Freiheitsentziehende Maßnahmen sind zum Beispiel Bettgitter, Bauchgurte, abgeschlossene Türen oder Medikamente zur Ruhigstellung, wenn sie einen Menschen regelmäßig oder länger daran hindern, sich frei zu bewegen. Kann die Person in Heim, Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung nicht selbst wirksam einwilligen, braucht es die Einwilligung des Betreuers oder Bevollmächtigten und die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1831 Abs. 4 BGB). Stand: 18.10.2026.
Die Mutter mit Demenz steht nachts auf und stürzt, der Vater läuft aus dem Heim: Angehörige werden dann oft gefragt, ob ein Bettgitter oder ein Gurt in Ordnung ist. Diese Seite erklärt, was rechtlich als freiheitsentziehende Maßnahme gilt, wer zustimmen muss, wie das Gericht entscheidet und welche Alternativen es gibt. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Wie Sie mit Vollmacht und Verfügung vorsorgen, steht auf der Seite Vorsorge.
Was sind freiheitsentziehende Maßnahmen?
Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt vor, wenn einem Menschen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll (§ 1831 Abs. 4 BGB). Gemeint ist die körperliche Bewegungsfreiheit: aufstehen, das Bett verlassen, den Raum oder das Haus verlassen. In der Pflege ist oft die Abkürzung FEM üblich.
Typische Beispiele nennt eine Information von Stadt und Amtsgericht Köln:
- hochgestellte Bettseitenteile (Bettgitter),
- Sitz-, Leib- oder Bauchgurte, Hand-, Fuß- oder Körperfixierungen,
- am Rollstuhl befestigte Therapie- oder Stecktische,
- Schutzdecken, Betttücher oder Schlafsäcke, die das Aufstehen verhindern,
- komplizierte Schließmechanismen, hoch angebrachte Türgriffe, verriegelte Ausgänge oder abgeschlossene Zimmer,
- Medikamente, die zur Ruhigstellung gegeben werden.
Keine freiheitsentziehende Maßnahme ist es, wenn die Person die Maßnahme selbst wirksam erlaubt, etwa ein Bettgitter als Schutz, um das sie ausdrücklich bittet. Auch ein einmaliges, kurzes Festhalten in einer Gefahrensituation fällt nicht unter die Genehmigungspflicht, weil es weder regelmäßig noch über einen längeren Zeitraum erfolgt.
Wann muss das Betreuungsgericht zustimmen?
Das Betreuungsgericht muss zustimmen, wenn alle drei Punkte zutreffen:
- Die Person lebt in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung.
- Die Maßnahme soll regelmäßig oder über einen längeren Zeitraum gelten.
- Die Person kann selbst nicht wirksam einwilligen, zum Beispiel wegen einer fortgeschrittenen Demenz.
Dann entscheidet zunächst der rechtliche Betreuer oder die bevollmächtigte Person, ob sie einwilligt. Ohne Genehmigung des Gerichts ist die Maßnahme nur zulässig, wenn ein Aufschub gefährlich wäre; die Genehmigung muss dann unverzüglich nachgeholt werden (§ 1831 Abs. 2 BGB). Zulässig ist die Maßnahme ohnehin nur, solange sie zum Schutz der Person selbst erforderlich ist, etwa weil wegen einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung, zum Beispiel einer Demenz, die Gefahr besteht, dass sie sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (§ 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Fällt der Grund weg, muss sie beendet werden.
Wer entscheiden darf, zeigt die folgende Übersicht.
| Wer | darf einwilligen? | Voraussetzung |
|---|---|---|
| die betroffene Person selbst | ja, wenn sie einwilligungsfähig ist | eigene, freie Entscheidung, keine Genehmigung nötig |
| Bevollmächtigte Person | ja, mit Genehmigung des Gerichts | Vollmacht schriftlich und nennt freiheitsentziehende Maßnahmen ausdrücklich (§ 1820 Abs. 2 Nr. 2 BGB) |
| rechtlicher Betreuer | ja, mit Genehmigung des Gerichts | Aufgabenkreis umfasst diese Entscheidung |
| Ehegatte im Notvertretungsrecht | ja, höchstens für sechs Wochen, mit Genehmigung des Gerichts | Voraussetzungen des § 1358 BGB (§ 1358 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 BGB), siehe Ehegattennotvertretungsrecht |
| Kinder, Geschwister, andere Angehörige ohne Vollmacht | nein | sie können eine Betreuung anregen |
| Heim, Pflegekräfte, Ärztin | nein, sie können nur vorschlagen | Ausnahme: akute Gefahr, Genehmigung unverzüglich nachholen |
Quelle: §§ 1358, 1820 Abs. 2, 1831 BGB. Stand: 18.10.2026.
Viele Vorsorgevollmachten nennen freiheitsentziehende Maßnahmen nicht ausdrücklich. Dann darf die bevollmächtigte Person darüber nicht entscheiden, und das Gericht muss für diesen Punkt einen Betreuer bestellen. Was eine wirksame Vollmacht enthalten sollte, erklärt der Ratgeber Vorsorgevollmacht, wie Sie das Formular ausfüllen, der Ratgeber Vorsorgevollmacht: Muster.
Wie läuft das Genehmigungsverfahren ab?
Den Antrag stellt der Betreuer oder die bevollmächtigte Person beim Betreuungsgericht, einer Abteilung des Amtsgerichts. Das Verfahren ist eine Unterbringungssache nach § 312 Nr. 2 FamFG. Der übliche Ablauf:
- Antrag mit ärztlichem Zeugnis: Für freiheitsentziehende Maßnahmen genügt ein ärztliches Zeugnis über die Notwendigkeit, ein ausführliches Gutachten ist nicht vorgeschrieben (§ 321 Abs. 2 FamFG).
- Verfahrenspfleger: Das Gericht bestellt einen Verfahrenspfleger, wenn das zur Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Person erforderlich ist; er bringt ihre Wünsche im Verfahren zur Geltung (§ 317 FamFG).
- Anhörung: Die Richterin oder der Richter hört die betroffene Person persönlich an und verschafft sich einen eigenen Eindruck, wenn nötig in ihrer gewohnten Umgebung, also im Heim (§ 319 FamFG).
- Beschluss: Das Gericht genehmigt die Maßnahme oder lehnt sie ab. Eine Genehmigung erlaubt die Maßnahme, verpflichtet aber nicht dazu.
- Dauer: Die Genehmigung endet spätestens nach einem Jahr, bei offensichtlich langem Bedarf nach zwei Jahren, wenn sie nicht verlängert wird (§ 329 Abs. 1 FamFG).
In Eilfällen kann das Gericht eine vorläufige Genehmigung durch einstweilige Anordnung erteilen. Unabhängig von jedem Beschluss muss laufend geprüft werden, ob die Maßnahme noch nötig ist; fällt der Grund weg, ist sie zu beenden und das dem Gericht anzuzeigen (§ 1831 Abs. 3 BGB). Mehr über das Verfahren der Betreuung lesen Sie im Ratgeber Gesetzliche Betreuung.
Was ist der Werdenfelser Weg?
Der Werdenfelser Weg ist ein Verfahrensansatz innerhalb des geltenden Betreuungsrechts, um freiheitsentziehende Maßnahmen zu vermeiden. Er entstand ab 2007 im Landkreis Garmisch-Partenkirchen und wird inzwischen an vielen Betreuungsgerichten angewendet. Im Genehmigungsverfahren bestellt das Gericht dabei einen Verfahrenspfleger mit pflegefachlichem Wissen.
Dieser Verfahrenspfleger bespricht den Fall mit der rechtlichen Vertretung und der Pflegedienstleitung der Einrichtung, sucht nach Alternativen und schreibt für das Gericht einen Bericht mit Empfehlung. Ziel ist eine gemeinsame Abwägung zwischen Sturzrisiko und den Folgen einer Fixierung für Beweglichkeit und Lebensqualität. Reichen mildere Mittel aus, wird die Maßnahme nicht genehmigt.
Für Angehörige heißt das: Sie dürfen im Verfahren fragen, welche Alternativen geprüft wurden, und diese einfordern. Ob Ihr Amtsgericht nach dem Werdenfelser Weg arbeitet, erfahren Sie dort oder bei der örtlichen Betreuungsbehörde.
Welche Alternativen gibt es?
Häufig lassen sich Stürze und Weglaufen auch ohne Freiheitsentzug begrenzen. Genannt werden in den Informationen zum Werdenfelser Weg unter anderem die folgenden Hilfen. Ob sie im Einzelfall Stürze oder Verletzungen verhindern, lässt sich nicht garantieren.
- Niederflurbett: sehr tief absenkbares Bett, oft mit einer Matte daneben, statt Bettgitter.
- Geteilter Bettseitenschutz: nur ein Teil der Seite ist erhöht, Aufstehen bleibt möglich.
- Signal- und Ortungssysteme, etwa Sensormatten: melden, wenn jemand aufsteht oder das Zimmer verlässt, damit eine Pflegekraft kommen kann.
- Protektoren und Stoppersocken: etwa Hüftprotektoren und Socken mit rutschfester Sohle.
- Gehhilfen, Spezialrollstühle, mobile Ruhesessel: sicher sitzen und bewegen.
- Beschäftigung und Begleitung: feste Tagesstruktur, Rundwege, sinnvolle Beschäftigung, besonders bei Demenz.
Welche Alternative passt, hängt vom Einzelfall ab und gehört in die Pflegeplanung. Ortungsgeräte für Menschen mit Demenz, die weglaufen, beschreibt der Ratgeber GPS-Tracker bei Demenz. Sprechen Sie mit Pflegedienstleitung und Ärztin darüber; bei Demenz finden Sie Hintergründe auf der Seite Demenz und im Ratgeber Pflegeheim bei Demenz. Ob eine Maßnahme im Einzelfall rechtlich zulässig ist, beurteilt das Gericht, nicht Pflegekompass.
Was gilt bei der Pflege zu Hause?
Für die Pflege in der eigenen Wohnung durch Angehörige sieht § 1831 Abs. 4 BGB keine gerichtliche Genehmigung vor, weil die Vorschrift auf Krankenhaus, Heim und sonstige Einrichtungen abstellt. Das heißt nicht, dass Fixieren zu Hause erlaubt ist. Wer einen Menschen ohne dessen wirksame Einwilligung oder ohne Rechtfertigung einsperrt oder festbindet, kann sich wegen Freiheitsberaubung strafbar machen (§ 239 StGB).
Auch zu Hause gilt deshalb: Kann die gepflegte Person nicht selbst einwilligen, entscheidet die bevollmächtigte Person oder der Betreuer, und mildere Mittel haben Vorrang. Ob eine Wohnform mit Pflegedienst rund um die Uhr als "sonstige Einrichtung" zählt, beurteilen die Gerichte im Einzelfall. Fühlen Sie sich mit der Pflege überfordert, finden Sie Unterstützung im Ratgeber Überforderung und Gewalt in der Pflege.
Pflegekompass führt keine Rechtsdienstleistung durch. Wir helfen bei der Vorbereitung und vermitteln, wo nötig, an einen Partner mit Erlaubnis zur Rechtsberatung (z. B. Rechtsanwältin, Sozialverband). Erste Anlaufstellen sind auch Betreuungsbehörde, Betreuungsvereine und Pflegestützpunkte.
Wann die Regeln nicht greifen
- Einwilligungsfähige Person: Wer selbst entscheiden kann und zustimmt, braucht keinen Gerichtsbeschluss. Lehnt sie ab, ist die Maßnahme unzulässig.
- Kurze Einzelsituation: Kurzes Festhalten in akuter Gefahr ist keine regelmäßige oder länger dauernde Maßnahme.
- Gefahr für andere: § 1831 BGB erlaubt Maßnahmen nur zum Schutz der betroffenen Person. Bei Gefahr für Dritte gelten die Unterbringungsgesetze der Länder.
- Ärztliche Zwangsbehandlung: Medikamente gegen den Willen zur Behandlung einer Krankheit regelt § 1832 BGB mit eigenen, strengeren Voraussetzungen.
- Kinder und Jugendliche: Für Minderjährige gelten eigene Regeln im Familienrecht.
Häufige Fragen
Ist ein Bettgitter immer eine freiheitsentziehende Maßnahme?
Nein. Ein Bettgitter ist eine freiheitsentziehende Maßnahme, wenn es eine Person, die aufstehen will und könnte, regelmäßig oder länger daran hindert. Kann sich jemand ohnehin nicht mehr selbst bewegen oder wünscht es selbst, fehlt der Freiheitsentzug.
Dürfen Kinder ohne Vollmacht dem Bettgitter für ihre Mutter zustimmen?
Nein. Ohne Vollmacht, die freiheitsentziehende Maßnahmen ausdrücklich nennt, oder ohne Betreuerbestellung dürfen Kinder nicht einwilligen. Sie können beim Betreuungsgericht eine Betreuung anregen.
Wer bezahlt das Genehmigungsverfahren?
Die Kostenfragen des betreuungsgerichtlichen Verfahrens richten sich nach dem Gerichtskostenrecht und dem Einzelfall. Fragen Sie beim zuständigen Amtsgericht nach.
Darf das Heim ohne Beschluss fixieren?
Nur in einer akuten Gefahrensituation, und dann muss die Genehmigung unverzüglich nachgeholt werden. Eine dauerhafte Fixierung ohne Einwilligung und Genehmigung ist unzulässig.
Zählen Schlaftabletten als freiheitsentziehende Maßnahme?
Medikamente können eine freiheitsentziehende Maßnahme sein, wenn sie gegeben werden, um die Person ruhigzustellen und am Aufstehen oder Weggehen zu hindern. Ob das im Einzelfall so ist, klären Ärztin, Betreuer und gegebenenfalls das Gericht.
Zusammenfassung
Freiheitsentziehende Maßnahmen wie Bettgitter, Gurte, abgeschlossene Türen oder ruhigstellende Medikamente sind in Heim und Krankenhaus nur mit wirksamer Einwilligung der Person selbst zulässig oder, wenn sie nicht einwilligen kann, mit Einwilligung ihres Betreuers oder Bevollmächtigten und Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1831 Abs. 4 BGB). Eine Vorsorgevollmacht muss diese Befugnis ausdrücklich und schriftlich enthalten. Das Gericht hört die betroffene Person an, und beim Werdenfelser Weg prüft ein pflegefachlicher Verfahrenspfleger Alternativen wie Niederflurbett oder Sensormatte. Zu Hause gibt es kein Genehmigungsverfahren, das Fixieren ohne Einwilligung bleibt trotzdem unzulässig. Wie Sie rechtzeitig vorsorgen, steht auf der Seite Vorsorge.
Quellen
- § 1831 BGB, Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen, abgerufen am 18.10.2026
- § 1820 BGB, Vorsorgevollmacht (Abs. 2 Nr. 2), abgerufen am 18.10.2026
- § 1358 BGB, Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge (Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6), abgerufen am 18.10.2026
- § 312 FamFG, Unterbringungssachen, abgerufen am 18.10.2026
- § 319 FamFG, Anhörung des Betroffenen, abgerufen am 18.10.2026
- § 321 FamFG, Einholung eines Gutachtens (Abs. 2 ärztliches Zeugnis), abgerufen am 18.10.2026
- § 329 FamFG, Dauer und Verlängerung, abgerufen am 18.10.2026
- § 239 StGB, Freiheitsberaubung, abgerufen am 18.10.2026
- Stadt Köln und Amtsgericht Köln: Der Werdenfelser Weg, Gemeinsam Verantwortung übernehmen (Information, 05/2013), abgerufen am 18.10.2026
- Bayerische Justiz: Kurzbeschreibung Werdenfelser Weg (Dr. Sebastian Kirsch, Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen), abgerufen am 18.10.2026





