Seit dem 01.01.2023 dürfen Ehegatten einander in Gesundheitsfragen vertreten, wenn einer bewusstlos oder so krank ist, dass er nicht selbst entscheiden kann (§ 1358 BGB). Das Notvertretungsrecht gilt nur für Behandlung, Pflegeverträge in Eilfällen und damit verbundene Ansprüche, höchstens sechs Monate und nur mit ärztlicher Bestätigung. Eine Vorsorgevollmacht ersetzt es nicht. Stand: 18.10.2026.
Ein Unfall, ein Schlaganfall, eine Operation mit Komplikationen: Viele glauben, der Ehepartner dürfe dann ohnehin alles entscheiden. Das stimmt nur zum Teil. Diese Seite erklärt, was das Ehegattennotvertretungsrecht erlaubt, welche Voraussetzungen gelten, wo seine Grenzen liegen und warum Sie trotzdem eine Vorsorgevollmacht brauchen. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Den Überblick über Vollmacht, Patientenverfügung und Betreuung finden Sie auf der Seite Vorsorge.
Was ist das Ehegattennotvertretungsrecht?
Das Ehegattennotvertretungsrecht ist eine gesetzliche Vertretungsbefugnis: Kann ein Ehegatte wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Gesundheitsangelegenheiten rechtlich nicht besorgen, darf der andere für ihn handeln (§ 1358 Abs. 1 BGB). Es entsteht automatisch mit der Ehe, ohne Formular und ohne Notar. Eingeführt wurde es mit der Reform des Betreuungsrechts zum 01.01.2023.
Es gilt auch für eingetragene Lebenspartner (§ 21 LPartG). Für Paare ohne Trauschein gilt es nicht, ebenso wenig für Kinder, Eltern oder Geschwister. Sie brauchen eine Vorsorgevollmacht, sonst bestellt das Betreuungsgericht im Ernstfall einen Betreuer.
Was darf der Ehepartner im Notfall entscheiden?
Der vertretende Ehegatte darf für den erkrankten Partner vier Dinge tun (§ 1358 Abs. 1 BGB):
- in Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe einwilligen oder sie untersagen und die ärztliche Aufklärung entgegennehmen,
- Behandlungsverträge, Krankenhausverträge und Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abschließen und durchsetzen,
- über freiheitsentziehende Maßnahmen wie Bettgitter oder Gurte in Krankenhaus oder Heim entscheiden, wenn sie im Einzelfall nicht länger als sechs Wochen dauern sollen; dafür braucht es zusätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts (mehr im Ratgeber Freiheitsentziehende Maßnahmen),
- Ansprüche geltend machen, die dem Partner aus Anlass der Erkrankung gegen Dritte zustehen, und sie an Krankenhaus oder Pflegedienst abtreten.
Für diese Aufgaben sind die behandelnden Ärzte gegenüber dem Ehepartner von der Schweigepflicht entbunden; er darf die Krankenunterlagen einsehen (§ 1358 Abs. 2 BGB). Liegt eine Patientenverfügung vor, muss er sie beachten (§ 1358 Abs. 6 mit § 1827 BGB). Bei besonders gefährlichen Eingriffen kann wie bei Betreuern eine Genehmigung des Betreuungsgerichts nötig sein (§ 1829 BGB). Wie eine Patientenverfügung aufgebaut ist, erklärt der Ratgeber Patientenverfügung.
Welche Voraussetzungen gelten?
Das Notvertretungsrecht beginnt nicht von selbst mit dem Notfall, sondern mit einer ärztlichen Bestätigung. Der Arzt, gegenüber dem der Ehepartner handelt, muss (§ 1358 Abs. 4 BGB):
- schriftlich bestätigen, dass der Partner seine Gesundheitsangelegenheiten nicht selbst besorgen kann, und ab wann das spätestens so war,
- dem vertretenden Ehegatten diese Bestätigung mit einer Erklärung über die Voraussetzungen und Ausschlussgründe vorlegen,
- sich vom vertretenden Ehegatten schriftlich versichern lassen, dass er das Recht wegen dieser Erkrankung bisher nicht ausgeübt hat und kein Ausschlussgrund vorliegt.
Das Dokument erhält der Ehepartner für weitere Ärzte und Kliniken. Das Bundesjustizministerium hat dafür ein Formular entworfen, das die Bundesärztekammer bereitstellt. Ärztinnen und Ärzte dürfen außerdem im Zentralen Vorsorgeregister nachsehen, ob eine Vollmacht oder ein Widerspruch registriert ist, wenn eine dringende Behandlung ansteht (§ 78b BNotO).
Wann gilt das Notvertretungsrecht nicht?
Das Recht besteht nicht oder endet, wenn (§ 1358 Abs. 3 und 5 BGB):
- die Ehegatten getrennt leben,
- der Ehepartner oder der Arzt weiß, dass der Erkrankte eine Vertretung durch seinen Partner ablehnt,
- eine Vorsorgevollmacht für diese Angelegenheiten besteht und das dem Partner oder dem Arzt bekannt ist,
- ein Betreuer mit passendem Aufgabenkreis bestellt ist,
- der Partner wieder selbst entscheiden kann,
- seit dem vom Arzt bestätigten Zeitpunkt mehr als sechs Monate vergangen sind.
Wer nicht möchte, dass der Ehepartner im Notfall entscheidet, kann der Vertretung widersprechen und den Widerspruch im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen (§ 78a Abs. 1 Nr. 4 BNotO). Nach den sechs Monaten muss, wenn keine Vollmacht besteht und der Partner weiter nicht entscheiden kann, das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen. Wie das abläuft, steht im Ratgeber Gesetzliche Betreuung.
Ersetzt das Notvertretungsrecht eine Vorsorgevollmacht?
Nein. Das Notvertretungsrecht ist eine Notlösung für die ersten Monate und nur für die Gesundheit. Alles andere deckt es nicht ab: Bankgeschäfte, Rente, Miete, Behördenpost, den dauerhaften Heimvertrag oder den Verkauf einer Wohnung. Dafür brauchen Ehepartner eine Vorsorgevollmacht oder, wenn es keine gibt, eine gerichtliche Betreuung.
| Notvertretungsrecht | Vorsorgevollmacht | rechtliche Betreuung | |
|---|---|---|---|
| Entsteht durch | Ehe oder Lebenspartnerschaft, ärztliche Bestätigung | eigene schriftliche Erklärung | Beschluss des Betreuungsgerichts |
| Bereiche | nur Gesundheitssorge und damit verbundene Verträge und Ansprüche | so weit, wie Sie es festlegen | Aufgabenkreise laut Beschluss |
| Dauer | höchstens 6 Monate | unbefristet, bis zum Widerruf | bis zur Aufhebung, mit regelmäßiger Überprüfung |
| Freiheitsentziehende Maßnahmen | höchstens 6 Wochen, mit Genehmigung des Gerichts | nur wenn ausdrücklich genannt, mit Genehmigung | wenn im Aufgabenkreis, mit Genehmigung |
| Bank, Rente, Behörden | nein, nur Ansprüche aus Anlass der Erkrankung | ja, wenn enthalten | wenn im Aufgabenkreis |
| Wer wird Vertreter | nur der Ehe- oder Lebenspartner | jede Person Ihres Vertrauens | vom Gericht ausgewählt, Wünsche werden berücksichtigt |
Quelle: §§ 1358, 1820, 1831 BGB; eigene Gegenüberstellung der Redaktion. Stand: 18.10.2026.
Eine Vorsorgevollmacht geht dem Notvertretungsrecht vor, soweit sie die Gesundheitssorge umfasst. Wie Sie eine wirksame Vollmacht aufsetzen, erklären die Ratgeber Vorsorgevollmacht, Vorsorgevollmacht: Muster und Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht: der Unterschied.
Ein Beispiel: Schlaganfall des Ehemanns
Ein Mann erleidet einen schweren Schlaganfall und kann im Krankenhaus nicht sprechen. Eine Vorsorgevollmacht hat er nicht. Die Ärztin bestätigt schriftlich, seit wann er seine Gesundheitsangelegenheiten nicht besorgen kann; seine Frau unterschreibt die Versicherung, dass kein Ausschlussgrund vorliegt. Nun darf sie in die weitere Behandlung einwilligen, mit den Ärzten sprechen und Verträge über eilige Maßnahmen schließen, etwa eine Anschlussreha oder eine Kurzzeitpflege direkt nach dem Krankenhaus.
Für sein eigenes Girokonto, auf das seine Rente fließt, hilft ihr das Notvertretungsrecht nicht; dafür bräuchte sie eine Kontovollmacht. Bessert sich sein Zustand nach sechs Monaten nicht, muss das Betreuungsgericht eine Betreuung einrichten. Mit einer Vorsorgevollmacht wäre das nicht nötig gewesen.
Häufige Fragen
Gilt das Notvertretungsrecht automatisch für alle Ehepaare?
Ja, seit dem 01.01.2023 von Gesetzes wegen, ohne Formular. Es greift aber erst, wenn ein Arzt die Voraussetzungen schriftlich bestätigt, und nicht bei getrennt lebenden Paaren.
Gilt das Notvertretungsrecht auch für unverheiratete Paare?
Nein. Es gilt nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Unverheiratete Partner brauchen eine Vorsorgevollmacht.
Kann ich dem Notvertretungsrecht widersprechen?
Ja. Sie können erklären, dass Ihr Ehepartner Sie nicht vertreten soll. Der Widerspruch wirkt, wenn Ihr Ehepartner oder der behandelnde Arzt davon weiß (§ 1358 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Damit er im Notfall bekannt wird, können Sie ihn im Zentralen Vorsorgeregister eintragen lassen; Ärztinnen und Ärzte können das Register abfragen.
Darf mein Mann mit dem Notvertretungsrecht einen Pflegegrad für mich beantragen?
Das Gesetz erlaubt, Ansprüche aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten geltend zu machen. Ob ein Antrag bei der Pflegekasse darunterfällt, ist nicht ausdrücklich geregelt. Sicher ist der Weg über eine Vorsorgevollmacht.
Was passiert nach sechs Monaten?
Das Notvertretungsrecht endet. Kann der Partner weiterhin nicht selbst entscheiden und gibt es keine Vollmacht, bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer. Dabei folgt es Ihren Wünschen, soweit die Person geeignet ist, und berücksichtigt familiäre Bindungen, etwa zum Ehepartner (§ 1816 Abs. 2 und 3 BGB).
Zusammenfassung
Das Ehegattennotvertretungsrecht nach § 1358 BGB erlaubt Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern seit 2023, einander in Gesundheitsfragen zu vertreten, wenn einer nicht selbst entscheiden kann. Es setzt eine schriftliche ärztliche Bestätigung voraus, gilt höchstens sechs Monate und nicht bei Getrenntleben, bekanntem Widerspruch, Vollmacht oder Betreuung. Für Geld, Behörden und Verträge außerhalb der Gesundheit hilft es nicht. Eine Vorsorgevollmacht bleibt deshalb der sichere Weg, auch für Verheiratete. Wie Sie vorsorgen, steht auf der Seite Vorsorge; was ohne Vorsorge geschieht, erklärt der Ratgeber Was passiert, wenn ich nicht mehr entscheiden kann?.
Quellen
- § 1816 BGB, Eignung und Auswahl des Betreuers, abgerufen am 18.10.2026
- § 1358 BGB, Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge, abgerufen am 18.10.2026
- § 1820 BGB, Vorsorgevollmacht, abgerufen am 18.10.2026
- § 1827 BGB, Patientenverfügung, abgerufen am 18.10.2026
- § 1829 BGB, Genehmigung bei ärztlichen Maßnahmen, abgerufen am 18.10.2026
- § 1831 BGB, Freiheitsentziehende Maßnahmen (Abs. 4), abgerufen am 18.10.2026
- § 21 LPartG, Anwendung eherechtlicher Regelungen auf Lebenspartnerschaften, abgerufen am 18.10.2026
- §§ 78a, 78b BNotO, Zentrales Vorsorgeregister (Widerspruch gegen Ehegattenvertretung, Auskunft an Ärzte), abgerufen am 18.10.2026
- Bundesnotarkammer, Infoblatt Einsichtsrecht für Ärztinnen und Ärzte und Ehegatten-Notvertretungsrecht (Inkrafttreten 01.01.2023), abgerufen am 18.10.2026
- Bundesärztekammer, Muster-Formulare: Formular des BMJV zum Ehegattennotvertretungsrecht (Stand August 2022), abgerufen am 18.10.2026





