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Ratgeber Vorsorge und Recht

Wie schreibe ich ein Testament? Schritt für Schritt erklärt

Von der Pflege­kompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 18.10.2026

Ein Testament schreiben Sie, indem Sie den gesamten Text eigenhändig mit der Hand verfassen, Ort und Datum angeben und mit Vor- und Familiennamen unterschreiben (§ 2247 BGB). Legen Sie eindeutig fest, wer Erbe wird, und bedenken Sie die Pflichtteile. Bei Immobilien, Unternehmen oder Zweifeln an der Testierfähigkeit hilft ein Notar (Stand 18.10.2026).

Ein Testament zu schreiben, schieben viele vor sich her. Dabei geht es oft schneller als gedacht, wenn die wichtigsten Fragen geklärt sind. Dieser Ratgeber führt Sie durch die Entscheidungen, die vor dem Schreiben stehen, und erklärt, worauf es bei Pflege in der Familie ankommt. Er gehört zum Thema Vorsorge. Fertige Formulierungen zum Abschreiben finden Sie in der Testament-Vorlage.

Brauchen Sie überhaupt ein Testament?

Sie brauchen ein Testament, wenn die gesetzliche Erbfolge nicht zu Ihren Wünschen passt. Ohne Testament erben zuerst die Kinder zu gleichen Teilen und neben ihnen der Ehepartner (§§ 1924, 1931 BGB). Unverheiratete Lebensgefährten, Stiefkinder, Freunde oder die Person, die Sie gepflegt hat, gehen ohne Testament leer aus.

Familie beim ErbfallGesetzliche Erbfolge
Ehepartner (Zugewinngemeinschaft) und KinderEhepartner 1/2 (1/4 plus 1/4 Zugewinn), Kinder teilen sich 1/2
Ehepartner (Zugewinngemeinschaft), keine Kinder, Eltern lebenEhepartner 3/4 (1/2 plus 1/4 Zugewinn), Eltern 1/4
keine Ehe, zwei Kinderjedes Kind 1/2
unverheiratete Lebensgefährtin, keine KinderLebensgefährtin erbt nichts, Erben sind Eltern oder Geschwister

Quelle: §§ 1924, 1925, 1931, 1371 Abs. 1 BGB; vereinfachte Übersicht ohne Gütertrennung und Sonderfälle. Stand: 18.10.2026.

Ein Testament lohnt sich auch, wenn Sie Ihr Vermögen anders verteilen wollen, als es das Gesetz tut, wenn Sie Streit vermeiden möchten oder wenn ein Kind schon zu Lebzeiten viel bekommen hat. Für Ehepaare, die sich zuerst gegenseitig absichern wollen, gibt es das gemeinschaftliche Testament; Vor- und Nachteile beschreibt der Ratgeber Berliner Testament.

Wie gehen Sie beim Schreiben Schritt für Schritt vor?

Gehen Sie in dieser Reihenfolge vor, dann wird der Text kurz und eindeutig:

  1. Vermögen auflisten: Konten, Immobilien, Wertpapiere, Versicherungen, Wertgegenstände, auch Schulden. Notieren Sie, was nicht in den Nachlass fällt, etwa Lebensversicherungen mit benannter bezugsberechtigter Person (§ 331 BGB).
  2. Erben bestimmen: Wer soll Ihr Vermögen als Ganzes oder zu einem Bruchteil bekommen? Diese Personen werden Erben.
  3. Ersatzerben festlegen: Für den Fall, dass ein Erbe vor Ihnen stirbt oder das Erbe ausschlägt.
  4. Einzelne Zuwendungen festhalten: Gegenstände oder Geldbeträge für bestimmte Personen als Vermächtnis.
  5. Pflichtteile prüfen: Wer übergangen wird, kann trotzdem einen Geldanspruch haben.
  6. Von Hand schreiben: Text vollständig eigenhändig, am Ende Ort, Datum, Vor- und Familienname.
  7. Sicher aufbewahren: zu Hause mit Hinweis an eine Vertrauensperson oder in amtlicher Verwahrung beim Amtsgericht.

Wer das Testament schreibt, muss testierfähig sein, also verstehen, was er regelt (§ 2229 Abs. 4 BGB). Ein eigenhändiges Testament ist ab 18 Jahren möglich; Jugendliche ab 16 Jahren können nur vor einem Notar testieren (§§ 2229 Abs. 1, 2247 Abs. 4 BGB).

Was muss im Testament stehen und was nicht?

Im Testament muss vor allem klar stehen, wer Erbe wird. Wer Ihr Vermögen oder einen Bruchteil davon erhält, ist Erbe, auch wenn das Wort nicht fällt (§ 2087 Abs. 1 BGB). Wer nur einzelne Gegenstände erhält, etwa "mein Auto" oder "mein Sparbuch", ist im Zweifel nicht Erbe, sondern Vermächtnisnehmer (§ 2087 Abs. 2 BGB).

Viele Testamente verteilen nur Dinge: "Mein Sohn bekommt das Haus, meine Tochter das Depot." Dann ist unklar, wer erbt, wer die Schulden übernimmt und was mit dem Rest geschieht. Schreiben Sie deshalb zuerst, wer zu welchem Anteil Erbe wird, und danach, wer welche Gegenstände bekommt.

Nicht ins Testament gehören Wünsche zur Bestattung, die sofort bekannt sein müssen, denn das Testament wird oft erst Wochen nach dem Tod eröffnet. Halten Sie solche Wünsche zusätzlich getrennt fest. Auch Regelungen für den Fall, dass Sie zu Lebzeiten nicht mehr entscheiden können, gehören in eine Vorsorgevollmacht, nicht ins Testament; mehr dazu im Ratgeber Vorsorgevollmacht 2026.

Welche Rolle spielt der Pflichtteil?

Der Pflichtteil sichert Kindern, Ehepartnern und, wenn keine Kinder da sind, den Eltern einen Mindestanteil am Erbe. Wer durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen ist, kann vom Erben die Hälfte des Werts seines gesetzlichen Erbteils in Geld verlangen (§ 2303 BGB). Geschwister haben keinen Pflichtteil.

Ein Beispiel: Eine verwitwete Frau mit zwei Kindern setzt nur ihre Tochter als Erbin ein. Der Sohn wäre gesetzlich zu 1/2 Erbe gewesen und kann nun einen Pflichtteil von 1/4 des Nachlasswerts in Geld verlangen. Bei 200.000 Euro Nachlass sind das 50.000 Euro, die die Tochter auszahlen muss.

Den Pflichtteil zu entziehen, ist nur in sehr engen Ausnahmefällen möglich. Wer Pflichtteile verringern möchte, etwa durch Schenkungen zu Lebzeiten oder einen notariellen Pflichtteilsverzicht, sollte sich beraten lassen. Steuerliche Folgen erklärt der Ratgeber Erbschaftsteuer-Freibeträge.

Was sollten Sie bedenken, wenn Pflege im Spiel ist?

Pflegt ein Kind einen Elternteil über längere Zeit, kann es bei der gesetzlichen Erbfolge einen Ausgleich von seinen Geschwistern verlangen (§ 2057a BGB). Wie hoch er ausfällt, ist aber oft Streitfrage. Klarer ist es, im Testament selbst zu regeln, was die pflegende Person erhalten soll, etwa als Vermächtnis oder mit einem höheren Erbteil.

Die Erbschaftsteuer sieht für Personen, die den Erblasser unentgeltlich oder gegen zu geringes Entgelt gepflegt haben, eine zusätzliche Steuerbefreiung von bis zu 20.000 Euro vor, soweit das Erhaltene als angemessenes Entgelt für die Pflege gilt (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG). Hat die verstorbene Person Hilfe zur Pflege vom Sozialamt bekommen, können die Erben für die Kosten der letzten zehn Jahre mit dem Nachlass haften (§ 102 SGB XII). Was das für das Erbe bedeutet, erklärt der Ratgeber Pflegekosten, Erbe und Sozialamt.

Bei einer beginnenden Demenz sollten Sie nicht warten. Maßgeblich ist, ob die Person beim Schreiben noch versteht, was sie regelt; eine Diagnose allein schließt das nicht aus. Bestehen Zweifel, ist ein notarielles Testament der sicherere Weg, und eine ärztliche Einschätzung am selben Tag kann späteren Streit verhindern.

Ein Fallbeispiel

Eine Frau mit Pflegegrad 3 ist verwitwet und hat zwei Söhne. Der jüngere Sohn wohnt im selben Ort und pflegt sie seit vier Jahren, der ältere lebt im Ausland. Ohne Testament würden beide Söhne je zur Hälfte erben; der jüngere könnte zwar einen Ausgleich nach § 2057a BGB verlangen, müsste ihn aber mit dem Bruder aushandeln.

Die Frau schreibt deshalb ein Testament: Beide Söhne werden Erben zu gleichen Teilen, der jüngere erhält zusätzlich als Vermächtnis einen festen Geldbetrag für die Pflege. So ist klar, was gilt, und der ältere Sohn behält mehr als seinen Pflichtteil. Weil die Frau eine Eigentumswohnung besitzt, lässt sie das Testament notariell beurkunden; das erspart den Söhnen später den Erbschein beim Grundbuchamt.

Wann ist ein Notar die bessere Wahl?

Ein notarielles Testament ist die bessere Wahl, wenn Ihre Lage nicht einfach ist oder wenn Sie Ihren Erben Aufwand ersparen wollen. Der Notar berät Sie, formuliert den Text und prüft Ihre Testierfähigkeit (§ 2232 BGB). Das Testament wird immer amtlich verwahrt und nach dem Tod eröffnet.

Bei Immobilien kann das eröffnete notarielle Testament den Erbschein beim Grundbuchamt ersetzen (§ 35 Abs. 1 GBO). Sinnvoll ist ein Notar außerdem bei Unternehmen, Vermögen im Ausland, Patchwork-Familien, einem Kind mit Behinderung, Zweifeln an der Testierfähigkeit oder wenn Sie wegen einer Erkrankung nicht mehr selbst schreiben können. Die Gebühr richtet sich nach dem Vermögen; bei 100.000 Euro beträgt sie 273 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen (Gerichts- und Notarkostengesetz, Anlage 2, Tabelle B), dazu 82 Euro für die Verwahrung beim Amtsgericht.

Wer ein Haus schon zu Lebzeiten übertragen will, findet die Folgen im Ratgeber Haus zu Lebzeiten überschreiben.

Wie ändern oder widerrufen Sie ein Testament?

Sie können Ihr Testament jederzeit ändern oder widerrufen (§ 2253 BGB). Am klarsten ist ein neues, vollständiges Testament mit dem Satz, dass alle früheren Testamente widerrufen sind. Sie können das alte Testament auch vernichten oder eigenhändig "ungültig" daraufschreiben (§ 2255 BGB).

Streichungen und Ergänzungen im alten Text sind möglich, müssen aber ebenfalls eigenhändig sein und führen leicht zu Zweifeln. Bei einem gemeinschaftlichen Testament mit dem Ehepartner gilt eine Besonderheit: Gegenseitig abhängige Verfügungen kann ein Ehegatte zu Lebzeiten des anderen nur durch notariell beurkundete Erklärung widerrufen, nach dessen Tod meist gar nicht mehr (§ 2271 BGB).

Wann diese Anleitung nicht reicht

Diese Anleitung ersetzt keine Rechtsberatung. Sie reicht nicht, wenn Sie ein Unternehmen vererben, Erben mit Behinderung oder Sozialleistungsbezug absichern, Vermögen im Ausland haben oder wenn bereits ein bindendes gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag besteht. Dann helfen eine Notarin oder ein Fachanwalt für Erbrecht.

Häufige Fragen

Kann ich ein Testament ohne Notar schreiben?
Ja. Ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament ist ohne Notar wirksam (§ 2247 BGB). Es muss vollständig mit der Hand geschrieben sein.

Wo bewahre ich mein Testament am besten auf?
In der amtlichen Verwahrung beim Amtsgericht für 82 Euro plus Registergebühr. Dann wird es nach dem Tod sicher gefunden und eröffnet.

Muss ich meine Kinder im Testament berücksichtigen?
Nein, Sie dürfen frei bestimmen. Übergangene Kinder können aber den Pflichtteil verlangen, also die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils in Geld.

Kann mein Bevollmächtigter das Testament für mich schreiben?
Nein. Ein Testament kann nur persönlich errichtet werden, auch eine Generalvollmacht erlaubt das nicht.

Wann ist ein handschriftliches Testament gültig?
Wenn Sie es vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben haben (§ 2247 Abs. 1 BGB). Ort, Datum sowie Vor- und Familienname in der Unterschrift sind vorgesehen, aber keine Pflicht. Fehlt das Datum und gibt es deshalb Zweifel, etwa weil mehrere Testamente vorliegen, gilt das Testament nur, wenn sich die Zeit anders feststellen lässt (§ 2247 Abs. 2, 3 und 5 BGB). Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht lesen kann, kann kein eigenhändiges Testament errichten (§ 2247 Abs. 4 BGB).

Brauchen die Erben bei einem handschriftlichen Testament einen Erbschein?
Nicht immer. Eine Bank darf nach dem Bundesgerichtshof nicht stets einen Erbschein verlangen; ein eröffnetes eigenhändiges Testament kann als Nachweis genügen, wenn es die Erbfolge eindeutig belegt (BGH, Urteil vom 05.04.2016, XI ZR 440/15). Gehört eine Immobilie zum Nachlass, verlangt das Grundbuchamt bei einem handschriftlichen Testament in der Regel einen Erbschein; das notarielle Testament kann ihn dort ersetzen (§ 35 Abs. 1 GBO).

Brauche ich Zeugen für ein handschriftliches Testament?
Nein, Zeugen sind beim eigenhändigen Testament nicht vorgeschrieben.

Zusammenfassung

Ein Testament schreiben Sie vollständig mit der Hand, mit Ort, Datum und Unterschrift. Klären Sie vorher, wer Erbe wird, wer einzelne Gegenstände erhält und welche Pflichtteile bestehen bleiben. Pflegt ein Angehöriger, regeln Sie seinen Ausgleich am besten ausdrücklich im Testament. Bei Immobilien, komplexen Familien oder Zweifeln an der Testierfähigkeit ist ein notarielles Testament sinnvoll. Mustertexte finden Sie in der Testament-Vorlage, weitere Vorsorgedokumente auf der Seite Vorsorge.

Quellen

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