Das Pflege-Cockpit ist ein geplanter digitaler Zugang, den jede Pflegekasse für jede pflegebedürftige Person einrichten soll: mit Leistungsübersicht, Anträgen, Belegen und Empfehlungen aus dem Gutachten (§ 7a SGB XI-E). Die Grundfunktionen sollen bis 01.07.2028 kommen, der Rest bis 01.01.2030; die Nutzung soll freiwillig sein. Stand: nach dem Regierungsentwurf vom 30.09.2026, noch nicht beschlossen.
Wer heute die Pflege eines Angehörigen organisiert, sammelt Bescheide, Rechnungen und Formulare aus vielen Quellen. Das Pflege-Cockpit soll das an einer Stelle bündeln. Dieser Ratgeber gehört zum Thema Pflegereform 2027; die Grundlagen zur Pflegekasse stehen im Bereich Pflegeversicherung.
Was ist das Pflege-Cockpit?
Nach dem Entwurf ist das Pflege-Cockpit ein "einheitlicher digitaler Zugang" der Pflegekasse zu allgemeinen und persönlichen Informationen zur Pflegeversicherung, zur Organisation der Pflege und zu Hilfsangeboten, dazu ein Weg, mit der Pflegekasse zu kommunizieren (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB XI-E). Einheitlich heißt laut Begründung: Sie melden sich einmal an und erreichen alle Funktionen (Begründung S. 167).
Die Pflegekasse soll das Cockpit für jede bei ihr versicherte pflegebedürftige Person einrichten, laut Begründung automatisch mit dem ersten Pflegegrad (S. 77). Ein Antrag ist dafür nicht vorgesehen. Die Darstellung soll einfach verständlich und barrierefrei sein; Datenschutz und Datensicherheit schreibt der Entwurf ausdrücklich vor.
Achtung bei der Paragraphennummer: Heute regelt § 7a SGB XI die Pflegeberatung. Nach dem Entwurf heißt § 7a ab 2027 "Pflege-Cockpit"; die Pflegeberatung gilt in ihrer bisherigen Fassung bis 31.12.2028 weiter (§ 144 Abs. 4 SGB XI-E).
Was soll das Pflege-Cockpit können?
Der Entwurf nennt zehn Mindestinhalte. Die ersten sieben müssen bis 01.07.2028 bereitstehen, die übrigen bis 01.01.2030 (§ 7a Abs. 3 SGB XI-E):
| Aufgabe | Heute (bis 31.12.2026) | Geplant im Pflege-Cockpit | Spätestens bis | Paragraph |
|---|---|---|---|---|
| Kurze Informationen zu Leistungen der Pflegeversicherung | keine gesetzliche Vorgabe für einen digitalen Zugang | ja | 01.07.2028 | § 7a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 |
| Überblick, was im eigenen Pflegegrad zusteht | keine Vorgabe | ja | 01.07.2028 | Nr. 2 |
| Was Sie beziehen und wie viel vom Budget noch übrig ist | keine Vorgabe | ja, möglichst aktuell | 01.07.2028 | Nr. 3 |
| Anträge, Anfragen und Belege einreichen, Bearbeitungsstand sehen | keine Vorgabe | ja | 01.07.2028 | Nr. 4 |
| Abtretung an einen Anbieter anzeigen und verfolgen | Abtretung ohne Anzeigepflicht | ja | 01.07.2028 | Nr. 5, § 35b SGB XI-E |
| Empfehlungen aus dem Pflegegutachten einsehen | keine Vorgabe | jederzeit | 01.07.2028 | Nr. 6 |
| Anbieter und Preise aus den Vergleichslisten suchen | Listen auf getrennten Seiten | direkt im Cockpit | 01.07.2028 | Nr. 7 |
| Beratungs- und Hilfsangebote, auch Pflegebegleitung | keine Vorgabe | ja | 01.01.2030 | Nr. 8 |
| Schulungen und Pflegekurse suchen | keine Vorgabe | ja | 01.01.2030 | Nr. 9 |
| Angebote für besondere Gruppen, etwa Demenz oder Kinder | keine Vorgabe | ja | 01.01.2030 | Nr. 10 |
Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Pflegeneuordnungsgesetz, Kabinettsfassung vom 30.09.2026, BR-Drs. 587/26(neu), Art. 1 Nr. 6 (§ 7a Abs. 1 und 3 SGB XI-E) und Nr. 28 (§ 35b SGB XI-E) mit Begründung S. 167 bis 170; SGB XI in der geltenden Fassung. Stand: 18.10.2026.
Die Liste ist ein Mindeststandard; Pflegekassen dürfen mehr anbieten, etwa Suchportale der Länder für freie Plätze (Begründung S. 169). Bei der Weiterentwicklung soll ein Datenaustausch mit der elektronischen Patientenakte berücksichtigt werden.
Muss ich das Pflege-Cockpit nutzen?
Nein. Die Nutzung bleibt laut Begründung freiwillig, und alle bisherigen Wege zur Pflegekasse, etwa Brief, Telefon oder Beratung vor Ort, stehen weiter offen (Begründung S. 167). Wer nicht online ist, verliert dadurch keine Leistung.
Schon bevor jemand pflegebedürftig ist, sollen die Pflegekassen digitale Informationen zu Prävention, zur Pflegeversicherung und zur Antragstellung anbieten (§ 7a Abs. 2 SGB XI-E). Das ist eine Soll-Vorschrift ohne Frist.
Können Angehörige das Pflege-Cockpit nutzen?
Nach dem Entwurf ja, wenn die pflegebedürftige Person sie gegenüber der Pflegekasse bevollmächtigt (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB XI-E). Laut Begründung entscheidet sie selbst, wem sie Zugang gibt, und darf dabei nicht unter Druck gesetzt werden (S. 167). Wie eine Vollmacht für andere Lebensbereiche aussieht, beschreibt der Bereich Vorsorge.
Ein Beispiel zeigt, was sich ändern könnte. Eine Frau mit Pflegegrad 3 lebt allein, ihr Sohn wohnt 300 Kilometer entfernt und organisiert die Hilfe. Mit Vollmacht könnte er nach dem Entwurf im Cockpit sehen, wie viel vom geplanten Überbrückungsbudget nach einer Kurzzeitpflege noch übrig ist, die Rechnung einer Alltagshilfe für das Sozialraumbudget hochladen und nachlesen, welche Hilfsmittel der Medizinische Dienst im Gutachten empfohlen hat. Heute braucht er dafür Briefe, Telefonate und Kopien.
Ab wann gibt es das Pflege-Cockpit?
Die Regel soll am 01.01.2027 in Kraft treten, die Pflegekassen haben aber Zeit: Die Funktionen Nummer 1 bis 7 müssen spätestens am 01.07.2028 bereitstehen, die Nummern 8 bis 10 bis 01.01.2030 (§ 7a Abs. 3 SGB XI-E). Bis Ende 2030 soll der GKV-Spitzenverband einen Bericht zur Einführung vorlegen.
Bis dahin bleiben die heutigen Wege. Welche Online-Angebote und Videoberatungen es heute schon gibt, beschreibt der Ratgeber Pflegeberatung online.
Was können Familien jetzt tun?
- Unterlagen ordnen: Legen Sie Bescheid, Pflegegutachten und Belege an einem Ort ab. Das hilft heute und später beim Umstieg.
- Vollmacht klären: Sprechen Sie in der Familie ab, wer gegenüber der Pflegekasse handeln darf, und hinterlegen Sie das bei der Kasse.
- Gutachten lesen: Die Empfehlungen im Pflegegutachten sind schon heute wichtig, etwa für Hilfsmittel oder einen Widerspruch gegen den Pflegegrad.
- Beratung nutzen: Einen Termin bei der Pflegeberatung können Sie jetzt schon vereinbaren, siehe Pflegeberatung der Pflegekasse.
Wann gilt das nicht?
Das Cockpit ist für Versicherte der Pflegekassen vorgesehen; § 7a SGB XI-E richtet sich an "die Pflegekassen". Für die private Pflege-Pflichtversicherung enthält die Vorschrift keine ausdrückliche Regel. Ein Pflege-Cockpit entsteht außerdem erst mit einem Pflegegrad; ohne Pflegegrad gibt es nur die allgemeinen Informationen nach Absatz 2.
Was noch offen ist
- Technik: Ob App, Webportal oder beides, legt der Entwurf nicht fest. Auch die Art der Anmeldung ist offen.
- Private Pflegeversicherung: Ob private Versicherer ein vergleichbares Angebot machen müssen, regelt § 7a SGB XI-E nicht ausdrücklich.
- Zeitpunkt: Die Fristen sind Höchstfristen; wann Ihre Kasse startet, hängt von ihr ab.
- Patientenakte: Ein Datenaustausch mit der elektronischen Patientenakte soll nur "berücksichtigt" werden; wie, ist offen.
- Beschluss: Bundestag und Bundesrat können Inhalt und Fristen noch ändern.
Häufige Fragen
Was ist das Pflege-Cockpit aus dem Regierungsentwurf?
Ein geplanter digitaler Zugang der Pflegekasse für jede pflegebedürftige Person, mit Leistungsübersicht, Anträgen, Belegen, Gutachten-Empfehlungen und Anbietersuche.
Ab wann soll es das Pflege-Cockpit geben?
Nach dem Entwurf spätestens ab 01.07.2028 mit den Grundfunktionen, vollständig bis 01.01.2030.
Soll das Pflege-Cockpit Pflicht werden?
Nach dem Entwurf für die Pflegekassen ja, für Versicherte nein. Alle anderen Wege zur Pflegekasse bleiben offen.
Sollen Angehörige das Pflege-Cockpit sehen können?
Nach dem Entwurf nur, wenn die pflegebedürftige Person sie gegenüber der Pflegekasse bevollmächtigt.
Zusammenfassung
Das Pflege-Cockpit soll Informationen, Leistungsübersicht, Anträge, Belege und Gutachten-Empfehlungen der Pflegekasse an einem digitalen Ort bündeln. Nach dem Entwurf müssen die Pflegekassen es bis 01.07.2028 mit den Grundfunktionen und bis 01.01.2030 vollständig anbieten; die Nutzung soll freiwillig sein, Angehörige sollen eine Vollmacht brauchen. Den Überblick über alle Änderungen finden Sie unter Pflegereform 2027, die Grundlagen im Bereich Pflegeversicherung.
Quellen
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Kabinettsfassung 30.09.2026, Art. 1 Nr. 6 (§ 7a SGB XI-E), Nr. 28 (§ 35b SGB XI-E) und Begründung S. 77, 167 bis 170, abgerufen am 18.10.2026
- Bundesrat, Drucksache 587/26(neu), Gesetzentwurf der Bundesregierung PNOG, 09.10.2026, abgerufen am 18.10.2026
- BMG, Gesetzesseite Pflegeneuordnungsgesetz (Verfahrensstand), abgerufen am 18.10.2026
- § 7a SGB XI, Pflegeberatung (geltende Fassung), abgerufen am 18.10.2026






