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Thema

Vorsorge­vollmacht und Patienten­verfügung: Was Sie jetzt regeln sollten

Von der Pflege­kompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 18.10.2026

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer für Sie handeln darf, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können. In der Patientenverfügung legen Sie fest, welche ärztlichen Maßnahmen Sie wollen. Ohne Vollmacht bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer; Ehegatten dürfen seit 01.01.2023 nur in Gesundheitsfragen und höchstens sechs Monate vertreten (§ 1358 BGB).

Ein Sturz, ein Schlaganfall, eine Demenz: Plötzlich kann ein Mensch nicht mehr selbst unterschreiben, mit der Bank sprechen oder einer Operation zustimmen. Viele gehen davon aus, dass dann Ehepartner oder Kinder automatisch entscheiden dürfen. Das stimmt nur sehr eingeschränkt. Diese Seite erklärt die drei Vorsorgedokumente, ihre Form und wo Sie sie hinterlegen.

Dokument oder RegelWas es regeltForm und KostenRechtsgrundlage
Vorsorgevollmachtwer für Sie handelt: Gesundheit, Geld, Behörden, Wohnungschriftlich; für schwerwiegende ärztliche Maßnahmen und Unterbringung Pflicht§ 1820 BGB
Patientenverfügungwelche Behandlungen Sie wollen oder ablehnenschriftlich, volljährig und einwilligungsfähig§ 1827 BGB
Betreuungsverfügungwer Betreuer werden soll und wie die Betreuung geführt wirdkeine Form vorgeschrieben, schriftlich empfohlen§ 1816 Abs. 2 BGB
Notvertretung durch Ehegattennur Gesundheitssorge, höchstens sechs Monateärztliche Bestätigung nötig§ 1358 BGB
Beglaubigung bei der BetreuungsbehördeEchtheit der Unterschrift10 € je Beglaubigung§ 7 BtOG
Zentrales Vorsorgeregisterdamit Gericht und Ärzte die Dokumente finden24,00 bis 29,50 € je Eintrag mit einer Vertrauensperson§§ 78a, 78b BNotO, Gebührensatzung

Quelle: §§ 1358, 1816, 1820, 1827 BGB; § 7 BtOG; §§ 78a, 78b BNotO; Vorsorgeregister-Gebührensatzung der Bundesnotarkammer, gültig ab 01.10.2026. Stand: 18.10.2026.

Was ist eine Vorsorgevollmacht und was regelt sie?

Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, mit der Sie eine Person Ihres Vertrauens berechtigen, Sie in bestimmten oder allen Angelegenheiten zu vertreten, wenn Sie das selbst nicht mehr können. Typische Bereiche sind Gesundheit und Pflege, Aufenthalt und Wohnung, Bankgeschäfte und Vermögen, Behörden und Versicherungen sowie Post und digitale Konten. Sie können für einzelne Bereiche verschiedene Personen einsetzen.

Der große Vorteil: Wer eine wirksame Vorsorgevollmacht hat, braucht in der Regel keinen gerichtlich bestellten Betreuer. Eine Betreuung ist nach § 1814 Abs. 3 BGB nicht erforderlich, soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten ebenso gut besorgen kann. Damit entscheiden Menschen, die Sie selbst ausgewählt haben, und nicht eine vom Gericht bestimmte Person.

Für einige besonders weitreichende Entscheidungen verlangt das Gesetz, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und diese Entscheidungen ausdrücklich nennt (§ 1820 Abs. 2 BGB). Dazu gehören die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen mit Lebensgefahr oder schwerem Gesundheitsrisiko, eine Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen wie Bettgitter oder Gurte. Steht das nicht ausdrücklich in der Vollmacht, darf der Bevollmächtigte hier nicht entscheiden. Wann zusätzlich das Betreuungsgericht zustimmen muss, erklärt der Ratgeber Freiheitsentziehende Maßnahmen.

Eine Vorsorgevollmacht kann nur erteilen, wer geschäftsfähig ist. Ein kostenloses Formular zum Ausdrucken bietet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als PDF-Formular Vollmacht an (Stand Januar 2023). Wer lieber am Bildschirm Schritt für Schritt vorgeht, kann die kostenlose Online-Vorsorgevollmacht der Verbraucherzentralen nutzen, die auf der Vorlage des Ministeriums beruht. In beiden Fällen müssen Sie das Dokument ausdrucken und eigenhändig unterschreiben.

Wie Sie das Formular Abschnitt für Abschnitt ausfüllen, erklärt der Ratgeber Vorsorgevollmacht: Muster, allgemeine Hinweise gibt der Ratgeber Vorsorgevollmacht 2026.

Ab wann gilt eine Vorsorgevollmacht und wie lange?

Eine Vorsorgevollmacht ist im Regelfall ab der Unterschrift wirksam und gilt, bis Sie sie widerrufen. Viele Vordrucke unterscheiden deshalb zwischen dem Außenverhältnis und dem Innenverhältnis. Nach außen, also gegenüber Bank, Krankenhaus oder Behörde, darf der Bevollmächtigte handeln, sobald er das Original vorlegt.

Im Innenverhältnis, also in der Absprache zwischen Ihnen und dem Bevollmächtigten, können Sie festlegen, dass er erst handeln soll, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können. Diese Absprache schreiben Sie besser nicht als Bedingung in die Vollmacht selbst. Sonst müsste der Bevollmächtigte jedes Mal nachweisen, dass Sie nicht mehr entscheiden können, etwa mit einem ärztlichen Attest, und genau das führt in der Praxis zu Verzögerungen.

Eine Vollmacht ist nicht befristet und muss nicht erneuert werden. Ein aktuelles Datum und eine erneute Unterschrift nach einigen Jahren können aber Zweifel ausräumen, ob sie noch Ihrem Willen entspricht. Ob sie über den Tod hinaus gelten soll, etwa damit Angehörige Rechnungen bezahlen können, legen Sie ausdrücklich fest; mehr dazu im Ratgeber Generalvollmacht über den Tod hinaus.

Widerrufen können Sie jederzeit, solange Sie geschäftsfähig sind; lassen Sie sich dann das Original zurückgeben. Wer im Ernstfall tatsächlich entscheidet, erklärt der Ratgeber Vorsorgevollmacht: Wer entscheidet. Typische Fehler beschreibt der Ratgeber Wenn die Vorsorgevollmacht nicht funktioniert.

Brauchen Sie für die Vorsorgevollmacht einen Notar?

Nein, eine Vorsorgevollmacht ist auch ohne Notar wirksam, wenn Sie sie selbst schriftlich verfassen und unterschreiben. Für die meisten Angelegenheiten reicht das. Es gibt aber Fälle, in denen eine einfache Unterschrift nicht genügt.

Wer Immobilien besitzt, sollte die Vollmacht notariell beurkunden oder zumindest die Unterschrift öffentlich beglaubigen lassen, weil das Grundbuchamt sonst nicht mitwirkt. Auch für Kreditverträge oder Geschäfte mit Handelsregister kann eine notarielle Form nötig sein. Banken akzeptieren privatschriftliche Vollmachten nicht immer; fragen Sie nach, ob Ihre Bank eine eigene Konto- oder Depotvollmacht verlangt, und unterschreiben Sie diese rechtzeitig.

Eine günstige Möglichkeit ist die Beglaubigung der Unterschrift bei der Betreuungsbehörde Ihrer Stadt oder Ihres Kreises. Sie kostet 10 Euro, soweit Ihr Land keine abweichende Gebühr festgelegt hat (§ 7 Abs. 4 und 5 BtOG). Die Behörde prüft dabei nur die Echtheit der Unterschrift, nicht den Inhalt, und die Wirkung der Beglaubigung endet mit dem Tod.

Ein Notar berät zusätzlich zum Inhalt und prüft die Geschäftsfähigkeit, was spätere Zweifel erschwert. Die Gebühr richtet sich nach dem Vermögen. Welche Kosten auf Sie zukommen, zeigt der Ratgeber Vorsorgevollmacht: Kosten, den Unterschied zur Generalvollmacht der Ratgeber Generalvollmacht.

Was gehört in eine Patientenverfügung?

In eine Patientenverfügung gehören möglichst konkrete Situationen und die Behandlungen, die Sie in diesen Situationen wünschen oder ablehnen. Das Gesetz verlangt, dass Sie volljährig und einwilligungsfähig sind und die Verfügung schriftlich abfassen (§ 1827 Abs. 1 BGB). Sie gilt unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung und kann jederzeit formlos widerrufen werden.

Typische Situationen sind etwa die letzte Phase einer unheilbaren Erkrankung, eine fortgeschrittene Demenz oder eine schwere Hirnschädigung ohne Aussicht auf Besserung. Für diese Situationen legen Sie fest, ob Sie zum Beispiel Wiederbelebung, künstliche Beatmung, künstliche Ernährung, Dialyse oder Antibiotika wünschen. Ebenso können Sie festhalten, dass Schmerzen und Atemnot in jedem Fall gelindert werden sollen.

Allgemeine Sätze wie "Ich möchte keine lebensverlängernden Maßnahmen" reichen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus (Beschluss vom 06.07.2016, XII ZB 61/16). Dann müssen Bevollmächtigte und Ärzte den mutmaßlichen Willen ermitteln. Die Textbausteine des Bundesministeriums der Justiz helfen, konkret zu formulieren, und ein Gespräch mit der Hausärztin hilft, die medizinischen Begriffe zu verstehen.

Niemand darf Sie zu einer Patientenverfügung verpflichten, auch kein Pflegeheim (§ 1827 Abs. 5 BGB). Wie Sie eine wirksame Verfügung aufsetzen, erklärt der Ratgeber Patientenverfügung richtig formulieren; eine Vorlage bietet der Ratgeber Patientenverfügung: Muster.

Wozu dient eine Betreuungsverfügung?

Mit einer Betreuungsverfügung bestimmen Sie, wen das Betreuungsgericht als Betreuer einsetzen soll, falls doch eine rechtliche Betreuung nötig wird. Sie können auch festlegen, wer auf keinen Fall Betreuer werden soll, und Wünsche zur Lebensführung festhalten, etwa ob Sie möglichst lange zu Hause wohnen möchten. Das Gericht muss diesen Wünschen folgen, es sei denn, die gewünschte Person ist nicht geeignet (§ 1816 Abs. 2 BGB).

Anders als bei der Vollmacht handelt der Betreuer unter der Aufsicht des Gerichts. Das kann sinnvoll sein, wenn Sie niemanden haben, dem Sie eine Vollmacht ohne Kontrolle anvertrauen möchten. Betreuer müssen dem Gericht berichten und für bestimmte Geschäfte eine Genehmigung einholen.

Eine Form schreibt das Gesetz für die Betreuungsverfügung nicht vor. Sinnvoll sind Schriftform, Datum und Unterschrift. Wer eine Betreuungsverfügung besitzt, muss sie dem Gericht übergeben, sobald er von einem Betreuungsverfahren erfährt.

Viele kombinieren eine Vorsorgevollmacht mit einer Betreuungsverfügung: Falls die Vollmacht nicht ausreicht oder nicht anerkannt wird, soll dann wenigstens der Bevollmächtigte auch Betreuer werden. Mehr dazu im Ratgeber Betreuungsverfügung. Wie eine gerichtliche Betreuung abläuft, erklärt der Ratgeber Gesetzliche Betreuung.

Was dürfen Ehepartner ohne Vollmacht entscheiden?

Seit dem 01.01.2023 dürfen Ehegatten einander in Gesundheitsfragen vertreten, wenn einer bewusstlos oder so krank ist, dass er nicht selbst entscheiden kann (§ 1358 BGB). Dieses Notvertretungsrecht gilt aber nur eng begrenzt. Für eingetragene Lebenspartner gilt es entsprechend (§ 21 LPartG), für unverheiratete Paare und für Kinder nicht.

Der vertretende Ehegatte darf in Untersuchungen und Behandlungen einwilligen oder sie ablehnen, Behandlungs- und Krankenhausverträge schließen und eilige Reha- oder Pflegeverträge abschließen. Ärzte sind ihm gegenüber von der Schweigepflicht entbunden. Über freiheitsentziehende Maßnahmen darf er nur entscheiden, wenn sie im Einzelfall höchstens sechs Wochen dauern, und auch dann nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1358 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 6, § 1831 Abs. 2 und 4 BGB).

Das Recht endet spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, den der Arzt schriftlich bestätigt. Es gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben, wenn eine Vollmacht für Gesundheitsfragen vorliegt, wenn ein Betreuer für diese Angelegenheiten bestellt ist oder wenn der erkrankte Ehegatte die Vertretung abgelehnt hat. Einen solchen Widerspruch können Sie im Zentralen Vorsorgeregister eintragen lassen.

Bankgeschäfte, Verträge mit dem Pflegeheim über die Eilsituation hinaus oder sonstige Behördenangelegenheiten deckt das Notvertretungsrecht nicht ab; geltend machen darf der Ehegatte nur Ansprüche, die aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten bestehen, etwa gegenüber der Krankenversicherung (§ 1358 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Für alles andere braucht es eine Vorsorgevollmacht oder einen Betreuer. Voraussetzungen und Ablauf erklärt der Ratgeber Ehegattennotvertretungsrecht. Was in diesem Fall konkret passiert, beschreibt der Ratgeber Was passiert, wenn ich nicht mehr entscheiden kann.

Wo bewahren Sie die Dokumente auf?

Bewahren Sie die Originale so auf, dass Ihre Vertrauenspersonen sie im Ernstfall schnell finden, und lassen Sie die Dokumente im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen. Dort können Betreuungsgerichte nachsehen, ob es eine Vollmacht gibt, bevor sie einen Betreuer bestellen. Seit 2023 dürfen auch Ärzte Auskunft erhalten, soweit sie diese für eine dringende Behandlung brauchen (§ 78b BNotO).

Registriert werden Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen die Ehegattenvertretung. Ergänzend kann auch eine elektronische Abschrift der Verfügung hinterlegt werden (§ 78a Abs. 2 BNotO). Die Eintragung kostet nach der seit 01.10.2026 geltenden Gebührensatzung zwischen 24,00 und 29,50 Euro mit einer Vertrauensperson, je nachdem, ob Sie online oder per Post melden und wie Sie zahlen.

Das Original der Vollmacht gehört nicht in ein Bankschließfach, auf das im Ernstfall niemand zugreifen kann. Bewährt hat sich ein Notfallordner mit Kopien, Medikamentenplan und wichtigen Kontakten. Ein Hinweiskärtchen im Portemonnaie sagt, wo die Dokumente liegen und wer Ihre Vertrauensperson ist; was ein solcher Ausweis enthalten sollte, zeigt der Ratgeber Notfallpass.

Was in einen solchen Ordner gehört, zeigt der Ratgeber Notfallordner für die Pflege. Wie Sie Zugänge zu Konten und Geräten regeln, erklärt der Ratgeber Digitaler Nachlass.

Was gilt bei Demenz oder schwerer Krankheit?

Bei einer beginnenden Demenz oder einer fortschreitenden Erkrankung sollten Sie die Vorsorgedokumente so früh wie möglich unterschreiben. Maßgeblich ist, ob die Person im Moment der Unterschrift noch versteht, was sie regelt. Eine Diagnose allein schließt das nicht aus. Legen Sie die Vollmacht auch früh bei der Bank vor, solange Rückfragen noch gemeinsam geklärt werden können.

Wenn Zweifel bestehen, kann eine ärztliche Bescheinigung über die Geschäfts- oder Einwilligungsfähigkeit am Tag der Unterschrift hilfreich sein. Auch eine notarielle Beurkundung schafft Sicherheit, weil der Notar die Geschäftsfähigkeit prüft und festhält. Ist es dafür zu spät, bleibt nur die Betreuung durch das Gericht, bei der Wünsche aus früheren Gesprächen aber berücksichtigt werden müssen.

Für Menschen mit einer schweren Erkrankung lohnt es sich, die Patientenverfügung mit dem behandelnden Arzt zu besprechen und auf die konkrete Krankheit zuzuschneiden. Was Sie bei Demenz zusätzlich wissen sollten, erklärt die Seite Demenz, zur letzten Lebensphase die Seite Palliativ und Hospiz. Wie sich Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ergänzen, zeigt der Ratgeber Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht: Unterschied.

Wie gehen Sie am besten vor?

  1. Vertrauensperson wählen und sprechen: Klären Sie, wer welche Aufgaben übernehmen kann und will, und benennen Sie wenn möglich eine Ersatzperson.
  2. Vorsorgevollmacht schreiben: Bereiche festlegen, Gesundheitsentscheidungen nach § 1820 Abs. 2 BGB ausdrücklich nennen, bei Immobilien beglaubigen oder beurkunden lassen.
  3. Patientenverfügung formulieren: Konkrete Situationen und Maßnahmen beschreiben, am besten nach einem Gespräch mit der Hausärztin.
  4. Betreuungsverfügung ergänzen: Für den Fall, dass doch ein Betreuer nötig wird.
  5. Registrieren und aufbewahren: Eintrag im Zentralen Vorsorgeregister, Originale griffbereit, Kopien an die Vertrauensperson.
  6. Regelmäßig prüfen: Etwa alle zwei bis drei Jahre und nach einer neuen Diagnose kurz durchsehen und mit neuem Datum bestätigen.

Ein Testament ist etwas anderes: Es regelt, was nach dem Tod mit dem Vermögen geschieht. Welche Form es braucht, erklärt der Ratgeber Wie schreibe ich ein Testament, einen Aufbau zum Abschreiben zeigt der Ratgeber Testament-Vorlage, und wie Ehepaare das gemeinsam regeln, der Ratgeber Berliner Testament.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung?
Die Vorsorgevollmacht bestimmt, wer für Sie entscheidet. Die Patientenverfügung legt fest, welche Behandlung Sie wollen; der Bevollmächtigte setzt diesen Willen gegenüber den Ärzten durch.

Wo bekomme ich eine Vorsorgevollmacht kostenlos?
Das Formular des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und die Online-Vorsorgevollmacht der Verbraucherzentralen sind kostenlos. Informationen und Beratung zur Vorsorgevollmacht bieten außerdem die Betreuungsbehörde Ihrer Stadt oder Ihres Kreises (§ 5 Abs. 1 BtOG) und anerkannte Betreuungsvereine (§ 15 BtOG). Kosten entstehen erst für eine Beglaubigung, eine notarielle Beurkundung oder den Eintrag im Zentralen Vorsorgeregister.

Was sind die Nachteile einer Vorsorgevollmacht?
Der wichtigste Nachteil ist, dass niemand den Bevollmächtigten automatisch kontrolliert, anders als einen gerichtlich bestellten Betreuer. Die Vollmacht setzt deshalb volles Vertrauen voraus. Gibt es konkrete Hinweise auf Missbrauch und können Sie selbst Ihre Rechte nicht mehr wahrnehmen, bestellt das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer; es kann dem Bevollmächtigten die Ausübung auch untersagen (§ 1820 Abs. 3 und 4 BGB). Solange Sie geschäftsfähig sind, können Sie die Vollmacht jederzeit widerrufen und sich das Original zurückgeben lassen.

Gilt die Vorsorgevollmacht auch im Krankenhaus?
Ja, wenn sie Gesundheitsangelegenheiten umfasst. Für schwerwiegende Eingriffe muss sie schriftlich sein und diese Entscheidungen ausdrücklich nennen.

Dürfen Kinder automatisch für ihre Eltern entscheiden?
Nein. Kinder brauchen eine Vorsorgevollmacht oder müssen vom Gericht als Betreuer bestellt werden; das Notvertretungsrecht gilt nur für Ehegatten.

Zusammenfassung

Eine Vorsorgevollmacht bestimmt, wer für Sie handelt, und erspart in der Regel eine gerichtliche Betreuung; für schwerwiegende Gesundheitsentscheidungen muss sie schriftlich sein und diese ausdrücklich nennen. Die Patientenverfügung legt konkret fest, welche Behandlungen Sie in welchen Situationen wollen. Die Betreuungsverfügung greift, wenn doch ein Betreuer nötig wird, und das Notvertretungsrecht der Ehegatten deckt nur Gesundheitsfragen für höchstens sechs Monate ab. Registrieren Sie die Dokumente im Zentralen Vorsorgeregister und bewahren Sie die Originale griffbereit auf.

Quellen

Ratgeber zum Thema

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