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Ratgeber Pflege­grad

Lasten­zu­schuss: Wohngeld für Eigen­tümer, Berech­nung und Antrag

Von der Pflege­kompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 18.10.2026

Der Lastenzuschuss ist Wohngeld für Menschen, die in ihrem eigenen Haus oder ihrer eigenen Wohnung leben. An die Stelle der Miete tritt die Belastung: Zins und Tilgung, eine Pauschale von 36 Euro je Quadratmeter im Jahr und die Grundsteuer. Eine Rentnerin mit abbezahltem Haus von 90 Quadratmetern und 1.150 Euro Rente erhält 2026 rund 140 Euro im Monat. Pflegegeld zählt nicht als Einkommen (Stand: 18.10.2026).

Viele ältere Menschen besitzen ihr Haus, haben aber nur eine kleine Rente. Dass auch Eigentümer Wohngeld bekommen können, wissen viele nicht. Dieser Ratgeber erklärt, wer den Lastenzuschuss bekommt, wie die Belastung berechnet wird, welche Rolle ein Pflegegrad spielt und was die Bundesregierung für 2027 plant. Er gehört zum Thema Rente und Grundsicherung.

Wer bekommt den Lastenzuschuss?

Den Lastenzuschuss bekommt, wer Eigentum an Wohnraum hat und selbst darin wohnt (§ 3 Abs. 2 WoGG). Das gilt für ein Einfamilienhaus, ein Haus mit höchstens zwei Wohnungen und für eine Eigentumswohnung. Mieter erhalten stattdessen einen Mietzuschuss; beides ist Wohngeld nach demselben Gesetz, für Mieter erklärt im Ratgeber Wohngeld für Rentner.

Gleichgestellt sind nach dem Gesetz auch:

  • Erbbauberechtigte
  • Menschen mit einem eigentumsähnlichen Dauerwohnrecht, einem Wohnungsrecht oder einem Nießbrauch, etwa nach einer Übertragung des Hauses an die Kinder
  • Menschen, die einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums oder eines dieser Rechte haben

Wer in seinem eigenen Haus mit mehr als zwei Wohnungen lebt, bekommt keinen Lastenzuschuss, sondern einen Mietzuschuss auf Grundlage des Mietwerts der eigenen Wohnung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG). Ausgeschlossen ist außerdem, wer Grundsicherung im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherungsgeld bezieht (§ 7 WoGG), denn dort sind die Wohnkosten schon enthalten.

Erhebliches Vermögen schließt Wohngeld aus. Als erheblich gilt nach der Verwaltungsvorschrift in der Regel verwertbares Vermögen über 60.000 Euro für die erste und 30.000 Euro für jede weitere Person im Haushalt. Dass Sie das Haus oder die Wohnung besitzen, in der Sie wohnen, schließt Wohngeld nicht aus; dafür gibt es den Lastenzuschuss.

Wer das Haus an die Kinder übertragen hat und mit Nießbrauch darin wohnen bleibt, sollte wissen, was das für Pflegekosten und Sozialamt bedeutet; das erklärt der Ratgeber Nießbrauch und Immobilie übertragen.

Was zählt als Belastung?

Belastung sind die Kosten für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Wohnraums (§ 10 WoGG). Die Wohngeldbehörde ermittelt sie in einer eigenen Wohngeld-Lastenberechnung. Was dazu gehört, regelt die Wohngeldverordnung genau.

BestandteilWas angesetzt wirdFundstelle
Zinsen und Tilgungfür Kredite, mit denen das Eigentum gebaut, gekauft oder modernisiert wurde, höchstens die vereinbarte Jahresleistung§ 11, § 12 WoGV
Instandhaltung und Betriebskostenpauschal 36 € je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr, unabhängig von den tatsächlichen Kosten§ 13 Abs. 2 WoGV
Grundsteuerin tatsächlicher Höhe laut Bescheid§ 13 Abs. 2 WoGV
Verwaltungskostennur Beträge, die an einen Dritten für die Verwaltung gezahlt werden, etwa an den Verwalter einer Eigentumswohnung§ 13 Abs. 2 WoGV
Heizkostennicht als Belastung, dafür ein fester Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten, 2026 für eine Person 110,40 € im Monat§ 11 Abs. 1, § 12 Abs. 6 WoGG

Quelle: §§ 10 bis 12 WoGG; §§ 9 bis 13 Wohngeldverordnung; BMWSB, Fragen und Antworten zum Wohngeld-Plus. Stand: 18.10.2026.

Zwei Folgen sind für Rentner wichtig. Auch wer das Haus abbezahlt hat, hat eine Belastung, nämlich die Pauschale und die Grundsteuer. Und bei einer Eigentumswohnung zählt das Hausgeld nicht in voller Höhe: Instandhaltungsrücklage und Betriebskosten sind mit der Pauschale abgegolten, darüber hinaus nur die Verwalterkosten.

Die Belastung zählt höchstens bis zu einem Höchstbetrag, der von der Zahl der Personen im Haushalt und der Mietenstufe des Wohnorts abhängt, plus einer Klimakomponente (§ 12 WoGG). Für eine Person liegt er 2026 zwischen 380,20 Euro in Mietenstufe I und 696,20 Euro in Mietenstufe VII. Bei abbezahltem Eigentum liegt die Belastung meist darunter; die Mietenstufe spielt dann keine Rolle.

Bis zu welcher Rente gibt es Lastenzuschuss?

Eine feste Einkommensgrenze steht nicht im Gesetz. Sie ergibt sich aus der Wohngeldformel (§ 19 WoGG), der Belastung und der Zahl der Personen. Wir haben die Grenzen für abbezahltes Eigentum nachgerechnet.

Haushalt und WohnflächeBelastung im Monat2026: Bruttorente bis etwa2027 nach dem Gesetzentwurf: bis etwa
1 Person, 70 m²235 €1.450 €1.250 €
1 Person, 90 m²295 €1.520 €1.330 €
1 Person, 110 m²355 €1.580 €1.400 €
2 Personen, 90 m²295 €2.000 € zusammen1.710 € zusammen
2 Personen, 110 m²355 €2.070 € zusammen1.800 € zusammen
2 Personen, 130 m²415 €2.140 € zusammen1.880 € zusammen

Quelle: eigene Berechnung nach § 19 WoGG mit Anlagen 1 bis 3, §§ 11, 12, 16 WoGG und § 13 WoGV in der seit 01.01.2025 geltenden Fassung; Spalte 2027 nach Art. 1 Nr. 8, 12, 28 und 29 des Gesetzentwurfs BT-Drs. 21/8284 vom 30.09.2026 (Heizkostenbetrag, Formelwert c, Mindestbetrag 15 €). Annahmen: kein Kredit, Grundsteuer 300 € im Jahr, nur gesetzliche Rente, bei Paaren beide mit Rente, Werbungskosten-Pauschbetrag 102 € je Rentner, Abzug 10 % für Kranken- und Pflegeversicherung, keine Einkommensteuer, keine Freibeträge; Bruttorente auf 10 € abgerundet; gilt in allen Mietenstufen, weil die Belastung unter dem Höchstbetrag liegt. Stand: 18.10.2026.

Die Tabelle ist eine Orientierung, kein Bescheid. Zahlen Sie noch einen Kredit ab, ist die Belastung höher und die Grenze liegt höher, bis die Belastung den Höchstbetrag Ihrer Mietenstufe erreicht. Mit dem Freibetrag wegen Schwerbehinderung oder Pflege liegt die Grenze ebenfalls höher, ebenso mit dem Freibetrag für die Grundrente. Ihren Fall rechnen unser Wohngeld-Rechner für Rentner, auch für Eigentümer, und der Wohngeldrechner des Bundesbauministeriums aus.

Rechenbeispiel: Rentnerin im eigenen Haus mit Pflegegrad

Eine Rentnerin lebt allein in ihrem abbezahlten Haus mit 90 Quadratmetern Wohnfläche, die Grundsteuer beträgt 300 Euro im Jahr. Ihre Bruttorente liegt bei 1.150 Euro im Monat, Einkommensteuer zahlt sie nicht. Sie hat Pflegegrad 3, aber keinen Schwerbehindertenausweis, und wird zu Hause gepflegt. Ihr Pflegegeld zählt nicht als Einkommen.

Rechenschritt, Monatswerte2026, geltendes Recht2027, nach dem Gesetzentwurf
Pauschale für Instandhaltung und Betriebskosten (90 m² x 36 € : 12)270,00 €270,00 €
plus Grundsteuer (300 € : 12)25,00 €25,00 €
Belastung, unter dem Höchstbetrag295,00 €295,00 €
plus Entlastung bei den Heizkosten110,40 €62,40 €
berücksichtigte Belastung405,40 €357,40 €
Bruttorente1.150,00 €1.150,00 €
minus Werbungskosten-Pauschbetrag (102 € : 12)8,50 €8,50 €
minus 10 % für Kranken- und Pflegeversicherung114,15 €114,15 €
minus Freibetrag (1.800 € : 12)entfällt, kein Schwerbehindertenausweis150,00 €, wegen Pflegegrad 3
Gesamteinkommen1.027,35 €877,35 €
Lastenzuschuss im Monat140 €141 €
zum Vergleich: gleiche Lage mit Pflegegrad 2, ohne Ausweis140 €83 €
zum Vergleich: gleiche Lage mit Pflegegrad 2 und GdB 50194 €83 €

Quelle: eigene Berechnung nach §§ 11 bis 19 WoGG mit Anlagen 1 bis 3 und § 13 WoGV (Stand 01.01.2025) und nach Art. 1 Nr. 8, 10, 28 und 29 des Gesetzentwurfs BT-Drs. 21/8284 vom 30.09.2026; Annahme: Mietenstufe ohne Einfluss, da die Belastung unter dem Höchstbetrag liegt. Stand: 18.10.2026.

Das Beispiel zeigt zweierlei. Nach dem Entwurf soll das Wohngeld 2027 für die meisten sinken, vor allem weil der Heizkostenbetrag halbiert und mehr Einkommen angerechnet werden soll; mit Pflegegrad 2 fiele der Zuschuss von 140 auf 83 Euro. Gleichzeitig soll der Freibetrag von 1.800 Euro im Jahr künftig schon mit Pflegegrad 3 gelten, ohne Schwerbehindertenausweis. Für die Rentnerin mit Pflegegrad 3 gleicht das die Kürzung aus.

Zählt das Pflegegeld beim Lastenzuschuss?

Nein. Pflegegeld und andere Leistungen der Pflegeversicherung bleiben bei einkommensabhängigen Sozialleistungen als Einkommen unberücksichtigt (§ 13 Abs. 5 SGB XI). Das gilt für den Lastenzuschuss genauso wie für den Mietzuschuss.

Anders ist es, wenn ein Angehöriger das Pflegegeld weitergeleitet bekommt, nicht im selben Haushalt lebt und selbst Wohngeld bezieht: Dann zählt bei ihm die Hälfte als Einkommen. Wie das genau gerechnet wird, erklärt der Ratgeber Zählt Pflegegeld als Einkommen?.

Ein Pflegegrad kann den Lastenzuschuss erhöhen, über den Freibetrag von 1.800 Euro im Jahr. 2026 setzt er einen Schwerbehindertenausweis voraus: einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 oder einen GdB unter 100 zusammen mit Pflegebedürftigkeit und Pflege zu Hause, in der Tagespflege oder Kurzzeitpflege (§ 17 Nr. 1 WoGG). Legen Sie deshalb Pflegegrad-Bescheid und Ausweis mit dem Antrag vor. Wie Sie einen Pflegegrad bekommen, steht auf der Seite Pflegegrad, alles zum Ausweis auf der Seite Schwerbehinderung.

Umbau für die Pflege: Ein Kredit, mit dem Sie das Haus modernisieren, kann als Kapitaldienst zählen (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 WoGV). Ob ein barrierefreier Umbau darunter fällt, entscheidet die Wohngeldbehörde. Für den Umbau selbst kann die Pflegekasse bis zu 4.180 Euro je Maßnahme zuschießen; mehr im Ratgeber Wohnumfeldverbesserung.

Was ändert sich 2027 beim Lastenzuschuss?

Für den Lastenzuschuss gelten dieselben geplanten Änderungen wie für das Wohngeld insgesamt. Grundlage ist der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026 (BT-Drs. 21/8284). Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden; geplant ist das Inkrafttreten am 01.01.2027.

  • Keine Anpassung 2027: Die Fortschreibung zum 01.01.2027 soll einmalig entfallen; Höchstbeträge und Klimakomponente bleiben.
  • Heizkostenbetrag halbiert: Der Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten soll für eine Person von 110,40 auf 62,40 Euro sinken, für zwei Personen von 142,60 auf 80,60 Euro.
  • Mehr Einkommen angerechnet: Der Formelwert c soll steigen, für eine Person von 4,080E-5 auf 6,446E-5.
  • Freibetrag neu: 1.800 Euro im Jahr nur noch bei einem GdB von 100 oder mindestens Pflegegrad 3.
  • Mindestbetrag 15 Euro: Unter 15 statt 10 Euro im Monat soll kein Wohngeld mehr gezahlt werden.
  • Vermögensgrenze im Gesetz: 60.000 Euro für die erste, 30.000 Euro für jede weitere Person, höchstens 120.000 Euro.
  • Neue Mietenstufen: Die Zuordnung der Gemeinden soll aktualisiert werden. Die Pauschale von 36 Euro je Quadratmeter ändert der Entwurf nicht.

Laufende Bescheide sollen bis zum Ende ihres Bewilligungszeitraums unverändert weitergelten (§ 42e Abs. 1 WoGG im Entwurf). Ist über einen Antrag am 31.12.2026 noch nicht entschieden und ergäbe das neue Recht weniger, soll der Betrag für Dezember 2026 bis zum Ende des Bewilligungszeitraums weiterlaufen (§ 42e Abs. 3 WoGG im Entwurf). Weitere geplante Änderungen im Pflegebereich sammelt die Seite Pflegereform 2027.

So beantragen Sie den Lastenzuschuss

  1. Zuständige Stelle: Den Antrag stellen Sie bei der Wohngeldbehörde Ihrer Stadt, Gemeinde, Amts- oder Kreisverwaltung (§ 24 WoGG). Viele Länder bieten den Antrag auf Lastenzuschuss online an; er hat ein eigenes Formular, getrennt vom Mietzuschuss.
  2. Rechtzeitig stellen: Wohngeld gibt es ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht, nicht für frühere Monate (§ 25 Abs. 2 WoGG).
  3. Unterlagen zusammenstellen: Eigentumsnachweis wie Grundbuchauszug oder Kaufvertrag, Angabe der Wohnfläche, Darlehensverträge und aktuelle Bescheinigung über Zins und Tilgung, Grundsteuerbescheid, bei einer Eigentumswohnung die Abrechnung des Verwalters, Rentenbescheide aller Haushaltsmitglieder.
  4. Freibeträge belegen: Pflegegrad-Bescheid, Schwerbehindertenausweis, Nachweis über Grundrentenzeiten, wenn vorhanden.
  5. Bescheid prüfen: Bewilligt wird meist für zwölf Monate (§ 25 Abs. 1 WoGG). Prüfen Sie die angesetzte Wohnfläche, die Grundsteuer und die Freibeträge.
  6. Weiterleistung beantragen: Stellen Sie den Folgeantrag etwa zwei Monate vor Ablauf, damit die Zahlung nicht unterbricht.

Steigt die Belastung um mehr als 10 Prozent, etwa durch einen neuen Kredit für einen Umbau, oder sinkt das Einkommen um mehr als 10 Prozent, können Sie mehr Wohngeld beantragen (§ 27 Abs. 1 WoGG). Melden müssen Sie, wenn ein Haushaltsmitglied auszieht, zum Beispiel dauerhaft in ein Pflegeheim (§ 27 Abs. 3 WoGG). Gegen einen Bescheid können Sie innerhalb der Frist vorgehen, die in der Rechtsbehelfsbelehrung steht. Pflegekompass führt keine Rechtsdienstleistung durch. Wir helfen bei der Vorbereitung und vermitteln, wo nötig, an einen Partner mit Erlaubnis zur Rechtsberatung (z. B. Rechtsanwältin, Sozialverband).

Wann der Lastenzuschuss nicht passt

  • Grundsicherung reicht weiter: Deckt die Rente auch mit Lastenzuschuss den Lebensunterhalt nicht, ist Grundsicherung im Alter die richtige Leistung; dann gibt es kein Wohngeld daneben. Mehr auf der Seite Rente und Grundsicherung.
  • Haus mit mehr als zwei Wohnungen: Dann gibt es einen Mietzuschuss für die eigene Wohnung, keinen Lastenzuschuss.
  • Eigentümer lebt dauerhaft im Pflegeheim: Das Haus ist dann nicht mehr Mittelpunkt des Lebens. Im Heim selbst ist ein Mietzuschuss möglich; Kosten und Hilfen im Heim erklärt die Seite Pflegeheim.
  • Vermietetes Eigentum: Für eine Wohnung, die Sie nicht selbst bewohnen, gibt es keinen Lastenzuschuss.

Wer im Alter mehr Geld aus dem eigenen Haus braucht, kann auch über eine Verrentung nachdenken; was dabei zu beachten ist, erklärt der Ratgeber Leibrente und Immobilienverrentung.

Häufige Fragen

Wie viel darf ich verdienen, um Lastenzuschuss zu bekommen?
Das hängt von Belastung, Haushaltsgröße und Freibeträgen ab. Für eine alleinstehende Rentnerin mit abbezahltem Haus von 90 Quadratmetern liegt die Grenze 2026 bei etwa 1.520 Euro Bruttorente, für ein Paar mit 110 Quadratmetern bei zusammen etwa 2.070 Euro, wenn keine Einkommensteuer anfällt.

Bekomme ich Lastenzuschuss, wenn das Haus abbezahlt ist?
Ja, das ist möglich. Auch ohne Kredit zählen die Pauschale von 36 Euro je Quadratmeter im Jahr und die Grundsteuer als Belastung.

Zählt mein Haus als Vermögen?
Das Haus, in dem Sie selbst wohnen, schließt den Lastenzuschuss nicht aus. Erhebliches weiteres Vermögen, in der Regel über 60.000 Euro für die erste Person, schon.

Gibt es einen Lastenzuschuss-Rechner?
Ja. Unser Wohngeld-Rechner für Rentner und der amtliche Wohngeldrechner des Bundesbauministeriums rechnen auch den Lastenzuschuss. Beide geben eine Orientierung; verbindlich ist der Bescheid der Wohngeldbehörde.

Zählt das Pflegegeld als Einkommen?
Nein. Pflegegeld bleibt beim Wohngeld unberücksichtigt (§ 13 Abs. 5 SGB XI). Ein Pflegegrad kann über den Freibetrag sogar zu mehr Lastenzuschuss führen.

Zusammenfassung

Der Lastenzuschuss ist Wohngeld für Eigentümer, die selbst in ihrem Haus oder ihrer Wohnung leben. Statt der Miete zählt die Belastung aus Zins und Tilgung, einer Pauschale von 36 Euro je Quadratmeter im Jahr und der Grundsteuer, deshalb können auch Rentner mit abbezahltem Haus Anspruch haben. Pflegegeld zählt nicht als Einkommen, ein Pflegegrad mit Schwerbehindertenausweis bringt einen Freibetrag. Für 2027 plant die Bundesregierung Kürzungen, den Freibetrag soll es dann schon ab Pflegegrad 3 geben. Wie Wohngeld und Grundsicherung zusammenspielen, erklärt die Seite Rente und Grundsicherung.

Quellen

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