Ein Badewannensitz wird in die Wanne eingehängt und verringert die Höhe beim Hinsetzen und Aufstehen; ein Badewannenbrett liegt quer auf dem Wannenrand. Beide sind Hilfsmittel der Krankenkasse (Produktgruppe 04). Mit Verordnung oder Empfehlung einer Pflegefachperson zahlen Sie 10 Prozent zu, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, einen Pflegegrad brauchen Sie nicht (Stand: 18.10.2026).
Wer in der Badewanne nicht mehr sicher hinunter- und wieder hochkommt, muss nicht sofort umbauen. Oft hilft ein einfacher Sitz, der die Höhe verringert, oder ein Brett, auf dem man im Sitzen duscht. Dieser Ratgeber gehört zum Thema Barrierefrei wohnen und erklärt, welche Ausführung zu wem passt und wie Sie sie über die Kasse bekommen.
Was ist ein Badewannensitz?
Ein Badewannensitz ist eine Sitzfläche mit Tragwerk, die vom Wannenrand aus in die Badewanne eingehängt wird. Man sitzt damit höher als auf dem Wannenboden. Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands beschreibt den Zweck so: Der Sitz verringert die Höhe, die zu überwinden ist, und erleichtert den Wechsel zwischen Stehen und Sitzen in der Wanne.
Das Badewannenbrett, oft auch Badebrett genannt, liegt dagegen auf beiden Wannenrändern auf. Man setzt sich auf Höhe des Randes darauf und duscht im Sitzen. Verstellbare Anschläge an der Unterseite halten es fest und passen es an die Breite der Wanne an. Manche Bretter haben einen Handgriff.
Welche Arten gibt es?
Das Hilfsmittelverzeichnis unterscheidet in der Produktgruppe 04 vier Ausführungen. Die Tabelle zeigt, worin sie sich unterscheiden und für wen sie laut Verzeichnis gedacht sind.
| Ausführung (Produktart) | Wo man sitzt | Gedacht für Menschen, die … |
|---|---|---|
| Badewannenbrett (04.40.02.0) | auf Höhe des Wannenrands, quer über der Wanne | sich nicht mehr in die Wanne setzen können, aber stabil sitzen und die Arme gut nutzen |
| Badewannensitz ohne Rückenlehne (04.40.02.1) | in der Wanne, höher als der Boden | nicht sicher auf dem Wannenboden sitzen oder sich hinsetzen können, bei stabiler Rumpfhaltung |
| Badewannensitz mit Rückenlehne (04.40.02.2) | in der Wanne, mit Halt im Rücken | zusätzlich Halt im Rücken brauchen, etwa bei deutlich eingeschränkter Rumpfkontrolle |
| Badewannensitz mit Rückenlehne, drehbar (04.40.02.3) | auf Höhe des Wannenrands, Sitz dreht sich | außerdem Mühe haben, die Beine über den Wannenrand zu bringen |
Quelle: GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 04, Beschreibungen und Indikationen der Produktarten 04.40.02.0 bis 04.40.02.3, Fortschreibung vom 15.10.2025; vereinfacht von der Redaktion. Stand: 18.10.2026.
Für Sitze, die nach der Rückgabe an weitere Versicherte gehen, verlangt das Verzeichnis mindestens 100 Kilogramm Tragfähigkeit und eine Anpassung an verschiedene Wannenbreiten. Die Produkte dürfen höchstens 8 Kilogramm wiegen. Das ist wichtig, wenn Angehörige den Sitz nach dem Baden herausnehmen.
Badewannensitz, Badewannenlift oder Duschhocker?
Welches Hilfsmittel passt, hängt davon ab, was noch gelingt. Ein Sitz oder Brett verringert die Höhe, ein Badewannenlift fährt den Sitz bis zum Wannenboden und wieder hoch. Ein Duschhocker gehört in die Dusche, nicht in die Wanne: Auf dem gewölbten Wannenboden steht er nicht sicher.
| Situation | Passendes Hilfsmittel aus der Produktgruppe 04 |
|---|---|
| Hinsetzen auf den Wannenboden geht nicht mehr, im Sitzen duschen reicht | Badewannenbrett |
| Baden mit Wasser bis zur Hüfte soll möglich bleiben, Hinsetzen auf den Boden gelingt nicht | Badewannensitz ohne oder mit Rückenlehne |
| Die Beine kommen schwer über den Rand | drehbarer Badewannensitz oder Badewannenlift |
| Liegend baden soll möglich bleiben, Absenken und Anheben aus eigener Kraft gelingt nicht | Badewannenlift |
| Sicheres Sitzen gelingt nicht mehr | Badeliege (04.40.04.0) oder Umbau zur Dusche prüfen |
| Halt beim Ein- und Aussteigen fehlt | mobiler Badewannengriff (04.40.05.0), zusätzlich zu Sitz oder Brett |
Quelle: GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 04 (Fortschreibung vom 15.10.2025), Produktuntergruppen 04.40.01 bis 04.40.05; Zuordnung der Situationen durch die Redaktion. Stand: 18.10.2026.
Die Tabelle ersetzt nicht das Ausprobieren. Lassen Sie sich die Ausführung vom Sanitätshaus in Ihrer eigenen Wanne zeigen. Mehr zu allen Bade- und Duschhilfen steht im Bereich Hilfsmittel.
Zahlt die Krankenkasse den Badewannensitz?
Ja, wenn er im Einzelfall nötig ist, um eine Behinderung auszugleichen (§ 33 SGB V). Badewannensitze und Badewannenbretter stehen im Hilfsmittelverzeichnis in der Produktuntergruppe 04.40.02. Einen Pflegegrad setzt das nicht voraus.
Sie zahlen die gesetzliche Zuzahlung von 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, nie mehr als das Hilfsmittel kostet (§ 61 SGB V). Ab 01.01.2027 sind es mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro; das ist mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. Wählen Sie eine Ausführung, die über das Notwendige hinausgeht, tragen Sie die Mehrkosten selbst (§ 33 Abs. 1 SGB V). Wer ohne Verordnung im Handel kauft, zahlt den vollen Preis.
Es gibt einen zweiten Weg. Empfiehlt eine Pflegefachperson, etwa vom Pflegedienst oder beim Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI, einen Badewannensitz oder ein Badewannenbrett, braucht es keine ärztliche Verordnung. Die Empfehlung darf bei der Antragstellung höchstens zwei Wochen alt sein und geht zusammen mit dem Antrag in Textform an die Kasse (§ 40 Abs. 6 SGB XI). Badewannensitze und -bretter stehen in der Liste der Hilfsmittel, für die das gilt (Richtlinien des GKV-Spitzenverbands, in Kraft seit 01.09.2026). Wie der Beratungsbesuch abläuft, erklärt der Ratgeber zur Pflegeberatung zu Hause.
Die Pflegekasse zahlt den Sitz nicht aus dem Zuschuss für Umbauten. Er ist ein bewegliches Hilfsmittel, kein Eingriff in die Wohnung. Der Zuschuss von bis zu 4.180 Euro für einen späteren Umbau bleibt Ihnen deshalb erhalten.
So bekommen Sie einen Badewannensitz
- Lassen Sie sich den Sitz oder das Brett ärztlich verordnen oder von einer Pflegefachperson empfehlen. Wichtig ist eine kurze Begründung, was in der Wanne nicht mehr gelingt.
- Wenden Sie sich an ein Sanitätshaus, das Vertragspartner Ihrer Krankenkasse ist. Ihre Kasse nennt Ihnen Vertragspartner, wenn Sie keinen kennen.
- Messen Sie vorher die innere Breite der Wanne und die Breite des Wannenrands. Das Verzeichnis verlangt, dass die Hersteller die passende innere Wannenbreite angeben.
- Lassen Sie sich die Montage zeigen: wie der Sitz eingehängt wird, wie er sicher sitzt und wie Sie ihn reinigen.
- Fragen Sie vor der Lieferung schriftlich, ob eine Aufzahlung anfällt.
Lehnt die Krankenkasse ab, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Wir helfen bei der Vorbereitung und vermitteln, wo nötig, an einen Partner mit Erlaubnis zur Rechtsberatung (z. B. Rechtsanwältin, Sozialverband). Mehr dazu auf der Seite Widerspruch.
Ein Beispiel: vom Brett zum Umbau
Ein Mann mit Pflegegrad 2 hat nach einer Hüftoperation Mühe, sich in die Wanne zu setzen. Er sitzt aber stabil und kann sich mit den Armen gut abstützen. Die Pflegefachperson des Pflegedienstes empfiehlt ein Badewannenbrett mit Handgriff; das Sanitätshaus beantragt es bei der Krankenkasse, er zahlt höchstens 10 Euro zu.
Ein Jahr später wird das Übersetzen auf das Brett schwieriger, und seine Frau kann ihm kaum noch helfen. Die Familie lässt sich beraten und beantragt bei der Pflegekasse den Umbau der Wanne zur bodengleichen Dusche als wohnumfeldverbessernde Maßnahme. Den Duschsitz für die neue Dusche stellt wieder die Krankenkasse; diese Aufteilung nennt das Rundschreiben der Pflegekassen ausdrücklich. Was vom Zuschuss bleibt, zeigt der Badumbau-Zuschuss-Rechner.
Wann ein Badewannensitz nicht reicht
Ein Sitz oder Brett hilft nur, wenn jemand sicher sitzen kann und mit wenig Hilfe auf die Sitzfläche kommt. Gelingt das nicht mehr, sind eine Badeliege, ein Lift oder der Umbau der Badewanne zur Dusche zu prüfen. Wer weiter baden möchte, kann auch eine Badewanne mit Tür prüfen. Auch eine ungewöhnliche Wannenform kann ein Problem sein: Bei sehr schmalen, sehr breiten oder geschwungenen Wannen halten Einhänge- und Auflagevorrichtungen nicht immer sicher.
Fest an der Wand montierte Badewannengriffe zahlt die Krankenkasse nicht; das Verzeichnis zählt sie zu den Gebrauchsgegenständen. Welche Griffe es gibt, zeigt der Ratgeber Haltegriff fürs Bad. Als Teil eines Umbaus kann die Pflegekasse sie bezuschussen. Wie das geht, erklärt der Ratgeber zum Badumbau-Zuschuss der Pflegekasse; Fachbetriebe für den Umbau vermittelt die Expertensuche Badumbau.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Badewannensitz und Badewannenbrett?
Ein Badewannenbrett liegt auf Höhe des Rands quer über der Wanne, man duscht darauf im Sitzen. Ein Badewannensitz hängt tiefer in der Wanne und verringert die Höhe, die beim Hinsetzen und Aufstehen zu überwinden ist.
Brauche ich für einen Badewannensitz einen Pflegegrad?
Nein. Badewannensitze sind Hilfsmittel der Krankenkasse. Entscheidend ist der Bedarf im Einzelfall, nicht der Pflegegrad.
Wie hoch ist die Zuzahlung?
10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, aber nie mehr als das Hilfsmittel kostet (§ 61 SGB V). Ab 01.01.2027 sind es mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro. Wer von Zuzahlungen befreit ist, zahlt nichts.
Hat ein Badewannenbrett eine Hilfsmittelnummer?
Ja. Badewannenbretter stehen im Hilfsmittelverzeichnis unter der Produktart 04.40.02.0, Badewannensitze unter 04.40.02.1 bis 04.40.02.3. Die vollständige zehnstellige Nummer gehört zum einzelnen Produkt.
Wie viel Gewicht hält ein Badewannensitz aus?
Sitze, die mehrfach eingesetzt werden, müssen laut Hilfsmittelverzeichnis mindestens 100 Kilogramm tragen. Fragen Sie bei höherem Körpergewicht im Sanitätshaus nach einer passenden Ausführung.
Zusammenfassung
Badewannensitz und Badewannenbrett sind einfache Hilfen, wenn das Hinsetzen in die Wanne nicht mehr gelingt. Das Brett liegt auf dem Rand, der Sitz hängt tiefer in der Wanne; drehbare Sitze helfen zusätzlich beim Einsteigen. Die Krankenkasse zahlt sie ohne Pflegegrad, Sie zahlen höchstens 10 Euro zu. Reicht ein Sitz nicht mehr, sind Lift oder Umbau zur Dusche die nächsten Schritte. Alle Lösungen fürs Bad finden Sie im Bereich Barrierefrei wohnen, Umbauten im Ratgeber zur Wohnumfeldverbesserung.
Quellen
- GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 04 Bade- und Duschhilfen, Fortschreibung vom 15.10.2025 (Definition, Produktuntergruppe 04.40.02, Produktarten 04.40.02.0 bis 04.40.02.3, 04.40.04.0, 04.40.05.0), abgerufen am 18.10.2026
- GKV-Spitzenverband, Richtlinien zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachpersonen gemäß § 17a Abs. 1 SGB XI vom 06.07.2026, in Kraft seit 01.09.2026 (Anhang III, Produktgruppe 04), abgerufen am 18.10.2026
- § 33 SGB V, Hilfsmittel, abgerufen am 18.10.2026
- § 61 SGB V, Zuzahlungen, abgerufen am 18.10.2026
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228 (Art. 1 Nr. 23: § 61 SGB V ab 01.01.2027), abgerufen am 18.10.2026
- § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (Abs. 4 und 6), abgerufen am 18.10.2026
- GKV-Spitzenverband, Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI, Stand 02.04.2026 (§ 40, Ziffer 2.2 Abs. 4), abgerufen am 18.10.2026
- § 84 SGG, Widerspruchsfrist, abgerufen am 18.10.2026






