Einen GPS-Tracker mit Geozaun und Notruftaste können Sie bei Demenz als Pflegehilfsmittel bei der Pflegekasse beantragen, wenn ein Pflegegrad vorliegt und das Gerät nötig ist; das Hilfsmittelverzeichnis hat dafür seit 2025 eine eigene Produktart. Die Zuzahlung beträgt höchstens 25 Euro, bei Leihgeräten entfällt sie. Die Krankenkasse kann nach einem Urteil des Bundessozialgerichts im Einzelfall zahlen. Mobilfunkkosten tragen Sie selbst (Stand 18.10.2026).
Viele Menschen mit Demenz verlassen die Wohnung, um "nach Hause" zu gehen oder jemanden zu suchen, und finden nicht zurück. Fachleute sprechen heute von Hinlauftendenz statt von Weglaufen, weil dahinter meist ein Bedürfnis steht. Ein GPS-Tracker kann helfen, die Person schnell zu finden und ihr trotzdem Bewegungsfreiheit zu lassen. Dieser Ratgeber klärt, wer zahlt und was rechtlich zu beachten ist; den Überblick über das Thema gibt die Seite Demenz.
Zahlt die Pflegekasse einen GPS-Tracker bei Demenz?
Ja, das ist möglich. Seit der Fortschreibung vom 30.01.2025 führt das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands in der Produktgruppe 52 eine eigene Produktart "Pflegehilfsmittel zur örtlichen Orientierung" (52.40.03.0). Als Beispiel nennt es GPS-Tracker mit Geozaun-Funktion, also einem festgelegten Bereich, bei dessen Verlassen ein Alarm ausgelöst wird.
Vorgesehen ist ein solches Gerät für Pflegebedürftige, die sich außerhalb der eigenen Wohnung nicht mehr sicher örtlich orientieren können. Nach dem Verzeichnis muss es unter anderem diese Anforderungen erfüllen:
- Ein virtueller Geozaun lässt sich nach geografischen Koordinaten einrichten.
- Bei Verlassen des Bereichs oder Orientierungsverlust ist eine Ortung möglich.
- Die pflegebedürftige Person und die Pflegeperson werden alarmiert, und der Alarm muss sicher ankommen, zum Beispiel über eine Alarmkette.
- Das Gerät hat eine Notruffunktion, deren Empfang durch die Pflegeperson gewährleistet ist.
Rechtsgrundlage ist § 40 SGB XI: Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel, die ihnen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Voraussetzung ist ein Pflegegrad. Die Pflegekasse kann die Notwendigkeit unter Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes prüfen lassen. Mehr zum Leistungsbereich auf der Seite Pflegehilfsmittel.
Was zahlt die Kasse, und was zahlen Sie selbst?
Die Pflegekasse überlässt technische Pflegehilfsmittel vorrangig leihweise (§ 40 Abs. 3 SGB XI). Kauft sie ein Gerät, zahlen Erwachsene 10 Prozent zu, höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel. Bei leihweise oder im Leasing überlassenen technischen Pflegehilfsmitteln entfällt die Zuzahlung nach dem Gemeinsamen Rundschreiben der Pflegekassen.
Selbst tragen Sie nach dem Hilfsmittelverzeichnis die Kosten für den Zugang zum Mobilfunknetz, also SIM-Karte, Grundgebühren und Übertragungskosten. Wählen Sie eine Ausstattung, die über das Notwendige hinausgeht, zahlen Sie die Mehrkosten ebenfalls selbst.
| Weg | Grundlage | Was übernommen werden kann | Was meist bei Ihnen bleibt |
|---|---|---|---|
| Pflegekasse: Pflegehilfsmittel zur örtlichen Orientierung | § 40 SGB XI, Produktart 52.40.03.0 | GPS-Tracker mit Geozaun und Notruf, vorrangig als Leihgerät | Mobilfunkkosten, Mehrkosten, ggf. Zuzahlung bis 25 Euro |
| Pflegekasse: Hausnotruf | § 40 SGB XI, Produktart 52.40.01.1 | Grundleistung für einen an eine Zentrale angeschlossenen Hausnotruf, 27,00 Euro netto im Monat | Aufpreise für Zusatzfunktionen außer Haus |
| Krankenkasse: Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich | § 33 SGB V, BSG vom 10.09.2020 | Im Einzelfall ein speziell entwickeltes Ortungsgerät | Je nach Bescheid |
| Ohne Kasse | Gerät und laufende Kosten |
Quelle: § 40 SGB XI; GKV-Spitzenverband, Produktgruppe 52 vom 30.01.2025; Gemeinsames Rundschreiben SGB XI vom 02.04.2026; GKV-Spitzenverband, FAQ Hausnotrufverträge 03/2026; BSG, Urteil vom 10.09.2020, B 3 KR 15/19 R. Stand: 18.10.2026.
Der klassische Hausnotruf funktioniert nur in der Wohnung. Wie mobile Notrufgeräte mit Ortung im Vergleich dazu aussehen, erklären die Ratgeber Hausnotruf bei Demenz und Mobiler Hausnotruf mit GPS.
Wann kann die Krankenkasse zahlen?
Die Krankenkasse kann ein Ortungsgerät im Einzelfall als Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich übernehmen (§ 33 SGB V). Das hat das Bundessozialgericht am 10.09.2020 entschieden (Az. B 3 KR 15/19 R). Geklagt hatte ein junger Mann mit einer schweren geistigen Behinderung, Orientierungslosigkeit und Weglauftendenz, der eine am Arm fixierbare GPS-Uhr mit Alarmfunktion brauchte.
Das Gericht sah die Uhr nicht als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, weil sie speziell für Menschen mit eingeschränkter Orientierung entwickelt ist. Sie ermögliche ihm mehr selbstbestimmte Bewegungsfreiheit im Nahbereich, statt ihn auf verschlossene Räume zu beschränken; das sei ein Grundbedürfnis. Die Pflegekasse war in diesem Fall nicht zuständig, weil die Krankenkasse vorrangig leisten musste.
Ob das Urteil auf Menschen mit Demenz übertragbar ist, hat das Gericht nicht entschieden; es kommt auf den Einzelfall an. Sie müssen die Zuständigkeit aber nicht selbst klären: Nach § 40 Abs. 5 SGB XI prüft die Kasse, bei der Sie den Antrag stellen, ob Krankenkasse oder Pflegekasse leisten muss, und entscheidet darüber.
Wie stellen Sie den Antrag?
Der Antrag gelingt am besten mit einer ärztlichen Begründung und einem Kostenvoranschlag. So gehen Sie vor:
- Pflegegrad klären: Ohne Pflegegrad zahlt die Pflegekasse kein Pflegehilfsmittel. Wie Sie ihn beantragen, erklärt der Ratgeber Pflegegrad beantragen.
- Ärztliche Begründung holen: Die Ärztin oder der Arzt beschreibt die Orientierungsstörung außer Haus, Vorfälle des Verirrens und die Gefährdung. Für die Krankenkasse ist in der Regel eine ärztliche Verordnung nötig (§ 33 Abs. 5a SGB V).
- Kostenvoranschlag einholen: bei einem Anbieter, der mit Ihrer Kasse Verträge hat, mit Angabe der Produktart 52.40.03.0.
- Antrag stellen: schriftlich bei der Pflegekasse, die gleichzeitig Ihre Krankenkasse ist. Kaufen Sie das Gerät nicht vorher, sonst riskieren Sie, die Kosten selbst zu tragen.
- Bescheid prüfen: Bei einer Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 SGG).
Eine Formulierung für den Antrag kann so lauten: "Hiermit beantrage ich für meine Mutter, [Name, Versichertennummer], Pflegegrad [x], die Versorgung mit einem Pflegehilfsmittel zur örtlichen Orientierung (Produktart 52.40.03.0) nach § 40 SGB XI. Sie verlässt wegen ihrer Demenz wiederholt die Wohnung und findet allein nicht zurück. Die ärztliche Bescheinigung und ein Kostenvoranschlag liegen bei. Sollte die Krankenkasse zuständig sein, bitte ich um Weiterleitung nach § 40 Abs. 5 SGB XI."
Wird der Antrag abgelehnt, hilft die Seite Widerspruch bei der Vorbereitung. Wir helfen bei der Vorbereitung und vermitteln, wo nötig, an einen Partner mit Erlaubnis zur Rechtsberatung (z. B. Rechtsanwältin, Sozialverband).
Muss die erkrankte Person einverstanden sein?
Ja. Eine dauerhafte Ortung greift in die Selbstbestimmung und die Privatsphäre ein, deshalb braucht es eine Einwilligung. Kann die erkrankte Person noch verstehen, worum es geht, entscheidet sie selbst; das sollte nach der Leitlinie für Patientinnen und Patienten in jedem Fall geprüft werden.
Kann sie das nicht mehr, entscheidet eine bevollmächtigte Person oder ein rechtlicher Betreuer. Auch diese Vertretung muss nach dem Willen und den Wünschen der erkrankten Person handeln. Im Fall vor dem Bundessozialgericht hatte die Mutter als Betreuerin mit dem Antrag zugleich in die Nutzung eingewilligt.
Sprechen Sie offen über das Gerät, erklären Sie es in einfachen Worten und beziehen Sie die Person in die Auswahl ein, etwa ob sie lieber eine Uhr oder einen Anhänger trägt. Ein heimliches Orten ist rechtlich problematisch. Wie Vollmacht und Betreuung funktionieren, erklären die Ratgeber Vorsorgevollmacht und Gesetzliche Betreuung sowie die Seite Vorsorge.
Ist ein GPS-Tracker eine freiheitsentziehende Maßnahme?
Das kann so sein, es kommt auf die Umstände an. Das Hilfsmittelverzeichnis weist ausdrücklich darauf hin, dass der Einsatz von Pflegehilfsmitteln zur örtlichen Orientierung eine freiheitsentziehende Maßnahme darstellen kann und die gesetzlichen Regeln, insbesondere zu gerichtlichen Genehmigungen, zu beachten sind.
Nach § 1831 Abs. 4 BGB braucht ein Betreuer die Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn einer Person, die in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung lebt, über längere Zeit oder regelmäßig durch Vorrichtungen oder auf andere Weise die Freiheit entzogen werden soll. Für Bevollmächtigte gilt das ebenso (§ 1831 Abs. 5 BGB); ihre Vollmacht muss dafür schriftlich sein und solche Maßnahmen ausdrücklich umfassen (§ 1820 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Für die Nutzung zu Hause im Familienkreis hat das Bundessozialgericht 2020 festgestellt, dass keine genehmigungspflichtige Maßnahme in einer Einrichtung vorliegt. Entscheidend ist außerdem der Zweck: Ein Gerät, das Bewegungsfreiheit ermöglicht und im Notfall das Finden erleichtert, ist etwas anderes als ein Alarm, nach dem die Person regelmäßig am Verlassen gehindert oder zurückgehalten wird. Lebt die erkrankte Person im Heim oder in einer Wohngemeinschaft, klären Sie den Einsatz vorher mit der Einrichtung und, wenn nötig, mit dem Betreuungsgericht.
Worauf achten Sie bei Auswahl und Alltag?
Ein Tracker hilft nur, wenn er getragen wird, geladen ist und jemand den Alarm sicher empfängt. Diese Fragen sollten Sie vor der Entscheidung klären:
- Geozaun: Lässt sich der Bereich individuell einstellen, etwa die gewohnte Spazierrunde?
- Alarmkette: Wer bekommt den Alarm tagsüber und nachts, und wer reagiert, wenn Sie nicht erreichbar sind?
- Notruftaste: Kann die Person selbst Hilfe rufen, und versteht sie das noch?
- Akku: Wie lange hält er, und wer lädt das Gerät zuverlässig?
- Tragen: Uhr, Armband, Anhänger oder Schuheinlage; was wird akzeptiert und nicht abgelegt?
- Netz und Daten: Wie gut ist der Mobilfunkempfang vor Ort, wo werden die Standortdaten gespeichert, wer kann sie sehen?
- Laufende Kosten: Welche Mobilfunk- und Servicegebühren fallen an?
Technik allein reicht nicht. Nach Expertenkonsens der Leitlinie sollen technische Systeme wie Sensoren nicht als alleiniges Mittel gegen Verhaltensauffälligkeiten eingesetzt werden. Fragen Sie auch, was hinter dem Drang nach draußen steckt: Unruhe, Langeweile, die Suche nach Vertrautem. Bewegung am Tag, eine feste Struktur und die Tagespflege können helfen; Hinweise gibt der Ratgeber Kommunikation mit Demenzkranken.
Ergänzend empfiehlt der Ratgeber Demenz des Bundesgesundheitsministeriums einfache Mittel: ein Klangspiel an der Tür oder eine Fußmatte mit Signalgeber, Nachbarn und Geschäfte informieren, ein Armband oder eine Kette mit Ihrer Telefonnummer, aber ohne Wohnanschrift, und aktuelle Fotos für den Notfall.
Ein Beispiel
Eine Frau mit Alzheimer-Demenz und Pflegegrad 3 lebt mit ihrem Mann in einer Kleinstadt. Sie geht gern allein zum Bäcker, hat sich aber zweimal verirrt und wurde von der Polizei nach Hause gebracht. Ihr Mann möchte ihr die Spaziergänge nicht verbieten.
Die Hausärztin bescheinigt die Orientierungsstörung außer Haus. Die Frau ist einverstanden, eine Uhr zu tragen, und der Mann stellt mit einem Kostenvoranschlag den Antrag bei der Pflegekasse. Die Kasse stellt ein Leihgerät mit Geozaun rund um die gewohnte Runde zur Verfügung; die Mobilfunkgebühren zahlt das Paar selbst. Der Alarm geht an den Mann und an die Tochter.
Wann die Regeln nicht greifen
Ohne Pflegegrad zahlt die Pflegekasse kein Pflegehilfsmittel. Ein handelsübliches Smartphone oder eine allgemeine Fitness-Uhr mit Ortungsfunktion gilt in der Regel als Gebrauchsgegenstand und wird nicht übernommen; das Gerät muss die Anforderungen der Produktart erfüllen.
Wer in einem Pflegeheim lebt, erhält Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI in der Regel nicht über die Pflegekasse; hier ist die Einrichtung gefragt. Und wenn die Person das Gerät nicht tragen will oder es immer wieder ablegt, hilft auch eine Bewilligung nicht weiter.
Häufige Fragen
Zahlt die Krankenkasse einen GPS-Tracker bei Demenz?
Im Einzelfall ja, als Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich nach § 33 SGB V. Häufiger ist bei Demenz mit Pflegegrad die Pflegekasse zuständig; die Kasse, bei der Sie beantragen, klärt die Zuständigkeit.
Brauche ich ein Rezept?
Für die Krankenkasse in der Regel ja. Für die Pflegekasse ist eine Verordnung nicht zwingend, eine ärztliche Begründung hilft aber sehr.
Ist der GPS-Tracker dasselbe wie der Hausnotruf-Zuschuss?
Nein. Der Hausnotruf ist eine eigene Produktart mit fester Vergütung von 27,00 Euro netto im Monat. Mehr dazu im Ratgeber Hausnotruf-Zuschuss der Pflegekasse und auf der Seite Hausnotruf.
Darf ich meinen Vater ohne seine Zustimmung orten?
Nein, nicht eigenmächtig. Kann er nicht mehr selbst einwilligen, entscheidet eine bevollmächtigte Person oder ein rechtlicher Betreuer nach seinem Willen.
Zusammenfassung
Seit 2025 gibt es im Hilfsmittelverzeichnis eine eigene Produktart für GPS-Tracker mit Geozaun und Notruf, die die Pflegekasse bei Demenz mit Pflegegrad als Pflegehilfsmittel übernehmen kann, vorrangig als Leihgerät. Die Krankenkasse kann nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.09.2020 im Einzelfall zahlen. Mobilfunkkosten bleiben bei Ihnen. Die erkrankte Person oder ihre rechtliche Vertretung muss einwilligen, und in Einrichtungen kann eine gerichtliche Genehmigung nötig sein.
Mehr zum Leben mit Demenz und zu weiteren Hilfen finden Sie auf der Seite Demenz.
Quellen
- GKV-Spitzenverband: Fortschreibung der Produktgruppe 52 Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung vom 30.01.2025 (Definition, Leistungsrechtliche Hinweise, Produktart 52.40.03.0), abgerufen am 18.10.2026
- § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, abgerufen am 18.10.2026
- GKV-Spitzenverband: Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI vom 02.04.2026 (§ 40, Ziffer 1.3 Zuzahlung), abgerufen am 18.10.2026
- Bundessozialgericht, Urteil vom 10.09.2020, B 3 KR 15/19 R (GPS-Uhr als Hilfsmittel), abgerufen am 18.10.2026
- § 33 SGB V, Hilfsmittel, abgerufen am 18.10.2026
- § 1831 BGB, Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen, abgerufen am 18.10.2026
- § 1820 BGB, Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung, abgerufen am 18.10.2026
- § 84 SGG, Widerspruchsfrist, abgerufen am 18.10.2026
- DGN und DGPPN: Leitlinie Demenz für Patient*innen und Angehörige, 1. Auflage April 2026 (Kapitel 3, 4, 6.4, Glossar Hinlauftendenz), abgerufen am 18.10.2026
- Bundesministerium für Gesundheit: Ratgeber Demenz, Stand 03/2026 (Kapitel 3.1.3 Wandern und Verirren), abgerufen am 18.10.2026
- Deutsche Alzheimer Gesellschaft: Technische Hilfen, abgerufen am 18.10.2026
- GKV-Spitzenverband: FAQ Hausnotrufverträge, Stand 03/2026 (Vergütung 27,00 Euro netto seit 01.04.2026), abgerufen am 18.10.2026




