werte (§ 15 Abs. 3 Satz 2 SGB XI). Zusammen machen sie höchstens 15 von 100 Punkten aus. Beschreiben Sie trotzdem beide Bereiche genau, denn vorher weiß niemand, welcher höher liegt.
Was bedeuten selten, häufig und täglich in Modul 3?
Selten heißt 1 bis 3 Mal innerhalb von 2 Wochen und bringt 1 Punkt. Häufig heißt 2 Mal bis mehrmals pro Woche, aber nicht täglich, und bringt 3 Punkte. Täglich bringt 5 Punkte, nie oder sehr selten 0 Punkte. So steht es in Anlage 1 zu § 15 SGB XI.
Bekommt man mit Depression ohne Demenz Punkte in Modul 3?
Ja, wenn die Depression regelmäßig Hilfe von anderen nötig macht. Wichtig sind vor allem die Kriterien 3.11 Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage und 3.10 Ängste. Der Bedarf muss voraussichtlich mindestens 6 Monate bestehen (§ 14 Abs. 1 SGB XI). Die Diagnose allein bringt keine Punkte, und Modul 3 allein führt höchstens zu Pflegegrad 1. Hilfe beim Waschen oder Essen wegen fehlenden Antriebs zählt zusätzlich in Modul 4.
Was zählt in Modul 3 nicht?
Nicht gezählt werden vorübergehende Probleme, die voraussichtlich kürzer als 6 Monate dauern. Auch gezieltes Verhalten bei Beziehungsproblemen zählt nicht. Schlafstörungen sind keine nächtliche Unruhe. Eine bewusste, selbstbestimmte Ablehnung ist keine Abwehr im Sinne von Kriterium 3.8. Bei Ängsten zählt die bloße Anwesenheit einer anderen Person nicht (Begutachtungs-Richtlinien, Ziffer 4.9.3).
Wo steht Modul 3 im Gutachten des Medizinischen Dienstes?
Im Formulargutachten steht Modul 3 unter Punkt F 4.3. Die 13 Kriterien folgen unter F 4.3.1 bis F 4.3.13. Dort sehen Sie, welche Häufigkeit die Gutachterin je Kriterium festgestellt hat. Das Gutachten kommt mit dem Bescheid, wenn Sie der Übersendung nicht widersprochen haben. Sie können es auch später anfordern (§ 18c Abs. 2 SGB XI).
Ändert sich Modul 3 mit der Pflegereform 2027?
Nein, nach dem Entwurf nicht. Nach dem Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 5. Juni 2026 blieben die Punktbereiche von Modul 3 gleich. Geändert würden vor allem die Schwellen der Pflegegrade, etwa Pflegegrad 1 ab 15 statt 12,5 Gesamtpunkten. Bestehende Pflegegrade sollen bis zur nächsten Begutachtung bleiben. Beschlossen ist davon bislang nichts.
Gibt es die Pflegegrad-Module als PDF?
Ja. Die Begutachtungs-Richtlinien stehen als PDF auf der Seite des Medizinischen Dienstes Bund. Die Fassung vom 21. August 2024 gilt seit dem 26. September 2024. Modul 3 steht dort auf S. 66 bis 69. Kriterien und Punktbereiche aller 6 Module stehen in Anlage 1 und 2 zu § 15 SGB XI.
Zusammenfassung
Modul 3 bewertet in 13 Kriterien, wie oft Verhalten oder seelische Probleme Hilfe von anderen nötig machen.
Jedes Kriterium bringt 0, 1, 3 oder 5 Einzelpunkte. Ab 7 Einzelpunkten gibt es die vollen 15 gewichteten Punkte.
Für den Pflegegrad zählt nur der höhere Wert aus Modul 2 oder Modul 3.
Vorübergehende Krisen, gezieltes Verhalten, Schlafstörungen und selbstbestimmte Ablehnung zählen nicht.
Ein Pflegetagebuch über 14 Tage macht die Häufigkeiten beim Termin sichtbar.
Gegen ein zu niedriges Ergebnis hilft ein Widerspruch. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 Abs. 1 SGG).
Medicproof, medizinischer Dienst der privaten Pflegeversicherung, abgerufen am 26. September 2026
TelefonSeelsorge, Rufnummern und Erreichbarkeit, abgerufen am 26. September 2026
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Pflegeberatung. Maßgeblich sind das Gutachten und der Bescheid Ihrer Pflegekasse.
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