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Ratgeber Begut­ach­tung

Medi­zi­ni­scher Dienst: Was der MD bei der Pflege­be­gut­ach­tung macht

Von der Pflege­kompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 18.10.2026

Der Medizinische Dienst (MD), früher MDK, ist der unabhängige Gutachterdienst der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Bei einem Pflegegrad-Antrag schickt er im Auftrag der Pflegekasse eine Gutachterin nach Hause; entscheiden muss die Pflegekasse spätestens 25 Arbeitstage nach dem Antrag. Es gibt 15 Medizinische Dienste in den Ländern. Privat Versicherte begutachtet Medicproof (Stand 18.10.2026).

Wer einen Pflegegrad beantragt, bekommt Post vom Medizinischen Dienst: einen Termin für den Hausbesuch. Viele Familien fragen sich dann, wer das eigentlich ist, ob der MD über den Pflegegrad entscheidet und was sie tun können, wenn etwas schiefläuft. Dieser Ratgeber erklärt Aufgaben, Ablauf und Fristen, nennt den zuständigen MD für Ihr Bundesland und zeigt, was sich 2027 ändern soll. Er gehört zum Bereich Pflegegrad.

Was ist der Medizinische Dienst?

Der Medizinische Dienst ist ein Beratungs- und Begutachtungsdienst für die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen. In jedem Bundesland gibt es einen Medizinischen Dienst als Körperschaft des öffentlichen Rechts; mehrere Länder können einen gemeinsamen Dienst bilden (§ 278 Abs. 1 SGB V). Die Gutachten erstellen Ärztinnen und Ärzte, Pflegefachpersonen und andere Gesundheitsberufe.

Bis Mitte 2021 hieß er Medizinischer Dienst der Krankenversicherung, kurz MDK. Mit dem MDK-Reformgesetz, in Kraft seit 01.01.2020, wurden die Dienste von den Krankenkassen organisatorisch unabhängig. Seit Juli 2021 heißen sie einheitlich "Medizinischer Dienst". Wenn heute jemand vom MDK spricht, ist dieselbe Stelle gemeint.

Auf Bundesebene gibt es den Medizinischen Dienst Bund, früher MDS. Er erlässt die Richtlinien, nach denen alle Dienste begutachten, darunter die Begutachtungs-Richtlinien für den Pflegegrad, und sorgt für eine einheitliche Arbeitsweise (§ 283 SGB V).

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Welche Aufgaben hat der Medizinische Dienst?

Der Medizinische Dienst prüft im Auftrag der Kassen, ob die medizinischen oder pflegerischen Voraussetzungen für eine Leistung vorliegen. Er entscheidet nicht selbst: Den Bescheid erlässt immer die Kranken- oder Pflegekasse. Die wichtigsten Aufgaben:

  • Pflegebegutachtung: Feststellung, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt und welcher Pflegegrad (§ 18 SGB XI).
  • Begutachtung für die Krankenkasse: etwa zu Hilfsmitteln, Rehabilitation, häuslicher Krankenpflege oder bei Zweifeln an einer Arbeitsunfähigkeit (§ 275 SGB V).
  • Qualitätsprüfungen: in Pflegeheimen und bei ambulanten Pflegediensten im Auftrag der Landesverbände der Pflegekassen (§ 114 SGB XI).
  • Prüfungen im Krankenhaus: etwa von Abrechnungen und Strukturvoraussetzungen.

Für Familien steht die Pflegebegutachtung im Vordergrund. Im Gutachten spricht der MD zusätzlich Empfehlungen aus, zum Beispiel zu Reha, Hilfsmitteln, Heilmitteln oder Umbauten in der Wohnung (§ 18b SGB XI). Empfohlene Hilfsmittel gelten mit Ihrer Zustimmung bereits als beantragt.

Wie läuft die Pflegebegutachtung ab?

Die Begutachtung beginnt mit Ihrem Antrag bei der Pflegekasse und endet mit deren Bescheid. Dazwischen liegen diese Schritte:

  1. Antrag: Sie stellen den Antrag bei der Pflegekasse, formlos genügt. Mehr im Ratgeber Pflegegrad beantragen.
  2. Auftrag an den MD: Die Pflegekasse übermittelt den Auftrag innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags (§ 18 Abs. 1 SGB XI).
  3. Termin: Der MD kündigt den Hausbesuch an. Die Untersuchung findet in der Regel in der Wohnung statt; nur bei eindeutiger Aktenlage oder in Krisenlagen ist eine Begutachtung ohne Hausbesuch möglich (§ 18a Abs. 2 SGB XI).
  4. Begutachtung: Die Gutachterin bewertet die Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen, den Modulen. Mit Ihrer Einwilligung bezieht sie die Hausarztpraxis und pflegende Angehörige ein (§ 18a Abs. 9 SGB XI). Was in den Modulen zählt, erklärt der Ratgeber NBA-Module.
  5. Gutachten: Der MD schickt das Gutachten an die Pflegekasse.
  6. Bescheid: Die Pflegekasse entscheidet und schickt Ihnen den Bescheid zusammen mit dem Gutachten, wenn Sie dem nicht widersprochen haben (§ 18c Abs. 2 SGB XI).

Zur Vorbereitung hilft ein Pflegetagebuch über einige Wochen; eine Vorlage bietet der Ratgeber Pflegetagebuch. Warum Menschen beim Termin oft selbstständiger wirken, als sie sind, beschreibt der Ratgeber Showtime-Effekt bei der Begutachtung. Was Sie tun können, wenn der Besuch sehr kurz war, lesen Sie im Ratgeber MD-Begutachtung in 12 Minuten.

Welche Fristen gelten für den MD und die Pflegekasse?

Die wichtigste Frist: Die Pflegekasse muss Ihnen ihre Entscheidung spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich mitteilen. Für die Begutachtung selbst gelten in besonderen Lagen kürzere Fristen. Die Übersicht fasst alle Fristen des Verfahrens zusammen:

Schritt oder SituationFristGrundlage
Auftrag der Pflegekasse an den MD3 Arbeitstage nach Eingang des Antrags§ 18 Abs. 1 SGB XI
Begutachtung im Krankenhaus oder in der stationären Reha, wenn die Weiterversorgung geklärt werden muss, Pflegezeit angekündigt oder Familienpflegezeit vereinbart istspätestens am 5. Arbeitstag nach Eingang des Antrags§ 18a Abs. 5 SGB XI
Begutachtung im Hospiz oder bei ambulanter Palliativversorgungspätestens am 5. Arbeitstag nach Eingang des Antrags§ 18a Abs. 5 Satz 3 SGB XI
Begutachtung zu Hause, wenn Pflegezeit angekündigt oder Familienpflegezeit vereinbart istinnerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags§ 18a Abs. 6 SGB XI
Abschließende Begutachtung bei Kurzzeitpflege direkt nach Krankenhaus oder Rehaspätestens am 10. Arbeitstag nach Beginn der Kurzzeitpflege§ 18a Abs. 7 SGB XI
Keine Begutachtung nach 20 ArbeitstagenPflegekasse muss eine Liste mit mindestens drei unabhängigen Gutachtern schicken; Sie wählen binnen einer Woche§ 18 Abs. 3 SGB XI
Bescheid der Pflegekassespätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags§ 18c Abs. 1 SGB XI
Bescheidfrist oder verkürzte Begutachtungsfrist überschritten70 Euro je begonnener Woche, wenn die Kasse die Verzögerung zu vertreten hat§ 18c Abs. 5 SGB XI
Widerspruch gegen den Bescheid1 Monat nach Bekanntgabe§ 84 SGG

Quelle: §§ 18, 18a, 18c SGB XI; § 84 SGG. Arbeitstage sind Montag bis Freitag ohne gesetzliche Feiertage. Stand: 18.10.2026.

Die 70 Euro entfallen, wenn die Kasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder wenn jemand bereits vollstationär gepflegt wird und mindestens Pflegegrad 2 hat. Fehlen zwingend nötige Unterlagen, ist die Frist unterbrochen, bis sie eingehen (§ 18c Abs. 6 SGB XI). Rechenbeispiele und das Vorgehen bei Verzug zeigt der Ratgeber MD-Begutachtung: Dauer und Fristen. Den schnellen Weg aus dem Krankenhaus beschreibt der Ratgeber Pflegegrad-Eilantrag.

Welcher Medizinische Dienst ist für Ihr Bundesland zuständig?

Zuständig ist der Medizinische Dienst des Landes, in dem die pflegebedürftige Person wohnt. Den Termin vereinbart der MD mit Ihnen; Fragen zum Antrag und zum Bescheid richten Sie an Ihre Pflegekasse. Kontaktdaten und Servicezeiten stehen auf der jeweiligen Website:

Medizinischer Dienstzuständig fürWebsite
MD Baden-WürttembergBaden-Württembergmd-bw.de
MD BayernBayernmd-bayern.de
MD Berlin-BrandenburgBerlin, Brandenburgmd-bb.org
MD BremenBremenmd-bremen.com
MD HessenHessenmd-hessen.de
MD Mecklenburg-VorpommernMecklenburg-Vorpommernmd-mv.de
MD NiedersachsenNiedersachsenmd-niedersachsen.de
MD NordHamburg, Schleswig-Holsteinmd-nord.de
MD NordrheinNordrhein-Westfalen, Landesteil Nordrheinmd-nordrhein.de
MD Westfalen-LippeNordrhein-Westfalen, Landesteil Westfalen-Lippemd-wl.de
MD Rheinland-PfalzRheinland-Pfalzmd-rlp.de
MD SaarlandSaarlandmd-saarland.de
MD SachsenSachsenmd-sachsen.de
MD Sachsen-AnhaltSachsen-Anhaltmd-san.de
MD ThüringenThüringenmd-th.de

Quelle: Medizinischer Dienst, Liste der Medizinischen Dienste auf medizinischerdienst.de; MD Nord, Website (Hamburg und Schleswig-Holstein); § 278 Abs. 1 SGB V. Stand: 18.10.2026.

Telefonnummern nennen wir bewusst nicht, weil die Dienste je nach Anliegen unterschiedliche Servicenummern haben. Den Termin finden Sie im Schreiben des MD; dort steht auch, wen Sie bei einer Verhinderung anrufen.

Was können Sie tun, wenn Sie mit dem MD nicht zufrieden sind?

Hier kommt es darauf an, worüber Sie sich beschweren: über das Verhalten bei der Begutachtung oder über das Ergebnis. Für beides gibt es einen eigenen Weg.

Beschwerde über das Verhalten: Jeder Medizinische Dienst hat eine unabhängige Ombudsperson, an die sich Versicherte vertraulich wenden können (§ 278 Abs. 3 SGB V). Die Pflegekasse muss Sie mit dem Bescheid auf diese Möglichkeit hinweisen (§ 18c Abs. 2 SGB XI). Haben Sie Zweifel, ob die Gutachterin unparteiisch ist, etwa weil sie mit Ihrer Familie in einem Streit verbunden ist, können Sie das bei der Pflegekasse vortragen; das Vorgehen erklärt der Ratgeber Befangenheitsantrag gegen den MD-Gutachter.

Einwände gegen das Ergebnis: Der MD erlässt keinen Bescheid, deshalb richtet sich der Widerspruch gegen den Bescheid der Pflegekasse. Sie haben dafür einen Monat Zeit nach Bekanntgabe. Prüfen Sie das mitgeschickte Gutachten Punkt für Punkt gegen Ihr Pflegetagebuch. Wie das geht, beschreibt der Ratgeber Widerspruch gegen den Pflegegrad. Pflegekompass führt keine Rechtsdienstleistung durch. Wir helfen bei der Vorbereitung und vermitteln, wo nötig, an einen Partner mit Erlaubnis zur Rechtsberatung (z. B. Rechtsanwältin, Sozialverband).

Was ist der Unterschied zwischen Medizinischem Dienst und Medicproof?

Medicproof begutachtet privat Versicherte, der Medizinische Dienst gesetzlich Versicherte. Für beide gelten dieselben Maßstäbe: Private Versicherungsunternehmen müssen Pflegebedürftigkeit und Pflegegrad nach denselben Regeln feststellen wie die soziale Pflegeversicherung (§ 23 Abs. 6 SGB XI). Die Unterschiede liegen in Organisation und Verfahren:

Medizinischer DienstMedicproof
Für wengesetzlich Versicherte (soziale Pflegeversicherung)privat Versicherte (private Pflegepflichtversicherung), auch beihilfeberechtigte Beamte
Organisation15 Körperschaften des öffentlichen Rechts in den LändernGmbH, Tochterunternehmen des Verbands der Privaten Krankenversicherung, Sitz Köln
Wer begutachtetÄrztinnen, Ärzte und Pflegefachpersonen des MDselbstständig tätige Ärztinnen, Ärzte und Pflegefachkräfte im Auftrag von Medicproof
MaßstabBegutachtungs-Richtlinien, Pflegegrade nach § 15 SGB XIdieselben Maßstäbe (§ 23 Abs. 6 SGB XI)
Wer entscheidetPflegekasseVersicherungsunternehmen
70 Euro bei Fristüberschreitungjaja, gilt entsprechend (§ 18c Abs. 5 SGB XI)
Bei StreitWiderspruch bei der Pflegekasse, danach SozialgerichtEinwände beim Versicherungsunternehmen, danach Sozialgericht (§ 51 SGG)

Quelle: § 18a Abs. 12, § 18c Abs. 5, § 23 Abs. 6 SGB XI; § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG; § 278 SGB V; Medicproof GmbH, Unternehmensseite. Stand: 18.10.2026.

Ein förmliches Widerspruchsverfahren wie bei der Pflegekasse sieht die private Pflegeversicherung nicht vor. Wenden Sie sich mit Ihren Einwänden schriftlich an Ihr Versicherungsunternehmen und bitten Sie um eine erneute Prüfung.

Was ändert sich 2027 durch die geplante Pflegereform?

Die Bundesregierung hat am 30.09.2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz, PNOG) beschlossen. Er ist noch nicht verabschiedet; alle Punkte sind geplant und können sich ändern. Für den Medizinischen Dienst sieht der Entwurf diese Änderungen vor:

ThemaBisher (2026)Nach dem Entwurf (ab 2027)
Vor der BegutachtungBegutachtung nach AntragPlausibilitätskontrolle: In geeigneten Fällen wird vorher der tatsächliche Bedarf erfragt; Sie werden zu den Erfolgsaussichten beraten und können den Antrag zurücknehmen (§ 18 Abs. 1 neu)
Wiederholungsbegutachtungauf Antrag oder durch die Kassezusätzlich auf Veranlassung des Pflegeheims oder Pflegedienstes nach erfolgreicher Reha oder Aktivierung (§ 18 Abs. 1a neu)
Inhalt des GutachtensPflegegrad und Empfehlungenzusätzlich ein Abschnitt zu Versorgungsschwerpunkten für die neue Pflegebegleitung, für Anträge ab 01.01.2029 (§ 18b neu)
Beiratkeinerneuer Beirat beim MD Bund aus fünf Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, berufen für vier Jahre, zur Weiterentwicklung der Begutachtung (§ 18f neu)
Frist von 25 Arbeitstagengilt immervom 01.01. bis 30.04.2027 ausgesetzt, außer bei besonders dringlichem Entscheidungsbedarf (§ 142b Abs. 3 neu)
Schwellen für den PflegegradPG 1 ab 12,5, PG 2 ab 27, PG 3 ab 47,5 PunktenPG 1 ab 15, PG 2 ab 30, PG 3 ab 50 Punkten; maßgeblich ist das Recht am Tag des Antrags (§ 15, § 142b neu)

Quelle: Regierungsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Kabinettsfassung 30.09.2026, BR-Drs. 587/26(neu), Art. 1 Nr. 16, 18, 20, 22, 86; Pflegekompass-Faktenblatt PNOG, Stand 18.10.2026. Geplant, nicht beschlossen.

Nach dem Entwurf würde, wer 2026 noch einen Antrag stellt, nach heutigem Recht begutachtet (§ 142b Abs. 1 SGB XI-E). Was die Reform insgesamt bedeutet, erklärt die Seite Pflegereform 2027.

Häufige Fragen

Ist MDK dasselbe wie MD?
Ja. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) heißt seit Juli 2021 Medizinischer Dienst (MD). Aufgaben und Ansprechpartner sind dieselben geblieben.

Entscheidet der Medizinische Dienst über den Pflegegrad?
Nein. Der MD erstellt das Gutachten mit einer Empfehlung; den Bescheid erlässt die Pflegekasse.

Wer darf bei der Begutachtung dabei sein?
Angehörige, Betreuer oder eine Vertrauensperson können dabei sein, wenn die pflegebedürftige Person das möchte. Mit ihrer Einwilligung werden pflegende Angehörige und der Pflegedienst auch befragt.

Bekomme ich das Gutachten des MD?
Ja. Die Pflegekasse schickt es mit dem Bescheid, wenn Sie nicht widersprechen; Sie können es auch später anfordern.

Was passiert, wenn ich den MD-Termin nicht wahrnehmen kann?
Melden Sie sich sofort beim MD und vereinbaren Sie einen neuen Termin. Wer die Untersuchung in der Wohnung ohne Grund verweigert, riskiert, dass die Pflegekasse die Leistung ablehnt (§ 18a Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB XI mit §§ 65, 66 SGB I).

Zusammenfassung

Der Medizinische Dienst, früher MDK, begutachtet im Auftrag der gesetzlichen Pflegekasse, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt und welcher Pflegegrad passt; entscheiden muss die Pflegekasse spätestens nach 25 Arbeitstagen. Im Krankenhaus, im Hospiz und bei angekündigter Pflegezeit gelten kürzere Begutachtungsfristen, bei Verzug, den sie zu vertreten hat, zahlt die Kasse 70 Euro je begonnener Woche. Zuständig ist der MD Ihres Bundeslandes; privat Versicherte begutachtet Medicproof nach denselben Maßstäben. Beschwerden über das Verhalten gehen an die Ombudsperson, Einwände gegen das Ergebnis per Widerspruch an die Pflegekasse. Mehr zum Verfahren auf der Seite Pflegegrad.

Quellen

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