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Ratgeber Pflege­heim

Betreutes Wohnen: welche Kosten anfallen und wer sie bezahlt

Von der Pflege­kompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 18.10.2026

Betreutes Wohnen kostet Miete, Nebenkosten und eine monatliche Grundpauschale. Die Pauschale für Ansprechperson, Hausmeister und Hausnotruf liegt laut Verbraucherzentrale meist bei 100 bis 150 Euro, die Miete etwa 10 Prozent über der ortsüblichen Kaltmiete. Die Pflegekasse zahlt keine Wohnkosten, mit Pflegegrad aber Pflegegeld, Pflegedienst und Entlastungsbetrag. Stand: 18.10.2026.

Wer über betreutes Wohnen nachdenkt, will vor allem wissen: Können wir uns das leisten? Eine seriöse Antwort hängt vom Ort und vom einzelnen Angebot ab, deshalb nennen wir nur Werte mit Quelle. Dieser Ratgeber zeigt, aus welchen Posten sich die Monatsrechnung zusammensetzt, welche Beträge belegt sind und wer bei welchem Posten hilft. Einen Überblick über alle Wohnformen gibt die Seite Wohnen im Alter.

Aus welchen Posten setzen sich die Kosten zusammen?

Die Monatskosten bestehen aus vier Teilen: Kaltmiete, Betriebskosten, Grundpauschale und, je nach Bedarf, Wahlleistungen und Pflege. Dazu kommen beim Einzug einmalige Kosten.

PostenWas dazugehörtBelegte OrientierungWer zahlt
KaltmieteWohnung, meist barrierearm, oft mit Aufzugetwa 10 % über der ortsüblichen Netto-KaltmieteSie selbst, bei geringem Einkommen eventuell Wohngeld
BetriebskostenHeizung, Wasser, Müll, Hausreinigung, VersicherungBundesschnitt 2,67 € je m² und Monat (2024), davon Heizung und Warmwasser 1,32 €Sie selbst
GrundpauschaleAnsprechperson zu festen Zeiten, Hausmeister, Hausnotruf, Gemeinschaftsangebotemeist 100 bis 150 € im Monat; in Residenzen mit sehr umfassender Betreuung einige Hundert EuroSie selbst
WahlleistungenMittagessen, Reinigung, Wäsche, Fahrdienstnach Preisliste des AnbietersSie selbst, teils über den Entlastungsbetrag
Pflegeambulanter Pflegedienstnach Rechnung des DienstesPflegekasse bis zum Sachleistungsbetrag, Rest Sie selbst
EinmaligKaution, UmzugKaution höchstens 3 Kaltmieten (Mietvertrag) oder 2 Monatsentgelte (Vertrag nach WBVG)Sie selbst; Umzug mit Pflegegrad eventuell Pflegekasse

Quelle: Verbraucherzentrale, Betreutes Wohnen, Stand 01.08.2025 (Mietaufschlag, Pauschale); Deutscher Mieterbund, Betriebskostenspiegel 2024, Meldung vom 18.12.2025; § 551 BGB; § 14 WBVG; §§ 36, 45b SGB XI. Stand: 18.10.2026.

Einen bundesweiten Durchschnittspreis für betreutes Wohnen gibt es nicht. Weder die Statistikämter noch die Verbraucherzentrale veröffentlichen ihn, weil der Leistungsumfang zu unterschiedlich ist. Misstrauen Sie deshalb Pauschalangaben ohne Quelle. Was betreutes Wohnen grundsätzlich ausmacht, erklärt der Ratgeber Betreutes Wohnen 2026.

Was kostet die Grundpauschale und was steckt darin?

Die Grundpauschale liegt nach Angaben der Verbraucherzentrale meist bei 100 bis 150 Euro im Monat, wenn sie eine regelmäßig anwesende Ansprechperson, einen Hausmeisterservice und einen Hausnotruf umfasst. Sie zahlen sie jeden Monat, auch wenn Sie die Leistungen kaum nutzen.

Die Verbraucherzentrale warnt vor einem reinen Preisvergleich. Eine Pauschale von 100 Euro mit Sprechstunde zweimal die Woche ist etwas anderes als eine von 150 Euro mit täglicher Präsenz und Notruf rund um die Uhr. Lassen Sie sich deshalb schriftlich geben, was genau enthalten ist, und achten Sie auf unklare Wörter wie "regelmäßig".

Typische Grundleistungen sind die Ansprechperson, die Hilfe vermittelt, der Hausnotruf, Hausmeisterdienste, Reinigung der Gemeinschaftsflächen und Freizeitangebote. Nicht enthalten sind meist Arbeiten in der eigenen Wohnung, Essen, Wäsche und Pflege. Diese Wahlleistungen buchen Sie getrennt.

Ein Rechenbeispiel mit Durchschnittswerten

Für eine alleinstehende Person in einer Zweizimmerwohnung mit 50 Quadratmetern lässt sich mit veröffentlichten Durchschnittswerten eine Untergrenze schätzen. Die Werte ersetzen kein Angebot; setzen Sie für Ihren Ort die Zahlen aus dem Mietspiegel ein.

PostenRechnungBetrag im Monat
Kaltmiete, Durchschnitt Einpersonenhaushalt50 m² × 7,53 €376,50 €
Aufschlag betreutes Wohnen, etwa 10 %10 % von 376,50 €37,65 €
Betriebskosten, Bundesschnitt 202450 m² × 2,67 €133,50 €
GrundpauschaleSpanne der Verbraucherzentrale100 bis 150 €
Summe ohne Wahlleistungen und Pflege647,65 bis 697,65 €

Quelle: Statistisches Bundesamt, Zensus 2022 (Stichtag 15.05.2022, Nettokaltmiete Einpersonenhaushalte 7,53 € je m²); Verbraucherzentrale, Stand 01.08.2025; Deutscher Mieterbund, Betriebskostenspiegel 2024; eigene Berechnung. Stand: 18.10.2026.

Das Ergebnis ist eher zu niedrig als zu hoch. Die Zensus-Miete ist ein Durchschnitt aller bestehenden Mietverträge von 2022; wer heute neu einzieht, zahlt in vielen Städten deutlich mehr. Rechnen Sie Essen, Reinigung und den Eigenanteil für die Pflege noch hinzu.

Was zahlt die Pflegekasse im betreuten Wohnen?

Die Pflegekasse zahlt keine Miete und keine Grundpauschale, aber alle Leistungen der häuslichen Pflege. Betreutes Wohnen gilt als Pflege zu Hause, denn häusliche Pflegehilfe ist ausdrücklich auch außerhalb des eigenen Haushalts möglich, nur nicht im Pflegeheim (§ 36 Abs. 4 SGB XI).

  • Pflegegeld: 347, 599, 800 oder 990 Euro im Monat bei Pflegegrad 2 bis 5, wenn Angehörige oder andere Vertraute pflegen.
  • Pflegesachleistung: 796, 1.497, 1.859 oder 2.299 Euro im Monat für einen ambulanten Pflegedienst, mehr dazu im Ratgeber Pflegesachleistungen 2026.
  • Entlastungsbetrag: bis 131 Euro im Monat ab Pflegegrad 1, etwa für einen anerkannten Haushalts- oder Betreuungsdienst. Die Grundpauschale selbst ist damit nicht bezahlbar.
  • Hausnotruf: Die Pflegekasse übernimmt ab Pflegegrad 1 die Grundleistung, nach den Verträgen der Pflegekassen seit 01.04.2026 mit 27,00 Euro netto im Monat. Das gilt grundsätzlich auch in einer betreuten Wohnanlage, wenn ein Vertragspartner der Pflegekassen versorgt (Hausnotrufvertrag, § 3 Abs. 3 und 4). Ist der Notruf schon in der Pauschale enthalten, fragen Sie den Anbieter, ob er über die Pflegekasse abrechnen kann; Einzelheiten auf der Seite Hausnotruf.
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis 42 Euro im Monat, etwa für Handschuhe und Bettschutzeinlagen.
  • Umbau und Umzug: bis 4.180 Euro je Maßnahme für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen; dazu kann unter Umständen auch ein Umzug in eine pflegegerechte Wohnung zählen, siehe Ratgeber Umzugskosten und Pflegekasse.

Den Wohngruppenzuschlag von 224 Euro gibt es im betreuten Wohnen nicht. Er setzt eine ambulant betreute Wohngruppe voraus, in der mindestens drei Pflegebedürftige gemeinsam eine Wohnung teilen (§ 45f SGB XI); wie das funktioniert, erklärt der Ratgeber Senioren-WG.

Wer hilft, wenn Rente und Ersparnisse nicht reichen?

Reicht das Geld nicht, kommen Wohngeld, Grundsicherung im Alter und Hilfe zur Pflege vom Sozialamt infrage. Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete für Menschen mit geringem Einkommen; den Antrag stellen Sie bei der Wohngeldstelle Ihrer Stadt oder Gemeinde. Die Grundsicherung übernimmt Kosten der Unterkunft, soweit sie angemessen sind. Klären Sie vor der Unterschrift mit dem Sozialamt, ob Miete und Pauschale als angemessen gelten.

Wer Sozialhilfe beantragt, muss eigenes Vermögen bis auf einen Schonbetrag von 10.000 Euro je volljähriger Person einsetzen. Details stehen im Ratgeber Schonvermögen bei Pflege.

Kinder müssen für ihre Eltern erst zahlen, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen im Sinne des Steuerrechts mehr als 100.000 Euro beträgt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Ob das für Sie zutrifft, zeigt der Elternunterhalt-Rechner. Achtung: Wer den Mietvertrag als Mitmieter oder Bürge unterschreibt, haftet unabhängig von dieser Grenze selbst.

Was können Sie von der Steuer absetzen?

Absetzbar sind die Teile der Kosten, die auf haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflege entfallen, nicht aber die Miete. Die Einkommensteuer sinkt um 20 Prozent dieser Kosten, höchstens um 4.000 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG). Dazu können je nach Ausweis in der Rechnung Anteile der Grundpauschale zählen, etwa für Notrufbereitschaft, Hausmeister oder Reinigung, und der selbst bezahlte Anteil am Pflegedienst.

Voraussetzung ist eine Rechnung, in der diese Anteile getrennt stehen, und die Zahlung per Überweisung. Was die Pflegekasse erstattet, zählt nicht mit. Bitten Sie den Anbieter um eine jährliche Bescheinigung nach § 35a EStG; viele Anbieter stellen sie aus. Wie viel Steuer Sie insgesamt sparen können, zeigt der Pflege-Steuer-Rechner.

Worauf sollten Sie im Vertrag achten?

Im Vertrag entscheidet sich, welche Kosten fest sind und welche steigen können. Drei Punkte sind besonders wichtig.

  1. Welches Recht gilt? Enthält der Vertrag neben der Wohnung nur allgemeine Hilfen wie Notruf, Vermittlung von Pflege oder hauswirtschaftliche Leistungen, gilt Mietrecht. Verpflichtet sich der Anbieter auch zu Pflege oder Betreuung, oder ist der Mietvertrag an einen getrennten Vertrag über Pflege- oder Betreuungsleistungen gekoppelt, gilt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG, § 1). Die Kopplung an einen reinen Grundservice mit Notruf und Vermittlung reicht dafür nicht.
  2. Was passiert bei Abwesenheit? Gilt das WBVG und sind Sie länger als drei Tage abwesend, etwa im Krankenhaus, muss der Anbieter ersparte Aufwendungen anrechnen (§ 7 Abs. 5 WBVG). Bei einem reinen Mietvertrag mit Servicevertrag zählt die Klausel im Vertrag.
  3. Wie kann die Pauschale steigen? Lassen Sie sich zeigen, unter welchen Bedingungen der Anbieter erhöhen darf und mit welcher Frist.

Die Verbraucherzentrale rät außerdem: mehrere Anlagen besichtigen, mit Bewohnern sprechen, früh planen, weil Wartelisten lang sein können, und den Vertrag vor der Unterschrift prüfen lassen.

Wann betreutes Wohnen teurer wird als gedacht

  • Steigender Pflegebedarf: Die Pflegekasse zahlt den Pflegedienst nur bis zum Höchstbetrag der Pflegesachleistung; was darüber hinausgeht, zahlen Sie selbst. Lassen Sie sich vom Pflegedienst vorab einen Kostenvoranschlag mit Ihrem Eigenanteil geben.
  • Pflege rund um die Uhr: Betreutes Wohnen ist keine Rundumversorgung. Wird nachts regelmäßig Hilfe nötig, kann ein Pflegeheim die passendere und manchmal nicht teurere Lösung sein; Zahlen dazu im Ratgeber Pflegeheim-Kosten 2026.
  • Kauf statt Miete: Bei gekauften Wohnungen in einer Anlage fallen Hausgeld und Pauschale an. Belegte Durchschnittspreise gibt es nicht.

Was sich 2027 ändern soll

Bis 31.12.2026 gelten die Beträge oben. Nach dem Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026 sollen ab 01.01.2027 neue Budgets gelten. Das Pflegegeld soll weiter Pflegegeld heißen und im Umfang eines Entlastungsbudgets von 380, 630, 890 oder 1.080 Euro gezahlt werden (§ 37 Abs. 1 SGB XI-E), die Pflegesachleistung für den Pflegedienst im Umfang eines Sachleistungsbudgets von 890, 1.590, 2.090 oder 2.530 Euro (§ 36 SGB XI-E).

Der Entlastungsbetrag soll durch ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro im Monat ab 25 Jahren ersetzt werden, nur ab Pflegegrad 2 und nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45b SGB XI-E). Die Pauschale von 42 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch soll entfallen (§ 40 Abs. 2 SGB XI-E gestrichen). Der Umbauzuschuss bleibt unverändert (§ 40 Abs. 4 SGB XI); den Hausnotruf erwähnt der Entwurf nicht. Beschlossen ist das noch nicht; alle Beträge auf der Seite Pflegereform 2027.

Häufige Fragen

Was kostet betreutes Wohnen im Monat?
Das hängt von Ort und Angebot ab. Belegt sind nur Teilwerte: Die Grundpauschale liegt meist bei 100 bis 150 Euro, die Miete etwa 10 Prozent über der ortsüblichen Kaltmiete. Mit Durchschnittswerten ergibt sich für 50 Quadratmeter eine Untergrenze von rund 650 bis 700 Euro ohne Essen und Pflege.

Zahlt die Pflegekasse betreutes Wohnen?
Nein, nicht die Wohnung und nicht die Pauschale. Sie zahlt mit Pflegegrad die Leistungen der häuslichen Pflege, also Pflegegeld oder Pflegedienst, Entlastungsbetrag und Hausnotruf.

Muss ich die Pauschale auch zahlen, wenn ich nichts nutze?
Ja. Die Grundpauschale ist eine feste Monatsgebühr. Nur Wahlleistungen zahlen Sie nach Nutzung.

Kann das Sozialamt die Kosten übernehmen?
Ja, über Grundsicherung oder Hilfe zur Pflege, wenn Einkommen und Vermögen nicht reichen und die Kosten als angemessen gelten. Klären Sie das vor dem Einzug.

Zusammenfassung

Betreutes Wohnen setzt sich aus Kaltmiete, Betriebskosten, Grundpauschale und bei Bedarf Wahlleistungen und Pflege zusammen. Belegt sind eine Pauschale von meist 100 bis 150 Euro und ein Mietaufschlag von etwa 10 Prozent; einen seriösen Durchschnittspreis gibt es nicht. Die Pflegekasse zahlt die Leistungen der häuslichen Pflege, nicht die Wohnkosten. Wohngeld, Sozialamt und Steuerabzug können entlasten. Andere Wohnformen und ihre Kosten vergleicht die Seite Wohnen im Alter.

Quellen

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