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Ratgeber Pflege­grad

Pflege­grad bei Autismus (Kind) 2026: Antrag und 5 Fehler

Ob Ihr Kind mit Autismus einen Pflege­grad bekommt, hängt vom Hilfe­be­darf im Vergleich zu Gleich­alt­rigen ab, nicht von der Diagnose. Hier lesen Sie, wie Antrag und Begut­ach­tung ablaufen und wie Sie sich vorbe­reiten.
Von der Pflege­kompass-Redaktion, geprüft von Tobias Grundmann, Experte für Pflege­recht
Aktu­a­li­siert am 24.09.2026, Lesezeit 17 Minuten

Kurz beantwortet: Ja, ein Kind mit Autismus kann einen Pflegegrad bekommen. Entscheidend ist nicht die Diagnose, sondern wie viel mehr Hilfe Ihr Kind braucht als ein gleichaltriges Kind ohne Beeinträchtigung (§ 15 Abs. 6 SGB XI). Den Antrag stellen Sie bei der Pflegekasse Ihres Kindes. Ab Pflegegrad 2 gibt es Pflegegeld von 347 Euro bis 990 Euro im Monat (§ 37 SGB XI, Stand 2026).

  • Leistungen gibt es ab dem Monat des Antrags (§ 33 Abs. 1 SGB XI).
  • Die Begutachtung macht der Medizinische Dienst (MD) bei Ihnen zu Hause (§ 18a Abs. 2 SGB XI).
  • Kinder bis 18 Monate werden einen Pflegegrad höher eingestuft (§ 15 Abs. 7 SGB XI).
  • Die Pflegekasse muss spätestens 25 Arbeitstage nach dem Antrag entscheiden (§ 18c Abs. 1 SGB XI).

Die Hilfe, die ein autistisches Kind braucht, sieht man von außen oft nicht. Eltern erinnern, erklären, beruhigen, bereiten vor und passen auf. Genau diese Hilfe zählt bei der Begutachtung, wenn Sie sie konkret beschreiben. Dieser Ratgeber erklärt Antrag, Begutachtung und Leistungen nach dem Stand vom September 2026. Welche Fehler Eltern oft Punkte kosten, lesen Sie im Abschnitt Fünf typische Fehler. Eine Checkliste zum Abhaken und Ausdrucken finden Sie bei der Vorbereitung.

Wohnzimmertisch mit Holzpuzzle und Bauklötzen im warmen Nachmittagslicht, ruhige Alltagssituation bei Autismus
Ruhige Beschäftigung zu HauseSymbolbild, mit KI erstellt

Bekommt ein Kind mit Autismus einen Pflegegrad?

Ja, wenn es im Alltag deutlich mehr Hilfe braucht als andere Kinder im gleichen Alter. Autismus ist eine tiefgreifende Entwicklungsstörung. Sie zeigt sich vor allem in der Kommunikation, im sozialen Miteinander und im Verhalten. Typisch sind etwa starre Routinen oder eine starke Empfindlichkeit für Reize. Fachleute sprechen vom Autismus-Spektrum, weil die Ausprägung sehr unterschiedlich ist.

Ein Pflegegrad ist die Einstufung durch die Pflegekasse, wie stark die Selbständigkeit eines Menschen beeinträchtigt ist (§ 15 SGB XI). Dafür zählt nicht die Diagnose. Pflegebedürftig ist, wer gesundheitlich bedingt in seiner Selbständigkeit beeinträchtigt ist und deshalb Hilfe braucht (§ 14 Abs. 1 SGB XI). Das muss voraussichtlich mindestens sechs Monate so bleiben. Bei Autismus ist diese Dauer meist kein Hindernis, weil die Beeinträchtigung dauerhaft besteht.

Das gilt für frühkindlichen Autismus ebenso wie für das Asperger-Syndrom. Eine feste Zuordnung von Diagnose zu Pflegegrad gibt es nicht. Entscheidend sind die Punkte, die der Medizinische Dienst in sechs Bereichen vergibt.

Wie bewertet der Medizinische Dienst ein Kind?

Der MD vergleicht Ihr Kind mit einem Kind gleichen Alters ohne Beeinträchtigung. So steht es in § 15 Abs. 6 SGB XI. Hilfe, die jedes Kind in diesem Alter braucht, bringt keine Punkte. Punkte gibt es nur für den Bedarf, der darüber hinausgeht.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Ein dreijähriges Kind braucht beim Anziehen noch Hilfe. Das ist in diesem Alter üblich und zählt nicht. Braucht ein neunjähriges Kind dieselbe Hilfe, zählt sie. Rückstände fallen deshalb bei älteren Kindern stärker ins Gewicht.

Ab elf Jahren kann ein Kind nach Angaben des MD in allen Bereichen selbständig sein. Dann gelten dieselben Berechnungsregeln wie bei Erwachsenen. Aktivitäten außer Haus und die Haushaltsführung erfasst der MD zwar. Sie zählen aber nicht gesondert für den Pflegegrad (§ 18a Abs. 3 SGB XI). Einschränkungen bei der Haushaltsführung fließen über die sechs Bereiche ein (§ 14 Abs. 3 SGB XI).

Kinder begutachten in der Regel besonders geschulte Gutachterinnen und Gutachter (§ 18a Abs. 10 SGB XI). Sie sind Pflegefachkräfte, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegekräfte oder Kinderärztinnen und Kinderärzte. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr begutachtet der MD nach eigenen Angaben immer bei einem Hausbesuch. Ein Telefoninterview statt des Besuchs ist bei Kindern ausgeschlossen (§ 142a Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB XI).

Mit Ihrer Einwilligung soll der MD die behandelnden Ärztinnen und Ärzte einbeziehen und Befunde anfordern (§ 18a Abs. 9 SGB XI). Auch pflegende Angehörige sollen befragt werden. Ihre Schilderung ist deshalb ein wichtiger Teil des Gutachtens.

Manche autistischen Kinder verhalten sich bei fremden Menschen anders als sonst. Sie wirken beim Termin ruhig, weil sie sich stark anpassen. Fachleute nennen das Masking. Schildern Sie deshalb einen typischen oder schweren Tag und belegen Sie ihn mit Notizen. Mehr dazu lesen Sie im Ratgeber Pflegetagebuch für die Begutachtung.

Welche sechs Bereiche zählen bei Autismus?

Die Begutachtung prüft sechs Bereiche, auch Module genannt (§ 14 Abs. 2 SGB XI). Jeder Bereich hat ein festes Gewicht (§ 15 Abs. 2 SGB XI). Bei den Bereichen 2 und 3 zählt nur der höhere Wert der beiden (§ 15 Abs. 3 SGB XI).

Quelle: § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 und 3 SGB XI, Stand 2026.
BereichGewichtBeispiele
1 Mobilität10 %Treppen, Umsetzen, Gehen in der Wohnung
2 Kognition und Kommunikation15 % mit Bereich 3Gefahren erkennen, Bedürfnisse mitteilen
3 Verhalten und Psyche15 % mit Bereich 2Weglaufen, Unruhe, Aggression, Ängste
4 Selbstversorgung40 %Waschen, Anziehen, Essen, Toilette
5 Krankheit und Therapie20 %Medikamente, Übungen, Arzt- und Therapiebesuche
6 Alltag und Kontakte15 %Tagesablauf, Schlaf, Beschäftigung, Kontakte

Die amtlichen Namen der Bereiche stehen in § 14 Abs. 2 SGB XI und in der Checkliste weiter unten. Bei Autismus lohnt ein genauer Blick auf die Bereiche 2, 3, 4 und 6. Dort zeigt sich die Hilfe, die von außen kaum sichtbar ist: erinnern, anleiten, beruhigen, beaufsichtigen.

In Bereich 3 zählen etwa nächtliche Unruhe, Selbstverletzung, Abwehr von Pflege und der Versuch, allein die Wohnung zu verlassen. In Bereich 1 zählen dagegen nur körperliche Gründe wie Kraft und Gleichgewicht. Führen Sie Ihr Kind an der Hand, weil es sonst wegläuft, gehört das in Bereich 3. Alle Kriterien im Detail erklärt der Ratgeber Die sechs Module der Begutachtung.

Aus den gewichteten Punkten ergibt sich ein Gesamtwert zwischen 0 und 100. Die Schwellen legt § 15 Abs. 3 SGB XI fest. Für Kinder bis 18 Monate gilt eine eigene Staffel nach § 15 Abs. 7 SGB XI.

Quelle: § 15 Abs. 3 und Abs. 7 SGB XI, Stand 2026.
GesamtpunkteKind älter als 18 MonateKind bis 18 Monate
unter 12,5kein Pflegegradkein Pflegegrad
12,5 bis unter 27Pflegegrad 1Pflegegrad 2
27 bis unter 47,5Pflegegrad 2Pflegegrad 3
47,5 bis unter 70Pflegegrad 3Pflegegrad 4
70 bis unter 90Pflegegrad 4Pflegegrad 5
90 bis 100Pflegegrad 5Pflegegrad 5
Ausblick: Reform im Entwurf, noch nicht beschlossen

Das Bundesgesundheitsministerium hat am 5. Juni 2026 den Referentenentwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes vorgelegt. Beschlossen ist er noch nicht (Stand 24. September 2026). Geplant sind ab 1. Januar 2027 höhere Schwellen: 15, 30, 50, 70 und 90 Punkte für die Pflegegrade 1 bis 5. Für Kinder bis 18 Monate wären es 15, 30, 50 und 70 Punkte für die Pflegegrade 2 bis 5. Der Entwurf ändert auch Leistungen, etwa beim Pflegegeld und bei den Rentenbeiträgen für pflegende Angehörige.

Wichtig für Sie: Nach dem Entwurf gilt für die Feststellung das Recht am Tag der Antragstellung (§ 142b Abs. 1 SGB XI im Entwurf). Wer schon einen Pflegegrad hat, verliert ihn nicht allein wegen der neuen Schwellen. Bis zu einer Änderung gelten die Regeln in diesem Ratgeber.

Was gilt für Kinder bis 18 Monate?

Kinder bis zum Alter von 18 Monaten werden einen Pflegegrad höher eingestuft, als es ihre Punkte sonst ergeben würden (§ 15 Abs. 7 SGB XI). Schon ab 12,5 Punkten gibt es Pflegegrad 2. Ab 70 Punkten gibt es Pflegegrad 5.

Der Grund: In diesem Alter ist jedes Kind in allen Bereichen des Alltags auf Hilfe angewiesen. Der MD zieht deshalb nach eigenen Angaben die altersunabhängigen Bereiche 3 und 5 heran. Dazu kommt die Frage, ob gravierende Probleme bei der Nahrungsaufnahme bestehen, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 SGB XI).

Nach den Begutachtungs-Richtlinien bleibt Ihr Kind bis zum 18. Lebensmonat ohne neue Begutachtung in diesem Pflegegrad. Danach gilt die normale Staffel, auch das ohne neue Begutachtung. Bei gleicher Punktzahl ergibt sie einen Pflegegrad weniger. Ist der Hilfebedarf gestiegen, können Sie jederzeit eine Höherstufung beantragen. Mehr dazu unter Pflegegrad erhöhen.

Wie stellen Sie den Antrag, Schritt für Schritt?

Den Antrag stellen Sie als Eltern für Ihr Kind. Zuständig ist die Pflegekasse bei der Krankenkasse, über die Ihr Kind versichert ist. Ein formloser Brief oder Anruf genügt.

Zuerst

Antrag stellen

Sie beantragen den Pflegegrad formlos per Brief, Formular oder Anruf bei der Pflegekasse Ihres Kindes.

Dann

Termin abwarten

Der Medizinische Dienst meldet sich schriftlich oder telefonisch und vereinbart einen Termin.

Danach

Begutachtung zu Hause

Die Gutachterin oder der Gutachter spricht mit Ihnen, lernt Ihr Kind kennen und bewertet die sechs Bereiche.

Später

Bescheid prüfen

Die Pflegekasse entscheidet spätestens 25 Arbeitstage nach dem Antrag und schickt das Gutachten mit.

Lassen Sie sich den Eingang des Antrags mit Datum bestätigen. Ab diesem Monat gibt es Leistungen (§ 33 Abs. 1 SGB XI), und ab diesem Tag läuft die Frist für den Bescheid. Sie müssen nicht warten, bis alle Unterlagen beisammen sind. Befunde können Sie nachreichen. Die sonst nötige Vorversicherungszeit gilt bei Kindern als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt (§ 33 Abs. 2 SGB XI).

Direkt nach dem Antrag muss die Pflegekasse Ihnen eine Beratung innerhalb von zwei Wochen anbieten. Das ist ein fester Termin oder ein Gutschein für eine Beratungsstelle (§ 7b Abs. 1 SGB XI). Dort können Sie Fragen zur Begutachtung klären.

Stellen Großeltern oder andere Angehörige den Antrag für Sie, geben Sie ihnen eine schriftliche Vollmacht mit. Die Pflegekasse kann sie verlangen (§ 13 Abs. 1 SGB X). Eine Vollmacht ist auch sinnvoll, wenn jemand Ihr Kind beim Termin ohne Sie begleitet.

Ist Ihr Kind privat versichert, stellen Sie den Antrag beim privaten Pflegeversicherer. Die Begutachtung übernimmt dann in der Regel Medicproof, der medizinische Dienst der privaten Versicherer. Die Regel zu 70 Euro je Woche Verzögerung gilt dort entsprechend (§ 18c Abs. 5 Satz 3 SGB XI, Stand 2026). Bei Beamtenfamilien teilen sich Beihilfe und private Pflegeversicherung die Leistungen (§ 23 Abs. 3 SGB XI).

Der Medizinische Dienst meldet sich schriftlich oder telefonisch, um einen Termin zu vereinbaren. Bei Fragen zum Termin ist der Medizinische Dienst Ihres Bundeslandes zuständig, nicht die Pflegekasse. Die Landesstellen listet der Medizinische Dienst auf seiner Kontaktseite.

Einen Termin können Sie aus wichtigem Grund verschieben. Die Frist für den Bescheid ruht dann, bis der Grund weggefallen ist (§ 18c Abs. 5 Satz 4 SGB XI). Braucht es einen neuen Termin, ruht sie bis 15 Arbeitstage danach (§ 18c Abs. 5 Satz 5 SGB XI). Für diese Zeit fällt kein Verzögerungsgeld an.

Kommt innerhalb von 20 Arbeitstagen keine Begutachtung zustande, muss die Pflegekasse Ihnen mindestens drei unabhängige Gutachter zur Auswahl nennen (§ 18 Abs. 3 SGB XI). Das gilt nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Den allgemeinen Ablauf beschreibt der Ratgeber Pflegegrad beantragen.

Wie bereiten Sie die Begutachtung vor?

Eine gute Vorbereitung hilft Ihnen, beim Termin nichts zu vergessen. Das Wichtigste in Kürze:

  • Beispiele sammeln: Notieren Sie für jeden der sechs Bereiche, wobei Ihr Kind mehr Hilfe braucht als Gleichaltrige. Schreiben Sie dazu, wie oft und wie lange.
  • Pflegetagebuch führen: Halten Sie mehrere typische Tage und Nächte fest, auch Zusammenbrüche, Weglaufen und nächtliches Aufstehen.
  • Unterlagen bereitlegen: Arztberichte, Berichte aus dem Sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ), Therapieberichte, Verordnungen, Medikamentenplan und Berichte aus Kita oder Schule.
  • Zu zweit sein: Bitten Sie eine zweite Person dazu, die Ihr Kind im Alltag gut kennt.
  • Ehrlich schildern: Beschreiben Sie einen typischen oder schweren Tag, nicht den besten.
Kindertherapieraum mit Spielzeug, Sensorik-Material und einem Notizbuch für Entwicklungsnotizen
Therapie- und Entwicklungsberichte gehören zu den Unterlagen für die BegutachtungSymbolbild, mit KI erstellt

Möchten Sie die Vorbereitung mit jemandem besprechen, steht Ihnen die Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse zu (§ 7a SGB XI). Auch Pflegekompass berät Sie am Telefon oder per Video: Beratungstermin vereinbaren.

Die Checkliste führt Sie durch alle sechs Bereiche, die Unterlagen und den Tag des Termins. Sie können Punkte abhaken, eigene Notizen eintragen und die Liste ausdrucken. Ihre Eingaben bleiben in Ihrem Browser und werden nicht gespeichert.

Checkliste: Begutachtung Ihres Kindes vorbereiten

Maßstab ist ein gleichaltriges Kind ohne Beeinträchtigung. Notieren Sie zu jedem Punkt ein Beispiel mit Häufigkeit.

0 von 36 Punkten abgehakt

Die sechs Bereiche mit Beispielen (0 von 19)
Bereich 1: Mobilität

Gewicht 10 %

Worauf geachtet wird: Umsetzen, Fortbewegen in der Wohnung, Treppensteigen. Hier zählen nur körperliche Gründe wie Kraft, Gleichgewicht und Koordination.

Bereich 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

Gewicht 15 % zusammen mit Bereich 3, der höhere Wert zählt

Worauf geachtet wird: Gefahren erkennen, Bedürfnisse mitteilen, Aufforderungen verstehen, sich am Gespräch beteiligen.

Bereich 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Gewicht 15 % zusammen mit Bereich 2, der höhere Wert zählt

Worauf geachtet wird: Unruhe und Weglaufen, nächtliche Unruhe, Selbstverletzung, Aggression, Schreien, Abwehr von Pflege, Ängste.

Bereich 4: Selbstversorgung

Gewicht 40 %

Worauf geachtet wird: Waschen, Anziehen, Essen, Trinken, Toilette.

Bereich 5: Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

Gewicht 20 %

Worauf geachtet wird: Ärztlich verordnete Medikamente und Übungen zu Hause, Arzt- und Therapiebesuche, Frühförderung.

Bereich 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Gewicht 15 %

Worauf geachtet wird: Tagesablauf und Veränderungen, Schlafen, Sich-Beschäftigen, Kontakt mit anderen.

Unterlagen bereitlegen (0 von 7)
Legen Sie Kopien bereit. Die Originale behalten Sie.
Fragen, mit denen Sie rechnen können (0 von 6)
Die Fragen ergeben sich aus den Kriterien der Begutachtung. Haken Sie ab, wenn Sie eine Antwort mit Beispiel parat haben.
Am Tag des Termins (0 von 4)
Die Begutachtung findet in der Regel bei Ihnen zu Hause statt.
Ihre Notizen

Beispiele aus einem schweren Tag

Ihre Fragen an die Gutachterin oder den Gutachter

Was mit Ihren Angaben passiert

Häkchen und Notizen bleiben nur in diesem Browserfenster. Wir speichern und übertragen nichts. Beim Neuladen der Seite ist die Liste wieder leer. Drucken Sie die Liste aus, wenn Sie sie behalten möchten.

Welche fünf Fehler kosten Eltern oft Punkte?

  1. Nur den guten Tag zeigen. Maßgeblich ist der übliche Alltag mit seinen schwierigen Tagen. Schildern Sie Häufigkeit und Dauer.
  2. Selbstverständliche Hilfe verschweigen. Erinnern, Anleiten, Vormachen und Beaufsichtigen sind Hilfe. Nennen Sie auch, was Sie längst nebenbei erledigen.
  3. Ohne Unterlagen zum Termin kommen. Berichte von Ärzten, SPZ und Therapeuten stützen Ihre Schilderung.
  4. Den Antrag aufschieben. Leistungen gibt es erst ab dem Monat des Antrags, nicht für die Zeit davor.
  5. Das Gutachten nicht lesen. Nur wer es prüft, merkt, ob Punkte fehlen. Die Frist für einen Widerspruch beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids.

Was tun, wenn der Bescheid nicht passt?

Mit dem Bescheid erhalten Sie das Gutachten, wenn Sie der Zusendung nicht widersprochen haben (§ 18c Abs. 2 SGB XI). Lesen Sie es in Ruhe. Prüfen Sie, ob Ihre Beispiele darin vorkommen und ob Punkte fehlen.

Die Frist für einen Widerspruch beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 Abs. 1 SGG). Fehlt im Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie falsch, gilt eine Frist von einem Jahr (§ 66 Abs. 2 SGG). Ein kurzes Schreiben reicht, die Begründung können Sie nachreichen. Wie das geht, zeigt der Ratgeber Widerspruch gegen den Pflegegrad.

Die Pflegekasse kann den Pflegegrad befristen, wenn der MD eine Besserung erwartet. Insgesamt darf die Befristung drei Jahre nicht überschreiten (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Wird der Hilfebedarf später größer, können Sie eine Höherstufung beantragen.

Welche Leistungen stehen Ihrem Kind zu?

Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse Pflegegeld, wenn Sie Ihr Kind selbst pflegen (§ 37 SGB XI). Stattdessen oder zusätzlich kann ein Pflegedienst helfen, das ist die Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI). Beides lässt sich kombinieren (§ 38 SGB XI). Den Entlastungsbetrag gibt es schon ab Pflegegrad 1 (§ 45b SGB XI).

Beträge je Monat. Quelle: §§ 36, 37 und 45b SGB XI, Stand 2026.
PflegegradPflegegeldPflegesachleistungEntlastungsbetrag
Pflegegrad 1kein Anspruchkein Anspruch131 €
Pflegegrad 2347 €796 €131 €
Pflegegrad 3599 €1.497 €131 €
Pflegegrad 4800 €1.859 €131 €
Pflegegrad 5990 €2.299 €131 €

Dazu kommen weitere Leistungen:

  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, etwa Einmalhandschuhe: bis 42 Euro im Monat ab Pflegegrad 1 (§ 40 Abs. 2 SGB XI, Stand 2026).
  • Zuschuss für Umbauten in der Wohnung: bis 4.180 Euro je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI, Stand 2026).
  • Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: zusammen bis 3.539 Euro im Kalenderjahr ab Pflegegrad 2 (§ 42a SGB XI, Stand 2026). Damit lässt sich eine Auszeit für Sie als Eltern bezahlen.
  • Entlastungsbetrag: 131 Euro im Monat, etwa für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45b SGB XI, Stand 2026).

Wie Sie Pflegegeld und Pflegedienst aufteilen, erklärt der Ratgeber Kombinationsleistung. Wie Sie eine Auszeit finanzieren, lesen Sie unter Verhinderungspflege 2026.

Was bringt der Pflegegrad Ihnen als Eltern?

Beiträge zur Rentenversicherung

Hat Ihr Kind mindestens Pflegegrad 2, kann die Pflegekasse Rentenbeiträge für Sie zahlen (§ 44 Abs. 1 SGB XI). Sie müssen dafür wenigstens zehn Stunden pro Woche pflegen, verteilt auf mindestens zwei Tage. Außerdem dürfen Sie regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein. Den Umfang der Pflege ermittelt der MD bei der Begutachtung. Was das für Ihre Rente bedeutet, zeigt der Ratgeber Rentenpunkte pro Pflegegrad.

Pflege-Pauschbetrag und Merkzeichen H

Wer sein Kind zu Hause pflegt und dafür keine Einnahmen hat, kann einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen (§ 33b Abs. 6 EStG, Stand 2026). Bei Pflegegrad 2 sind es 600 Euro im Jahr. Bei Pflegegrad 3 sind es 1.100 Euro, bei Pflegegrad 4 und 5 jeweils 1.800 Euro. Das Pflegegeld, das Eltern für ihr Kind mit Behinderung erhalten, zählt dabei nicht als Einnahme. Pflegen mehrere Personen, wird der Betrag aufgeteilt.

Hat Ihr Kind einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H für hilflos, gilt der Betrag von 1.800 Euro unabhängig vom Pflegegrad (§ 33b Abs. 6 Satz 4 EStG, Stand 2026). Ihr Kind hat dann außerdem Anspruch auf einen Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro im Jahr (§ 33b Abs. 3 Satz 3 EStG, Stand 2026). Bekommen Sie für Ihr Kind Kindergeld, können Sie sich diesen Betrag übertragen lassen, in der Regel je zur Hälfte (§ 33b Abs. 5 EStG).

Bei Autismus mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 ist Hilflosigkeit nach der Versorgungsmedizin-Verordnung regelhaft bis zum 18. Lebensjahr anzunehmen (Anlage zu § 2 VersMedV, Teil A Nr. 5 d bb). Welche Merkzeichen es gibt, zeigt die Liste der Merkzeichen.

Beratungsbesuche zu Hause

Wer Pflegegeld bezieht, muss halbjährlich einen Beratungsbesuch zu Hause abrufen (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Bei Pflegegrad 4 und 5 ist das auch vierteljährlich möglich. Der erste Besuch findet zu Hause statt. Bis 31. März 2027 kann auf Wunsch jeder zweite Besuch per Video stattfinden. Wird die Beratung nicht abgerufen, muss die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen (§ 37 Abs. 6 SGB XI).

Pflegeberatung

Unabhängig davon haben Sie Anspruch auf Pflegeberatung durch die Pflegekasse (§ 7a SGB XI). Die Beratung hilft, passende Leistungen auszuwählen und zu beantragen. Auch Pflegestützpunkte beraten neutral (§ 7c SGB XI).

Zahlt die Pflegekasse Schulbegleitung oder Autismustherapie?

Nein. Die Pflegekasse ist für die Pflege im Alltag zuständig. Eine Schulbegleitung oder eine Autismustherapie läuft in der Regel über die Eingliederungshilfe. Die Eingliederungshilfe ist eine Leistung für Menschen mit Behinderung, die ihnen Teilhabe an Schule, Ausbildung und Alltag ermöglichen soll (SGB IX). Ein Pflegegrad schließt diese Hilfen nicht aus.

Wer ist für die Eingliederungshilfe zuständig?

Für Kinder mit seelischer Behinderung ist das Jugendamt zuständig (§ 35a SGB VIII). Bei körperlicher oder geistiger Behinderung geht die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX vor (§ 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII). Was bei Ihrem Kind im Vordergrund steht, ist eine Frage des Einzelfalls. Stellen Sie den Antrag trotzdem bei einer der beiden Stellen. Ist sie nicht zuständig, leitet sie ihn weiter und informiert Sie (§ 14 Abs. 1 SGB IX).

Schwerbehindertenausweis

Der Schwerbehindertenausweis ist ein eigenes Verfahren. Sie beantragen ihn bei der zuständigen Behörde, meist dem Versorgungsamt, nicht bei der Pflegekasse. Für Autismus nennt die Versorgungsmedizin-Verordnung diese Spannen beim Grad der Behinderung (Anlage zu § 2 VersMedV, Teil B Nr. 3.5.1):

  • ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten: 10 bis 20
  • mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten: 30 bis 40
  • mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten: 50 bis 70
  • mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten: 80 bis 100

Soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen nach der Verordnung etwa vor, wenn Ihr Kind Kita oder Schule nur mit besonderer Förderung besuchen kann. Auch mehr Beaufsichtigung, als im Alter üblich ist, spricht dafür. Den Unterschied zum Pflegegrad erklärt der Ratgeber Schwerbehindertenausweis und Pflegegrad.

Was fragen Eltern häufig?

Reicht die Diagnose Autismus für einen Pflegegrad?
Nein. Die Diagnose allein entscheidet nicht. Der Medizinische Dienst prüft, wie selbständig Ihr Kind im Alltag ist, verglichen mit einem gleichaltrigen Kind ohne Beeinträchtigung (§ 15 Abs. 6 SGB XI). Der Hilfebedarf muss voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen (§ 14 Abs. 1 SGB XI). Für Pflegegrad 1 braucht es mindestens 12,5 von 100 Punkten (§ 15 Abs. 3 SGB XI).
Gibt es bei Asperger-Syndrom einen festen Pflegegrad?
Nein. Keine Form des Autismus führt automatisch zu einem bestimmten Pflegegrad. Es zählen allein die Punkte in den sechs Bereichen der Begutachtung. Auch bei Kindern, die gut sprechen, können Verhalten, Ängste, der Umgang mit Veränderungen und die Selbstversorgung ins Gewicht fallen. Beschreiben Sie dort konkrete Beispiele mit Häufigkeit und Dauer.
Ab wann zahlt die Pflegekasse bei Autismus?
Ab dem Monat, in dem der Antrag bei der Pflegekasse eingeht, nicht erst ab dem Bescheid (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Für den Antrag genügt ein formloser Brief oder Anruf. Lassen Sie sich den Eingang mit Datum bestätigen. Pflegegeld gibt es ab Pflegegrad 2, und zwar zwischen 347 Euro und 990 Euro im Monat (§ 37 SGB XI, Stand 2026).
Wie lange dauert es bis zum Bescheid?
Spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags muss die Pflegekasse schriftlich entscheiden (§ 18c Abs. 1 SGB XI). Ist sie zu spät und hat sie das zu vertreten, zahlt sie für jede begonnene Woche 70 Euro (§ 18c Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB XI, Stand 2026). Fordert die Pflegekasse noch zwingend nötige Unterlagen an, ist die Frist bis zu deren Eingang unterbrochen (§ 18c Abs. 6 SGB XI).
Bekommen Eltern Rentenpunkte, wenn sie ihr Kind pflegen?
Ja, unter drei Bedingungen. Ihr Kind hat mindestens Pflegegrad 2. Sie pflegen wenigstens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage. Und Sie arbeiten regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche. Dann zahlt die Pflegekasse Beiträge zur Rentenversicherung (§ 44 Abs. 1 SGB XI). Den Umfang der Pflege ermittelt der Medizinische Dienst bei der Begutachtung.
Kann ich den Termin beim Medizinischen Dienst verschieben?
Ja, aus wichtigem Grund. Zuständig ist der Medizinische Dienst Ihres Bundeslandes, nicht die Pflegekasse. Nennen Sie gleich, ab wann ein Besuch wieder möglich ist. Die Frist für den Bescheid ruht, bis der Grund weggefallen ist, und bei einem neuen Termin noch 15 Arbeitstage länger (§ 18c Abs. 5 Satz 4 und 5 SGB XI). Die Leistungen beginnen trotzdem mit dem Monat des Antrags (§ 33 Abs. 1 SGB XI).
Muss mein Kind beim Termin dabei sein?
Ja. Das Gesetz sieht vor, dass Ihr Kind in seinem Wohnbereich untersucht wird (§ 18a Abs. 2 SGB XI). Ein Telefoninterview statt des Besuchs ist bei Kindern ausgeschlossen (§ 142a Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB XI). Das meiste erfährt die Gutachterin oder der Gutachter aber im Gespräch mit Ihnen. Möchten Sie etwas nicht vor Ihrem Kind schildern, sagen Sie das zu Beginn.
Lohnt sich zusätzlich ein Schwerbehindertenausweis?
Ja, das kann sich lohnen. Mit dem Merkzeichen H steht Ihrem Kind ein Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro im Jahr zu. Bekommen Sie für Ihr Kind Kindergeld, können Sie sich den Betrag übertragen lassen (§ 33b Abs. 3 und 5 EStG, Stand 2026). Den Pflege-Pauschbetrag gibt es dann in Höhe von 1.800 Euro, unabhängig vom Pflegegrad (§ 33b Abs. 6 Satz 4 EStG, Stand 2026). Den Ausweis beantragen Sie getrennt vom Pflegegrad.

Was ist das Wichtigste in Kürze?

  • Ein Pflegegrad hängt nicht von der Diagnose ab, sondern vom Hilfebedarf im Vergleich zu Gleichaltrigen.
  • Leistungen gibt es ab dem Antragsmonat. Den Ablauf erklärt Pflegegrad beantragen.
  • Bereiten Sie die Begutachtung mit Beispielen, Unterlagen und Notizen vor. Hilfe bietet die Pflegetagebuch-Vorlage.
  • Kinder bis 18 Monate werden einen Pflegegrad höher eingestuft.
  • Prüfen Sie das Gutachten. Für einen Widerspruch haben Sie einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids.
  • Als pflegende Eltern können Sie Rentenbeiträge und den Pflege-Pauschbetrag bekommen, mit Merkzeichen H auch den Behinderten-Pauschbetrag Ihres Kindes.
  • Eine erste Einschätzung bekommen Sie in der Pflegeberatung (§ 7a SGB XI). Auch wir beraten Sie: Beratungstermin vereinbaren.

Quellen und Stand

  1. § 14 SGB XI, Begriff der Pflegebedürftigkeit und § 15 SGB XI, Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
  2. § 18 SGB XI, § 18a SGB XI und § 18c SGB XI, Begutachtung und Fristen
  3. § 142a SGB XI, telefonische Begutachtung
  4. § 23 SGB XI und § 33 SGB XI, Leistungsvoraussetzungen
  5. § 36, § 37, § 38, § 40, § 42a und § 45b SGB XI, Leistungen
  6. § 44 SGB XI, soziale Sicherung der Pflegepersonen
  7. § 7a, § 7b und § 7c SGB XI, Pflegeberatung und Pflegestützpunkte
  8. § 13 SGB X, Bevollmächtigte
  9. § 84 SGG, Widerspruchsfrist und § 66 SGG, Rechtsbehelfsbelehrung
  10. § 33b Abs. 3, 5 und 6 EStG, Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag
  11. § 35a SGB VIII, § 10 Abs. 4 SGB VIII und § 14 SGB IX, Eingliederungshilfe und Zuständigkeit
  12. Anlage zu § 2 VersMedV, Versorgungsmedizinische Grundsätze (Teil A Nr. 5 und Teil B Nr. 3.5.1)
  13. Begutachtungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund (Fassung vom 21. August 2024) und Fragen und Antworten zur Pflegebegutachtung
  14. Medizinischer Dienst, Pflegebegutachtung und Kontakt zum zuständigen Medizinischen Dienst
  15. Medizinischer Dienst Bayern, Terminänderung, Medizinischer Dienst Nordrhein, Service-Center und Medicproof
  16. Bundesgesundheitsministerium, Referentenentwurf Pflegeneuordnungsgesetz vom 5. Juni 2026 und Fragen und Antworten dazu

Alle Quellen wurden am 24. September 2026 abgerufen. Beträge Stand 2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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